Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • MackyM schrieb:

      ich habe auch einen Brief an die Zulassungsstelle geschrieben und habe auch eine Antwort bekommen, die ich euch nicht vorenthalten möchte:
      Vielen Dank für deinen Bericht.
      Es rückt aber keiner damit raus, auf welcher Rechtsgrundlage sie stilllegen wollen, weil das Ministerium es so möchte muss es gemacht werden.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Der letzte Satz in dem Brief der Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises stößt mir etwas auf:

      "Weist der Halter nach, dass er zivilrechtliche Maßnahmen (ggf. im Rahmen einer Sammelklage) gegen den VW Konzern eingeleitet hat,
      die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, so kann das Verfahren zur Betriebsuntersagung bis zu deren Abschluss ruhend gestellt werden."

      Warum gibt es nur Aufschub wenn ich gegen VW Klage?
      Eine Schadenersatzklage zielt doch darauf ab, das Auto zurück zu geben, dann kann mir ja eigentlich das Update ziemlich egal sein.

      Aber wenn ich das Auto einfach nur ohne Update weiterfahren möchte und gute Gründe dafür habe bzw. wir gehen ja stark von der Unrechtmäßigkeit des Update für Skodafahrzeuge aus, diese Variante scheint es bei den Behörden nicht zu geben. Ich hoffe mal stark, das im Falle der Stilllegung mein Rechtsanwalt die Betriebsuntersagung auch so raus schieben kann, bzw. was kann man sonst bei Stilllegung wenn der Prozess nachher gewonnen wird an Schadenersatz fordern, eigentlich sollte ja eine Ausfallentschädigung für jeden stillgelegten Tag drin sein. Oder kann man für die Zeit einen Leihwagen nehmen und die Kosten in Rechnung stellen?

      Ich sehe für mich eigentlich keinen Grund auf Schadenersatz zu klagen, weil ich den Yeti eigentlich nicht abgeben will. Für mich wäre alles andere nur ein schlechter Kompromiss z.B. der Tausch gegen einen Karoq, der gefällt mir nicht und in der Ausstattung die mein Yeti hat, werde ich so ein Auto bestimmt auch nicht bekommen. Den Kauf rück abwickeln wäre auch nicht toll denn um ein Auto zu bekommen, was meinen Anforderungen entspricht, müsste ich wieder einiges an Geld drauflegen.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Rolf schrieb:

      Eine Schadenersatzklage zielt doch darauf ab, das Auto zurück zu geben, dann kann mir ja eigentlich das Update ziemlich egal sein.
      Eine mögliche Klage gegen den ausliefernden Händler oder gegen VW muss nicht zwingend mit dem Ziel der Rückabwicklung des Kaufvertrages eingereicht werden.

      Rolf schrieb:

      Aber wenn ich das Auto einfach nur ohne Update weiterfahren möchte und gute Gründe dafür habe bzw. wir gehen ja stark von der Unrechtmäßigkeit des Update für Skodafahrzeuge aus, diese Variante scheint es bei den Behörden nicht zu geben.
      Gute Gründe eines Fahrzeughalters zur Verweigerung der behördlich angeordneten Maßnahme müssen zwar gehört und gegebenenfalls auch in eine neue Bewertung einfließen. Führen aber nach meiner Einschätzung nicht zu einer Aussetzung der behördlichen Anordnung.

      Eine mögliche Unrechtmäßigkeit des Updates für SKODA-Fahrzeuge wird von den jeweiligen Experten völlig unterschiedlich bewertet.
    • Kajo schrieb:

      Gute Gründe eines Fahrzeughalters zur Verweigerung der behördlich angeordneten Maßnahme müssen zwar gehört und gegebenenfalls auch in eine neue Bewertung einfließen. Führen aber nach meiner Einschätzung nicht zu einer Aussetzung der behördlichen Anordnung.
      Dazu meint aber Andreas @floflo etwas anderes. Ein Einspruch mit Begründung hat seiner Meinung nach eine aufschiebende Wirkung.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Dazu meint aber Andreas @floflo etwas anderes. Ein Einspruch mit Begründung hat seiner Meinung nach eine aufschiebende Wirkung.
      Bin auch mal auf die weiteren Maßnahmen der jeweiligen Zulassungsbehörden gespannt, habe aber nach wie vor Bedenken hinsichtlich der "aufschiebenden Wirkung", auch wenn es für die betroffenen Fahrzeughalter sicherlich wünschenswert wäre.
    • Kajo schrieb:

      Eine mögliche Klage gegen den ausliefernden Händler oder gegen VW
      Andreas hat meine ich geschrieben, das man nur noch gegen VW klagen kann, da die Frist gegen den Händler zu klagen, abgelaufen ist.

