Unnützes Hin- und Herfahren

    • [ Gesetz ]

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    Sponsoren




    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

    Sponsoren



    • Erstaunlich

      Tja, es gibt wohl einige wenig bekannte Vorgaben, die eventuell Geld (Bußgeld) kosten können. Gestern las ich, das, wer seine Garage zweckentfremdet verwendet, indem er diese mit anderen Dingen so vollstellt, das das Auto nicht mehr geparkt werden kann auch mit Ordnungsgeld belohnt weren könnte. Hintergrund sind Bauordnungsvorschriften oder Vorgaben und dabei eine nicht erlaubte Sondernutzung. (Hoffe mich so korrekt ausgedrückt zu haben, das mich "floflo" nicht korrigieren muß.)
    • Wohak schrieb:

      wer seine Garage zweckentfremdet verwendet, indem er diese mit anderen Dingen so vollstellt, das das Auto nicht mehr geparkt werden kann auch mit Ordnungsgeld belohnt weren

      Guckst du: Knöllchen für die Garage

      Es trifft nicht jeden - das regelt jedes Bundesland für sich – in Brandenburg steht es z. B. in der Bauordnung (Berlin hat diese Einnahmequelle noch nicht).
      Es wäre m. E. jedoch unklug beim Amt nachzufragen – schlafende Hunde sollte man NICHT wecken.
    • Wohak schrieb:

      Hintergrund sind Bauordnungsvorschriften oder Vorgaben und dabei eine nicht erlaubte Sondernutzung.

      Mit Sondernutzung hat das nichts zu tun. Hintergrund ist der in der Regel in den Bauordnungen der Länder vorgeschriebene Stellplatznachweis. Wird die Garage so vollgestellt, dass kein Auto mehr reinpasst, fehlt der erforderliche Stellplatz. In dem von Yeti_in_red verlinkten Thread habe ich das schon einmal näher dargestellt.

      Andreas
    • Wohak schrieb:

      Gestern las ich, das, wer seine Garage zweckentfremdet verwendet, indem er diese mit anderen Dingen so vollstellt, das das Auto nicht mehr geparkt werden kann auch mit Ordnungsgeld belohnt weren könnte.

      Wie ist das wenn man zwar eine Garage aber kein Auto hat, darf man da sein "Gerümpel" reinstellen?
      Bei mir in der Straße sind einige Häuser mit Garage wo die Besitzer aus altersgründen kein Auto mehr haben, die Garagen sind aber alle voll.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • NTV Garage vollmüllen

      @floflo Ich hatte mich aber nicht auf Deine Ausführungen bezogen (die kannte ich bis dato garnicht), sondern auf diese. Sagen natürlich dasselbe aus und Dich erwähnte ich zusätzlich, weil mir nach Lesen hier im Forum bekannt ist, das Du in Rechtsdingen praktisch immer präzisierst :D .
      LG
      Wolfgang
    • Rolf schrieb:

      Wie ist das wenn man zwar eine Garage aber kein Auto hat, darf man da sein "Gerümpel" reinstellen?

      Zunächst einmal sind die Landesbauordnungen Landesgesetzte, die nicht in allen Bundesländern gleich sind. Es kann also durchaus sein, dass es Bundesländer gibt, in denen kein Stellplatznachweis erforderlich ist. In Niedersachsen gibt es so eine Stellplatzpflicht (§ 47 NBauO), allerdings können die Gemeinden davon abweichende Regelungen durch Satzung festlegen, so dass es auch auf das Ortsrecht ankommt. Grundsätzlich gilt bei einer vorhandenen Stellplatzpflicht, dass auch bei Nichtvorhandensein eines eigenen Kraftfahrzeug der Stellplatz zur Verfügung stehen muss. Man kann in diesen Fällen aber versuchen, bei der Gemeinde eine Ausnahme oder Befreiung von der Stellplatzpflicht zu erhalten. Dann dürfte man eine vorhandene Garage auch als Abstellraum nutzen (nicht aber als Wohnraum).

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Grundsätzlich gilt bei einer vorhandenen Stellplatzpflicht, dass auch bei Nichtvorhandensein eines eigenen Kraftfahrzeug der Stellplatz zur Verfügung stehen muss.

      @ floflo - du erklärst uns damit, dass Rolfs Nachbar seine eigenen Garage auf seinem eigenen Grundstück NICHT zweckentfremden (als Abstellraum oder Schuppen nutzen) darf und leer stehen lassen muss - obwohl er kein KFZ besitzt.

