Softwareoptimierung- Rückruf in den USA -auch Deutschland betroffen?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • neugieriger mensch schrieb:

      Was ich nicht verstanden habe, ist die Aussage von der ARAG im Schreiben:" Soweit der beauftragte Anwalt nicht am Ort des Gerichtes ansässig ist, können wir die eventuell daraus enstehenden Mehrkosten bedingungsgemäß nicht übernehmen".
      Das entscheidende Wort im Schreiben der ARAG ist das Wort "bedingungsgemäß". In deinen Versicherungsbedingungen ist offenbar geregelt, dass die Versicherung nicht die Mehrkosten für einen auswärtigen Anwalt übernimmt, der dann zum Termin anreisen muss und dadurch zusätzliche Reiskosten verursacht. Das ist aber eine rein interne Regelung im Versicherungsvertrag und gilt z.B. auch nicht für die Anwaltskosten der Gegenseite, die die Versicherung in voller Höhe übernehmen muss, sofern sie berechtigt sind. Außerdem kommt die Regelung auch nicht zum Tragen, wenn du das Verfahren gewinnst, weil dann ja der Gegner die Verfahrenskosten zu übernehmen hat.

      neugieriger mensch schrieb:

      Was ich noch fragen wollte, ich dachte die 1. Instanz ( hört sich an wie meine Kneipe ) wäre immer ein Amtsgericht, oder ist das bei VW Sachen immer ein Landgericht?
      Das hängt vom Streitwert ab. Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist das Amtsgericht die erste Instanz, darüber das Landgericht.

      neugieriger mensch schrieb:

      Hatte ich fast vergessen Arag schrieb noch:" erteilen wir Deckung für zunächst 1. Instanz". Das Wörtchen "zunächst" gibt mir etwas Hoffnung. Ich bin jedoch guter Dinge.
      Die Beschränkung auf zunächst nur die erste Instanz ist üblich, hat aber nicht viel zu sagen. Die Rechtsschutzversicherungen dürfen eine Deckungszusage nur dann verweigern, wenn eine Klage offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat. Zwar haben die Versicherungen bei der Bestimmung des "offenkundig" ein gewisses, allerdings gerichtlich überprüfbares Ermessen, die bisherige, sehr uneinheitliche Rechtsprechung zum VW-Abgasskandal zeigt jedoch, dass hier alles möglich ist, man also keinesfalls davon ausgehen kann, eine Klage sei offenkundig aussichtslos. Selbst wenn du die Klage in der ersten Instanz verlieren solltest, wirst du daher höchstwahrscheinlich auch für die zweite Instanz eine Deckungszusage erhalten. Neben den VW-Kunden sind die Rechtsschutzversicherungen übrigens die großen Looser des Skandals.

      neugieriger mensch schrieb:

      Das Schreiben von der Arag ist eben für mich nicht klar, denn siehst Du irgendwo oben in dem von der Arag zitierten Satz das Wort Unterliegen?
      Das Schreiben der ARAG muss nicht das Wort unterliegen enthalten, weil es sich aus der Natur der Sache ergibt, dass Kosten für dich nur im Falle des Unterliegens entstehen. Wie ich schon schrieb, kannst du - von ganz wenigen Fällen abgesehen - mit Verfahrenskosten nur dann belastet werden, wenn du ganz oder teilweise verlierst. Gewinnst du, muss die Gegenseite die Verfahrenskosten tragen, was auch bedeutet, dass deine Rechtsschutzversicherung keine Kosten übernehmen muss.

      neugieriger mensch schrieb:

      Denn ich bin eigentlich sehr optimistisch
      Obwohl ich deinen Optimismus für begründet halte, ist sehr sehr schwer, eine Voraussage über die Erfolgsaussichten deiner Klage abzugeben. Die Rechtsprechung ist nach wie vor sehr uneinheitlich, so dass es letztlich vom jeweiligen Gericht abhängt, ob du in der ersten Instanz erfolgreich bist oder nicht. Es ist jedoch ein Trend erkennbar, dass immer mehr Entscheidungen zugunsten der VW-Kunden gefällt werden.

