Softwareoptimierung- Rückruf in den USA -auch Deutschland betroffen?

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • berme schrieb:

      Ok ich dachte eine Anfechtungsklage gegen die Zulassungsstelle bezieht sich nicht nur generell auf die Betriebsuntersagung bzw Nebenbestimmung der englischen Behörde die für Skoda zuständig ist,sondern auch gegen die Betriebsuntersagung von VW,Seat und Audi.
      Hallöchen berme,
      so einfach geht das nicht. Fahrzeuge die im Ausland ( EU ) ihre Zulassung erhalten haben, dürfen ohne Zustimmung der dortigen Zulassungsbehörde nicht verändert werden.
      Darum muß sich das KBA für den in Luxemburg zugelassenen Audi A6 mit der dortigen Behörde in Verbindung setzen und die Zustimmung bitten.
      manager-magazin.de/unternehmen…gssoftware-a-1206807.html
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • berme schrieb:

      Ok ich dachte eine Anfechtungsklage gegen die Zulassungsstelle bezieht sich nicht nur generell auf die Betriebsuntersagung bzw Nebenbestimmung der englischen Behörde die für Skoda zuständig ist,sondern auch gegen die Betriebsuntersagung von VW,Seat und Audi.
      Die Anordnung der Betriebsuntersagung erfolgt allein durch die örtliche Zulassungsstelle und ergeht gegenüber dem Fahrzeughalter. Diese Anordnung stellt ein Verwaltungsakt da, der durch Widerspruch/Klage vom betroffenen Fahrzeughalter angefochten werden kann. Der Widerspruch bzw. die Klage ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung bei der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Stelle einzulegen.

      Das hat nichts mit der Typgenehmigung zu tun, die durch im jeweiligen EU-Land zuständigen Stelle nach dem dort geltenden Recht erteilt wird. In Deutschland ist das das KBA, das die Typgenehmigung durch Verwaltungsakt erteilt. Wenn das KBA nun zur bereits erteilten Typgenehmigung eine Nebenbestimmung anordnet, wonach die Abschalteinrichtung und Prüfstandserkennung zu beseitigen ist, so stellt auch diese Anordnung einen Verwaltungsakt dar, den der Adressat - VW - anfechten kann, hier aber nicht getan hat, so dass die Anordnung bestandskräftig wurde.

      Belastet ein Verwaltungsakt Dritte, so kann auch dieser Dritte den VA anfechten. Da die Anordnung der Nebenbestimmung durch das KBA die Halter betroffener Fahrzeuge belastet, haben folglich auch sie die Möglichkeit der Anfechtung. In Schleswig-Holstein, wo das KBA seinen Sitz hat, gibt es noch das Widerspruchsverfahren, so dass hier zunächst einmal ein sog. Drittwiderspruch beim KBA eingelegt werden müsste. Sofern nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, hätte dieser Drittwiderspruch sogar aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Anordnung gegenüber dem Widerspruchsführer nicht vollzogen werden kann. Das wiederum führt dazu, dass auch das Update zunächst nicht "erzwungen" werden kann, d.h. weder die Zulassungsstellen eine Betriebsuntersagung anordnen noch die HU-Prüfstelle die HU-Bescheinigung wegen fehlendem Updates versagen kann. Mir ist allerdings nicht bekannt, dass es jemanden gibt, der diesen Drittwiderspruch eingelegt hat.

