Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • SQ5 schrieb:

      ich denke die werden die VBM 2 Jahre nach bekannt geben beenden ;)
      Man kann natürlich alles in Zweifel ziehen, aber ich zietiere mal VW wortwörtlich:

      Volkswagen schrieb:

      Diese vertrauensbildende Maßnahme gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Durchführung der technischen Maßnahme und bis zu einer Gesamtlaufleistung des jeweiligen Fahrzeuges von max. 250.000 km bei Inanspruchnahme der Vertrauensbildenden Maßnahme (je nachdem, welches Kriterium früher greift).
      volkswagen.de/de/service-zubeh…nahme-fuer-stickoxid.html

      Fraglich sind wohl eher die Voraussetzungen und der jeweilige Umfang der Vertrauensbildenden Maßnahmen!

      LG lego63
    • Harry App schrieb:

      Wenn das so ist, gibt es das Dokument ja sicher auf Anfrage vom KBA...
      Laut dem Schreiben an @Harzer4x4 wird es vom KBA bestätigt.
      Aber vermutlich belügt hier eine Behörde die Andere..
      Kannst ja mal fragen...
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • ​Ablehnen des Widerspruches zur Kraftfahrzeugstilllegung durch das Landesamtes für Straßenbauund Verkehr vom 18.12.2018

      Die hohen Herren haben entschieden.

      Gut, jetzt haben wir erstmal bis zum 21.01.2019 Zeit um Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.
      Na das nutzen wir doch bis zum letzten Tag. Wenn wir dann Klage erheben vergeht Zeit - viel Zeit und fällt dann die Entscheidung wieder gegen uns aus , ein erneuter Monat um in die nächste Instanz zu gehen.

      Am Anfang der Geschichte habe ich einen schmalen Ordner in der Sache angelegt dann gegen einen breiteren getauscht danach auf einen
      mit fetter Breite umgeheftet der schaut aber auch schon aus wie ein Mutterschwein.

      Kann ich eigentlich die Rückenschmerzen vom umhertragen, dieser über 600 Seiten + Ordner, gegen WV in ein zusätzliches Schmerzensgeld umwandeln ?

      Da werden wir umdenken müssen auf 3 kleinere Ordner :
      1. Widerspruch gegen das Update
      2. Klage gegen VW
      3. TÜV Unterlagen + Vorbereitung Klage

      Aber jetzt brauchen wir einen Schrank wie sieht es aus VW ?
      Der kommt dann in mein Arbeitszimmer, bei dem Umfang der Korrespondenz notwendig.
      Jetzt kommt die Steuer hinzu wir geben das bei der Steuererklärung einfach mal mit an, wenn nicht, - VW - sind da noch Gelder frei ?
      Die verstärkte Abnutzung der Lesebrille müßte eigentlich auch noch untergebracht werden - VW ?
      Ich freue mich auf die Feiertage viel Zeit um über Neues nachzudenken.
      Und ich fahre - fröhlich ohne Update !
      F.U.
    • otto36 schrieb:

      Woher weißt du das?
      Ich frage mal umgekehrt, woher weißt du, dass das der Typgenehmigung zugrundeliegende Fahrzeug keine Abschalteinrichtung verbaut, also eine andere Software hatte? Gerichte, Gutachter, KBA, alle gehen davon aus, dass die betroffenen Fahrzeuge mit der Abschalteinrichtung so genehmigt wurden und selbst VW gibt hierzu keine andere Darstellung ab. Und da willst du es besser wissen? Ich zitiere hier einmal aus der Entscheidung des VG Stuttgart:

      "Hier entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung im April 2014 und auch noch im Zeitpunkt der Zulassung durch den Antragsteller im Mai 2015 einem genehmigten Typ, denn das Kraftfahrtbundesamt - KBA - hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (EURO 5) für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) erteilt."

      "Diese vom KBA auf Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV erlassenen nachträglichen Nebenbestimmungen haben nicht zum vollständigen Erlöschen der Typengenehmigungen geführt, denn das KBA hat die Typgenehmigung gerade nicht aufgehoben, wie § 25 Abs. 3 EG-FGV es ihm auch ermöglicht hätte. Durch die Nebenbestimmungen wurden die ursprünglich erteilten Typgenehmigungen vielmehr inhaltlich abgeändert, mithin modifiziert (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13.12.2017 - 2 A 59/17 - <juris>; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - <juris>). Dieser modifizierten Typengenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen."

