Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • neugieriger mensch schrieb:

      1. Gibt es in Hessen noch das Widerspruchsverfahren ? Ich habe gegoogelt , aber dazu nur widersprüchliches im Netz gefunden. Vielleicht gibt es ja hier User die aus Hessen kommen.
      Schau mal in Beitrag 2793 , der NDR hat hier eine Aufstellung wie die Landkreise das in Niedersachsen handhaben, da gibt es gewaltige Unterschiede, vielleicht gibt es ja so etwas auch beim Hessischen Rundfunk.

      neugieriger mensch schrieb:

      2. Wenn ich Klagen muss, wie läuft so was vom Prozedere ab? 3. Hat diese Klage wie das Widerspruchsverfahren eine aufschiebende Wirkung ?
      Ich habe die Erfahrung gemacht, das sehr viel von deinem Rechtsanwalt abhängt, ob du Recht bekommst oder nicht. Also nicht zum ersten besten hinlaufen, sondern einen Fachanwalt aussuchen, es gibt im Internet auch Bewertungsportale für Anwälte. ;)

      neugieriger mensch schrieb:

      4. Wie teuer ist so ein Verfahren? Ich habe nämlich keine Rechtschutzversicherung.
      Die sollte man haben, ich habe schon lange eine, aber bisher auch noch kaum gebraucht, jedenfalls nicht um zu klagen. Ob man eine Rechtsschutzversicherung braucht oder nicht merkt man oft erst wenn es zu spät ist. :saint:
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • RV wegen evtl. Entzug der Zulassung

      Mein Yeti soll das Update auch nicht bekommen.
      Der Androhung des Entzugs der Zulassung sehe ich allerdings nicht mehr so locker entgegen.
      Daher meine Frage: Jetzt noch RV Versicherung abschließen um dann im Mai nicht ohne Rechtsschuz zu sein? Die Wartezeit bis die RV Kosten übernimmt beträgt 3 Monate. Oder übernimmt die RV dann auch nicht, weil das Fahrzeug schon seit 3 Jahren in meinem Besitz ist?


      Ich habe sicherlich 30 Jahre lang eine RV besessen.
      Als die Preise explodierten, wurde sie gekündigt.
      Gebraucht habe ich sie (glücklicherweise) nicht.

      Also nun noch abschließen um den Wagen nicht stillgelegt zu bekommen und die weitere Entwicklung dann abzuwarten?

      Was meint ihr?
      Es war einmal ein YETI 4X4 2,0 FL
      Nun ist der VW Konzern Geschichte.
    • leuchtturm schrieb:

      Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts
      (Az.: 6 K 12341/17)

      "...Aber auch inhaltlich wäre die Klage gescheitert, gab das Gericht bekannt: Die Zulassung der VW-Diesel-Modelle sei trotz Abschaltautomatik rechtmäßig. Die vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Nachrüstung durch ein Software-Update sei nicht zu beanstanden. „Die Betriebserlaubnis erlischt nur, wenn die Nachrüstung nicht erfolgt.“
      Wieder so ein Fall, wo die Presse das Gericht falsch zitiert. In der Pressemitteilung des VG Düsseldorf (das Urteil ist noch nicht veröffentlicht) heißt es nämlich nicht, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Nachrüstung nicht erfolgt sondern:

      "Dabei obliege es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten seien. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden."

      Das ist ein großer Unterschied. Ein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis gibt es nur in den in § 19 StVZO genannten Fällen. In den anderen Fällen nicht bestehender Vorschriftsmäßigkeit kommt nur der Entzug der Betriebserlaubnis in Betracht, der in der Regel mit einer Betriebsuntersagung verbunden wird und für den nicht das KBA zuständig ist sondern die örtliche Zulassungsstelle. Vor Erlass einer Betriebsuntersagung muss daher die Zulassungsbehörde den Fahrzeughalter unter Fristsetzung auffordern, die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen, d.h. hier konkret das Update aufzuspielen. Ohne diese Aufforderung kann auch keine Betriebsuntersagung erfolgen, wobei Aufforderungen durch das KBA oder VW/Skoda keine rechtliche Bindungswirkung haben, also die Aufforderung durch die Zulassungsbehörde nicht ersetzen.

