Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • BernhardJ schrieb:

      Das überrascht mich jetzt aber ein wenig. Ist das nicht etwas voreilig? Hieß es hier im Forum nicht, dass mann eigentlich erst das erste Schreiben von der zuständigen Zulassungsstelle abwarten sollte, und erst dann einen Einspruch gegen die Stillegung gerade an die Zulassungsstelle richten sollte?
      Was soll jetzt das Schreiben an das KBA bewirken, außer schlafende Hunde zu wecken? Es ist doch kein Verwaltungsakt mit Einspruchmöglichkeit!
      Das hast du richtig in Erinnerung. Die Motivation für das Schreiben an das KBA habe ich in meinem Beitrag aber erläutert. Es geht bei dem Schreiben nicht um das Einlegen von Rechtsmitteln oder einem Widerspruch sondern darum, das KBA wachzurütteln und mit Zusammenhängen zu konfrontieren, über man in dieser Behörde offenbar noch gar nicht nachgedacht hat. Außerdem ist das KBA bisher jegliche Rechtsgrundlage, vor allem hinsichtlich den in GB typgenehmigten Skoda schuldig geblieben. Wenn man schon mit Drohungen kommt, sollten diese Drohungen auch durch Angabe der Rechtsgrundlage begründet werden. Mit dem Schreiben will ich erreichen, dass sich das KBA zur Rechtsgrundlage bekennt, womit man keine schlafenden Hunde weckt sondern im Gegenteil die Informationen an die Hand bekommt, die man braucht, um prüfen zu können, ob und ggf. wie man sich erfolgreich gegen Fahrzeugstilllegungen wehren kann.

      Je mehr in diese Kerbe schlagen, desto eher kann das Wirkung zeigen und das KBA sich gezwungen fühlen, sich mit den Einwänden und Fragen auseinanderzusetzen. Dass das Schreiben des KBA kein Verwaltungsakt darstellt, gegen den man einen Widerspruch einlegen oder eine Klage einreichen könnte, habe ich auch ausdrücklich klargestellt. Im übrigen wäre das KBA auch die falsche Behörde, wenn es darum geht, den Betrieb eines Fahrzeugs zu untersagen. Dafür ist allein die örtliche Zulassungsstelle zuständig, gegen die man dann zu gegebener Zeit vorgehen muss.

      Wer gegen das KBA rechtliche Schritte einleiten möchte, muss einen sog. Drittwiderspruch gegen die an VW ergangene Anordnung, die Abschalteinrichtung zu beseitigen, einlegen. Das betrifft aber nur Halter von Fahrzeugen, die auch vom KBA typgenehmigt wurden, also nicht Halter von Skodas. Nach meinem Kenntnisstand hat die für Skoda zuständige Typgenehmigungsbehörde in GB keine entsprechende Anordnung gegenüber VW erlassen, doch weiß ich das nicht definitiv, weshalb ich eine bisher nicht beantwortete Anfrage sowohl an VW als auch Skoda gerichtet habe.

      Andreas
    • Dass eures Schreiben etwas beim KBA bewirkt, habe ich persönlich allergrößte Zweifel. Das "Wachrütteln" einer von sich überzeugten arroganten Behörde halte ich für riskant, und deshalb als "Wecken der schlafenden Hunde".

      Mit diesem Schreiben enttarnt sich jeder der es einschickt sofort als Updateverweigerer - und das m.M.n. viel zu früh. Hier könnte es durchaus passieren, dass die "Widersprüchler" eine "Sonderbehandlung" erfahren sowie zuverlässig und schneller als vorgesehen einen Stillegungsbescheid erhalten, vielleicht sogar von einer Zulassungsstelle die es eigentlich gar nicht vor hatte. So ist es doch einem Amarok-Besitzer ergangen, der unaufgefordert ebenfalls das KBA angeschrieben hat, oder nicht?

      Jedenfalls habe ich in meinem Leben gelernt nicht zu schnell, nicht zu voreilig und vor allem nicht ohne ausdrücklichem Einspruchsrecht zu "maulen", vor allem in Richtung Obrigkeit.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Jedenfalls habe ich in meinem Leben gelernt nicht zu schnell, nicht zu voreilig und vor allem nicht ohne ausdrücklichem Einspruchsrecht zu "maulen", vor allem in Richtung Obrigkeit.
      Damit hast du durchaus recht, hier sehe ich es jedoch anders als du. Das Schreiben, so wie ich es formuliert habe, stellt ausdrücklich keinen Widerspruch dar sondern stellt Fragen und wirft Fragen auf. Ob sich das KBA ernsthaft damit auseinandersetzt, bleibt abzuwarten. Deine diesbezüglichen Bedenken teile ich aber. Zumindest kann man vom KBA aber erwarten, dass es die gestellte Frage nach der Rechtsgrundlage beantwortet. Wenn darüber hinaus auch Ausführungen zu den anderen Einwänden gemacht werden, kann das nur hilfreich sein, weil man sich dann auf die Gegenargumentation einstellen kann. Aber wie ich schon geschrieben habe, soll und kann jeder nur für sich selbst entscheiden, ob er ein entsprechendes Schreiben an das KBA schickt.

