100 km/h Plakette am Anhänger

    • [ Gesetz ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • 100 km/h Plakette am Anhänger

      Hallo zusammen,

      ich werde mir in Kürze einen gebrauchten Anhänger kaufen, der die 100 km/h Zulassungsvorraussetzungen erfüllt und derzeit auch eine entsprechende gesiegelte Plakette drauf kleben hat.

      Nun ist der Anhänger derzeit nicht im Landkreis PM zugelassen, sondern in der Nähe von Hamburg. Passend dazu hat er auf der 100km/h-Plakette das Hamburger Siegel.

      Da ich von Hause aus mit Dokumenten und Siegeln sehr sorgfältig umgehe, habe ich mich gefragt, welche rechtliche Situation sich ergibt, wenn auf dem Kennzeichen das Brandenburger Siegel klebt und auf der Plakette abweichend das Hamburger.

      Im Netz gab es dazu folgenden Text aus 2011 eines Users in einem Wohnwagenforum mit genau diesem Problem:

      Ich fahre mit gutem Gewissen mit dem korrekt zugelassenen Wohnwagen auf der BAB meine 100 km/h und irgendwann stellt die Rennleitung bei einer Verkehrskontrolle fest, das mein Siegel auf dem 100 km/h Aufkleber nicht mit dem Siegel auf dem amtlichen Kennzeichen übereinstimmt und ich werde freundlich, aber bestimmt darauf hingewiesen, das ich derzeit nicht die 100 km/h Regelung ausnutzen darf, weil:

      „Nach § 1. Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw mit Anhänger ausnahmsweise 100 km/h, wenn die von der nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ausgegebene und gesiegelte Tempo-100km/h-Plakette an der Rückseite des Ahnhängers angebracht ist.“
      Nach dem Wortlaut dieser Verordnung ist es also Voraussetzung, dass die Plakette mit dem Siegel der zuständigen Behörde (unteren Verwaltungsbehörde )versehen ist und das ist zwingend die Zulassungsstelle des aktuellen Zulassungsbereiches.

      Meine Frage daher an all diejenigen, die sich mit der (verkehrs-)rechtlichen Situation viel besser auskennen als ich:

      Lässt sich das so bestätigen? Muss ich mir wirklich eine neue Plakette mit Siegel meines Landkreises besorgen oder ist die obige Rechtslage veraltet?

      Vielen Dank schon mal!
    • Ohne die rechtliche Situation bewerten zu wollen würde ich im Rahmen der Ummeldung des Anhängers auch ein neues 100-Km-Schild bei meiner zuständigen Behörde siegeln lassen.

      Hierfür entstehen in etwa folgende Kosten:
      - 5,00 € für das 100-Km-Schild
      - 2,50 € für das zusätzliche Siegel

      Damit geht man, insbesondere auch im Ausland, allen möglichen polizeilichen Zugriffen aus dem Weg.
    • Was hat das Ausland damit zu tun? Die 100-Zulassung ist eine rein deutsche nationale Erfindung.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Cactus schrieb:

      Nach dem Wortlaut dieser Verordnung ist es also Voraussetzung, dass die Plakette mit dem Siegel der zuständigen Behörde (unteren Verwaltungsbehörde )versehen ist und das ist zwingend die Zulassungsstelle des aktuellen Zulassungsbereiches.

      Typisch deutscher Bürokratismus, man kann Probleme machen, wo es vorher noch gar keine gab. ^^
      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Manchmal sind praktische Antworten hilfreicher als rechtliche. Kajo hat die Lösung für dein Problem zutreffend beschrieben. Rein rechtlich kann ich in der Vorschrift des § 1 Nr. 4 der 9. AusnahmeVO zur StVO aber auch nicht erkennen, dass die 100 Km/h-Plakette von der Behörde gesiegelt sein muss, bei der auch der Anhänger zugelassen wurde. Die Vorschrift regelt m.E. nur, dass die 100 Km/h-Plakette gesiegelt sein muss und hierfür die nach dem jeweiligen Landesrecht untere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Ist die Plakette von einer zuständigen Behörde gesiegelt worden, sind die Anforderungen erfüllt. Ganz festlegen möchte ich mich auf diese Interpretation auf die Schnelle jetzt hier allerdings nicht. Im übrigen würde ich bei der Ummeldung des Anhängers mal fragen, ob du das HH-Kennzeichen nicht behalten kannst. Seitdem die Zuständigkeit für die Kfz-Steuer von den Ländern auf den Bund übergegangen ist, sind Nummernschilder nicht mehr ortsgebunden, d.h. man kann bei einem Wohnortwechsel sein altes Kennzeichen mitnehmen. Bei einem Wechsel innerhalb des gleichen Bundeslandes ist das schon überall möglich, bei einem Wechsel auch des Bundeslandes noch nicht immer aber immer öfter. Da musst du bei deiner Zulassungsstelle mal nachfragen, falls du das HH-Kennzeichen überhaupt behalten willst, womit dann auch dein Problem gelöst wäre.

