Softwareoptimierung- Rückruf in den USA -auch Deutschland betroffen?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Zitat:

      gegen Erstattung des Kaufpreises und abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen.

      Das würde sogar ist befürworten :)

      Allerdings würde dann bei dem einen oder anderen Kläger nicht mehr viel über bleiben :D
    • Tango Korrupti

      Post vom KBA

      Wahrscheinlich denken die "Erfinder" dieser Kampagne schon an die Zeit nach der nächsten Wahl und wollen "Nägel" bei der Industrie "eingipsen" :pfeif: .
      Nein, pöse Gedanken, die Sauberkeit der Luft geht ihnen über alles :rolf: .

      MfG.



      ...man muss kein Huhn sein, um beurteilen zu können , ob ein Ei schmeckt.



      Malachitgrüner 1.8 TSI - Bj. 2012 - Ambi+
    • Das KBA (der Bettvorleger der Autoindustrie) hat bei mir jegliche Glaubwürdigkeit verloren...."Werbung" für Hersteller erstellt es eigenständig....

      Spon schrieb:

      Aber "weder über Inhalt, noch über Zeitpunkt, noch über den Empfängerkreis des Schreibens waren wir als Hersteller informiert", heißt es bei VW. Das Schreiben beruhe demnach auf der alleinigen Entscheidung des KBA, und auf den Inhalt habe man "keinerlei Einfluss" gehabt.
      ....ohne Beteiligung der Hersteller daran, um gesetzlich wirksame Nebenbestimmungen auszuküngeln mauschelt es den Text mit ihnen gemeinsam zusammen, damit ist 'quo vadis' beantwortet, es geht mehr und mehr in Richtung Bananenrepublik....
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • Nach wie vor erschließt sich mir nicht, weshalb ein "VW-Kläger" Nachteile befürchtet wenn er das Software-Update, insbesondere nach Androhung der Stilllegung, aufspielt.

      Die Klage gegen das liefernde Autohaus bzw. den Hersteller ist ein Verfahren für sich und eine mögliche Klage gegen die Stilllegung durch die zuständige Behörde ist ein neues Verfahren. Die Zulassungsbehörde des Stadt- und Landkreises Kassel verhält sich nach meiner Bewertung völlig korrekt.

      "Die Zulassungsbehörde hat den Fahrzeughaltern Gelegenheit zu geben, sich zu äußern (Anhörung). Sie setzt dazu eine Frist von 14 Tagen. Erfolgt die Äußerung nicht, ist zu erinnern. Danach wird die Betriebsuntersagung angedroht und auch vollstreckt. Die Zulassungsbehörde Kassel ordne nicht die sofortige Vollziehung an, so Schwab. Wenn der Halter dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhebt, wird das Verfahren sofort gestoppt, bis das Gericht entschieden hat."


      Quelle: hna.de/kassel/stadt-und-kreis-…stilllegung-10519221.html
    • Ein Artikel der alles durcheinander bringt !

      hna.de/kassel/stadt-und-kreis-…stilllegung-10519221.html
      Richtig ist die Frist von einen Monat zur Einlegung von Rechtsmitteln.
      Damit ruht das Verfahren bis zur Stellungnahme auf dem Widerspruch durch die Behörde .
      Die Gebühr von 28,73 wird erst dann fällig wenn der Bescheid Bestandskraft hat.
      Die Drohung sein Fahrzeug - von einem Außendienstmitarbeiter der Zulassungsstelle oder von der Polizei kostenpflichtig außer Betrieb gesetzt, drohte die Behörde. Kosten: 286 Euro. -bleibt bis dahin ebenfalls gegenstandslos.
      Dieses Schreiben habe ich schon vor 7 Wochen abgeheftet.
      Widerspruch am letzten möglichen Tag eingelegt - fristwahrend !
      Die Begründung des Widerspruches 3 Wochen später nachgereicht.
      Und schon arbeitet sie wieder für mich - die Zeit.
      Da die Stadt das Kostenrisiko bei einer Klage kaum tragen wird geht das Schreiben zur übergeordneten Behörde und liegt.......

