Softwareoptimierung- Rückruf in den USA -auch Deutschland betroffen?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • L040 schrieb:

      Was rätst Du mir bezüglich der Ummeldung des Yeti von NDS nach SH. Ummeldung vor oder nach dem 22.5.18 oder lieber noch später?
      Es ist schwer, dir da einen Rat zu geben. Wie Kajo schon schrieb, bist du gesetzlich zur unverzüglichen Ummeldung verpflichtet. Ich an deiner Stelle würde die Ummeldung aber wohl dennoch erst nach dem 22.05.2018 vornehmen und zwar auch dann noch nicht sofort. Solange das KBA noch die alten Daten hat, wird es sich an deine alte Zulassungsstelle wenden, für die die Sache dann aber mit deiner Ummeldung erledigt ist. Du könntest so Zeit gewinnen und wenn du Glück hast, sogar ganz von einer Betriebsuntersagung verschont bleiben (wenn noch die Behörde in NDS das Schreiben des KBA erhält und nicht an die neue Behörde in SH weiterleitet). Wenn du Pech hast, hilft dir das allerdings nichts und du bekommst zusätzlich noch ein Bußgeld wegen verspäteter Ummeldung aufgebrummt. Die Wahrscheinlichkeit, dass gegen dich ein Bußgeld verhängt wird, sehe ich aber als gering an.

      Andreas
    • Moin Andreas,

      danke für Deine Ausführungen. Genau so sehe ich das auch und hoffe, dass sie mich "vergessen". Zumindest verspreche ich mir davon eine weitere Verzögerung. Die Ummeldung (Umzug) habe ich noch gar nicht vorgenommen, deshalb kann ich das noch steuern, außerdem ist ein Bußgeld sehr unwahrscheinlich und wäre auch das kleinere Übel. Ich beabsichtige die Ummeldung in knapp drei Wochen vorzunehmen, anschließend fahren wir vier bis fünf Wochen nach Schweden. Meine Post wird aber von meinem Sohn geöffnet, so dass ich erforderlichenfalls reagieren kann und nicht bei der Einreise nach D eine unliebsame Überraschung erlebe.
      Liebe Grüße
      Helmut
    • Pech gehabt VW konzern

      Yeti * 01.12.10 - † 11.05.22
      Jazz gehts los
      Selbstladend ohne Steckdose, sparsamer als ein Goggomobil
    • Ein merkwürdiges Urteil.
      Da wird behauptet 77% Überschreitung gegenüber dem Prüfstand sind zu viel. Bei der neuen Euro 6d temp ist eine Überschreitung um 100% erlaubt.
      Da kann ich dem Gericht wirklich nicht mehr folgen.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • otto36 schrieb:

      Ein merkwürdiges Urteil.
      Da wird behauptet 77% Überschreitung gegenüber dem Prüfstand sind zu viel. Bei der neuen Euro 6d temp ist eine Überschreitung um 100% erlaubt.
      Die Überschreitung - nach Euro 6d temp sind sogar 110 % erlaubt - basiert allerdings auf einem viel niedrigeren Prüfstand-Basiswert, so dass absolut gesehen die 110 % Steigerung nach neuer Norm effektiv viel weniger sind als die gemessenen 77 % nach alter Norm. Dennoch gebe ich dir recht, dass das Urteil merkwürdig ist, ja sogar völliger Humbug. Die österreichische Richtern hat offenbar nicht verstanden, worum es hier überhaupt geht, was übrigens auch auf viele deutsche Gerichte zutrifft, die den Mangel in zu hohen Schadstoffwerten außerhalb des Prüfstands sehen. Da es für den Realbetrieb nach der alten Norm gar keine Grenzwerte für NOx gibt, kann es auch keinen Mangel darstellen, wenn die Schadstoffwerte viel höher sind als auf dem Prüfstand. Folglich ist es für die Frage der Mangelbeseitigung durch das Update auch völlig unerheblich, um wie viel Prozent die Schadstoffe hierdurch gesenkt werden. Der NOx-Ausstoß kann nach dem Update theoretisch sogar ansteigen.

