Softwareoptimierung- Rückruf in den USA -auch Deutschland betroffen?

    • [ Antrieb ]

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    Sponsoren




    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

    Sponsoren



    • Hallo ich hätte da noch eine spezielle Frage an Floflo. Es geht um meine Klage gegen VW. Ich habe mal im Internet recherchiert und herausgefunden, dass es so genannte Mehrkosten gibt die die Anwaltskanzlei in Rechnung stellen kann. Meine Anwaltskanzlei sitzt in Berlin , mein Wohnort ist Hanau. Ich denke mal, wenn es zu einer Klage kommt wird dort verhandelt. Also müßte ein Anwalt am Gerichtstag von Berlin nach Hanau reisen. Wie hoch würden denn die Nebenkosten sein, die auf mich zukommen würden. Müsste ich diese Nebenkosten auch tragen, wenn VW die Klage verliert?

      Grüße Torsten
    • neugieriger mensch schrieb:

      Hallo ich hätte da noch eine spezielle Frage an Floflo. Es geht um meine Klage gegen VW. Ich habe mal im Internet recherchiert und herausgefunden, dass es so genannte Mehrkosten gibt die die Anwaltskanzlei in Rechnung stellen kann. Meine Anwaltskanzlei sitzt in Berlin , mein Wohnort ist Hanau. Ich denke mal, wenn es zu einer Klage kommt wird dort verhandelt. Also müßte ein Anwalt am Gerichtstag von Berlin nach Hanau reisen. Wie hoch würden denn die Nebenkosten sein, die auf mich zukommen würden. Müsste ich diese Nebenkosten auch tragen, wenn VW die Klage verliert?
      Hallo Torsten,

      zunächst einmal können dir Verfahrenskosten in der Regel nur dann entstehen, wenn du das Verfahren ganz oder teilweise verlierst. Obsiegst du vollumfänglich, fallen für dich keine Verfahrenskosten an. Das gleiche gilt auch, wenn du rechtsschutzversichert bist und die Versicherung für deine Klage eine Deckungszusage erteilt hat. Dann übernimmt die Versicherung im Falle des Unterliegens die Kosten. In manchen Versicherungsverträgen ist allerdings eine Selbstbeteiligung vereinbart.

      Was die Kosten eines auswärtigen Anwalts anbetrifft, so kann dieser seine Reisekosten natürlich mit abrechnen, ggf. sogar auch die Kosten einer Übernachtung. Das hat allerdings Grenzen, weil jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, die Kosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben. Wenn du dir z.B. den Staranwalt Petrocelli aus den USA nimmst, der dann zu deinem Termin anreisen soll, so kann der Anwalt zwar seine Reisekosten abrechnen, diese überhöhten Kosten dürfen dann aber nicht den Gegner belasten, wenn dieser verliert. Du müsstest die Reisekosten dem Herrn Petrocelli dann also aus eigener Tasche bezahlen. In der Praxis wird das häufig so gehandhabt, dass zu dem Verhandlungstermin ein von deinem Anwalt beauftragter Vertretungsanwalt erscheint, der seinen Sitz in Gerichtsnähe hat.

      Wenn du gegen VW klagst hast du im übrigen die Möglichkeit, dies am Sitz von VW zu tun (zuständig wäre dann das LG Braunschweig) oder aber am zuständigen Gericht deines Wohnorts, das dann wohl das LG Frankfurt wäre. Wenn der Anwalt dennoch in Berlin sitzt, müsste er dann entweder dorthin kommen oder er schickt einen Vertreter. Große Anwaltskanzleien haben meist Partner-Kanzleien in anderen Städten, mit denen sie kooperieren und durch die dann auch eine Terminwahrnehmung erfolgen kann. Das ist meist kein Nachteil, da der eigentliche Tatsachen- und Meinungsaustausch ohnehin im schriftlichen Verfahren erfolgt.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Ich habe mich daher auch zu keiner Zeit durch VW betrogen gefühlt sondern empfinde vielmehr erst jetzt durch den Zwang zum Aufspielen des nach meinem technischen Verständnis unsinnigen und kontraproduktiven Updates so, wobei sich auch da mein Zorn weniger gegen VW als vielmehr gegen das KBA richtet.

