Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Text-Feinjustage

      @FloFlo: Ich würde, wenn es um die rechtliche Differenzierung geht, noch ergänzen, daß es vermutlich auch Zwischenzustände des AGR-Öffnungszustandes in der jeweiligen Regelung geben wird. Das macht Deine Argumentationsweise weniger angreifbar und bedeutet letztendlich im Ergebnis das selbe. Hier entzündet sich wohl auch immer der Dissens mit Otto.

      geöffnet / geschlossen=> angestrebter Öffnungsquerschnitt

      Ach, SQ5 war noch schneller...
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • floflo schrieb:

      Ich habe hier immer geschrieben, dass die AGR ein Bauteil ist, das man durch Öffnen und Schließen bedarfsgerecht regeln muss.
      Soweit richtig,

      floflo schrieb:

      Die Schummelsoftware hat bewirkt, dass das AGR-Ventil im Prüfstandsmodus geöffnet ist. Das ist grundsätzlich nicht verboten. Bei Anwendung des Abschaltverbots muss das AGR-Ventil dann aber immer geöffnet bleiben, darf von ganz wenigen, hier nicht erheblichen Ausnahmen nicht geschlossen werden,
      Wie SQ5 schon schrieb liegt da dein Denkfehler: Das AGR regelt zu jeder Zeit, egal ob Prüfstand oder Straße. Durch die Prüfstandserkennung gibt es für die Straße nur ein anderes Profil.

      floflo schrieb:

      Wie ich schon wiederholt geschrieben habe, gibt es nur zwei Lösungsmöglichkeiten: Entweder man wendet das Abschaltverbot auf die AGR nicht an, weil das nicht zusammenpasst, dann hat VW auch nichts falsch gemacht, oder man wendet es an, dann funktioniert die ganze Chose nicht mehr
      Nochmal, es wird beim AGR nichts abgeschaltet daher ist deine Beweiskette falsch.

      Evtl sollte man besser von einer "Umschaltlogik" sprechen. Die Schummeldiesel weichen im Straßenbetrieb von der dem KBA vorgelegten Abgastragie ab indem sie das AGR anders regeln. Das ist unzulässig.

      floflo schrieb:

      oder man wendet es an, dann funktioniert die ganze Chose nicht mehr und der Mangel lässt sich ohne ein komplett neues Typgenehmigungsverfahren, für das dann die aktuellen Grenzwerte gelten, nicht beheben.
      Auch hier hat es SQ5 schon erklärt.
      Es gibt ein Chiptuning ( update ). Diese neue Software wurde genehmigt ( allgemeine Betriebserlaubnis). Warum sollte es neu zertifiziert werden? Das wird doch bei einem chiptuning auch nicht verlangt.

      floflo schrieb:

      Wenn das alles so einfach wäre, wie du es darstellst, dann hätten mit Sicherheit auch die Typgenehmigungsbehörden in GB, Spanien und Luxemburg entsprechende Anordnungen getroffen wie das KBA, doch scheint man dort wohl sehr genau zu wissen, dass man eine Technik genehmigt hat, die man eigentlich nicht hätte genehmigen dürfen, wenn man dem Abschaltverbot entsprechen wollte.
      Die updates wurden von den genannten Behörden genehmigt. Man schreibt nur keine Pflicht vor. Vermutlich sieht man dort den Unsinn des updates ein. Es ändert sich ja so gut wie nichts am Schadstoffausstoß.
      Das wäre bei uns auch der bessere Weg gewesen.

      otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • SQ5 schrieb:

      Welchen Sinn soll das machen?
      Mit dieser Frage triffst du den Kern des Problems. Das alles macht nämlich überhaupt keinen Sinn. KBA und ihm blind folgend die Rechtsprechung legen das Abschaltverbot jedoch sehr eng aus. In dieser engen Auslegung passen Abschaltverbot und AGR nicht zusammen. Es wäre besser gewesen, wenn man das Abschaltverbot nur auf solche Vorrichtungen bezogen hätte, die der "Reinigung" von Abgasen dienen und nicht auch auf Einrichtungen, mit deren Hilfe die Entstehung von Schadstoffen reduziert wird. Ich habe daher die Hoffnung auch noch nicht ganz aufgegeben, dass der BGH zu dem Ergebnis kommen wird, dass das Verbot einer Abschalteinrichtung auf die AGR gar nicht anwendbar ist.