      Andreas
    • yatidriver schrieb:

      Also nun noch abschließen um den Wagen nicht stillgelegt zu bekommen und die weitere Entwicklung dann abzuwarten?
      Nach meiner persönlichen Einschätzung führt über kurz oder lang kein Weg an dem Software-Update vorbei.

      Ich verspreche mir auch keinen Erfolg von einem Widerspruchsverfahren gegen eine drohende Zwangsstilllegung durch die zuständigen Zulassungsbehörden. Von Interesse bleibt in jedem Fall ob eine drohende Zwangsstilllegung bis zum Entscheid im Widerspruchsverfahren ausgesetzt wird.
    • floflo schrieb:

      Vor Erlass einer Betriebsuntersagung muss daher die Zulassungsbehörde den Fahrzeughalter unter Fristsetzung auffordern, die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen, d.h. hier konkret das Update aufzuspielen.
      Ist das tatsächlich so? Auch im Falle eines Rückrufs/Updates?
      Denn jeder, den deswegen die Zulassungsstelle mit der Stilllegungs-Drohung anschreibt, hat ja schon mindestens 3 Aufforderungen vom Hersteller bekommen.
      Bei den "normalen" Fällen, z.B. Umbauten ohne ABE oder technisch nicht abgenommene Veränderungen am Fahrzeug ist die (einmalige) Aufforderung der Zulassungsbehörde zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit ja verständlich, aber ist das auch so bei einer schon erfolgten, mehrfachen Rückruf-Aufforderung der man nicht gefolgt ist? Hoffentlich...

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • neugieriger mensch schrieb:

      Gibt es in Hessen noch das Widerspruchsverfahren ? Ich habe gegoogelt , aber dazu nur widersprüchliches im Netz gefunden. Vielleicht gibt es ja hier User die aus Hessen kommen.
      Das Widerspruchsverfahren ist in Hessen in Teilbereichen abgeschafft worden. Dazu gehören gem. Nr. 11.1 der Anlage zu § 16a des hessischen AGVwGO auch Entscheidungen nach dem StVG und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, wozu auch die StVZO und die FZV gehören. Gegen eine von der Zulassungsbehörde angeordnete Betriebsuntersagung, muss also unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, was nicht ausschließt, dass man im Vorfeld einer Klage die Behörde um Aufhebung des Bescheides bittet oder mit ihr eine vergleichsweise Lösung anstrebt. Das geschieht dann aber außerhalb eines förmlichen Verfahrens.

      neugieriger mensch schrieb:

      Wenn ich Klagen muss, wie läuft so was vom Prozedere ab? 3. Hat diese Klage wie das Widerspruchsverfahren eine aufschiebende Wirkung ?
      Die (Anfechtungs)Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (hier der Betriebsuntersagung bzw. Entzug der Betriebserlaubnis) beim zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen sein. Da in der ersten Instanz noch kein Anwaltszwang besteht, kann man die Klage auch selbst, also ohne Anwalt einreichen. Bei unklaren oder missverständlichen Anträgen hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass korrekte Anträge gestellt werden. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Verwaltungsakt ist dann nicht vollziehbar. Das gilt allerdings nicht, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In diesem Fall muss zusätzlich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden, wenn man den Sofortvollzug verhindern will.

      neugieriger mensch schrieb:

      Wie teuer ist so ein Verfahren? Ich habe nämlich keine Rechtschutzversicherung.
      Zu den Kosten eines solchen Klageverfahrens kann ich leider keine genauen Angaben machen, da sie von der Höhe des Streitwertes abhängen, den das Gericht festsetzt. Für die Streitwertfestsetzung gibt es verschiedene Berechnungs-Möglichkeiten. Hier bietet es sich an, den Streitwert nach der Höhe des Restwertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Betriebsuntersagung festsetzen. Hat das Fahrzeug dann z.B. noch einen Restwert von 15.000 Euro, so belaufen sich die Verfahrenskosten, wenn nur die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, im Falle eines klageabweisenden Urteils für die erste Instanz auf ca. 2.800 €. Wird man selbst auch anwaltlich vertreten, belaufen sich die Gesamtkosten auf etwa 4.800 € und wenn kein Beteiligter einen Anwalt hat auf 880 €. Bei einem Streitwert von "nur" 10.000 Euro, verringern sich die Kosten auf ca. 2.400 €/4.100 € bzw. 724 € ohne anwaltliche Beteiligung. Und sollte das Gericht mangels Berechnungsgrundlagen nur den Regelstreitwert von 5.000 € zugrunde legen, betragen die Verfahrenskosten ca. 1.400/2.300 bzw. 479 €. So ein Verfahren kann also recht teuer werden, wenn man nicht rechtsschutzversichert ist, Anwälte eingeschaltet wurden und man das Verfahren verliert.