      Solltest du dennoch verlieren, empfehle ich dir, aber in jedem Fall Berufung einzulegen, denn es hat sich gezeigt, dass VW "auf Teufel komm raus" ein Berufungsurteil vermeiden will, um auch gar nicht erst zum BGH zu kommen. Man zeigt sich daher im Berufungsverfahren sehr vergleichsbereit und geht auch für den Kunden sehr günstige Vergleiche ein. Solltest du einmal in die Lage kommen zu entscheiden, ob du ein Vergleichsangebot annimmst, solltest du aber unbedingt darauf bestehen, dass VW sämtliche Verfahrenskosten übernimmt. Bei den bisherigen Vergleichen ist VW nach meinem Kenntnisstand auf eine solche Forderung stets eingegangen.

      neugieriger mensch schrieb:

      Für dich lüfte ich das Geheimnis. Ich wollte zunächst Schadensersatz, der Anwalt fordert aber zunächst die Rücknahme des Autos.
      Das ist eine zweischneidige Angelegenheit. Die Forderung nach Rücknahme des Fahrzeugs gegen Auszahlung des um die gezogenen Nutzungen geminderten Kaufpreises treibt natürlich den Streitwert in die Höhe, wovon vor allem der Anwalt profitiert, der dann höhere Gebühren für seine Tätigkeit verlangen kann. Das Stellen einer hohen Forderung kann allerdings für Vergleichsverhandlungen von Vorteil sein. Ob man tatsächlich auf Rücknahme des Fahrzeugs klagt, sollte daher schon gut überlegt und letztlich nur dann eine Option sein, wenn man auch bereit ist, das Fahrzeug aus den Händen zu geben. Für denjenigen, der seinen Yeti behalten will, wäre das nicht die richtige Forderung.

      Bevor man klagt, ist es ohnehin erst einmal erforderlich, dass man seine Forderung außergerichtlich geltend macht. Dabei macht es Sinn, den Betrag auszurechnen, den VW bei einer Rücknahme des Fahrzeugs als Kaufpreis erstatten müsste und diesen Betrag dann als Verhandlungsbasis für eine pauschale Entschädigung nimmt.

      Andreas
    • Vielen Dank Andreas für deine Antworten :thumbsup: . Das außergerichtliche Verfahren läuft ja bereits. VW hat jetzt Zeit bis Ende Mai zu reagieren. Mal sehen ob das reicht, ich persönlich glaube es nicht. Mal angenommen ich verliere die Klage , könntest Du mir sagen, wie hoch die Nebenkosten sind ( zb. Reisekosten usw. ) die auf mich zukommen könnten?


      Grüße Torsten
    • neugieriger mensch schrieb:

      VW hat jetzt Zeit bis Ende Mai zu reagieren. Mal sehen ob das reicht, ich persönlich glaube es nicht.
      Reagieren wird VW schon, aber vermutlich nicht in deinem Sinne. Das hängt allerdings auch davon ab, was deine Anwälte konkret gefordert haben. Wenn die Forderung allein in der Rücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises liegt, wird sich eine Klage wohl nicht vermeiden lassen. Wenn man die Rückforderung des Fahrzeugs allerdings nur als Verhandlungsbasis darstellt und dabei gleichzeitig erklärt, dass man auch mit einer pauschalen Entschädigung ohne Rückgabe des Fahrzeugs einverstanden ist, kann es sein, dass man dir ein Angebot macht. Dann musst du überlegen, ob du das Angebot annimmst, es kategorisch ablehnst oder deinerseits das Angebot als Verhandlungsbasis ansiehst mit dem Ziel, ein besseres Angebot zu erhalten.

      Andreas
    • Das Schreiben umfasst 8 Seiten, als ich fertig war qualmte mir der Kopf.
      Im Kern ging es aber um die Rückgabe des Autos verbunden mit der
      Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung
      Ich werde es mir nochmal durchlesen und dann berichten. Vielen Dank für deine Mühen.

      Grüße Torsten
    • neugieriger mensch schrieb:

      Das Schreiben umfasst 8 Seiten, als ich fertig war qualmte mir der Kopf.
      Im Kern ging es aber um die Rückgabe des Autos verbunden mit der
      Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung
      Ich werde es mir nochmal durchlesen und dann berichten. Vielen Dank für deine Mühen.

      Grüße Torsten
      Also im Kern geht es tatsächlich um die Rücknahme des Autos. Der Anwalt hat aber auch im letzten Satz geschrieben, dass ich als sein Mandant einer anderweitigen gütlichen Lösung offen gegenüber stehe. Was auch immer das konkret bedeutet, bin kein Jurist.

      Grüße Torsten
    • Privatier schrieb:

      Eine Klage will also gut überlegt sein
      Genau das habe ich getan !
      Meine Überlegungen - mit der Zeit wird es eine Tendenz der Rechtssprechung geben.

      Also Zeit gewinnen.
      Klage erst einreichen wenn die Frist vom KBA fast verstrichen ist.
      Forderung an VW verschickt - bei Ablehnung - sofort Klage einreichen .
      Wichtig gegenüber der Zulassungsstelle zur Aussetzung der Stilllegung .
      Alles perfekt !