      otto36 schrieb:

      @floflo
      Eine Notwendigkeit der Schummelei sehe ich auch nicht, verstehe aber die Idee dahinter.
      An diesen Stellen bin ich bei Euch, wenn ich noch zwei Aspekte ergänzen darf:
      VW hätte zur fraglichen Zeit, also in der die alleinige Verwendung der AGR-Technik bei gleichzeitiger Verfügbarkeit der SCR-Technik, entweder offen die tatsächliche praxisnahe Umweltlast im Bezug auf die Prüfstands- und Gesetzesvorgabe kommunizieren sollen oder einfach die SCR-Technik mit ruhigem Gewissen und vernünftigen Harnstoffverbräuchen einsetzen sollen. Der Verweis auf die Gesetzeslage und die anfängliche Ablehnung der Kunden gegen die SCR-Technik erscheint mir vor allem aus heutiger Sicht billig.
      Bedenkt dies: Mit Sicherheit hätten aktuelle VW-Vorstände mit heutigem Wissen damals entsprechend einer meiner aufgezeigten Handlungsweisen entschieden, oder nicht? Mein Gott, wie positiv könnte VW sich zwischenzeitlich entwickelt haben...
      Grüße, Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Danke Floflo, ich bin bei der ARAG Rechtsschutz versichert. Die haben mir jetzt geschrieben. " Unsere Kostenzusage gilt für die außergerichtliche und bei Bedarf auch auch gerichtliche Durchsetzung ( zunächst 1. Instanz ) der von Ihnen begehrten deliktischen Ansprüche.

      Weiter: Soweit der beauftragte Anwalt nicht am Ort des Gerichtes ansässig ist, können wir die eventuell daraus enstehenden Mehrkosten bedingungsmäß nicht übernehmen.

      Weiter: Wohnt der Versicherte allerdings mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt, tragen wir auch weitere Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe einer Korrespondenzanwaltsgebühr.

      Meine Selbstbeteiligung beträgt 250 Euro.

      Wenn ich dich richtig verstanden habe, müßte ich, wenn ich die Klage gewinne und die Rechtsanwaltskosten nicht außergewöhnlich hoch sind , ausser meiner Selbsbeteiligung nichts weiter selbst bezahlen, selbst wenn der Anwalt von Berlin nach Frankfurt / Main müsste?

      PS: Wir habe hier in Hanau auch ein Amtsgericht , welches gleichzeitig auch ein Landgericht ist. Wäre die 1. Instanz nicht ein Amtsgericht?

      Grüße Torsten
    • yyeettii schrieb:


      BTW, solche Kunden wie z.B. row-dy und otto36, die den gigantischen Betrug am Kunden auch noch schön reden, sind bestimmt die Lieblinge des VW-Konzerns und lassen sich gern weiterhin bescheißen. ;(
      So, so ich rede den Betrug von VW also schön. Hab ich nicht deutlich geschrieben, dass das Verhalten von VW kriminell war und entsprechende geahndet werden muss. Das wird es auch, es dauert nur lange bei der deutschen Justiz, eben langsam und gründlich. Das es hier vielen nicht schnell genug gehen kann, ist zwar menschlich verständlich ändert aber nichts daran das Gründlichkeit und nicht Schnelligleit gebraucht wird.
      Oder meinst Du meine andere Interpretation der Aussage von Diess, der hat in meinen Augen nur seine eigene Bedeutung für den notwendigen Wandel bei VW völlig überhöht dargestellt. Ich denke aber mein Beitrag war entsprechend deutlich formuliert, so das jeder das auch so verstehen konnte.