      Andreas
    • BernhardJ schrieb:

      Ist das tatsächlich so? Auch im Falle eines Rückrufs/Updates?
      Denn jeder, den deswegen die Zulassungsstelle mit der Stilllegungs-Drohung anschreibt, hat ja schon mindestens 3 Aufforderungen vom Hersteller bekommen.
      Bei den "normalen" Fällen, z.B. Umbauten ohne ABE oder technisch nicht abgenommene Veränderungen am Fahrzeug ist die (einmalige) Aufforderung der Zulassungsbehörde zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit ja verständlich, aber ist das auch so bei einer schon erfolgten, mehrfachen Rückruf-Aufforderung der man nicht gefolgt ist?
      Eine Aufforderung durch eine nicht zuständige Stelle ist rechtlich wie gar keine Aufforderung zu behandeln. Für die Betriebsuntersagung ist der Entzug der Betriebserlaubnis erforderlich, für die die Zulassungsbehörde zuständig ist und hierfür erst noch eine Frist setzen muss. Sie kann sich dabei nicht auf eine vom Fahrzeughersteller oder dem KBA gesetzte Frist berufen.

      Andreas
    • Ein realer Fall:
      Nach Nicht-Wiedervorführung innerhalb eines Monats (nicht verlängerbar) nach durchgefallenem TÜV wegen erheblicher Mängel, schickte die Zulassungsstelle per Einschreiben ein Verwarnungsgeld i.H. von 40 Euro und untersagte ab sofort das Fahren des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen, ausgenommen der Fahrt in die Werkstatt und zur erneuten TÜV-Vorführung innerhalb 14 Tagen. Die Durchführung ist der ZLS vorzulegen und erst daraufhin wird das Fahrverbot von dieser aufgehoben, andernfalls wird das Auto zwangsstillgelegt.

      Ob sich das auf das Update übertragen lässt, könnte ich nur „persönlich einschätzen“.

      A.V.
    • yatidriver schrieb:

      Daher meine Frage: Jetzt noch RV Versicherung abschließen um dann im Mai nicht ohne Rechtsschuz zu sein? Die Wartezeit bis die RV Kosten übernimmt beträgt 3 Monate. Oder übernimmt die RV dann auch nicht, weil das Fahrzeug schon seit 3 Jahren in meinem Besitz ist?
      Nach meinem Wissensstand besteht der Versicherungsschutz bei der Rechtsschutzversicherung für solche Fälle nicht, deren anspruchsbegründenden Tatsachen vor Abschluss der Versicherung lagen. Eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen mit dem Ziel, Schadensersatzforderungen gegen VW oder den Verkäufer einzuklagen, macht daher keinen Sinn. Etwas anderes gilt für ein Vorgehen gegen eine Betriebsuntersagung, die erst nach Erlass der Verfügung wirksam wird. In den Fällen ist dann nur die dreimonatige Wartezeit zu berücksichtigen. Allerdings besteht die Gefahr, dass der Deckungsschutz versagt wird, weil die Versicherung einer Klage keine Aussicht auf Erfolg einräumt. Wer generell über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachdenkt und das Update verweigern möchte, tut vielleicht gut daran, die Versicherung jetzt abzuschließen, sollte dabei im Vorfeld aber mögliche Deckungsfragen mit der Versicherung klären. Den Abschluss einer Versicherung nur wegen des Abgasskandals möchte ich dagegen nicht empfehlen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Bei einem Streitwert von "nur" 10.000 Euro, verringern sich die <Verfahrens>Kosten auf ca. 2.400 €/4.100 € bzw. 724 € ohne anwaltliche Beteiligung.
      Dazu kommen aber noch die Kosten des eigenen Anwalts, oder nicht?

      Fazit: Die Gesamtkosten einer Klage liegen dann fast bei (oder sogar über) dem Restwert des Fahrzeugs. Daher halte ich eine Klage für wirtschaftlich völlig indiskutabel, zumal ich höchste Bedenken habe, dass die Rechtschutzversicherungen hier überhaupt eine Deckungszusage für die Anfechtung der Stilllegung erteilen.