      Für Fahrzeuge der Marke Skoda ist das KBA hingegen gar nicht zuständig, da die Typgenehmigung hierfür von der britischen VCA erteilt wurde. Hätte die VCA nun ebenso wie das KBA eine Anordnung zur Beseitigung der Schummelsoftware erlassen, müsste man in GB nach dortigem Recht dagegen vorgehen, sofern das britische Recht für Drittbetroffene überhaupt einen Rechtsbehelf vorsieht, was sich meiner Kenntnis entzieht. Gäbe es eine wirksame Anordnung durch die VCA, sind die national zuständigen Behörden im jeweiligen EU-Land der Zulassung dafür zuständig, dass die Anordnung auch umgesetzt wird. In Deutschland wäre das das KBA. Da jedoch, jedenfalls nach der Aussage des KBA, die ein Mitglied hier gepostet hat, die VCA gar keine Anordnung zur Beseitigung der Schummelsoftware erlassen, sondern das Update lediglich genehmigt hat, gibt es rechtlich auch weder etwas, wogegen man (nach britischem Recht) vorgehen könnte und müsste, noch irgendwelche Möglichkeiten und Kompetenzen des KBA, Skoda-Halter zur Vornahme des Updates zu veranlassen. Das, was das KBA hier gegenüber Skoda-Haltern tut, ist nach meinem Rechtsverständnis schlicht und ergreifend rechtswidrig. Bisher scheint allerdings noch niemand auf die Idee gekommen zu sein, das Problem an dieser Wurzel zu packen, was vielleicht auch daran liegen mag, dass kaum einer weiß, dass die Typgenemigungsbehörden in anderen EU-Ländern keine der Anordnung des KBA vergleichbare Anordnung getroffen haben. Hier scheint es entweder vollkommen am Problembewusstsein zu fehlen oder ich habe mich in eine rechtlich nicht tragfähige Argumentation verrannt, was ich allerdings nicht glaube.

      Ich hoffe, ich konnte die Zusammenhänge jetzt plausibel machen.

      Andreas
    • rainer II schrieb:

      ......und ich glaube jetzt , daß es in Deutschland zwei VÖLLIG getrennte Sachen sind und........

      da ist beides möglich !!!!!!

      Ich werde es so machen, der nächste Termin ist bei mir der 22.05.2018 Zulassungsstelle.
      Die lasse ich ihr SCHREIBEN schicken und dann haue ich das
      Sch.....UPDATE drauf.

      Bis Ende 2018 habe ich immer noch Zeit zu KLAGEN gegen VW !!!
      Werde ich genau so machen. Das Risiko und der eventuelle nur kleine Zeitvorteil ist es nicht wert. Ich hatte schon schlaflose Nächte wegen diesen Idioten. Habe hin und her überlegt, aber ich warte bis die Zulassungsstelle mich zwingt. Als Nachweis für den Zwang gibt es ja ein Schreiben von denen, mit Fristsetzung. Dieses Schreiben kriegt dann auch mein Anwalt, als Nachweis dafür , dass ich gezwungen wurde. Für eine Klage so habe ich erfahren, ist es sowieso entbehrlich ob die alte Software oder schon die neue drauf ist, da nach allgemeiner Auffassung der Gerichte sowieso klar ist , dass VW betrogen hat, es also der Sicherung der alten Software quasi als Beweismittel gar nicht mehr bedarf. Da kein Mensch weiss wie die Zulassungsstellen reagieren, habe ich mich dann letztendlich für die Cholera statt der Pest ( Fußgänger ) entschieden. Aber mal abwarten vielleicht spielen die ja bei mir hier das "dreckige" Spiel des KBA nicht mit. Dies würde bei mir zumindest ein klein wenig Vertrauen in unserem Rechtstaat wieder herbeiführen. Aber irgendwie tief drinnen glaube ich nicht wirklich dran.

      Memorandum für Yeti:

      "Ein Yeti kriecht durch Nacht und Wind, an Bord meine Frau , die neue Software und mein Kind. Das Auto keucht, das Kind nur schreit und bis nach Hause ist es noch so weit. Ob ich es schaffe, ich glaube es kaum, die Karre fährt nur noch auf 3 Töppen, aus der Traum. Danke VW für nichts."