      Andreas
    • Nichts desto trotz wünsche ich euch auf jeden Fall viel Glück mit dem Schreiben und mögen euch dadurch keinerlei Nachteile widerfahren! Ich drücke alle Daumen!
      Es wäre auch schön, wenn das ebenfalls der Allgemeinheit der Update-Geschädigten/Verweigerer helfen würde.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Hier könnte es durchaus passieren, dass die "Widersprüchler" eine "Sonderbehandlung" erfahren
      Aus einem Widerspruch, einer Beschwerde oder einem sonstigen Schreiben dürfen einem keine Nachteile entstehen. Die "Widersprüchler" müssen also nicht mit einem Anketten an dem "Verweigerungspranger" rechnen.
    • Antwort vom KBA

      Hallo.

      Hier die Antwort vom KBA auf Flo flo s Text.

      Ihre nachstehende E-Mail wurde dem Rechtsreferat des Kraftfahrt-Bundesamtes zugeleitet.
      Ich möchte Sie hiermit gemäß § 25 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz darauf hinweisen, dass Ihr spezifisches Begehren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt dem Schreiben weder explizit noch durch Auslegung zweifelsfrei entnommen werden kann. Ich bin daher gehalten Sie zur Klarstellung aufzufordern, ob es sich bei Ihrer E-Mail um einen Antrag auf Vornahme eines behördlichen Handelns des Kraftfahrt-Bundesamtes, einen Widerspruch gegen eine gegenüber Ihnen durch das Kraftfahrt-Bundesamt ergangene Anordnung handelt oder Ihre E-Mail als eine Information und Stellungnahme gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt, welche lediglich zur Kenntnis genommen werden soll, zu verstehen ist.
      Sofern Sie tatsächlich das Einlegen eines Widerspruch beabsichtigen, möchte ich Sie zudem darauf hinweisen, dass ein Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Eine E-Mail genügt dieser Anforderung nicht. Ich möchte Sie daher bitten, sofern es sich um einen Widerspruch handelt, diesen nochmals in Schriftform, z.B. Brief oder Fax, zu übersenden oder zur Niederschrift beim Kraftfahrt-Bundesamt einzulegen.
      Zudem benötige ich im Falle eines Antrags oder Widerspruchs für die Bearbeitung Ihre zustellfähige Postanschrift.


      G Frank
      Wer mit dem Finger auf mich zeigt, sollte nie vergessen, das dann drei Finger auf Ihn selbst zeigen!!!
    • Bär schrieb:

      Zudem benötige ich für die Bearbeitung Ihre zustellfähige Postanschrift.

      XRHONK schrieb:

      Zudem benötige ich im Falle eines Antrags oder Widerspruchs für die Bearbeitung Ihre zustellfähige Postanschrift.
      Wie habt ihr denn das Schreiben hin gemailt, nur Fin eingetragen und Namen drunter getippt ?

      Ich habe einen kompletten Briefkopf davor geschrieben mit Adresse und allem drum und dran, habe den Brief ausgedruckt, unterschrieben und wieder eingescant und ihn so als PDF Datei als Mail geschickt, außerdem habe ich dazu geschrieben, das der Brief im Original per Post folgt.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • XRHONK schrieb:

      Ich möchte Sie hiermit gemäß § 25 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz darauf hinweisen, dass Ihr spezifisches Begehren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt dem Schreiben weder explizit noch durch Auslegung zweifelsfrei entnommen werden kann. Ich bin daher gehalten Sie zur Klarstellung aufzufordern, ob es sich bei Ihrer E-Mail um einen Antrag auf Vornahme eines behördlichen Handelns des Kraftfahrt-Bundesamtes, einen Widerspruch gegen eine gegenüber Ihnen durch das Kraftfahrt-Bundesamt ergangene Anordnung handelt oder Ihre E-Mail als eine Information und Stellungnahme gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt, welche lediglich zur Kenntnis genommen werden soll, zu verstehen ist.
      alter, ich glaub die sind schon ganz schön angepisst... :D


      Rolf schrieb:

      Ich habe einen kompletten Briefkopf davor geschrieben mit Adresse und allem drum und dran, habe den Brief ausgedruckt, unterschrieben und wieder eingescant und ihn so als PDF Datei als Mail geschickt, außerdem habe ich dazu geschrieben, das der Brief im Original per Post folgt.
      dito