      SQ5 schrieb:

      Die AGR öffnet und schließt vor und nach dem Update
      Wann und wie genau die AGR regelt, weiß ich nicht und wahrscheinlich weiß es niemand so richtig. Einem Fokus-Bericht zufolge gibt es nach Aussage von VW zwei Modi, einen mit hoher und einen mit niedriger AGR-Rate. Auf dem Prüfstand war die AGR-Rate hoch, auf der Straße hingegen niedrig. Wörtlich heißt es dort als Aussage von VW:

      "Bislang funktioniert die Abgasrückführung im Dieselmotor EA189 EU5 nach zwei Betriebsmodi (sog. Umschaltlogik): Beim Abgasrückführungs-Modus 1 kommt es zu einer relativ hohen Abgasrückführungsrate, während die Abgasrückführungsrate beim Abgasrückführungs-Modus 0 geringer ist. Unter den realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug im Abgasrückführungs-Modus 0 betrieben. Der Abgasrückführungs-Modus 1 findet dagegen allein im Prüfstandsverfahren Anwendung."

      focus.de/auto/news/abgas-skand…en-helfen_id_8863153.html

      Über die Funktion nach dem Update gibt es unterschiedliche Aussagen. So wird jeweils unter Berufung auf VW teilweise behauptet, die AGR laufe jetzt auch auf der Straße im Prüfstandsmodus, teilweise (ADAC) wird aber zugegeben, dass es ein Regelverhalten gebe.

      SQ5 schrieb:

      Wo steht das? Hier ist ein Widerspruch dazu, das die Abgaswerte erreicht werden müssen! Wenn dem so wäre, müsste jeder Chiptuner, die die ihre Leistung eintragen, eine komplett neue Typgenehmigung beim KBA beantragen.
      Das folgt aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO, wonach Veränderungen, die zu einer Verschlechterung des Abgasverhaltens führen, die Betriebserlaubnis erlöschen lassen. Beim Chiptuning stellt sich das Problem meist nicht, da die Mehrleistung auf dem Prüfstand ja nicht abgerufen wird und daher die Schadstoffbelastung in der Regel sogar sinkt. Auf der Straße sieht das dann (bei Abruf der Mehrleistung) ganz anders aus, aber das ist rechtlich irrelevant. Mit dem neuen RDE-Fahrzyklus könnte ein legales Chiptuning allerdings schwieriger werden.

      otto36 schrieb:

      Wie SQ5 schon schrieb liegt da dein Denkfehler: Das AGR regelt zu jeder Zeit, egal ob Prüfstand oder Straße. Durch die Prüfstandserkennung gibt es für die Straße nur ein anderes Profil.
      Das ist eben die Frage, ob sie das auch auf dem Prüfstand tut. Vieles spricht dafür, dass es zumindest nach dem Update so ist, aber auch darin zeigt sich, dass das Abschaltverbot zur AGR nicht passt, da sich, sollten auch auf dem Prüfstand Regelvorgänge erfolgen, sich diese nicht 1: 1 auf die Straße übertragen lassen. Sollte auf dem Prüfstand hingegen keine Regelung erfolgen, darf man auch auf der Straße nichts regeln

      otto36 schrieb:

      Nochmal, es wird beim AGR nichts abgeschaltet daher ist deine Beweiskette falsch.
      Evtl sollte man besser von einer "Umschaltlogik" sprechen.
      Der Begriff "Umschaltlogik" ist sicherlich treffender. Der Gesetzgeber spricht hingegen von "abschalten" und das KBA hat - bisher nicht widersprochen - festgestellt, dass hier eine unerlaubte Abschaltung erfolgt, wobei mit Abschaltung letztlich aber jede Form der Leistungsminderung gemeint ist, also auch eine Drosselung.

      otto36 schrieb:

      Auch hier hat es SQ5 schon erklärt.
      Es gibt ein Chiptuning ( update ). Diese neue Software wurde genehmigt ( allgemeine Betriebserlaubnis). Warum sollte es neu zertifiziert werden? Das wird doch bei einem chiptuning auch nicht verlangt.
      Die Frage, ob die Typgenehmigung neu erteilt werden muss, ist keine Frage der Genehmigung sondern der Genehmigungsfähigkeit. Führt das Update zu einer Verschlechterung des Abgasverhaltens auf dem Prüfstand, ist es nicht mehr genehmigungsfähig, was gleichermaßen auch für das Chiptuning gilt. Eine trotz Verschlechterung des Abgasverhaltens erteilte Genehmigung gibt zwar weiterhin die Berechtigung für den Betrieb des Fahrzeugs, sie wäre jedoch rechtswidrig. In den bisherigen Verfahren zum Zwangsupdate, wurde die Frage der Rechtmäßigkeit des Updates nicht angesprochen. Entspricht es trotz Genehmigung nicht den rechtlichen Vorgaben (Verschlechterung des Abgasverhaltens), kann man logischerweise dazu auch nicht gezwungen werden. Auf dieser Schiene müsste man argumentieren, wenn man ein vom KBA typgenehmigtes Fahrzeug fährt und das Update verhindern will. Die Beweislast einer Verschlechterung des Abgasverhaltens liegt zwar grundsätzlich beim Fahrzeughalter, es reicht jedoch aus, wenn man nachweisen kann, dass, wie du es ja behauptest, auch die Prüfstandseinstellungen hinsichtlich der AGR geändert wurden. Da es denkgesetzlich kaum möglich erscheint, dass sich alle Abgaswerte dadurch nur verbessern, führt das zu einer Umkehr der Beweislast.

      Fairerweise muss ich allerdings erwähnen, dass es streitig ist, wann man von einer Verschlechterung von Abgaswerten sprechen kann. So wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass dies erst dann der Fall ist, wenn diese Verschlechterung zu einem Überschreiten von Grenzwerten führt. Eine solche Auslegung ist m.E. jedoch weder vom Gesetzeswortlaut noch vom Sinn und Zweck der Regelung gedeckt.

      otto36 schrieb:

      Die updates wurden von den genannten Behörden genehmigt. Man schreibt nur keine Pflicht vor. Vermutlich sieht man dort den Unsinn des updates ein. Es ändert sich ja so gut wie nichts am Schadstoffausstoß.
      Das wäre bei uns auch der bessere Weg gewesen.
      Da bin ich jetzt wieder ganz bei dir. Das wäre in der Tat der bessere Weg gewesen, der allen viel Ärger erspart hätte. Aber wahrscheinlich konnte sich das KBA das nicht erlauben, nachdem man sich mit der angeblich verbotenen Abschalteinrichtung so weit aus dem Fenster gelehnt hat. Und schließlich hat man bei VW ja auch wunderbar mitgespielt, was man z.B. bei Mercedes jetzt scheinbar nicht tut.

      Andreas
    • @floflo
      Du hast zwei falsche Denkansätze.

      1. Das update wurde genehmigt. D.h. es entspricht den Anforderungen der Genehmigungsbehörde. Damit die Behörde das bestätigen kann gibt es sicherlich Prüfstandsmessungen.

      2. Das AGR ist keine Abschalteinrichtung sondern ein Regelventil!!
      Dieses Regelventil gehört genau wie die Drosselklappe, der Zündzeitpunkt, die einspritzmenge und Zeit, die Nachverbrennung usw. zum geregelten Motorlauf. Durch ein genaues Abstimmen all dieser Parameter für alle Betriebssituationen wird das Gleichgewicht zwischen Leistung, Abgaswerte, Motorlauf usw. ermöglicht.
      All diese Parameter werden von der Motorsteuerung ständig neu berechnet und eingestellt.

      Da VW mit dem update den Zündzeitpunkt verändert hat und eine zusätliche Nachverbrennung eingeführt hat müssen auch alle anderen Parameter ( auch das AGR ) eingestellt werden.
      Es ist nicht nur die "Umschaltlogik " und die Prüfstandserkennung entfernt worden sondern das ganze System wurde neu konfiguriert.
      Da nach Ansicht der Prüfbehörden mit dem update alle Forderungen erfüllt werden, ist das update auch legal.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • otto36 schrieb:

      Das update wurde genehmigt. D.h. es entspricht den Anforderungen der Genehmigungsbehörde.
      Mit dieser Logik hätten wir keinen Abgasskandal, denn die betroffenen Fahrzeuge haben alle eine gültige Typgenehmigung erhalten. Die haben sie ausweislich eines für den Bundestag erstellten Gutachtens nicht deshalb erhalten, weil VW der Typgenehmigungsbehörde durch falsche Angaben vorgetäuscht hat, sondern weil dem KBA die erforderlichen Unterlagen gar nicht erst vorgelegt wurden und das KBA sie auch nicht angefordert sondern blind genehmigt hat. Wer sagt dir, dass das KBA die angeblich über 1.000 Updatevarianten alle auf dem Prüfstand überprüft hat? Tatsache ist jedenfalls, dass der ADAC bei einem Vergleich bei einem VW Polo festgestellt hat, dass nach dem Update die Stickoxide auf dem Prüfstand um 17 % und damit deutlich über der Toleranzgrenze angestiegen sind. Die Genehmigung bleibt, solange sie nicht zurückgenommen wird, dadurch zwar gültig, sie ist jedoch rechtswidrig. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Gerichte sich nicht mehr mit Genehmigungen des KBA zufrieden geben sondern verbindliche Nachweise verlangen, aus denen sich die Rechtmäßigkeit des Updates ergibt. Einige Zivilgereichte haben eine Umkehr der Beweislast bereits angenommen.

      otto36 schrieb:

      Das AGR ist keine Abschalteinrichtung sondern ein Regelventil!!
      Das habe ich auch nie behauptet und wenn es in einem Beitrag von mir so stehen sollte, habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Ich habe vielmehr immer wieder betont, dass das Abschaltverbot nicht zur Abgasrückführung passt. Die Abschalteinrichtung ist natürlich nicht die AGR sondern die Software, die die AGR bzw. konkret das AGR-Ventil regelt. Wird das Ventil geschlossen, ist das - so sehen es jedenfalls die Gerichte - ein Abschaltvorgang. Wenn man das Abschaltverbot großzügig auslegt, ist man aus der "Verbotszone" im Prinzip raus, und wenn man es eng auslegt, verstößt man im Prinzip immer dagegen und kann das Problem auch nicht dadurch lösen, dass man das ganze System neu konfiguriert.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Die Abschalteinrichtung ist natürlich nicht die AGR sondern die Software, die die AGR bzw. konkret das AGR-Ventil regelt. Wird das Ventil geschlossen, ist das - so sehen es jedenfalls die Gerichte - ein Abschaltvorgang.
      Du willst es nicht verstehen.
      Das AGR incl. der Software ist Teil der Abgasstrategie. Dabei wird das Ventil mehr oder weniger geöffnet. Dieses ist von den Behörden als zulässige Einrichtung genehmigt.
      Eine Abschalteinrichtung wäre wenn Teile der Abgasstragie außerhalb des Prüfstandes außer Betrieb genommen werden. Z.B. wenn das AGR auf Dauer geschlossen bleibt oder der Kat kein AdBlue mehr bekommt.

      VW hat das AGR nicht auf Dauer geschlossen sondern "nur" eine andere nicht genehmigte Strategie außerhalb des Prüfstands gefahren.
      Durch das update gibt es nur noch eine Strategie. Auch dabei wird das AGR natürlich mehr oder weniger geschlossen. ( Ist ja der Sinn des AGR )

      floflo schrieb:

      Wer sagt dir, dass das KBA die angeblich über 1.000 Updatevarianten alle auf dem Prüfstand überprüft hat?
      Keiner. Oder sind jetzt etwa alle Varianten des Euro6d temp vom KBA auf einem Prüfstand geprüft worden?
      Die Prüfungen laufen auf zugelassen Prüfmeßständen. Der Prüfbericht mit der gefahrenen Abgasstrategie gehen an das KBA und werden dort geprüft ( oder auch nicht ).

      floflo schrieb:

      Tatsache ist jedenfalls, dass der ADAC bei einem Vergleich bei einem VW Polo festgestellt hat, dass nach dem Update die Stickoxide auf dem Prüfstand um 17 % und damit deutlich über der Toleranzgrenze angestiegen sind.
      Das sagt ja nichts aus. Ein Einzelfall. Auch im Verbrauch gibt es Streuungen bei den Fahrzeugen.
      Wichtig ist doch nur das Ergebnis auf dem Prüfstand für die Genehmigung.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Mit diesem Update ist es doch typische deutsche Haarspalterei, alle wissen, das es der Umwelt überhaupt nichts bringt, es geht nur darum, das eine Schaltung nicht Gesetzkonform ist, obwohl das KBA die ganze Technik gar nicht hätte genehmigen dürfen, da sich die Ziele damit nicht erreichen lassen.
      Meiner Meinung nach geht es hier ausschließlich um Rechthaberei koste es was es wolle, die Kosten gehen natürlich zu Lasten der Kunden durch Schäden und erheblichen Wertverlust.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • SQ5 schrieb:

      Passt es ja auch nicht! Die AGR ist ein Abgasregelsystem und kein Abgaskotrollsystem! Und lediglich die Kontrollsysteme unterliegen einem Abschaltverbot!
      Dieser Begründung kann ich mich durchaus anschließen und wurde auch von VW schon so vorgetragen. Doch leider sehen das KBA und die Gerichte dies anders. Mit deiner Begründung hätten wir in Europa keinen Abgasskandal.

      otto36 schrieb:

      Eine Abschalteinrichtung wäre wenn Teile der Abgasstragie außerhalb des Prüfstandes außer Betrieb genommen werden. Z.B. wenn das AGR auf Dauer geschlossen bleibt
      Auch mit dieser Begründung kann ich mich anfreunden, doch auch da haben KBA und die Gerichte (bisher) leider nicht mitgespielt oder sie haben es nicht verstanden, dass keine "Außerbetriebnahme" erfolgt.

      otto36 schrieb:

      Keiner. Oder sind jetzt etwa alle Varianten des Euro6d temp vom KBA auf einem Prüfstand geprüft worden?
      Die Prüfungen laufen auf zugelassen Prüfmeßständen. Der Prüfbericht mit der gefahrenen Abgasstrategie gehen an das KBA und werden dort geprüft ( oder auch nicht ).
      Du hast recht, das ist die Praxis. Aber genau diese Praxis macht den Updatezwang doch angreifbar und kann zu einer Umkehr der Beweislast führen, wie dies Zivilgerichte ja auch bereits angenommen haben.

      otto36 schrieb:

      Das sagt ja nichts aus. Ein Einzelfall. Auch im Verbrauch gibt es Streuungen bei den Fahrzeugen.
      Wichtig ist doch nur das Ergebnis auf dem Prüfstand für die Genehmigung.
      Stimmt, es ist nur ein Einzelfall, der jedoch durchaus Rückschlüsse auf andere Fälle zulässt und die Glaubwürdigkeit von VW und des KBA zu erschüttern vermag. Und das Argument mit den Streuungen zieht hier auch nicht, weil man ja nicht verschiedene Fahrzeuge überprüft sondern einen Vorher/Nachhervergleich am gleichen Fahrzeug vorgenommen hat und dann viel dafür spricht, dass sich bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs oder besser gleichen Updates ein ähnliches Ergebnis herausstellt. Bei Fahrzeugen eines anderen Typs (Motor/Getriebekombination) kann sich natürlich ein anderes, besseres Ergebnis ergeben.

      Machen wir uns doch nichts vor. VW war nur mit einer hohen AGR-Rate in der Lage, die geforderten Grenzwerte auf dem Prüfstand einzuhalten. Diese hohe AGR-Rate ist aber für den Straßenbetrieb ungeeignet, weshalb man sie außerhalb des Prüfstands zurückgefahren hat. Dieses Zurückfahren wird als Verstoß gegen das Abschaltverbot angesehen, obwohl ich durchaus deinem als auch dem Argument von Klaus folgen kann und das KBA mit dieser Begründung den von ihm angerichteten immensen Flurschaden hätte vermeiden können. Vielleicht kommen die Gerichte ja noch auf den Trichter, doch solange das Abschaltverbot von den Gerichten bejaht wird, muss man sich die Frage stellen, warum sich das Problem jetzt mit einem Update lösen lässt, vor 10 Jahren jedoch nicht. Klar, es gibt einen technischen Fortschritt, doch die Motoren, um die es hier geht, sind davon nicht betroffen, denn es sind die gleichen Motoren. Dies allein rechtfertigt schon die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Updates. Die Alternative zu dem Update (außer dem "Freispruch" für VW) wäre die Rücknahme der Typgenehmigung gewesen mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, die niemand wollte und vor allem auch politisch nicht gewollt sind. Das KBA hatte daher praktisch kein Ermessen mehr darüber zu entscheiden, ob der rechtswidrige Zustand durch das Update beseitigt wird. Man musste dem Update seinen Segen geben. Das macht dann aber auch deutlich, was die Genehmigung tatsächlich wert ist. Aber wo kein Kläger, ist auch kein Richter, und dann kann die Fäule des Deals natürlich auch nie wirklich offenbar werden.

