Softwareoptimierung- Rückruf in den USA -auch Deutschland betroffen?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Rolf schrieb:

      Wäre noch die Frage nach einer Klage auf Schadensersatz, also keine Kaufrückabwicklung, sondern das Auto behalten aber etwas Geld für eventuell zu erwartende Schäden bekommen.
      Eine Klage auf Schadensersatz in Form einer Entschädigung in Geld dürfte nur schwer gerichtlich durchzusetzen sein. Das Problem hierbei ist, dass sich der Schaden kaum bestimmen lässt und auch die Kausalität nur schwer nachweisbar sein dürfte. Die drohende Gefahr einer Betriebsuntersagung und damit das "Wertloswerden" des Fahrzeugs wird durch das Update verhindert. Bleibt die Wertminderung, die momentan alle Dieselfahrzeuge mehr oder weniger durchmachen und die ihre Ursache aber weniger in der Schummelsoftware an sich hat als in den drohenden Fahrverboten für Dieselfahrzeuge unterhalb Euro 6 (später wohl auch Euro 6b). Die Alternative "Schadensersatz in Geld" könnte dennoch zum Tragen kommen, wenn es darum geht, mit VW eine vergleichsweise Einigung zu erzielen. Die Rückgabe von Fahrzeugen gegen Erstattung des Kaufpreises ist nach der von der Rechtsprechung entwickelten Formel nämlich eine für VW denkbar schlechte Lösung, so dass ein Angebot, alternativ einen Geldbetrag zu zahlen, für VW interessant sein könnte, dann jedenfalls, wenn der geforderte Betrag unterhalb der Differenz zwischen zurück zu zahlendem Kaufpreis und dem auf dem freien Markt realisierbarem Verkaufspreis liegt.

      Andreas
    • Alle Klagen auf Kaufpreiserstattung scheinen nach ähnlichem Muster abzulaufen, das vermute ich aufgrund meiner Klage und 2 ähnlichen "Dieselprozessen" im Bekanntenkreis:

      Noch bevor grossartig in der Sache verhandelt wird kommt ein Angebot über 3.000.- Euro Schadensersatz, mit dem Hinweis, dass man durch Annahme des Angebots den Prozess hier und heute auf der Stelle final beenden könnte. Mir war das bei fast neuem Fahrzeug natürlich zu wenig, wer aber bei einem älteren Yeti damit zufrieden ist sollte wie in der Kirche das Ja-Wort geben.

      Edith sagt: Das ist ein Tipp, ich setze dazu voraus, dass ein funktionierender RA neben dem Kläger sitzt und falls eine RSV mit im Spiel ist, die das Spiel auch mitmacht.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von minoschdog ()

    • minoschdog schrieb:

      Alle Klagen auf Kaufpreiserstattung scheinen nach ähnlichem Muster abzulaufen, das vermute ich aufgrund meiner Klage und 2 ähnlichen "Dieselprozessen" im Bekanntenkreis:

      Noch bevor grossartig in der Sache verhandelt wird kommt ein Angebot über 3.000.- Euro Schadensersatz,
      Gut bei meiner Kaufsumme 14,3 % + Vertrauensbildende Maßnahme immerhin ein Ansatz.......
      Oder anders 2 Reparaturen + Vertrauensbildende Maßnahme.
      F.U.
    • floflo schrieb:

      30.000 x 50.000 : 300.000 = 5.000 Euro
      Wenn man schon von einer Laufleistung von 300000km ausgeht sollten doch eigentlich die planmäßig zu erwartenden Kosten für Verschleißteile mit eingerechnet werden.
      Das wären z.B. Dieselpartikelfilter, Bremsen, Stoßdämpfer usw.
      Diese Kosten wären dem Kaufpreis hinzu zu rechnen.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Natürlich meine ich das ernst, ganz ohne Smiley
      Warum eigentlich Blödsinn? Bei einer Laufleistung von 300000km sind nun mal einige Teile zu ersetzen.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • otto36 schrieb:

      Natürlich meine ich das ernst, ganz ohne Smiley
      Warum eigentlich Blödsinn? Bei einer Laufleistung von 300000km sind nun mal einige Teile zu ersetzen.

      Otto
      Das passiert allerdings dummerweise bei allen Wagen, auch ohne Schummelsoftware. Diese Last genauso wie den Treibstoff solltest Du immer einrechnen.
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Fördegleiter schrieb:

      Das passiert allerdings dummerweise bei allen Wagen, auch ohne Schummelsoftware. Diese Last genauso wie den Treibstoff solltest Du immer einrechnen.
      Ich nehme mal an du hast meinen Gedankengang falsch verstanden.