      Somit bleibt den meisten nichts übrig, als das Update aufspielen zu lassen. Danke VW! Danke KBA!

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Kajo schrieb:

      Ich verspreche mir auch keinen Erfolg von einem Widerspruchsverfahren gegen eine drohende Zwangsstilllegung durch die zuständigen Zulassungsbehörden.
      Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens lassen sich derzeit schlecht abschätzen. Meine sowohl an VW als auch Skoda gerichtete Anfrage, ob auch für die in GB typgenehmigten Skodas durch die dortigen Behörde eine der Anordnung einer Nebenbestimmung zur Typgenehmigung durch das KBA vergleichbare Anordnung erlassen wurde, wurde mir auch nach nunmehr einem Monat trotz Erinnerung nicht beantwortet. Fehlt es an einer solchen Anordnung durch die britische Behörde, fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer man die nationale Betriebserlaubnis entziehen und in dessen Folge der Betrieb untersagt werden kann.

      Für vom KBA typgenehmige Fahrzeuge besteht zudem die Möglichkeit, beim KBA einen sogenannte Drittwiderspruch gegen die Anordnung der Nebenbestimmung mit der Anordnung, die Abschalteinrichtung zu entfernen, einzulegen. Da der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, würde unter der Voraussetzung, dass keine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt, die gegenüber VW ergangene Anordnung gegenüber dem Fahrzeughalter nicht wirksam mit der Folge, dass auch eine Betriebsuntersagung nicht möglich ist.

      In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird auch zu prüfen sein, ob das Update, das nicht in die Papiere eingetragen wird, nicht eine Verschlechterung des Abgasverhaltens hinsichtlich Feinstaub und CO2 zur Folge hat, was ein automatischen Erlöschen der Betriebserlaubnis und damit dessen Unzumutbarkeit zur Folge hätte.

      Andreas
    • BernhardJ schrieb:

      Somit bleibt den meisten nichts übrig, als das Update aufspielen zu lassen. Danke VW! Danke KBA!
      Hallöchen,
      ist schon erstaunlich, daß gerade Berhard einen emotionslosen, realistischen Beitrag von sich gibt und damit auch noch recht hat :D .
      Trotz hervorragender rechtlicher Informationen von floflo, müssen wir uns die Fakten ansehen. Hersteller ( VW ), KBA und die HU-Untersuchungsstellen ziehen an einem Strang. Es sollte sich Jeder genau überlegen, ob es die Nerven, das Geld und das Auto wert sind , dagegen anzutreten. Da es vermutlich in der nächsten Zeit keine höchst richterliche Entscheidung geben wird, habe ich für mich entschieden, das Update, nach Stillegungsbescheid der Zulassungsbehörde b.z.w. HU-Verweigerung, aufspielen zu lassen.
      Aber es soll Jeder machen, was er/sie für richtig hält :) .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos

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    • BernhardJ schrieb:

      Dazu kommen aber noch die Kosten des eigenen Anwalts, oder nicht?
      Oh Bernhard, du hast dir wohl das herrliche Video (8 oder 12 Pizzastücke), das Rock.Opa unter "Lustiges aus dem Internet" eingestellt hat, zu oft angeschaut!? Ich habe drei Beträge genannt für "nur Gegner hat Anwalt", "beide haben Anwalt" und "keiner hat Anwalt". Du hast recht, die Konstellation "nur ich habe Anwalt" habe ich weggelassen. Warum wohl? Weil es preislich keinen Unterschied macht, ob der Gegner oder man selbst den Anwalt hat. 1 Anwalt ist 1 Anwalt. Es gibt also nur drei Konstellationen: 1 Anwalt, 2 Anwälte oder keinen Anwalt.

      Andreas
    • Old man, willst Du etwas emotionaleres lesen? Okay...

      Es ist verdammt frustrierend jeden Tag auf's neue zu erleben, wie die mächtige Wirtschaft samt der Politik und der Behörden den Bürger über den Tisch ziehen und aus ihm das letzte Geld saugen, so dass er sich nicht einmal gegen diese erdrückende Übermacht aus eigener Kraft sinnvoll wehren kann. Der Schutz des Kapitals steht vor allem Anderen...

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
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