Softwareoptimierung- Rückruf in den USA -auch Deutschland betroffen?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Hallöchen,
      Zitat aus dem Focus Bericht:
      Volkswagen behauptet nach wie vor, dass seine nachweislich illegale Abschalteinrichtung nicht illegal war - obwohl das Kraftfahrtbundesamt den Betrug offiziell festgestellt hat und VW sogar eine Milliarde Euro Strafe zahlen musste. Stattdessen spricht man immer noch von einer "Umschaltlogik". VW ist also nach wie vor der Auffassung, man habe nicht gegen Gesetze verstoßen, daher hätten die betrogenen Diesel-Besitzer auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.


      Tja, da war sich der Bundestag 2016 auch noch im Klaren, wie das zu beurteilen ist.
      MfG
      old man
      Dateien
      • Bundestag.pdf

        (131,34 kB, 15 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      Zitat aus dem Focus Bericht:
      Volkswagen behauptet nach wie vor, dass seine nachweislich illegale Abschalteinrichtung nicht illegal war - obwohl das Kraftfahrtbundesamt den Betrug offiziell festgestellt hat und VW sogar eine Milliarde Euro Strafe zahlen musste. Stattdessen spricht man immer noch von einer "Umschaltlogik". VW ist also nach wie vor der Auffassung, man habe nicht gegen Gesetze verstoßen, daher hätten die betrogenen Diesel-Besitzer auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.
      Bei dem ganzen Abgasskandal muss man zwei Dinge unterscheiden. Zum einen stellt sich die Frage, ob überhaupt eine verbotene Abschalteinrichtung vorliegt und zum anderen stellt sich die Frage, ob der Einsatz einer solchen Abschalteinrichtung eine unerlaubte Handlung darstellt, d.h. hier konkret eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt. Die zweite Frage stellt sich natürlich nur dann, wenn man die verbotene Abschalteinrichtung bejaht.

      Die erste Frage wird außer von VW praktisch einhellig bejaht. Aber auch dabei muss man zwischen der rein technischen Seite und der rechtlichen Würdigung unterscheiden. Die Aussage des KBA, es liege eine verbotene Abschalteinrichtung vor, hat für die Gerichte natürlich einen sehr hohen Stellenwert, jedenfalls, was die technische Beurteilung anbetrifft. Sie ist allerdings für die Gerichte in technischer Hinsicht nur dann bindend, wenn die Aussagen des KBA nicht substantiiert bestritten werden. Leider beziehen sich viele Gerichte auch bei ihrer rechtlichen Würdigung auf die Feststellung des KBA und unterstellen in ihren Entscheidungen das Vorliegen einer unerlaubten Abschalteinrichtung. Eine rechtliche Würdigung erfolgt allenfalls hinsichtlich der Frage, ob eines der "Schlupflöcher" greift. Bisher habe ich noch keine Entscheidung gelesen, die sich mal eingehend mit dem eigentlichen Corpus Delicti, der Abgasrückführung befasst und insbesondere die Problematik des Zielkonflikts und der Unwirksamkeit der NOx-Reduzierung bei hohen Abgastemperaturen prüft. Wahrscheinlich wurde das von den VW-Anwälten bisher auch nicht vorgetragen, weil zwar einerseits die Möglichkeit besteht, das man das Abschaltverbot auf die AGR gar nicht anwendet, VW also komplett aus der Nummer raus wäre, anderseits aber auch die Gefahr besteht, dass das Gericht die ganze Technik als mit dem Abschaltverbot nicht vereinbar verwirft und damit auch den Kompromiss mit dem Update zu Fall bringt. Das ist so etwas wie "Alles oder Nichts" und dieses Risiko will man bei VW wohl nicht eingehen.