      Der Mangel liegt allein in einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Verbindung mit einer gleichsam unzulässigen Prüfstandserkennung. Demzufolge hat das KBA für die von ihm typgenehmigten Fahrzeuge auch nicht angeordnet, dass der NOx-Ausstoß zu reduzieren ist sondern nur, dass die Abschalteinrichtung und die Prüfstandserkennung zu beseitigen ist. Dass die NOx-Werte auch nach dem Update unbefriedigend hoch sind, liegt allein daran, dass die AGR eben eine Einrichtung ist, die ihre optimale Wirkung allein auf dem Prüfstand unter den dort gegebenen, völlig unrealistischen Bedingungen erfüllt, aber nicht eben im praktischen Betrieb mit viel höheren Anforderungen an den Motor. Die AGR hätte m.E. so niemals genehmigt werden dürfen, da sie das vom Gesetzgeber mit dem Verbot einer Abschalteinrichtung verfolgte Ziel überhaupt nicht erreichen kann, und zwar nicht einmal ansatzweise. Wenn etwas sowieso nicht funktioniert, ist es im Prinzip auch egal, ob man es abschaltet oder nicht, weshalb auch das Update nur eine marginale Verbesserung erzielen kann. Der Einfluss der AGR auf den NOx-Ausstoß ist im praktischen Betrieb um ein Vielfaches kleiner als der Einfluss des Fahrers durch seinen Fahrstil und das sollte doch eigentlich zu denken geben.

      Andreas
    • rainer II schrieb:

      Danke, genau das habe ich gemeint !

      Gibt es hierzu eigentlich einen "Rechtkraftvermerk" und wo kann ich ihn finden .

      Oder geht das Verfahren jetzt weiter ?
      Hallöchen rainer II,
      nach meinem Wissen, ist die das erste und einzige Urteil zur Stillegung.
      Es könnte bei einem Stillegungbescheid als Anlage zum Einspruch hinzugefügt werden.
      Aber man sollte auch bedenken, daß hier zweimalig von einem Einzelfall geschrieben wurde.
      Das für Dein Fahrzeug zuständige Verwaltungsgericht muß diesem Urteil nicht folgen :!: .
      Interessant ist der mehrmalige Hinweis, daß eine Stillegung eigentlich nur wegen nicht verkehrssicherem Fahrzeug erfolgen kann und eine vernünftige Begründung, seitens der Zulassungsstelle, nicht vorhanden ist.
      Bin kein Jurist, aber so habe ich es verstanden :) .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • rainer II schrieb:

      Gibt es hierzu eigentlich einen "Rechtkraftvermerk" und wo kann ich ihn finden .
      Bei der Entscheidung des VG Karlsruhe, die hier im Forum im übrigen auch schon behandelt wurde, geht es nicht um die Frage der Zulässigkeit einer Betriebsuntersagung an sich sondern um die Frage der Zulässigkeit einer sofortigen Vollziehung, die das Gericht verneint hat. Die Entscheidung, bei der es sich folglich auch nicht um ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren sondern um einen Beschluss in einem Eilverfahren handelt, ist m.W. rechtskräftig. Die betroffene Behörde hat auch gar kein eigenes Interesse daran, das Risiko eines Beschwerdeverfahrens einzugehen. Man darf aber gespannt sein, wie das Gericht im Hauptsacheverfahren entscheiden wird.

      old man schrieb:

      nach meinem Wissen, ist die das erste und einzige Urteil zur Stillegung.
      Nein, das ist es nicht. Vier Wochen später hat das VG Düsseldorf genau entgegengesetzt entschieden und ist dabei auch auf den Beschluss des VG Karlsruhe eingegangen.

      justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_due…8_Beschluss_20180328.html

      Während das VG Karlsruhe m.E. zutreffend eine Interessenabwägung vorgenommen hat, hielt das VG Düsseldorf diese Abwägung für entbehrlich, weil
      ein überwiegendes Vollzugsinteresse immer schon dann vorliege, wenn der Tatbestand einer gefahrenabwehrenden Norm erfüllt ist.

      Zuvor war auch schon das VG Aachen mit der Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung befasst. Das Gericht hat die Rechtslage genauso gesehen wie das VG Karlsruhe. Zu einer Entscheidung ist es aber nicht gekommen, weil die Zulassungsbehörde aufgrund der Ansicht des Gerichts die Anordnung der sofortigen Vollziehung von sich aus zurückgenommen hat.