      Andreas
    • Rolf schrieb:

      Mit diesem Update ist es doch typische deutsche Haarspalterei, alle wissen, das es der Umwelt überhaupt nichts bringt, es geht nur darum, das eine Schaltung nicht Gesetzkonform ist, obwohl das KBA die ganze Technik gar nicht hätte genehmigen dürfen, da sich die Ziele damit nicht erreichen lassen.
      Meiner Meinung nach geht es hier ausschließlich um Rechthaberei koste es was es wolle, die Kosten gehen natürlich zu Lasten der Kunden durch Schäden und erheblichen Wertverlust.

      Gruß
      Rolf
      Das KBA bewahrt Dich vor Totalverlust und entzieht nicht die Betriebsgenehmigung und Du beschwerst Dich auch noch, welche Anspruchshaltung hast Du eigentlich :D :wech:
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • Ohne mich in eure Diskussion einmischen zu wollen, mir reicht als Erkenntnis des ganzen Rummels dieser Kernsatz:

      floflo schrieb:

      Das folgt aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO, wonach Veränderungen, die zu einer Verschlechterung des Abgasverhaltens führen, die Betriebserlaubnis erlöschen lassen.
      Und da niemand bisher die sich zwangsläufig nach Regeleingriffen ergebenden Veränderungen nach Gefährlichkeit oder Gesundheitsbeeinflussung gewichtet hat und es zukünftig wohl auch nicht gewünscht ist, dass sie gewichtet werden....müssten alle Fahrzeuge nach dem "update" wegen Erlöschens der Betriebserlaubnis stillgelegt werden, zwingend!

      Und da hier schon sehr richtig erwähnt wurde, dass man - um Politiker an einflussreicher Stelle zu werden - keinerlei Sachkenntnisse mitbringen muss übertrage ich das grosszügig auf Entscheidungsträger beim KBA und schlussfolgere, dass man dort keinerlei tiefere Ahnung von der Materie hat und nur aufgrund von Einflüsterungen selbsternannter "Experten" Entscheidungen trifft. Untermauert wird das (und das kann jeder mal selbst testen) dadurch, dass wenn man dem KBA konkrete fundierte Fragen stellt sich in Flensburg die ganz grosse Muschel schliesst und keinerlei Antwort mehr nach aussen dringt....wie auch, man hat ja schlicht keine Ahnung von dem, was man gefragt wurde.

      otto36 schrieb:

      Du willst es nicht verstehen.
      Und ich kann nicht verstehen, was diese Ausdrucksweise in einer sachlich geführten Diskussion zu suchen hat, das würde höchstens in einen Missionierungsversuch passen.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • minoschdog schrieb:

      Und ich kann nicht verstehen, was diese Ausdrucksweise in einer sachlich geführten Diskussion zu suchen hat, das würde höchstens in einen Missionierungsversuch passen.
      Es war in keiner Weise beleidigend zu verstehen.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • @floflo
      Ich glaube wir sind in unserer Diskussion an einem toten Punkt angelangt.
      Du hast deine Meinung und Theorie zu dem Thema und wirst auch immer wieder ein Haar in der meiner Argumentation finden.
      Ich bin halt anderer Meinung und kann keinem deiner Argumente folgen. Evtl fehlt mir dafür ja auch nur das Jurastudium.
      Bevor wir jetzt das Forum hier weiter füllen sollten wir es einfach beenden.
      Vielen Dank für deine sachliche Diskussion

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • row-dy schrieb:

      Das KBA bewahrt Dich vor Totalverlust und entzieht nicht die Betriebsgenehmigung und Du beschwerst Dich auch noch, welche Anspruchshaltung hast Du eigentlich
      Hätte das KBA nicht viele Jahre vor sich hin gepennt wäre es überhaupt nicht zu Allem gekommen und da fragst du ernsthaft ob ich mich nicht freue, das dank des KBA die Betriebsgenehmigung nicht entzogen wurde.
      Eigentlich müsste bei jeder Klage gegen VW das KBA mit einbezogen werden und auch noch "bluten", die sind schließlich genau so Schuld an der ganzen Misere.

      SQ5 schrieb:

      Sehe ich nicht so, es hat nur keiner nen Arsch in der Hose, um den richtigen verursachern in den Arsch zu treten!
      Worauf wartest du noch, oder wie war das mit "Arsch in der Hose". ;)

      Um mal zum eigentlichen Thema zurück zu kommen, gibt es mal was Neues?
      Wurde vielleicht mal ein Yeti stillgelegt, oder gibt es auf dem Klagebereich etwas Neues?

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
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