      Grüße Torsten

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von neugieriger mensch ()

    • neugieriger mensch schrieb:

      Aber irgendwie tief drinnen glaube ich nicht wirklich dran.

      rainer II schrieb:

      Habe keine Ahnung wie die "Befehlsstrukturen" sind.
      Hallöchen,
      kann euch Beiden nur zustimmen. Nur ein klein wenig muß das KBA sich schon bewegen :D . Kostet doch nur Portogebühren :D .
      Habe den Vorschlag von floflo einfach mal umgeschrieben und Einspruch gegen die Weiterleitung meiner Fahrzeugdaten an die Zulassungsstelle eingelegt. Was ich mit den HU-Stellen machen soll, ist mir noch nicht so recht eingefallen ;( .
      MfG
      old man
      Dateien
      • kba3.docx

        (12,09 kB, 21 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      neugieriger mensch schrieb:

      Aber irgendwie tief drinnen glaube ich nicht wirklich dran.

      rainer II schrieb:

      Habe keine Ahnung wie die "Befehlsstrukturen" sind.
      Hallöchen,
      kann euch Beiden nur zustimmen. Nur ein klein wenig muß das KBA sich schon bewegen :D . Kostet doch nur Portogebühren :D .
      Habe den Vorschlag von floflo einfach mal umgeschrieben und Einspruch gegen die Weiterleitung meiner Fahrzeugdaten an die Zulassungsstelle eingelegt. Was ich mit den HU-Stellen machen soll, ist mir noch nicht so recht eingefallen ;( .
      MfG
      old man
      Ich glaube, dass mit der Weitergabe der Fahrzeugdaten an die Zulassungsstellen ist auch schon mal rechtlich abgehandelt wurden. Es hatte wohl schon mal jemand dagegen geklagt und verloren. Bin mir aber nicht sicher, vielleicht weiss Andreas mehr? Was den TÜV betrifft, wenn Du vorziehen willst oder er ist jetzt fällig, dann mach es noch vor dem 22.05.2018.Die Vorgehensweise ist ein paar Seiten rückwärts hier im Forum beschrieben. GTÜ ist da noch kulant. Ansonsten denke ich, dass man bei der HU rechtlich schlecht anstinken kann. Wenn man vielleicht die Zulassungsstelle für eine Weile hinhalten kann, zb. durch eine Klage gegen VW , so glaube ich dennoch, dass der TÜV kurz bis mittelfristig der Scharfrichter für unsere Yetis sein wird. ;( Aber bitte, berichte bitte hier im Forum , wie das KBA reagiert hat.

      Grüße Torsten
    • neugieriger mensch schrieb:

      dass der TÜV kurz bis mittelfristig der Scharfrichter für unsere Yetis sein wird. Aber bitte, berichte bitte hier im Forum , wie das KBA reagiert hat.
      Hallöchen neugieriger mensch,
      am 24.05.2018 ( der 22.05.2018 sagt mir nix ?( ) habe ich ein Gespräch mit der HU-Stelle. Alle Unterlagen sind vorbereitet und dann schaun wir mal, was dabei raus kommt :) .
      Mit dem KBA habe ich ja noch Zeit bis Dezember 2018. Bin dabei soviel Informationen wie möglich zu sammeln um mit einem einfachen Schreiben dagegen zu halten :) .
      Da ich meinen Yeti behalten will, werde ich mich auf keinen rechtlichen Streit einlassen und genau wie Rainer II und Du notgedrungen das Update aufspielen lassen.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      neugieriger mensch schrieb:

      dass der TÜV kurz bis mittelfristig der Scharfrichter für unsere Yetis sein wird. Aber bitte, berichte bitte hier im Forum , wie das KBA reagiert hat.
      Hallöchen neugieriger mensch,
      am 24.05.2018 ( der 22.05.2018 sagt mir nix ?( ) habe ich ein Gespräch mit der HU-Stelle. Alle Unterlagen sind vorbereitet und dann schaun wir mal, was dabei raus kommt :) .
      Mit dem KBA habe ich ja noch Zeit bis Dezember 2018. Bin dabei soviel Informationen wie möglich zu sammeln um mit einem einfachen Schreiben dagegen zu halten :) .
      Da ich meinen Yeti behalten will, werde ich mich auf keinen rechtlichen Streit einlassen und genau wie Rainer II und Du notgedrungen das Update aufspielen lassen.
      MfG
      old man
      Ich und viele andere hier , haben vom KBA ein Schreiben bekommen. Dort steht drinn, wenn das erforderliche Softwareupdate nicht bis zum 22.05.2018 aufgespielt wird, informiert das KBA die örtlich zuständige Zulassungsstelle. Ich habe dieses Schreiben zur GTÜ Prüfstelle mitgenommen. Der Prüfer hat sich dieses Schreiben angesehen und gesagt , der Schnitttermin den das KBA vorgibt ist der 22.05.2018. Wenn Sie TÜV vor diesen Termin vorziehen, bekommen Sie TÜV. Kommen Sie nach dem 22.05.2018 kriegen Sie ohne Softwareupdate kein TÜV mehr. Ich hätte eigentlich erst im Juni TÜV gehabt, habe den dann im April schon gemacht. Das ist der Hintergrund. Also wenn TÜV jetzt bei Dir ansteht oder in Kürze , dann fahre vor dem 22.05.2018 zur GTÜ. Es sei denn, Du hast ein KBA Schreiben mit späteren Termin.