      BernhardJ schrieb:

      Dazu meint aber Andreas @floflo etwas anderes. Ein Einspruch mit Begründung hat seiner Meinung nach eine aufschiebende Wirkung.
      Andreas hat aber auch empfohlen, wenn man einen Rechtsschutz hat, Klage ein zu reichen.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Hier wird mal wieder einiges durcheinandergeworfen. Man muss unterscheiden zwischen der Rechtmäßigkeit des Updates, der Anerkennung als Mangelbeseitigung und der Frage, ob eine Betriebsstellung droht, wenn man das Update nicht hat.

      Zur Rechtmäßigkeit:
      Das Update ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn es zu einer Verschlechterung des Abgasverhaltens führt, wobei allerdings unklar ist, ob sich diese Verschlechterung auf dem Prüfstand ergeben muss oder ob jegliche Verschlechterung, also auch auf der Straße ausreicht. Nicht als Verschlechterung wird es angesehen, wenn diese nur geringfügig, d.h. bis max. 10 % ausfällt, weil das dann im Rahmen von Messtoleranzen liegen kann. Sowohl KBA als auch VCA haben bestätigt, dass sich keine Verschlechterungen ergeben, so dass man zunächst einmal nicht von einer Rechtswidrigkeit ausgehen kann. Es müsste vielmehr im Einzelfall vom Fahrzeughalter nachgewiesen werden, dass doch eine Verschlechterung eingetreten ist, was aber nur möglich ist, wenn man eine Prüfstandsmessung vorher/nachher vornimmt. Ist dabei alles in Ordnunung, bleibt man freilich auf den Kosten für die Messung sitzen.

      Die Situation könnte sich ändern, wenn durch eine Vielzahl von Vergleichsmessungen der Medien, der Automobilclubs oder auch von Umweltverbänden belegt wird, dass sich eine über die Toleranzgrenze ergebende Verschlechterung des Abgasverhaltens ergibt. Dann würde der erste Anschein dafür sprechen, dass das Update nicht rechtskonform ist und die Fahrzeughersteller müssten nachweisen, dass es doch so ist. Außerdem wäre die Rechtslage anders, wenn man jegliche Verschlechterung, also auch die auf der Straße ausreichen ließen. Dann würde die Erhöhung des Rußausstoßes genügen, um das Update zu kippen. Bisher gibt es in der Rechtsprechung jedoch keine Tendenz in diese Richtung. Demjenigen, der sich gegen das Update wehren möchte, empfehle ich dennoch, auch dieses Argument ins Feld zu führen.

      Zur Anerkennung als Mangelbeseitigung:
      Davon zu trennen ist die Frage, ob das Update zivilrechtlich den Mangel beseitigt. Das wird in der Rechtsprechung überwiegend bejaht. Es gibt aber auch Urteile, die das wegen zu befürchtender Schäden verneinen und die Beweislast, dass es nicht zu Schäden kommt, dem Verkäufer aufbürden. Ich glaube allerdings nicht, dass sich diese Meinung durchsetzten wird.

      Zur Frage, ob eine Betriebsuntersagung ohne Update zulässig ist:
      Hierzu habe ich mich schon mehrfach geäußert. Aktuell sehe ich das so, dass eine Betriebsuntersagung für Skoda-Fahrzeuge rechtswidrig ist, da die VCA keine Nebenbestimmung zur Typgenehmigung erlassen hat, wonach die Abschalteinrichtung zu beseitigen ist. Für vom KBA typgenehmigte Fahrzeuge wird es schwieriger, da die Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung hier in der fehlenden Übereinstimmung des Fahrzeugs mit der Nebenbestimmung liegen kann. Man müsste dann schon darlegen, dass die ganze Abschalteinrichtung überhaupt gar nicht nicht rechtswidrig ist. Außerdem könnte man, wie oben bereits angedeutet, ausführen, dass das Update selbst rechtswidrig ist, weil sich das Abgasverhalten aufgrund erhöhtem Rußausstoßes teilweise verschlechtert.