      Gruß
      row-dy

      P.S. VW hat uns nicht betrogen unser Touran ist Baujahr 2008 (Euro 4) und unser Yeti ist ein Benziner.
      Ob wir von Fiat mit dem 2.3 Mulijet 150, Baujahr 2013 (Euro 5) betrogen wurden, werden wir wohl nie erfahren, da Fiat bisher jede Manulipation von sich weist und die italienische Regierung offensichtlich nicht gewillt ist sich mit der Problematik zu beschäftigen.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • Musterklage

      Hallöchen,
      die Bundesregierung hat dem Gesetzentwurf zur Musterklage zugestimmt. Die Musterklage könnte also im November 2018 kommen. Klageberechtigt sind z.B. zugelassene Umweltvebände. Bei Erfolg muß dann aber Jeder wieder eine Einzelklage einreichen.
      n-tv.de/ratgeber/Das-Wichtigst…lage-article20424999.html
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von old man ()

    • Fördegleiter schrieb:

      Der Verweis auf die Gesetzeslage und die anfängliche Ablehnung der Kunden gegen die SCR-Technik erscheint mir vor allem aus heutiger Sicht billig.
      Genau, aus heutiger Sicht. Damals haben viele Kunden lieber die "einfache " Technik mit AGR gekauft.
      Wenn die ganze Sache nicht in den USA aufgeflogen wäre hätte heute kein Hahn danach gekräht und in ein paar Jahren hätte es sich eh erledigt.
      Hoch gepokert und VW hat verloren. Andere sitzen es aus.
      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Hallo Andreas ich füge das noch mal ein , da ich noch eine Frage wegen der Anwaltskosten hatte. Die gesamte Frage / Antwort steht ein bißchen weiter vorn. Sorry

      Wenn ich dich richtig verstanden habe, müßte ich, wenn ich die Klage
      gewinne und die Rechtsanwaltskosten nicht außergewöhnlich hoch sind ,
      ausser meiner Selbsbeteiligung nichts weiter selbst bezahlen, selbst
      wenn der Anwalt von Berlin nach Frankfurt / Main müsste?

      Grüße Torsten

      floflo schrieb:

      neugieriger mensch schrieb:

      Hallo ich hätte da noch eine spezielle Frage an Floflo. Es geht um meine Klage gegen VW. Ich habe mal im Internet recherchiert und herausgefunden, dass es so genannte Mehrkosten gibt die die Anwaltskanzlei in Rechnung stellen kann. Meine Anwaltskanzlei sitzt in Berlin , mein Wohnort ist Hanau. Ich denke mal, wenn es zu einer Klage kommt wird dort verhandelt. Also müßte ein Anwalt am Gerichtstag von Berlin nach Hanau reisen. Wie hoch würden denn die Nebenkosten sein, die auf mich zukommen würden. Müsste ich diese Nebenkosten auch tragen, wenn VW die Klage verliert?
      Hallo Torsten,

      zunächst einmal können dir Verfahrenskosten in der Regel nur dann entstehen, wenn du das Verfahren ganz oder teilweise verlierst. Obsiegst du vollumfänglich, fallen für dich keine Verfahrenskosten an. Das gleiche gilt auch, wenn du rechtsschutzversichert bist und die Versicherung für deine Klage eine Deckungszusage erteilt hat. Dann übernimmt die Versicherung im Falle des Unterliegens die Kosten. In manchen Versicherungsverträgen ist allerdings eine Selbstbeteiligung vereinbart.

      Was die Kosten eines auswärtigen Anwalts anbetrifft, so kann dieser seine Reisekosten natürlich mit abrechnen, ggf. sogar auch die Kosten einer Übernachtung. Das hat allerdings Grenzen, weil jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, die Kosten nicht unnötig in die Höhe zu treiben. Wenn du dir z.B. den Staranwalt Petrocelli aus den USA nimmst, der dann zu deinem Termin anreisen soll, so kann der Anwalt zwar seine Reisekosten abrechnen, diese überhöhten Kosten dürfen dann aber nicht den Gegner belasten, wenn dieser verliert. Du müsstest die Reisekosten dem Herrn Petrocelli dann also aus eigener Tasche bezahlen. In der Praxis wird das häufig so gehandhabt, dass zu dem Verhandlungstermin ein von deinem Anwalt beauftragter Vertretungsanwalt erscheint, der seinen Sitz in Gerichtsnähe hat.

