Zitat: Wegen der Abgasmanipulationen von VW hat das österreichische Sozialministerium und die dortige Bundesarbeiterkammer den Verein für Konsumenteninformation (VKI) beauftragt, eine Sammelklage gegen den deutschen Automobilhersteller zu organisieren. Das geht aus Informationen auf der Internetseite des Vereins hervor. Bis zum 20. Mai haben Betroffene Zeit, sich der Klage gegen eine kleine Gebühr anzuschließen. Zum Beispiel auf dem VKI-Portal Verbraucherrecht.at.
1. Du fährst zu deinem Skoda-Händler und lässt das Update aufspielen und anschließend erneut zum TÜV. Das Problem ist damit erledigt, allerdings könnten neue folgen.
2. Du suchst dir eine andere Prüforganisation (z.B. GTÜ oder DEKRA). Da bei dir, wenn ich dich richtig verstanden habe, die Frist zur Vornahme des Updates noch nicht verstrichen ist, hast du gute Chancen, dort die Plakette zu bekommen, denn dass du erneut einen solchen Vollpfosten als Prüfer bekommst, ist zumindest statistisch wenig wahrscheinlich. Hast du dann die Plakette, würde ich beim TÜV Erstattung der Gebühren verlangen.
3. Du lässt dir das alles nicht gefallen sondern klagst vor dem Verwaltungsgericht gegen den TÜV auf Zuteilung der HU-Bescheinigung und verbindest die Klage ggf. mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung.
Die erste Lösung wäre zwar am einfachsten, kann ich dir aber dann nicht raten, wenn du bereits eine Klage gegen VW anhängig hast oder noch anhängig machen willst.
Die zweite Lösung wäre die pragmatischste.
Mit der dritten Lösung (Klage bzw. Antrag auf einstweilige Anordnung) könntest du freilich nicht nur dir selbst Genugtuung verschaffen sondern allen betroffenen Skodafahrern einen sehr großen Dienst erweisen, weil man insbesondere durch ein Eilverfahren sehr schnell zu einer Klärung kommt, ob das Argument, dass es für Skodafahrzeuge gar keine förmliche Updateanordnung gibt, greift. Und wenn tatsächlich die Frist für das Update zum Zeitpunkt der Vorführung beim TÜV noch nicht abgelaufen war, hättest du für die Klage sogar noch ein zweites Standbein. Die Erfolgsaussichten bei dir schätze ich daher sehr hoch ein.
Mir persönlich wäre es natürlich am liebsten, wenn du dich für die gerichtliche Auseinandersetzung entscheidest, doch will ich dich dazu keinesfalls überreden, da damit ja auch immer ein Kostenrisiko verbunden ist. Solltest du es aber dennoch tun, sage ich dir hiermit meine Unterstützung zu und bin gerne bereit, dir die Begründung für einen Antrag zu liefern. Wenn du einen Anwalt nimmst, wozu ich dir rate, müsstest du den Anwalt davon in Kenntnis setzen, dass für deinen Yeti die Typgenehmigung nicht vom KBA sondern der britischen VCA erteilt wurde und von dieser Behörde anders als durch das KBA keine Anordnung einer Nebenbestimmung erfolgte, wonach die Abschalteinrichtung zu beseitigen ist. Ich habe jedenfalls den Eindruck, dass diese Zusammenhänge den meisten Anwälten gar nicht bewusst sind.
Auf die angesprochene Zweischneidigkeit möchte ich nochmal fragend eingehen:
Soweit ich es verstanden habe, müssen wir zwischen außergerichtlicher Förderung und der Klage vor Gericht unterscheiden. Zunächst sollte doch aus Sicht unseres neugierigen Menschen ihn die Zweischneidigkeit nicht treffen, da ihm keine Nachteile entstehen können. Vielmehr trifft diese VW komplett oder bei späterem Unterliegen auch seine Rechtsschutzversicherung, auch selbst wenn er nie vor hat, sein Auto abzugeben. Die Entscheidung, den Kauf rückabzuwickeln, dürfte doch erst mit der Entscheidung zur Klage mit entsprechenden Konsequenzrisiko (Yeti weg) gefällt werden?
Das der Anwalt zur größeren Gebühr greift, finde ich zunächst ok, denn er soll ja auch ordentlich 'was leisten....
Die Zweischneidigkeit bezog sich nur auf den Fall, dass man eine Rückgabe des Fahrzeugs gar nicht will sondern eine pauschale Entschädigung in Geld. In dem Fall würde die Forderung nach eine Rücknahme des Fahrzeugs nur unnötig die Verfahrenskosten in die Höhe treiben, was einem allerdings egal sein kann, wenn die Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernimmt. Entscheidend für die Gesamtkosten ist aber letztlich, was man in einem Gerichtsverfahren geltend macht. So macht es durchaus Sinn, in der vorgerichtlichen Auseinandersetzung das für VW unangenehmste zu fordern, um dann das zu bekommen, was man am Ende will. Klappt das nicht, kann man immer noch entscheiden, ob man eine Klage auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises oder auf eine pauschale richtet. So wie neugieriger mensch es dargestellt hat, hat sein Anwalt das richtig gemacht, indem er zwar zunächst außergerichtlich die Erstattung des Kaufpreise gefordert, sich gleichzeitig aber auch offen für eine andere Lösung gezeigt hat.