      Kommt es zu einer Betriebsuntersagung, hätte ein Widerspruch bzw. eine Klage aufschiebende Wirkung, sofern die Betriebsuntersagung nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden wurde. Aber auch gegen eine sofortige Vollziehung kann man sich vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich wehren, wie der kürzlich ergangene Beschluss des VG Karlsruhe belegt.

      Wer ein Verfahren bei Gericht gegen VW oder den Verkäufer anhängig hat, sollte dies auf die Anhörung, die einer Betriebsuntersagung zwingend vorauszugehen hat, mitteilen. In dem Fall bestehen gute Chancen, dass die Behörde das Verfahren erst einmal auf "Eis legt". So ist in Rheinland-Pfalz seitens des zuständigen Ministeriums sogar ausdrücklich eine entsprechender Hinweis an die Zulassungsbehörden ergangen. Es kann sogagr bereits hilfreich sein, dass man Ansprüche bei VW (ggf. auch dem Verkäufer bei Verzicht auf die Einrede der Verjährung) geltend gemacht hat, ohne dass es bisher zu einer Klageerhebung gekommen ist

      Noch eine Anmerkung: Schadensersatzansprüche müssen nicht auf die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises gerichtet sein sondern können auch in der Zahlung einer Entschädigungssumme liegen. In der Sachmängelhaftung ist sogar ausdrücklich auch eine Minderung vorgesehen.

      Andreas
    • Es ist schon eine Schande, wie man in Deutschland um sein Geld gebracht wird.
      Ich habe keinen Rechtsschutz
      Ich will das Update nicht
      Ich habe keine Lust, ca. 4 tsd. € in einen Rechtsstreit zu stecken, den ich nicht will und evtl. verliere.
      Verkaufen möchte ihn meinen Yeti nicht, da ich nichts vergleichbares für den Zeitwert bekomme, wenn ihn denn überhaupt einer ankauft.
      Also....
      Pech gehabt!
      Update muss gemacht werden, mit dem Risiko einiges in Reparaturen zu stecken.

      Oder doch myright?
      Ist da schon jemand von euch?

      Auch ich möchte meinen Yeti noch einige Jahre fahren - ohne Update.
      Ich bin in 3 Jahren erst 50.000 KM gefahren.

      Eine Sache ist im Gedächtnis hinterlegt - keine Fahrzeug mehr aus dem VW Konzern!
      Es war einmal ein YETI 4X4 2,0 FL
      Nun ist der VW Konzern Geschichte.
    • yatidriver schrieb:

      Also.... Pech gehabt! Update muss gemacht werden, mit dem Risiko einiges in Reparaturen zu stecken.
      Die Angst vor Schäden nach dem Software-Update habe ich nicht. Bei meinem ersten YETI wurde am 17.11.2016 das Software-Update aufgespielt und hat seit dem 30.000 Km ohne Probleme hinter sich.

      yatidriver schrieb:

      Oder doch myright?
      Bei fehlender Rechtsschutzversicherung wäre dies eine Überlegung wert.
    • Kajo schrieb:

      Die Angst vor Schäden nach dem Software-Update habe ich nicht. Bei meinem ersten YETI wurde am 17.11.2016 das Software-Update aufgespielt und hat seit dem 30.000 Km ohne Probleme hinter sich.
      Bei meinem ersten Yeti haben die Steuerketten auch immer 50.000 km ohne Probleme gehalten - aber dann ;( ;( ;( ;( :evil:

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • minoschdog schrieb:

      ich bin bei diesem Team untergeschlüpft und fühle mich da sauwohl!
      Jeder der das Update verweigern will, sollte zur eigenen Sicherheit klagen, damit nicht auf einmal das Auto abgemeldet da steht bzw. man sich doch genötigt sieht, das Update drauf spielen zu lassen.

      Auch wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte man auf jeden Fall mal in den Link von minoschdog rein schauen, es geht auch ohne Rechtsschutz ohne großes Risiko.
      Ich habe eine gute Rechtsschutzversicherung und habe mich jetzt doch zu einer Klage entschieden.

      Vielen Dank Pit für deinen Link.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
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