Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • CAROMITO schrieb:

      Danke nochmals an den Mod mit dem Profilbild eines Räuchermännels!

      Linky schrieb:

      Falsch, DAS ist ein YETI !!!!!

      Ich dachte, das wäre Pit :wech: :wech: :wech:


      ;sorry;

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Also ich hab am Montag meine Unterlagen zum Anwalt geschickt um auf Rücknahme des Yeti's gegen VW zu klagen.
      Da mangels Alternativen die tatsächliche Rückgabe aber ein Desaster wäre, werde ich mit Sicherheit einem Vergleichsangebot zustimmen. Die monetäre Entschädigung würde ich für zu erwartende erhöhte Betriebskosten unters Kopfkissen legen.
      Mein recht großer automotiver Bekanntenkreis ist überwiegend mit Fahrzeugen aus dem VW Konzern vertraut, ein verwandter Annahmemeister in einem VW Autohaus und ein guter Kumpel, Inhaber einer freien Werkstatt, berichten unabhängig voneinander von einer Häufung von Problemen an Fahrzeugen mit EA189 nach dem Update.
      Da wir unseren Yeti mindestens 10 Jahre fahren wollen (Vorgänger Passat V6 TDI 11 Jahre / 280tkm), war von Anfang an geplant jegliche Wartung und Reparaturen nach Ablauf der Gewährleistung selbst bzw in der freien Werkstatt meines Kumpels durchführen zu lassen. Da die Gewährleistung vor 2,5 Jahren ausgelaufen ist sind die VBM für mich dementsprechend von keinerlei Relevanz.
      Deshalb habe ich auch kein schlechtes Gewissen bei der Klage, mit Chance, "kräftig abzusahnen"....

      Ich hoffe das befriedigt Otto 36 ;)

      Gruß Holger
    • quattrator schrieb:

      Also ich hab am Montag meine Unterlagen zum Anwalt geschickt um auf Rücknahme des Yeti's gegen VW zu klagen.
      Da mangels Alternativen die tatsächliche Rückgabe aber ein Desaster wäre, werde ich mit Sicherheit einem Vergleichsangebot zustimmen.
      Wenn du nicht wirklich bereit bist, deinen Yeti im Falle eines Erfolges auch zurückzugeben, macht eine Klage auf Rücknahme keinen Sinn. Der Streitwert einer solchen Klage richtet sich nach dem Kaufpreis, der zu erstatten ist und liegt daher recht hoch. Wenn du nun einen Vergleich anstrebst, bei dem anstatt der Kaufpreisrückzahlung eine Entschädigung in Geld ausgezahlt wird, rechnet sich das nicht, da du in diesem Fall einen erheblichen Teil der Verfahrenskosten tragen müsstest. Beispiel:

      Der zu erstattende Kaufpreis beträgt 20.000 Euro. Du einigst dich auf eine Entschädigung von 4.000 Euro bei Behalt des Yeti (mehr wird dir VW kaum bieten). Dann bedeutet dies, dass die Verfahrenskosten zu 4/5 von dir zu tragen sind, da du ja nur 1/5 des eingeklagten Betrags erhältst. Bei einem Streitwert 20.000 Euro betragen die Verfahrenskosten rund 5.500 Euro, von denen du dann 4.400 Euro bezahlen müsstest, also am Ende mit einem Verlust nach Hause gehst. Das weiß auch die Rechtsschutzversicherung (falls du rechtsschutzversichert bist), weshalb sie dir für den Vergleich keine Deckungszusage geben wird. Wenn du also auf Rücknahme des Yeti gegen Erstattung des Kaufpreises klagen willst, solltest auch dazu bereit sein, deinen Yeti zurückzugeben.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Das weiß auch die Rechtsschutzversicherung (falls du rechtsschutzversichert bist), weshalb sie dir für den Vergleich keine Deckungszusage geben wird.
      Genau so sieht es aus!

      quattrator schrieb:

      Da mangels Alternativen die tatsächliche Rückgabe aber ein Desaster wäre, werde ich mit Sicherheit einem Vergleichsangebot zustimmen.
      Erfahrungsgemäss wird man dir gleich zu Beginn der Hauptverhandlung ein Angebot von 3.000 € machen, wenn dir das genügt ist die Verhandlung da schon final beendet.

      Sprich das aber unbedingt vorher mit deinem Anwalt und ggf. mit der RSV ab!
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • quattrator schrieb:

      Da wir unseren Yeti mindestens 10 Jahre fahren wollen (Vorgänger Passat V6 TDI 11 Jahre / 280tkm), war von Anfang an geplant jegliche Wartung und Reparaturen nach Ablauf der Gewährleistung selbst bzw in der freien Werkstatt meines Kumpels durchführen zu lassen. Da die Gewährleistung vor 2,5 Jahren ausgelaufen ist sind die VBM für mich dementsprechend von keinerlei Relevanz.
      Das kann man sicherlich machen, sollte sich aber darüber im klaren sein, dass ein Antrag auf Kulanz dann nur wenig Aussichten auf Erfolg hat. Ähnlich sehe ich das auch bei Ansprüchen innerhalb der Garantiezeit gegen Durchrostung.

      quattrator schrieb:

      Deshalb habe ich auch kein schlechtes Gewissen bei der Klage, mit Chance, "kräftig abzusahnen"....
      Na dann mal ran und ich drücke die Daumen für die Auswahl eines "erfolgreichen Anwalts".
    • minoschdog schrieb:

      Erfahrungsgemäss wird man dir gleich zu Beginn der Hauptverhandlung ein Angebot von 3.000 € machen, wenn dir das genügt ist die Verhandlung da schon final beendet.