      Zumal mein Fahrzeug mangelfrei und völlig rechtskonform ist (Aussage der VW Anwälte ).
      Ich erlaube mir noch einmal die Frage wer hat Kenntnis von einen Yeti der tatsächlich stillgelegt wurde ?
      F.U.
    • Kajo schrieb:

      Nach wie vor erschließt sich mir nicht, weshalb ein "VW-Kläger" Nachteile befürchtet wenn er das Software-Update, insbesondere nach Androhung der Stilllegung, aufspielt.
      Man muss hier unterscheiden zwischen Klagen gegen VW aus Deliktsrecht und Klagen gegen den Verkäufer (Händler) aus der Sachmängelhaftung. Für Klagen gegen VW spielt es keine Rolle, ob man das Update aufgespielt hat oder nicht, da es bei diesen Klagen nur um Schadensersatz wegen einer deliktischen Handlung geht, nicht hingegen um Ansprüche wegen eines Mangels. Das ist bei einer Klage gegen den Verkäufer anders, die einen Sachmangel voraussetzt. Liegt kein Mangel vor, haftet der Verkäufer auch nicht. Nun gibt es Gerichte, die sehen in der Aufspielung des Updates eine Mangelbeseitigung, weil das Fahrzeug danach ja nach Ansicht des KBA den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Dass es durch das Update unter dem Strich nicht wirklich wesentlich sauberer wird, spielt dabei keine Rolle, denn wie ich hier schon mehrfach erläutert habe, geht es bei dem ganzen Abgasskandal nicht um das Einhalten von Grenzwerten sondern um das bloße Beseitigen eines gesetzwidrigen Zustandes. Wird der Mangel also durch das Aufspielen des Updates beseitigt, werden damit auch eventuelle Ansprüche aus der Sachmängelhaftung beseitigt mit der Folge, dass ein Prozess dadurch verloren werden kann.

      Die Verwaltungsgerichte erkennen dieses Argument nicht an, da das Aufspielen des Software-Updates berechtigte Interessen des Fahrzeughalters nicht in einem solchen Ausmaß beeinträchtige, dass dies selbst mit Blick auf das im Regelfall gewichtigere Allgemeininteresse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände ausnahmsweise als unzumutbar angesehen werden könnte. Bei einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Fahrzeughalter und dem Verkäufer seines Fahrzeuges sei das aber grundsätzlich nicht der Fall.

      Ich persönlich halte das Argument mit dem anhängigen Zivilverfahren auch für nicht durchgreifend, denn wenn das Update den Mangel beseitigt, ist es auch zumutbar und eine Klage würde dann auch verloren gehen, wenn es noch nicht aufgespielt wurde. Beseitigt es hingegen den Mangel nicht, wie einige Gerichte geurteilt haben, kann daran natürlich auch das Aufspielen des Updates nichts ändern. Die Klage ist dann auch mit Update begründet.

      Wer noch vor Ablauf der Verjährung eine Klage gegen den Verkäufer eingereicht hat, über die noch nicht entschieden ist und das Software-Update noch nicht drauf hat und daher jetzt die Betriebsuntersagung droht, sollte das dennoch gegenüber der Behörde geltend machen. Geht die Zulassungsstelle hierauf nicht ein und man entschließt sich daher, das Update aufspielen zu lassen, empfehle ich hierbei ausdrücklich zu erklären und vom Verkäufer gegenzeichnen zu lassen, dass man das Update nur unter Zwang vornehmen lässt und damit kein Anerkenntnis einer Mangelbeseitigung verbunden ist. Mit so einer Erklärung ist man im Falle eines Zivilverfahrens auf der sicheren Seite.

      Andreas
    • berme schrieb:

      Gibt es nicht auch Klagen die sich auf den Wertverlust beziehen?
      Da spielt es doch keine Rolle ob mit oder ohne Update.
      Die Sachmängelhaftung beinhaltet verschiedene Ansprüche, die alternativ geltend gemacht werden können. Alle diese Ansprüche setzen aber einen Sachmangel voraus. Wird der ursprünglich vorhandene Sachmangel durch das Update in zumutbarer Weise beseitigt, wie es einige Gerichte annehmen, verliert man folglich auch einen Anspruch auf Wertverlust. Das gilt zwar nicht, wenn man den Wertverlust erst durch das Update erfährt, doch müsste man diesen Wertverlust dann auch belegen können, was schwierig werden dürfte. Hat man einen Wertverlust, dürfte das Update auch nicht mehr zumutbar sein.

      Andreas
    • old man schrieb:

      die haben doch einen Sockenschuss .
      kfz-betrieb.vogel.de/kba-wirbt…daimler-und-bmw-a-773798/
      Das kann man wohl so sagen. Nicht bestätigten Meldungen zufolge, soll Verkehrsminister Scheuer den KBA Chef bereits gefeuert haben. Als Nachfolger soll Ex-Verfassungsschützer Hans-Georg Maaßen, den Herr Scheuer von seinem Kumpel Seehofer auf einem silbernen Tablett präsentiert bekam, beim KBA für Ordnung sorgen. Als erste Amtshandlung plant Maaßen, gegenüber den Autoherstellern eine Anordnung zu erlassen, wonach alle Fahrzeuge auf Rechtslenker umzurüsten sind. Die Zukunft Deutschlands läge schließlich rechts. :D
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