ich werde mir in Kürze einen gebrauchten Anhänger kaufen, der die 100 km/h Zulassungsvorraussetzungen erfüllt und derzeit auch eine entsprechende gesiegelte Plakette drauf kleben hat.
Nun ist der Anhänger derzeit nicht im Landkreis PM zugelassen, sondern in der Nähe von Hamburg. Passend dazu hat er auf der 100km/h-Plakette das Hamburger Siegel.
Da ich von Hause aus mit Dokumenten und Siegeln sehr sorgfältig umgehe, habe ich mich gefragt, welche rechtliche Situation sich ergibt, wenn auf dem Kennzeichen das Brandenburger Siegel klebt und auf der Plakette abweichend das Hamburger.
Im Netz gab es dazu folgenden Text aus 2011 eines Users in einem Wohnwagenforum mit genau diesem Problem:
Ich fahre mit gutem Gewissen mit dem korrekt zugelassenen Wohnwagen auf der BAB meine 100 km/h und irgendwann stellt die Rennleitung bei einer Verkehrskontrolle fest, das mein Siegel auf dem 100 km/h Aufkleber nicht mit dem Siegel auf dem amtlichen Kennzeichen übereinstimmt und ich werde freundlich, aber bestimmt darauf hingewiesen, das ich derzeit nicht die 100 km/h Regelung ausnutzen darf, weil:
„Nach § 1. Nr. 4 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw mit Anhänger ausnahmsweise 100 km/h, wenn die von der nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ausgegebene und gesiegelte Tempo-100km/h-Plakette an der Rückseite des Ahnhängers angebracht ist.“
Nach dem Wortlaut dieser Verordnung ist es also Voraussetzung, dass die Plakette mit dem Siegel der zuständigen Behörde (unteren Verwaltungsbehörde )versehen ist und das ist zwingend die Zulassungsstelle des aktuellen Zulassungsbereiches.
Meine Frage daher an all diejenigen, die sich mit der (verkehrs-)rechtlichen Situation viel besser auskennen als ich:
Lässt sich das so bestätigen? Muss ich mir wirklich eine neue Plakette mit Siegel meines Landkreises besorgen oder ist die obige Rechtslage veraltet?
Vielen Dank schon mal!