Zitat: Wegen der Abgasmanipulationen von VW hat das österreichische Sozialministerium und die dortige Bundesarbeiterkammer den Verein für Konsumenteninformation (VKI) beauftragt, eine Sammelklage gegen den deutschen Automobilhersteller zu organisieren
Da VW seinen Sitz in Deutschland hat, müsste die Klage auch in Deutschland eingereicht werden und dabei deutsches Recht zur Anwendung kommen. Da die Sammelklage bei uns nicht zugelassen ist, kann es sich bei der beabsichtigten Klage auch nicht um eine echte Sammelklage handeln sondern ähnlich dem Prinzip von myright nur um gebündelte Einzelklagen. Die österreichische Variante erscheint mir dabei allerdings wesentlich seriöser zu sein.
Ich denke wenn bei Dir das gleiche Datum steht und Du vorher zur GTÜ fährst bekommst Du auch noch TÜV. Der GTÜ Mann sagte mir noch, wenn ich nach dem 22.05. gekommen wäre, hätte ich keinen TÜV mehr bekommen.
Das hatte mir der TÜV telefonisch auch so zugesagt ?
Eigentlich wollte ich nur Zeit gewinnen.
Neuer Tag, neues Glück !
Herzlichen Glückwunsch! Dann gabs ja doch noch ein Happy End, auch wenn die doppelten Kosten schon ärgerlich sind.
Zu deiner TÜV-Geschichte habe ich aber noch Frage. Dein Yeti ist Baujahr 2014, so dass die erste HU 2017 fällig gewesen war. Hast du den Termin so lange überzogen oder wolltest du die 2. HU so lange vorziehen?
Zu deiner TÜV-Geschichte habe ich aber noch Frage. Dein Yeti ist Baujahr 2014, so dass die erste HU 2017 fällig gewesen war. Hast du den Termin so lange überzogen oder wolltest du die 2. HU so lange vorziehen?
Da wir Klage gegen VW und das in Sachsen bis zur Entscheidung durchaus 2 Jahre dauern kann wollten
wir uns nicht kalt enteignen lassen.
Was nützt es wenn die Zulassungsstelle die Stilllegung aussetzt aber der TÜV abläuft ?
Also ein Spiel auf Zeit.
Jetzt mit Überziehung 26 Monate mit Überziehung gewonnen, mit Glück ohne Update.
Und dann ?
- Machen wir einfach den Deckel der Trickkiste weiter auf. -
Der Termin für die Übermittlung der Daten vom KBA ist der 22.05.2018 also haben wir bis zu diesen Monat gewartet.
Das Anwaltsschreiben mit der Forderung der Rücknahme ist am 09.05.2018 an VW gegangen mit der Fristsetzung 21.05.2018.
Klageschrift ist vorbereitet - geht bei Ablehnung sofort raus.
Das ist wie Schach, vorausdenken - ein paar Bauern opfern .......
Jetzt zurück in den Schaukelstuhl - abwarten.....
Danke floflo für die Zeit die Du für uns alle opferst !
F.U.
Hatten wir hier auch schon. Frist war noch nicht abgelaufen, also TÜV-Plakette erhalten. Jetzt, wo die Frist verstrichen ist, kam Post vom KBA: Frist 6 Wochen fürs Update, sonst Stilllegung. Mist!
H.D.
Ich steh grad auf dem Schlauch? Ich habe nur einmal Post vom KBA bekommen. Dort wurde die Frist vom 22.05 2018 genannt. dann sollte die Zulassungsstelle informiert werden. Gibt es jetzt noch mal einen Brief mit einer erneuten Frist von 6 Wochen vom KBA? Ich hatte noch nichts in der Post.
Ich steh grad auf dem Schlauch? Ich habe nur einmal Post vom KBA bekommen. Dort wurde die Frist vom 22.05 2018 genannt. dann sollte die Zulassungsstelle informiert werden. Gibt es jetzt noch mal einen Brief mit einer erneuten Frist von 6 Wochen vom KBA? Ich hatte noch nichts in der Post.
Grüße Torsten
Nach dem Schreiben vom KBA und Fristablauf kommt der nächste Brief kommt von der örtlich zuständigen Zulassungsstelle.
.....nach dem 22.05.18 werden die Daten vom KBA an die zuständ. Zulassungsstelle übersandt !
Diese Dienststelle setzt sich dann mit dem Halter in Verbindung !
Ich habe keine anderen Kenntnisse !
Gruß Rainer
Ich auch nicht. Nur weil Rheinschiffer schrieb : Jetzt, wo die Frist verstrichen ist, kam Post vom KBA: Frist 6 Wochen fürs Update, sonst Stilllegung. Mist!
Im Prinzip hat minoschdog schon recht. Ich wollte lediglich zum Ausdruck bringen, dass durch den Erhalt der TÜV-Plakette die Verfolgung durch das KBA, und dann weiter durch die Zulassungsstelle, nicht abgeschnitten ist.