      Wie schwachsinnig ist denn diese Gesetzgebung. Da hat der Amtsschimmel mal wieder in die Garage g*sch*ss*n.43jma4iq.gif
    • Man kann auch alles übertreiben, darauf ist man in diesem Land ja geradezu spezialisiert....etliche Behörden nutzen Garagen in eigenen Liegenschaften zweckentfremdet, da verstauben Akten, es werden Rasenmäher und Schneepflüge für den Hausmeister gelagert, Laubbläser und Gerätschaften für die Pflege der Grundstücken müssen auch untergebracht werden usw. usf., selbstverständlich sind alle diese Garagen längst ordentlich entwidmet und als Lagerräume umdeklariert, selbstverständlich, hahaha.

      Besser als in privaten Garagen rumzuschnüffeln und die Besitzer zur Entrümpelung zu zwingen wäre es, etliche Gesetze zu entrümpeln, damit könnte man zahlreiche Altpapier Container füllen....oder eben Garagen. ;)
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • Yir: Wie schwachsinnig ist denn diese Gesetzgebung. Da hat der Amtsschimmel mal wieder in die Garage g*sch*ss*n.

      Nee, nee, dem Gesetzgeber ins Hirn !

      Darn kann man auch wieder erkennen wie innovationsfeindlich Deutschland ist !
      HP (Hewlett-Packard) wurde in einer Garage gegründet. :D
      Apple/McIntosh wurde in einer Garage gegründet. :D

      Sagt jedenfalls die Legende. :thumbup:
      Liebe Grüsse
      Privatier

      [i]Lächle, Du kannst nicht Alle töten......[/i]
    • YETI_in_red schrieb:

      floflo - du erklärst uns damit, dass Rolfs Nachbar seine eigenen Garage auf seinem eigenen Grundstück NICHT zweckentfremden (als Abstellraum oder Schuppen nutzen) darf und leer stehen lassen muss - obwohl er kein KFZ besitzt. Wie schwachsinnig ist denn diese Gesetzgebung. Da hat der Amtsschimmel mal wieder in die Garage g*sch*ss*n.

      Über den Sinn oder besser gesagt Unsinn einer solchen Regelung kann man natürlich trefflich streiten. Ganz so schwachsinnig wie von dir angenommen ist die Regelung aber nicht, denn die meisten Bauordnungen stellen bei der Stellplatzpflicht nicht nur auf die Eigennutzung ab sondern allgemein auf den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr, d.h. auch auf mögliche Besucher.

      Die Stellplatzpflicht ist nicht gleichzusetzen mit einer Garagenpflicht. Sie wird mit jeder Form eines Stellplatzes erfüllt, wobei der Stellplatz nicht einmal befestigt zu sein braucht. Wer selbst kein Auto hat, aber eine Garage, kann die Garage durchaus auch zum Abstellen von Geräten und Möbeln benutzen, wenn sich auf dem Grundstück an anderer Stelle noch ein Stellplatz befindet. Das ist bei Garagen häufig der Fall, dann nämlich, wenn sie nach hinten versetzt sind. Der Platz vor der Garage, also die Garagenzufahrt erfüllt dann die Voraussetzung eines eigenen Stellplatzes sofern sie lang genug ist, um einen PKW dort abzustellen (5 m). Eine Zweckentfremdung einer Garage liegt darüberhinaus auch dann nicht vor, wenn sie groß genug ist, um sowohl einen PKW als auch andere Dinge dort abzustellen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Eine Zweckentfremdung einer Garage liegt darüberhinaus auch dann nicht vor, wenn sie groß genug ist, um sowohl einen PKW als auch andere Dinge dort abzustellen.


      Und das ist falsch lt. dem Artikel darf die Garage ausschließlich für KFZ genutzt werde. Anderweitige Nutzung bedarf einer Nutzungsänderung. Garage für KFZ Nutzung oder leer stehen lassen.
      Yeti * 01.12.10 - † 11.05.22
      Jazz gehts los
      Selbstladend ohne Steckdose, sparsamer als ein Goggomobil
    • Herne schrieb:

      Und das ist falsch lt. dem Artikel darf die Garage ausschließlich für KFZ genutzt werde. Anderweitige Nutzung bedarf einer Nutzungsänderung. Garage für KFZ Nutzung oder leer stehen lassen.

      Der Artikel gibt eine Entscheidung des VG Darmstadt falsch wieder bzw. interpretiert sie falsch. Darauf habe ich bereits vor drei Jahren hingewiesen, als wir dieses Thema hier schon einmal hatten (Beitrag 37)

      Knöllchen für die Garage

      Andreas
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.