      Geht man also von einer unerlaubten Abschalteinrichtung aus, so ist die zweite Frage zu klären, ob damit auch eine unerlaubte Handlung verbunden ist. Soweit dies von einigen Gerichten (Anzahl zunehmend) bisher bejaht wurde, können mich die Begründungen ausnahmslos nicht überzeugen, wenngleich es mich natürlich für die betroffenen Fahrzeughalter freut, wenn sie den Kaufpreis erstattet bekommen. Da wird zum Teil aber sehr oberflächlich und emotional entschieden ohne überhaupt die Motivation zu hinterfragen, die VW zu der Softwarebeeinflussung getrieben hat. Da wird wohl erst der BGH eine endgültige Klärung herbeiführen, von der ich glaube, dass sie eher zugunsten von VW ausgeht. Das bleibt aber abzuwarten.

      Schließlich noch eine Anmerkung zum Urteil des LG Augsburg: Ich würde in dieses Urteil keine allzu großen Hoffnungen setzen, denn das LG Augsburg ist schon wiederholt durch absolute Außenseiteransichten aufgefallen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich in der deutschen Rechtsprechung die vom LG Augsburg vertretene Ansicht durchsetzt.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Da wird wohl erst der BGH eine endgültige Klärung herbeiführen, von der ich glaube, dass sie eher zugunsten von VW ausgeht. Das bleibt aber abzuwarten.
      Hallöchen floflo,
      eine Klärung kann das BGH nur treffen, wenn einem vereidigten Sachverständigen die Software von VW zur Verfügung steht. Unbestritten ist, daß die Steuerung, offen, teilweise offen oder geschlossen, zur Senkung der Abgasemission führen kann. Zur Feststellung, wie diese Steuerung erfolgt und ob es sinnvoll, erfolgreich und gesetzes Konform ist, geht nur, wenn VW ihre Software offen legt. Ob das BGH ein Betriebsgeheimnis einfordern kann, ist für mich fraglich.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • .....ist wohl eher fraglich wie schnell die die Software richtig lesen und interpretieren können....

      Softwareanalyse, auch durch Spezialisten, ist keine Kleinigkeit und kann dauern.
      Die US-Amerikaner sind auch nur durch jede Menge Messungen dem Betrug auf die Schliche gekommen,
      und nicht durch Softwareanalyse.
      Das kam viel, viel später.
      Liebe Grüsse
      Privatier

      [i]Lächle, Du kannst nicht Alle töten......[/i]
    • old man schrieb:

      floflo schrieb:

      Da wird wohl erst der BGH eine endgültige Klärung herbeiführen, von der ich glaube, dass sie eher zugunsten von VW ausgeht. Das bleibt aber abzuwarten.
      Eine Klärung kann der BGH nur treffen, wenn einem vereidigten Sachverständigen die Software von VW zur Verfügung steht. Unbestritten ist, daß die Steuerung, offen, teilweise offen oder geschlossen, zur Senkung der Abgasemission führen kann. Zur Feststellung, wie diese Steuerung erfolgt und ob es sinnvoll, erfolgreich und gesetzeskonform ist, geht nur, wenn VW ihre Software offen legt.
      Hier hast du mich missverstanden. Die Frage, ob eine unerlaubte Handlung (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) vorliegt, ist eine reine Rechtsfrage. Dafür bedarf es keiner Offenlegung der Software, denn man geht ja aufgrund der Feststellungen des KBA davon aus, dass die Abschalteinrichtung unerlaubt ist. Das Gericht muss dann rechtlich würdigen, ob darin auch eine unerlaubte Handlung liegt, was m.E. zu verneinen ist und was der BGH dann abschließend zu klären hat. Die Frage nach der Offenlegung der Software betrifft hingegen die Sachverhaltsfeststellung, also nicht die rechtliche Würdigung. Bei der Sachverhaltsfeststellung liegt es aber allein im Interesse von VW, durch Offenlegung der Software zu belegen, dass sich die Abschalteinrichtung im Rahmen zulässiger Ausnahmen (Schlupflöcher) bewegt.

      Andreas
    • Nach meiner Meinung keine gute richterliche Entscheidung.

      Wenn jemand einen Wagen 6 Jahre fährt und ihn dann mit "dieser Begründung" gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreise plus "Schmerzensgeld" zurück geben kann ist das für mich nicht nachvollziehbar.


      rainer II schrieb:

      KEINER.........es geht weiter :D
      Was zu erwarten war.
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