      Grüße Torsten
    • Rheinschiffer schrieb:

      Wenn du dann TÜV hast, bist du aber nicht durch.
      Es greift dann die Linie über das KBA, usw. ......

      K.A.
      Mensch Rheini hast ja Recht, gib den Leuten aber ein bischen Schoki. Der TÜV ist schon mal ein Anfang, denn man könnte es auch umgekehrt sehen. Zulassungsstelle/ KBA ausgetrickst, dann aber keinen TÜV. Dazu noch ein Spruch:Wenn wir es nicht versuchen, werden wir nie wissen, ob es funktioniert hätte .



      Grüße Torsten
      :thumbsup:
    • neugieriger mensch schrieb:

      Es sei denn, Du hast ein KBA Schreiben mit späteren Termin.
      Hallöchen neugieriger mensch,
      nicht alle Yeti`s haben zur gleichen Zeit das erste Schreiben von Skoda erhalten, also sind die Termine für die Schreiben des KBA nach der 18 monatigen Frist auch unterschiedlich. Der 140 PSer mit DSG war der Letzte, der die Zustimmung zum Update aus England erhalten hat. Entsprechend konnte das erste Schreiben von Skoda auch erst am 30.06.2017 rausgehen, also kann das KBA Schreiben auch erst ende Dezember 2018 und von der Zulassungsstelle erst im Februar 2019 eintreffen. Ob mir das bei der fälligen HU/AU Prüfung hilft, werde ich nach dem Gespräch am 24.05.2018 wissen.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      neugieriger mensch schrieb:

      Es sei denn, Du hast ein KBA Schreiben mit späteren Termin.
      Hallöchen neugieriger mensch,
      nicht alle Yeti`s haben zur gleichen Zeit das erste Schreiben von Skoda erhalten, also sind die Termine für die Schreiben des KBA nach der 18 monatigen Frist auch unterschiedlich. Der 140 PSer mit DSG war der Letzte, der die Zustimmung zum Update aus England erhalten hat. Entsprechend konnte das erste Schreiben von Skoda auch erst am 30.06.2017 rausgehen, also kann das KBA Schreiben auch erst ende Dezember 2018 und von der Zulassungsstelle erst im Februar 2019 eintreffen. Ob mir das bei der fälligen HU/AU Prüfung hilft, werde ich nach dem Gespräch am 24.05.2018 wissen.
      MfG
      old man
      Jetzt verstehe ich es , dass ist natürlich ein anderer Sachverhalt.

      Grüße Torsten
    • Moin,

      eine Frage an floflo. Was rätst Du mir bezüglich der Ummeldung des Yeti von NDS nach SH. Ummeldung vor oder nach dem 22.5.18 oder lieber noch später?
      Liebe Grüße
      Helmut
    • Ein Fahrzeug ist nach einem erfolgten Umzug unverzüglich (ohne schuldhafte Verzögerung) umzumelden. Eine verspätete Ummeldung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
    • Eine kleine Bitte an die Betroffenen:

      Wenn ihr die Hauptuntersuchung (HU) meint, dann schreibt das bitte auch so.

      Sätze wie " Ich fahre wegen TÜV zur GTU" oder "ich habe heute bei der GTU meinen TÜV bekommen" verwirren beim Lesen.

      Danke und Gruß
      Bernd
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