      Also neuen TÜV dann, 2 Jahren Ruhe (solange dauert ein Verfahren in Sachsen)
      Anruf vor 3 Wochen beim TÜV - Mit Hilfe eines Diagnosesteckers wird der Softwarestand ausgelesen
      Drei Anzeigen sind möglich Grün alles perfekt Gelb Softwareupdate nicht erfolgt aber noch in der Frist,
      Rot kein TÜV.
      Also kein Hexenwerk !
      Heute beim TÜV - keine Plakette !
      Gelbe Anzeige aber damit konnte der gute Mann nichts anfangen !
      Eine halbe Stunde Telefonate mit Vorgesetzten, nichts !
      Jetzt habe ich einen TÜV Bescheid mit folgender Aussage :
      -unser/e Sachverständigen hat an Ihren Fahrzeug Mängel festgestellt. Die Abweichungen von den Vorschriften können zu einer Verkehrsgefährdung führen
      -Schadstoffrelevante Bauteile / Abgasanlage
      Mot.Manag,Abgasreinsys. stimmt aufgr.d. Nichtums.
      d. angeordneten Nebenbestimm.z. Typgen. i. Rahm.e. Rückrufes
      nicht. m. Typgen überein -

      Auf diesen Originaltext muss man erst einmal kommen !
      Jeder Rapper wird da blass.
      Aber mit dieser rollenden Bombe durfte ich locker vom Hof !!!!!!!!!!!

      Jetzt erst recht - Klage !

      Anruf bei Skoda Deutschland Servicetelefon - wir helfen bei Fragen !

      Wie viel Zeit habe ich zur Umsetzung das Updates nach der Aufforderung ?
      Wissen wir doch nicht, die Briefe schickt das KBA !
      Im Briefkopf steht Skoda Deutschland ?
      Na und, wir kriegen das vorgegeben, machen Sie das Update und fertig !
      Betrogen haben aber sie die Kunden und nicht das KBA !
      Mehr kann ich Ihnen dazu nicht sagen !

      Namen der netten Dame bekannt !
      Betrüger, Trickser, Erfüllungsgehilfen.
      Jetzt ist mir klar warum es keine freien Waffen gibt.

      Wer kann weiterhelfen ?
      Wie viel Zeit habe ich zum Aufspielen des Updates und wo ist das festgeschrieben ?
      Fazit -
      Nie wieder ein Auto aus dem VW Konzern !
      Danke F.U.

    • Fahr zu GTÜ in der Waldenburger Strasse, lass' die HU machen und verlang' das rausgeschmissene Geld beim TÜV zurück.

      Die gelbe "Ampel" ihres schlauen Diagnosesteckers hat doch ergeben, dass bei deinem Yeti das Softwareupdate zwar noch nicht erfolgt ist, er aber noch innerhalb der Frist dafür ist, wo liegt das Problem deines TÜV Hansels?
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • CAROMITO schrieb:

      Privatier schrieb:

      Eine Klage will also gut überlegt sein
      Genau das habe ich getan !
      Meine Überlegungen - mit der Zeit wird es eine Tendenz der Rechtssprechung geben.

      Also Zeit gewinnen.
      Klage erst einreichen wenn die Frist vom KBA fast verstrichen ist.
      Forderung an VW verschickt - bei Ablehnung - sofort Klage einreichen .
      Wichtig gegenüber der Zulassungsstelle zur Aussetzung der Stilllegung .
      Alles perfekt !

      Also neuen TÜV dann, 2 Jahren Ruhe (solange dauert ein Verfahren in Sachsen)
      Anruf vor 3 Wochen beim TÜV - Mit Hilfe eines Diagnosesteckers wird der Softwarestand ausgelesen
      Drei Anzeigen sind möglich Grün alles perfekt Gelb Softwareupdate nicht erfolgt aber noch in der Frist,
      Rot kein TÜV.
      Also kein Hexenwerk !
      Heute beim TÜV - keine Plakette !
      Gelbe Anzeige aber damit konnte der gute Mann nichts anfangen !
      Eine halbe Stunde Telefonate mit Vorgesetzten, nichts !
      Jetzt habe ich einen TÜV Bescheid mit folgender Aussage :
      -unser/e Sachverständigen hat an Ihren Fahrzeug Mängel festgestellt. Die Abweichungen von den Vorschriften können zu einer Verkehrsgefährdung führen
      -Schadstoffrelevante Bauteile / Abgasanlage
      Mot.Manag,Abgasreinsys. stimmt aufgr.d. Nichtums.
      d. angeordneten Nebenbestimm.z. Typgen. i. Rahm.e. Rückrufes
      nicht. m. Typgen überein -

      Auf diesen Originaltext muss man erst einmal kommen !
      Jeder Rapper wird da blass.
      Aber mit dieser rollenden Bombe durfte ich locker vom Hof !!!!!!!!!!!