      Andreas
    • BernhardJ schrieb:

      Was hat das Ausland damit zu tun? Die 100-Zulassung ist eine rein deutsche nationale Erfindung.


      Da ich öfters mit dem Motorrad auf Anhänger verladen im Ausland unterwegs bin möchte ich zum Beispiel ungern das Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Siegeln, einmal auf dem Kennzeichen und einmal auf der 100-Km-Plakette, mit einem italienischen Carabinieri ausdiskutieren.

      Gruß Kajo
    • Seit wann interessiert sich jemand im Ausland für den nur rein auf deutschen Straßen gültigen 100-er Aufkleber und Siegel? Wäre mir jetzt neu.
      Dort müssen einfach die jeweiligen nationalen Gesetze zum Hängerbetrieb befolgt werden, sonst nichts.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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    • BernhardJ schrieb:

      Seit wann interessiert sich jemand im Ausland für den nur rein auf deutschen Straßen gültigen 100-er Aufkleber und Siegel? Wäre mir jetzt neu.

      Na ja, Kajo sprach ausdrücklich von den italienischen Carabinieri und die interessieren sich nun einmal für alles. Wenn sie schlecht drauf sind, wollen sie sogar wissen, wann du zuletzt beim Frisör warst. :D

      Andreas
    • Cactus schrieb:

      Nach dem Wortlaut dieser Verordnung ist es also Voraussetzung, dass die Plakette mit dem Siegel der zuständigen Behörde (unteren Verwaltungsbehörde )versehen ist und das ist zwingend die Zulassungsstelle des aktuellen Zulassungsbereiches.

      Dann frage ich mal, wie das aussieht, wenn eine deutsche 100er Plakette auf einem dänischem Wohnwagen klebt. :whistling: :rolf:

      Zum Ausland: In Frankreich dürfen manche Anhängergespanne bis zu 130 km/h fahren. Leider liegt die (bauartbedingte?) Höchstgeschwindigkeit für deutsche Anhänger je nach Erstzulassung und Ausrüstung nur bei 80 / 100 / ... km/h.

      Handtuch
      PS: Alle Angaben ohne Gewähr. :D
      DON'T PANIC!
    • floflo schrieb:

      Rein rechtlich kann ich in der Vorschrift des § 1 Nr. 4 der 9. AusnahmeVO zur StVO aber auch nicht erkennen, dass die 100 Km/h-Plakette von der Behörde gesiegelt sein muss, bei der auch der Anhänger zugelassen wurde.

      Ich auch nicht :D
      Mein gebrauchter Wohnwagen ist auch so ein Fall:
      Die Erstzulassung und auch die 100er Zulassung hat er aus Sachsen-Anhalt, jetzt ist er in meinem Landkreis zugelassen. Das Siegel auf dem 100er Schild stammt immer noch aus Sachsen-Anhalt, da sah meine zuständige Zulassungsbehörde auch kein Problem.
      Die 100er Zulassung ist eine rein nationale Rechtsvorschrift, gilt somit nicht im Ausland! In Italien darf ich mit meinem Gespann sowieso nur max. 80 km/h fahren, egal was hinten am Anhänger steht. In Österreich darf ich mit meinem Gespann 100 km/h fahren weil ich die dort geltenden Vorschriften erfülle, auch ohne irgendwelche "Beschilderung" am Anhänger-Heck.

      Handtuch schrieb:

      Dann frage ich mal, wie das aussieht, wenn eine deutsche 100er Plakette auf einem dänischem Wohnwagen klebt.

      ...und auf französischen oder niederländischen... :D
      Wenn eine deutsche Zulassungsbehörde einem im Ausland zugelassenem Anhäger die 100er Zulassung erteilt, kann das nicht falsch sein! ^^

      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • @Cactus
      Hier noch mal ein Nachtrag!
      Wenn ein Österreicher an seinem in A zugelassenen Wohnwagen problemlos eine deutsche 100er Zulassung (hier im Zulassungsbezirk BGL) bekommt, solltest du mit deiner 100er Zulassung aus Hamburg auch kein Problem bekommen :D

      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • Schönes Thema.