      Bei der Nutzungsentschädigung wird von einer Laufleistung von 300000km aufgegangen. Um diese erreichen zu können müssen allerdings diverse Bauteile ausgetauscht werden.
      Nicht gemeint sind die laufenden Unterhaltskosten wie Benzin, Versicherung und Steuer.
      Daher meine ich das man diese Kosten bei der Berechnung zum Kaufpreis addieren müßte.
      Ich schätze diese Kosten mal auf 5-10000€. Schrauberass kann da sicher genauere Angaben machen.
      Das wären dann zwischen 1,5 und 3 Cent pro gefahrener Kilometer. Bei 50000 km bei Rückgabe des Fahrzeugs würde die Nutzungsentschädigung um 800-1600€ steigen.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • otto36 schrieb:

      Bei einer Laufleistung von 300000km sind nun mal einige Teile zu ersetzen.
      Das dürfte bei allen Autos so sein, ob sie nun 100.000, 200.000 oder 300.000 km gefahren werden, so hat das @Fördegleiter auch bereits richtiggestellt....hier geht es jedoch um eine zu erwartende Gesamtlaufleistung und da fliessen halt Verschleissteile nicht in die Rechnung mit ein, folglich wird das bei Gericht auch nicht beachtet.

      Würde das Bild auch verzerren, besonders defektanfälligen Autos (nein ich nenne kein Modell) würden vom Richter sicher keine 300.000 km zu erwartende Gesamtlaufleistung zugebilligt sondern vielleicht nur 100 - 150.000, und selbst um die zu erreichen bräuchte die Karre evtl. schon Ersatzteile im Wert des ehemaligen Kaufpreises des Autos....oder sogar noch mehr.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • minoschdog schrieb:

      hier geht es jedoch um eine zu erwartende Gesamtlaufleistung und da fliessen halt Verschleissteile nicht in die Rechnung mit ein, folglich wird das bei Gericht auch nicht beachtet
      Und genau da bin ich halt anderer Meinung. Das es von den Gerichten so bewertet wird weiß ich.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • minoschdog schrieb:

      hier geht es jedoch um eine zu erwartende Gesamtlaufleistung und da fliessen halt Verschleissteile nicht in die Rechnung mit ein, folglich wird das bei Gericht auch nicht beachtet.
      Verschleißteile oder besser gesagt die Kosten für den Verschleiß können zwar nicht geltend gemacht werden bzw. werden über den Abzug für die Nutzung erfasst, dennoch hat otto36 mit seinem Einwand nicht ganz Unrecht. Werden nämlich Ansprüche aus der Sachmängelhaftung gegen den Verkäufer geltend gemacht, kann der Käufer im Falle der begründeten Rückabwicklung des Kaufvertrags gem. § 284 BGB auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen. Hierzu gehören z.B. Wartungskosten, Reparaturkosten, Aufwendungen für Winterbereifung, Umbaukosten oder Kosten für den Einbau von Sonderausstattungen. Diese Kosten sind jedoch auch bei der Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen, d.h. sie werden dem Kaufpreis hinzugerechnet, von dem dann der Abzug zu berechnen ist. Handelt es sich um Teile, die einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegen als das Fahrzeug, ist der Abzug ggf. individuell für die einzelne Aufwendung zu berechnen. Das käme z.B. bei einem Satz Winterreifen zum Tragen, der natürlich eine viel kürzere Nutzungsdauer als das Fahrzeug an sich hat. Geht man hier z.B. von einer Nutzungsdauer von 50.000 Km aus und hat der Reifen bei Rückgabe des Fahrzeug bereits 25.00o Km gelaufen, so ist die Hälfte des Kaufpreises für die Winterreifen als Nutzungsentschädigung abzuziehen.

      Zu der Thematik nachfolgend ein BGH-Urteil:

      openjur.de/u/208470.html

      Andreas
    • otto36 schrieb:

      minoschdog schrieb:

      hier geht es jedoch um eine zu erwartende Gesamtlaufleistung und da fliessen halt Verschleissteile nicht in die Rechnung mit ein, folglich wird das bei Gericht auch nicht beachtet
      Und genau da bin ich halt anderer Meinung. Das es von den Gerichten so bewertet wird weiß ich.

      Otto
      Dann urteilen die Richter bei euch anders. Hier in Nord-/Westdeutschland wird stumpf die tatsächliche Laufleistung in Relation zu der angenommenen max. Laufleistung gestellt. Vom Zustand des Fahrzeugs ist in Urteilen nie die Rede.
      Dank des Dieselbetrugs auch ohne Kfz aus dem VW-Konzern ganz glücklich :D .
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