      Jetzt erst recht - Klage !

      Anruf bei Skoda Deutschland Servicetelefon - wir helfen bei Fragen !

      Wie viel Zeit habe ich zur Umsetzung das Updates nach der Aufforderung ?
      Wissen wir doch nicht, die Briefe schickt das KBA !
      Im Briefkopf steht Skoda Deutschland ?
      Na und, wir kriegen das vorgegeben, machen Sie das Update und fertig !
      Betrogen haben aber sie die Kunden und nicht das KBA !
      Mehr kann ich Ihnen dazu nicht sagen !

      Namen der netten Dame bekannt !
      Betrüger, Trickser, Erfüllungsgehilfen.
      Jetzt ist mir klar warum es keine freien Waffen gibt.

      Wer kann weiterhelfen ?
      Wie viel Zeit habe ich zum Aufspielen des Updates und wo ist das festgeschrieben ?
      Fazit -
      Nie wieder ein Auto aus dem VW Konzern !
      Danke F.U.

      Hallo Caromito, mach es wie es Minoschdog rät. Fahr zur GTÜ. Ich habe den TÜV im April vorgezogen, hätte eigentlich erst im Juni gehabt. Ich habe das Schreiben vom KBA mitgenommen, bei mir steht im KBA Schreiben ,dass ich das Software Update bis zum 22.05.2018 durchführen soll. Der GTÜ Mann hat das akzeptiert und im Prüfbericht zwar vermerkt das das Auto das Software Update zwar nicht hat, aber TÜV gab es trotzdem. Ich denke wenn bei Dir das gleiche Datum steht und Du vorher zur GTÜ fährst bekommst Du auch noch TÜV. Der GTÜ Mann sagte mir noch, wenn ich nach dem 22.05. gekommen wäre, hätte ich keinen TÜV mehr bekommen.
      Was die Zeit zum Aufspielen des Updates angeht: Ich denke wenn die Zulassungsstelle Dir die beabsichtigte Stillegungsverfügung schickt , die mit einer Anhörung verbunden ist, hast Du noch 2 bis 4 Wochen Zeit / Frist das Update aufzuspielen. Es sei denn Du klagst gegen VW,dann hat diese Klage vielleicht aufschiebende Wirkung für das Softwareupdate. Aber nur vielleicht, denn die Zulassungsstellen in unserer Republik handhaben das höchst unterschiedlich.

      Grüße Torsten
    • Zweischneidig...

      floflo schrieb:



      Das ist eine zweischneidige Angelegenheit. Die Forderung nach Rücknahme des Fahrzeugs gegen Auszahlung des um die gezogenen Nutzungen geminderten Kaufpreises treibt natürlich den Streitwert in die Höhe, wovon vor allem der Anwalt profitiert, der dann höhere Gebühren für seine Tätigkeit verlangen kann. Das Stellen einer hohen Forderung kann allerdings für Vergleichsverhandlungen von Vorteil sein. Ob man tatsächlich auf Rücknahme des Fahrzeugs klagt, sollte daher schon gut überlegt und letztlich nur dann eine Option sein, wenn man auch bereit ist, das Fahrzeug aus den Händen zu geben. Für denjenigen, der seinen Yeti behalten will, wäre das nicht die richtige Forderung.
      Hallo Floflo,
      zunächst einmal meine Hochachtung vor Deinen selbstlosen Ausführungen dieser juristischen Zusammenhänge! Das artet fast schon zu einem spannenden und informativen Praktikum in einer Kanzlei aus. :)
      Auf die angesprochene Zweischneidigkeit möchte ich nochmal fragend eingehen:
      Soweit ich es verstanden habe, müssen wir zwischen außergerichtlicher Förderung und der Klage vor Gericht unterscheiden. Zunächst sollte doch aus Sicht unseres neugierigen Menschen ihn die Zweischneidigkeit nicht treffen, da ihm keine Nachteile entstehen können. Vielmehr trifft diese VW komplett oder bei späterem Unterliegen auch seine Rechtsschutzversicherung, auch selbst wenn er nie vor hat, sein Auto abzugeben. Die Entscheidung, den Kauf rückabzuwickeln, dürfte doch erst mit der Entscheidung zur Klage mit entsprechenden Konsequenzrisiko (Yeti weg) gefällt werden?
      Das der Anwalt zur größeren Gebühr greift, finde ich zunächst ok, denn er soll ja auch ordentlich 'was leisten....
      Grüße, Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
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