      Bei mir sieht es so aus:
      Ich habe letztes Jahr einen betagten Wohnwagen gekauft, aufdem die 100er Plakette mit Siegel aus NRW klebt. Bei der Anmeldung hier in NDS habe ich nachgefragt, wie es mit der 100km/h Regelung jetzt aussieht. Die nette Damen bei der Zulassungsstelle hatte mir gesagt, dass ich nur 80 km/h fahren dürfe, weil die 100 nicht im alten Fahrzeugschein eingetragen seien. Es gab damals eine Regelung, bei der der Zugwagen incl. Wohnwagen eine 100er Zulassung bekamen, wenn bestimmte Bedungungen wie z.B. das Gewichtsverhältnis, erfüllt waren. Dieses Zusatzschreiben habe ich dabei gehabt und wollte das (100er Zulassung) im neuen Fahrzeugschein eintragen lassen. Das geht aber leider nicht.
      Ich sollte zum Tüv fahren und von dort eine Einzelprüfung beantragen, damit eben diese 100er Erlaubnis offiziell eingetragen werden kann.
      Jetzt fahre ich mit einem Gespann, andem hinten die 100 dransteht, alle Auflagen für die 100 sind erfüllt nur darf ich es nicht.

      Ich fasse Zusammen:
      Mein Vorbesitzer durfte mit der Kombination Renault Megane, Leergewicht 1290kg und den Wohni mit zul Gesamtgewicht von 850 kg mit 100 km/h über die Autobahnen "fliegen" und ich darf das mit einem etwa 200kg schwereren Auto und demselben Wohni offiziell nicht.

      Jetzt dürft ihr raten, wie regelkonform ich mich bzgl. der Geschwindigkeit auf der AB verhalte. :D
      Vergleiche anzustellen ist ein gutes Mittel, sich sein Glück zu vermiesen. (François Lelord)
    • SchollY schrieb:

      weil die 100 nicht im alten Fahrzeugschein eingetragen seien. Es gab damals eine Regelung, bei der der Zugwagen incl. Wohnwagen eine 100er Zulassung bekamen,

      Das mag der Unterschied sein. Bei meinem Wohnwagen war die 100er Zulassung im Schein eingetragen 8) nach der neueren Regel, also unabhängig vom Zugfahrzeug.

      SchollY schrieb:

      Jetzt dürft ihr raten, wie regelkonform ich mich bzgl. der Geschwindigkeit auf der AB verhalte.

      Ich bin davon überzeugt, du machst alles richtig :thumbsup: :wech:

      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • SchollY schrieb:

      Ich sollte zum Tüv fahren und von dort eine Einzelprüfung beantragen, damit eben diese 100er Erlaubnis offiziell eingetragen werden kann.

      Da braucht man keine Angst haben, das ist keine große Sache, wenn der Wohnwagen alle Auflagen erfüllt. Ich habe das vor zwei Jahren bei meinem alten LMC 545, Bj. 1988 auch machen lassen, ohne Probleme.
      Ich hatte den Wohnwagen zum TÜV und Gasprüfung bei der freundlichen Wohnwagen-Werkstatt und habe es gleich mit machen lassen.
      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Rolf schrieb:

      Zitat von SchollY: „Ich sollte zum Tüv fahren und von dort eine Einzelprüfung beantragen, damit eben diese 100er Erlaubnis offiziell eingetragen werden kann.“
      Da braucht man keine Angst haben, das ist keine große Sache, wenn der Wohnwagen alle…

      Rolf schrieb:

      Da braucht man keine Angst haben, das ist keine große Sache, wenn der Wohnwagen alle Auflagen erfüllt. Ich habe das vor zwei Jahren bei meinem alten LMC 545, Bj. 1988 auch machen lassen, ohne Probleme.
      Ich hatte den Wohnwagen zum TÜV und Gasprüfung bei der freundlichen Wohnwagen-Werkstatt und habe es gleich mit machen lassen.
      Gruß
      Rolf



      Ich hatte keine Angst vor dem Tüv-Prüfer, ich war nur zu geizig. :D
      Der Wohnwagen kam mit fast frischen Tüv, Gasprüfung und neuen Reifen von privat.
      Vergleiche anzustellen ist ein gutes Mittel, sich sein Glück zu vermiesen. (François Lelord)
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