      ----------------------------

      bin gespannt, weil ich hab ja noch explizit widerspruch gegen die weitergabe meiner daten eingelegt.
      ich befürchte, die macht die staatsgewalt wird mich bald mit voller wucht treffen... popcorn.jpg
    • Kajo schrieb:

      Aus einem Widerspruch, einer Beschwerde oder einem sonstigen Schreiben dürfen einem keine Nachteile entstehen.
      Ja si-i-i-i-cher! Leider nur in einer idealen Welt, in der Ämter und Politik nicht mit der Wirtschaft dealen und die Politiker sich auch für die Belange der schwachen Bürger und Kunden interessieren...

      Rechtsverdreher des KBA schrieb:

      Ich bin daher gehalten Sie zur Klarstellung aufzufordern, ob es sich bei Ihrer E-Mail um einen Antrag auf Vornahme eines behördlichen Handelns des Kraftfahrt-Bundesamtes, einen Widerspruch gegen eine gegenüber Ihnen durch das Kraftfahrt-Bundesamt ergangene Anordnung handelt oder Ihre E-Mail als eine Information und Stellungnahme gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt, welche lediglich zur Kenntnis genommen werden soll, zu verstehen ist.
      Nichts anderes habe ich erwartet. Da es das letztere ist, wird das dem KBA geschmeidig am Allerwertesten vorbei gehen.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von BernhardJ ()

    • XRHONK schrieb:

      Hier die Antwort vom KBA auf Flo flo s Text.
      ...
      Ich bin überrascht, wie schnell das KBA geantwortet hat und auch verwundert über die Verständnisschwierigkeiten, die das KBA mit dem Schreiben offenbar hat. Wer auf das Schreiben des KBA reagieren möchte, könnte folgendes schreiben:


      Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort auf mein Schreibenvom…/meine E-Mail vom… . Dass Sie meinem Schreiben das damit zum Ausdruckgebrachte Begehren nicht entnehmen können, überrascht mich, denn die Ausführungen sollten eigentlich unmissverständlich sein.

      Klarstellend teile ich daher mit, dass es sich bei meinemSchreiben nicht um einen förmlichen Widerspruch handelt (Wogegen auch? Es liegt ja gar kein Verwaltungsakt gegen mich vor) sondern um das Begehren nach Auskunft über die Rechtsgrundlage, aufgrund derer mir der Betrieb meines Fahrzeugs untersagt werden kann, wenn ich das Softwareupdate nicht vornehmen lasse. In diesem Zusammenhang habe ich ihnen erläutert, dass der von Ihnen zitierte § 5FZV allein keine Rechtsgrundlage hierfür darstellt sondern es zusätzlich eines Verstoßes gegen Vorschriften der StVZO oder der FZV bedarf, den sie mir bisher nicht dargelegt haben und der mir auch nicht ersichtlich ist
      .
      Mit meinen weiteren Ausführungen habe ich begründet,warum ich für eine Betriebsuntersagung keine Rechtsgrundlage sehe und darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass das eigentliche Corpus Delicti gar nicht dievon Ihnen beanstandete Abschalteinrichtung ist sondern die Abgasrückführung(AGR) als solche, die als alleinige Vorrichtung zur Reduzierung der Stickoxidevon Ihnen gar nicht hätte genehmigt werden dürfen, da sie praktisch nur imTeillastbereich wirkt und daher mit der Zielsetzung des Verbots einer Abschalteinrichtung nicht vereinbar ist. Diese Ausführungen dienten IhrerInformation mit dem Ziel, die Beurteilung der Rechtslage zur Zulässigkeit dervon VW verwendeten Abschalteinrichtung zu überdenken.

      Ich bitte Sie daher nochmals um Benennung derRechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung einschließlich einer Begründung,warum sie auf meinen Skoda Yeti Anwendung findet.


      Eine solche Antwort bietet sich für diejenigen an, die meinen Entwurf inhaltlich so übernommen haben. Diejenigen, die zusätzlich noch der Weitergabe der Daten an die örtlichen Zulassungsstelle widersprochen haben, müssten die vorstehenden Ausführungen noch um folgenden Absatz ergänzen:


      Soweit ich der Weitergabe meiner Daten an die Zulassungsstellewidersprochen habe, soll auch dies kein förmlicher Widerspruch sein (einvorbeugender Widerspruch wäre auch gar nicht zulässig) sondern nur die Erklärung, dass ich mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden bin und ggf.rechtliche Schritte gegen Sie einleiten werde, falls eine Weitergabe der Datenerfolgt.


      Andreas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von old man ()

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