      Allen Fällen gemeinsam ist, dass die Frage, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn durch die zuständige Typgenehmigungsbehörde gar keine Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung ergangen ist, nicht behandelt wurde. Hier liegt m.E. der Trumpf aller Skoda-Fahrer, der sich nicht nur auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung auswirkt, sondern auch die Grundfrage nach der Zulässigkeit einer Betriebsuntersagung an sich berührt und diese m.E. rechtswidrig und damit unzulässig sein lässt. Nur muss dieser Trumpf in einem Verfahren auch ausgespielt werden, weil die Gerichte, sollten sie das Problem überhaupt erkennen, vermutlich gar nicht wissen, dass die britische VCA das Update lediglich genehmigt, anders als das KBA aber nicht zum Bestandteil der Typgenehmigung gemacht hat.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Nein, das ist es nicht. Vier Wochen später hat das VG Düsseldorf genau entgegengesetzt entschieden und ist dabei auch auf den Beschluss des VG Karlsruhe eingegangen.
      Hallöchen floflo,
      so langsam habe ich das Gefühl, daß es sich hier um Pokalspiele handelt ;( . Mal sehen welche VG`s ins Endspiel kommen und wer Pokalsieger wird :D .
      Aber mal ohne Flachs, es kann doch nicht sein, daß nicht nur VW und KBA ihre Fehler auf dem Rücken der Autofahrer abladen, sondern auch Gerichte diesen " Vorbildern " folgen :cursing: .
      Sicherlich muß jedes Gesetz eine gewissen Entscheidungsfreiheit für die Gerichte enthalten, aber irgendwo muß es eine Ende geben :!: .
      Um es kurz zu sagen, wir können uns alle Pressemitteilungen und Verlinkungen von Urteilen über diesen speziellen Fall ( Update und Folgen ) sparen.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Es wäre schön wenn in solchen Fällen, in denen sehr viele Bürger betroffen sind, es zu einem verkürzten Weg zu einem Grundsatzurteil kommen könnte.
      Das würde die Gerichte in den unteren Instanzen entlasten und die Entscheidungsfindung um Jahre verkürzen.
      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • ADAC zögert

      Hallöchen nach langer Zeit!

      Leider hatten wir einige persönliche, d.h. familiäre gesundheitliche Probleme, dass ich hier nur gelegentlich geschaut habe. Allerdings
      hatte mein ADAC- Anwalt optimistisch geredet, wir würden im Dezember2017 klagen gegen VW. Er war sicher, nicht gegen Skoda.

      Dann kam ein Weihnachtsanruf, ADAC gibt nur Kostendeckung für gütliche Einigung. Er hat dementsprechend geschrieben. VW hat monatelang nicht geantwortet, dann gab er Frist vor. Es kam kurz vor Ablauf dieser eine Antwort vom 11.04.2018. ...Aufgrund des hohen Interesses an der Volkswagen AG.....einige Zeit in Anspruch nehmen.....alle relevanten Fakten in Ihrem Fall anschauen...
      Kurz danach erreichte den Anwalt Schreiben vom 17.04.2018, er solle sich an Skoda wenden als eigenständige Marke.

      Am 30.04. 2018 übersandte ihm Skoda per Mail ein abschlägiges Einheitsschreiben, worin u.a. angeführt wurde:
      "Alle betroffenen Fahrzeuge sind technisch sicher und fahrbereit.
      Die zugelassenen Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 sind weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzbar. Dies hat das Kraftfahrbundesamt am15. Oktober 2015 bestätigt.
      SKODA liegen alle behördlichen Genehmigungen zur Umrüstung für die betroffenen Diesel-Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA 189 vor.
      Kunden, die bisher noch keine Einladung in die Werkstätten erhalten haben, werden zeitnah angeschrieben. Nach Erhalt der Information können alle Kunden kurzfristig Umrüsttermine mit einem autorisierten SKODA Partner nach Wunsch vereinbaren...
      Rein vorsorglich erlauben wir uns abschließend den Hinweis, dass etwaige Sachmängelhaftungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Verkäufer geltend zu machen wären..."

      Sofort bat unser Anwalt beim ADAC um Kostendeckungszusage für die Klage. Bis heute ist nichts eingegangen. Erst danach wollten wir mit ihm weiter über Art und Weise nach derzeitigem Stand sprechen. Zwischenzeitlich hatten wir ihn jedoch über Floflos Ansichten der Zulassung in GB, die wir voll teilen, unterrichtet.

      Ansonsten wollen wir Euch noch mitteilen, dass am 16.03.2018 bei der 120 000 km-Durchsicht uns der Werkstattmensch über seine Mitteilung am 11.01.2018 an Skoda online über unsere Update-Verweigerung informieren musste, weil sie eine solche Bestandsaufnahme wollten (" Manuelle Löschung Feldmaßnahmen" soll das Formblatt heißen).

      Wir beide (meine Frau und ich) müssen uns in den nächsten zwei Wochen intensiv um unsere Gesundheit kümmern, aber dann wollen wir von uns aus an den Anwalt herantreten.
      Auf alle Fälle wollen wir gar nicht updaten, weil wir als Ingenieure soviel technischen Blödsinn nicht akzeptieren können. Andererseits möchten wir eigentlich unser Campingzugfahrzeug behalten, weil wir sehr viel in Zusatzeinrichtungen für unser Hobby investiert haben.
      Unser Anwalt will auf Rückgabe mit Gegenrechnung bisheriger Nutzung klagen. Aber wir suchen eine Lösung, nach der wir nur Schadensersatz wegen Wertminderung oder anderer juristisch einleuchtender Begründung wie Nerven- und Zeitbeanspruchung (Ich weiß, wir sind nicht in den USA) klagen können. Klage soll doch Stilllegung auch herausschieben?

      Solidarische Grüße von Frank und Ehegesponst
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