      Wenn du gegen VW klagst hast du im übrigen die Möglichkeit, dies am Sitz von VW zu tun (zuständig wäre dann das LG Braunschweig) oder aber am zuständigen Gericht deines Wohnorts, das dann wohl das LG Frankfurt wäre. Wenn der Anwalt dennoch in Berlin sitzt, müsste er dann entweder dorthin kommen oder er schickt einen Vertreter. Große Anwaltskanzleien haben meist Partner-Kanzleien in anderen Städten, mit denen sie kooperieren und durch die dann auch eine Terminwahrnehmung erfolgen kann. Das ist meist kein Nachteil, da der eigentliche Tatsachen- und Meinungsaustausch ohnehin im schriftlichen Verfahren erfolgt.

      Andreas
    • neugieriger mensch schrieb:

      Wenn ich dich richtig verstanden habe, müßte ich, wenn ich die Klage
      gewinne und die Rechtsanwaltskosten nicht außergewöhnlich hoch sind ,
      ausser meiner Selbsbeteiligung nichts weiter selbst bezahlen, selbst
      wenn der Anwalt von Berlin nach Frankfurt / Main müsste?
      Das Anreisen des Anwalts aus Berlin nach Frankfurt stellt hier keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenminderungspflicht dar, so dass die hierdurch entstehenden Kosten ganz normal im Rahmen der Verfahrenskosten abgerechnet werden können. Gewinnst du das Verfahren, wird allein die Gegenpartei, d.h. hier VW mit diesen Kosten belastet. Verlierst du das Verfahren, musst du alle Kosten deines Anwalts übernehmen. Da du aber rechtsschutzversichert bist und eine Deckungszusage deiner Versicherung hast, übernimmt diese dann die von dir zu tragenden Verfahrenskosten abzüglich der Selbstbeteiligung mit der du belastet wirst. Obsiegst du nur teilweise, legt das Gericht eine Kostenqoute fest, nach der die Kosten aufgeteilt werden.

      Das bedeutet, dass du, falls du vollumfänglich gewinnst, gar keine Kosten selbst zu tragen hast, also auch nicht die Selbstbeteiligung deiner Versicherung, denn die fällt nur an, wenn die Versicherung auch in Anspruch genommen wird. Da aber bei einem Sieg die Gegenseite alle Kosten zu tragen hat, braucht deine Versicherung dann auch keine Kosten für dich zu übernehmen, so dass die Selbstbeteiligung entfällt.

      Andreas
    • Privatier schrieb:

      Vor Gericht....und hoher See sind wir alle in Gottes Hand !
      Der Spruch hat heute seine Gültigkeit teilweise verloren, zumindest vor Gericht....seit es RSVs gibt.

      Wenn die RSV die Deckungszusage erteilt bist du üblicherweise erst mal nur die ausgemachte Selbstbeteiligung von sagen wir 150.- € los, eine sehr überschaubare Summe....auf hoher See nützt dir Geld gar nichts. Gleichzeitig ist die Deckungszusage ein erster Gradmesser für deine Chancen im Prozess, denn eines will die RSV wie alle Versicherungen unbedingt vermeiden, dass sie ZAHLEN muss!

      Geht dein Prozess weiter in die 2. Instanz und die RSV macht mit ist alles in Butter, macht sie allerdings diesen :nana: wird es kritisch, sie sieht deine Felle davon schwimmen, ab da musst du entscheiden, ob du das Risiko selbst trägst....aber mit RSV im Rücken bin ich allemal lieber in einem drögen warmen Gerichtssaal als klatschnass allein 12 km vor Helgoland. ^^
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • floflo schrieb:

      neugieriger mensch schrieb:

      Wenn ich dich richtig verstanden habe, müßte ich, wenn ich die Klage
      gewinne und die Rechtsanwaltskosten nicht außergewöhnlich hoch sind ,
      ausser meiner Selbsbeteiligung nichts weiter selbst bezahlen, selbst
      wenn der Anwalt von Berlin nach Frankfurt / Main müsste?
      Das Anreisen des Anwalts aus Berlin nach Frankfurt stellt hier keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Kostenminderungspflicht dar, so dass die hierdurch entstehenden Kosten ganz normal im Rahmen der Verfahrenskosten abgerechnet werden können. Gewinnst du das Verfahren, wird allein die Gegenpartei, d.h. hier VW mit diesen Kosten belastet. Verlierst du das Verfahren, musst du alle Kosten deines Anwalts übernehmen. Da du aber rechtsschutzversichert bist und eine Deckungszusage deiner Versicherung hast, übernimmt diese dann die von dir zu tragenden Verfahrenskosten abzüglich der Selbstbeteiligung mit der du belastet wirst. Obsiegst du nur teilweise, legt das Gericht eine Kostenqoute fest, nach der die Kosten aufgeteilt werden.

      Das bedeutet, dass du, falls du vollumfänglich gewinnst, gar keine Kosten selbst zu tragen hast, also auch nicht die Selbstbeteiligung deiner Versicherung, denn die fällt nur an, wenn die Versicherung auch in Anspruch genommen wird. Da aber bei einem Sieg die Gegenseite alle Kosten zu tragen hat, braucht deine Versicherung dann auch keine Kosten für dich zu übernehmen, so dass die Selbstbeteiligung entfällt.

      Andreas
      Vielen Dank , dass habe ich soweit verstanden. Was ich nicht verstanden habe, ist die Aussage von der ARAG im Schreiben:" Soweit der beauftragte Anwalt nicht am Ort des Gerichtes ansässig ist, können wir die eventuell daraus enstehenden Mehrkosten bedingungsgemäß nicht übernehmen".
      Für mich klingt das jetzt so , dass ich auch neben der Selbstbeteiligung von 250 Euro auch die Mehrkosten wie zb . die Reisekosten selbst zutragen hätte, wenn ich verlieren würde?
      Was ich noch fragen wollte, ich dachte die 1. Instanz ( hört sich an wie meine Kneipe ) ;) wäre immer ein Amtsgericht, oder ist das bei VW Sachen immer ein Landgericht?

      Grüße Torsten
    • Privatier schrieb:

      Eine Klage will also gut überlegt sein.
      Hallöchen,
      viel wichtiger wäre, wenn die klagewilligen Mitglieder erstmal schildern würden, wogegen sie eigentlich klagen wollen :) .
      Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung der geleisteten Kilometer :?: .
      Schadensersatz für Yetis ohne Update :?: .
      Schadensersatz für Yetis mit Update :?: .
      Stillegung für Yetis ohne Update :?: .
      HU-Verweigerung für Yetis ohne Update :?: .
      Einfach nur schreiben, ich will auch klagen und was kostet es, ist ein wenig dürftig ;( .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • minoschdog schrieb:

      Privatier schrieb:

      Vor Gericht....und hoher See sind wir alle in Gottes Hand !
      Der Spruch hat heute seine Gültigkeit teilweise verloren, zumindest vor Gericht....seit es RSVs gibt.

      Wenn die RSV die Deckungszusage erteilt bist du üblicherweise erst mal nur die ausgemachte Selbstbeteiligung von sagen wir 150.- € los, eine sehr überschaubare Summe....auf hoher See nützt dir Geld gar nichts. Gleichzeitig ist die Deckungszusage ein erster Gradmesser für deine Chancen im Prozess, denn eines will die RSV wie alle Versicherungen unbedingt vermeiden, dass sie ZAHLEN muss!

      Geht dein Prozess weiter in die 2. Instanz und die RSV macht mit ist alles in Butter, macht sie allerdings diesen :nana: wird es kritisch, sie sieht deine Felle davon schwimmen, ab da musst du entscheiden, ob du das Risiko selbst trägst....aber mit RSV im Rücken bin ich allemal lieber in einem drögen warmen Gerichtssaal als klatschnass allein 12 km vor Helgoland. ^^
      Hatte ich fast vergessen Arag schrieb noch:" erteilen wir Deckung für zunächst 1. Instanz". Das Wörtchen "zunächst" gibt mir etwas Hoffnung. Ich bin jedoch guter Dinge. Ist dein Yeti schon weg?

      Grüße Torsten ^^
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.