      Sprich das aber unbedingt vorher mit deinem Anwalt und ggf. mit der RSV ab!
      Interessant. Für mich als juristisch Interessierten: Wären in diesem Falle die Verfahrenskosten noch erträglich klein? Ansonsten würde es wohl kaum zu funktionierenden Vergleichangeboten in diesem Stadium kommen, oder?
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Von meiner RSV habe ich eine Deckungszusage für ein Erstberatungsgespräch. In diesem ersten Gespräch, welches noch aussteht, werde ich beim RA natürlich mit offenen Karten spielen, sollte er mir dann die gleiche Empfehlung wie floflo geben, wird die Klage ad acta gelegt.
      Ich muß auch zugeben das mir Rechtsprechung in keinem Fall liegt, da Andreas zahlreiche (und ausgezeichneten) Tipps und Hinweise ja immer ein wenig Universal-Tipps sind, habe ich auf Empfehlung eines Bekannten einen Bremer RA kontaktiert.
      Andreas Engagement in dieser Sache kann wohl garnicht genug gelobt werden, vielen Dank dafür!
      Bzgl der Wartung von unseren Fahrzeugen vertraue ich schon lange nur auf meine eigenen Hände und die Werkstatt meines Kumpels, ein Grund für die Wahl eines Fahrzeugs aus dem VW Konzern ist u.a. die meiner Erfahrung und Recherche nach, geringe Reparaturanfälligkeit (zumindest ohne Update). Deshalb bin ich auch an keiner Kulanz bei Reparaturen interessiert - wenn was kaputt ist, wirds repariert und fertig. So wie der leckende KW-Simmering bei knapp 100tkm... X/

      Gruß Holger
    • Ich kann mir deswegen gut vorstellen, daß die Anwälte immer versuchen, die Kunden zu einer Rückabwicklungsklage zu animieren, auch wenn diese ausschließlich nur an einer kleineren "Schadensregulierung" interessiert sind. Sind die Kunden damit gut vertreten und wäre dies rechtens?
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Fördegleiter schrieb:

      Interessant. Für mich als juristisch Interessierten: Wären in diesem Falle die Verfahrenskosten noch erträglich klein? Ansonsten würde es wohl kaum zu funktionierenden Vergleichangeboten in diesem Stadium kommen, oder?
      Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Klageantrag, die Verteilung hingegen nach dem Ausmaß des Obsiegens. Bei einem Vergleich kann die Kostenverteilung allerdings frei geregelt, also von der üblichen Verteilung abgewichen werden. Wird also eine Kaufpreisrückzahlung von 15.000 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs eingeklagt, so hat es auf die Höhe der insgesamt entstehenden Verfahrenskosten keinen Einfluss, wenn VW eine Entschädigung von 3.000 Euro ohne Fahrzeugrückgabe anbietet und der Kläger das Angebot annimmt. Berechnungsbasis für die Höhe sind und bleiben die eingeklagten 15.000 Euro, also nicht etwa nur die 3.000 Euro.

      Bei so einem Vergleich erfolgt dann üblicherweise eine Kostenverteilung von 4/5 zu 1/5 entsprechend dem Anteil, den der Kläger erhält. Jedoch kann in dem Vergleich auch eine andere Verteilungsregelung getroffen werden, die auch so weit gehen kann, dass eine der Parteien die ganzen Verfahrenskosten trägt.

      Im Fall von quattrator bedeutet dass, dass das von minoschdog prognostizierte Angebot einer Entschädigung von 3.000 Euro dann interessant sein kann, wenn in dem Vergleich die Regelung getroffen wird, dass VW die Verfahrenskosten in voller Höhe alleine trägt. Dann wären die 3.000 Euro sozusagen brutto = netto. Bei einer Aufteilung 1/5 zu 4/5 würde der Kläger hingegen 3.000 Euro erhalten, müsste aber von den Verfahrenskosten von rund 4.800 Euro 4/5, also 3.840 Euro selbst tragen, was einen Verlust von 840 Euro bedeutet. Ein solcher Vergleich wäre natürlich ziemlich blöd, weshalb man, wenn VW in einem Verfahren, das auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet ist, eine pauschale Entschädigung anbietet, immer verlangen sollte, dass VW die Verfahrenskosten in voller Höhe übernimmt.

      Andreas
    • Danke, Floflo, für die klärenden Antworten! Wie Du schon vorher gesagt hast, belasten in jedem Fall also die Verfahrenskosten auch den Kläger, denn der Beklagte müßte in seinen Vergleichsüberlegungen auch mehr oder weniger die Kosten berücksichtigen. Wie würdest Du meinen letzten Beitrag kommentieren? Die stark ausgelasteten Anwälte werden kaum einen richtig guten und individuellen Job in dieser Thematik leisten können...
      Aber so sollte doch auch im Falle eines Vergleichs eine für alle Parteien akzeptablere Lösung zu finden sein, als das extreme Klageziel der Rückgabe, wenn der Wagen alternativ auch weitergefahren werden kann. Vermutlich werden dann natürlich die Berufsjuristen am meisten davontragen.
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Fördegleiter ()

    • Bei Aussicht auf günstigen Verfahrensverlauf für den Kläger könnte doch ein Vergleich derart ausfallen:
      Der Klager erhält eine überschaubare niedrige 4-stellige Finanzspritze und VW braucht nicht den Kaufpreis plus die gesamten Verfahrenskosten tragen und hat keinen Gebrauchtwagen an der Hacke. VW zahlt effektiv nur eine hohe 4-stellige Summe.
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
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