      In der Begründung gleichlautend sind haben auch die Verwaltungsgerichte Potsdam und Mainz entschieden.

      otto36 schrieb:

      Daher können unsere Yeti nicht dieser Typgenehmigung entsprechen und hätten nicht zugelassen werden dürfen. Erst durch das update entsprechen sie der Typgebehmigung.
      Wie ich gestern gelesen habe ist das wohl der Klageansatz von MyRight. Also nicht nur meine krummen Gedanken.
      Stimmt, erst durch das Update entsprechen sie der Typgenehmigung, aber der durch das KBA geänderten Genehmigung, nicht der ursprünglichen. Beides gleichzeitig geht auch nicht. Ohne Update entsprechen die Fahrzeuge der ursprünglichen, rechtswidrigen Typgenehmigung und mit dem Update der neuen, rechtmäßigen Typgenehmigung. Dein Problem ist, dass du die rechtswidrige Ursprungsgenehmigung offenbar als unwirksam ansiehst, was sie jedoch nicht ist. Sie ist rechtswidrig und bleibt als solche so lange gültig, bis sie geändert wird, was das KBA getan hat, nicht aber die VCA.

      Der Ansatz von myRight ist etwas anders als du ihn verstehst. Auch myRight geht nicht von einer nachträglichen Veränderung der Software aus, sondern legt vielmehr die Regelung in § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO anders, nämlich so aus, dass ein Erlöschen der Betriebserlaubnis auch dann anzunehmen ist, wenn der rechtswidrige Zustand bereits bei Erteilung der Typgenehmigung vorhanden war. Mit dieser Ansicht steht myRight aber ziemlich allein da. Die Gerichte haben dieser Auffassung bisher eine klare Abfuhr erteilt.

      otto36 schrieb:

      Die Zulassung obliegt den Örtlichen Behörden und kann entsprechend von diesen auch wiederrufen werden.
      Das stimmt, aber um die Zulassung zu widerrufen oder eine Betriebsuntersagung anzuordnen bedarf es einer Rechtsgrundlage. Der § 5 FZV verweist auf die Bestimmungen der StVZO und der FZV, gegen die verstoßen worden sein muss. Das Verbot einer Abschalteinrichtung ist dort aber nicht geregelt, so dass es für sich auch keine Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung darstellen kann. Rechtsgrund hierfür ist allein die Abweichung von der Typgenehmigung, die aber erst durch die Modifizierung entsteht (s.o.).

      otto36 schrieb:

      Warum sind nicht beide Wege möglich?
      Dann erkläre mir bitte wie das gehen soll.

      otto36 schrieb:

      Bei der VCA sagt man einfach das die Fahrzeuge nicht der Konformität entsprechen. Dadurch können sie von den örtlichen Behörden jederzeit außer Betrieb gesetzt werden.
      Nein, das können die Behörden eben gerade nicht, jedenfalls nicht nach deutschem Recht, weil es hierfür nicht ausreicht, dass die Fahrzeuge dem EU-Recht nicht entsprechen.

      Andreas
    • Ob da jetzt bei dem Prüfmuster eine Abschalteinrichtung verbaut war oder nicht ist doch eigentlich egal.
      Die Prüforganisation hatte mit den gegebenen Mitteln nicht die Möglichkeit eine Abschalteinrichtung zu beweisen. Bei den Tests im Prüflabor kam die Abschaltung nicht zum Einsatz.
      VW und Skoda haben bei der Genehmigung behauptet das das Fahrzeug den Anforderungen entspricht, also keine Abschalteinrichtung hat. Auf dieser Grundlage wurde die Genehmigung erteilt.
      Die verkauften Fahrzeuge entsprechen aber nicht der Genehmigung da sich herausgestellt hat das sie eine illegale Abschalteinrichtung haben.
      Dieses haben die Briten dem KBA bestätigt und eine Korrektur durch das update genehmigt. D.h. das die Behörden die Zulassung ohne Nachbesserung entziehen können.

      Ich sehe hier zwei unterschiedliche Vorgehensweisen.
      Das KBA hat die Nebenbestimmung erlassen. Diese Verlangt das update für die Genehmigung.
      Die Briten bleiben bei der alten Typgenehmung und sagen das die Fahrzeuge dieser Genehmigung nicht entsprechen. Durch das update sehen sie die ursprüngliche Genehmigung als erfüllt. Dadurch kann das KBA einen Rückruf anordnen und die Zulassungstellen die Zulassung entziehen.
      Bitte nicht beide Vorgänge vermischen.

      Das man nicht immer verstehen muß was Gerichte und Anwälte entscheiden hast du selbst oft genug hier erklärt.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Mein letzter Kommentar zu dem Thema:
      Laut dem Bescheid von Harzer sehe ich einfach ziemlich schwarz für update-Verweigerer.
      Die bisherige Argumentation das das KBA nicht zuständig ist hat sich erledigt.

      Wenn Andreas weiter Lust auf diese Diskussion haben dann gern per PN.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • otto36 schrieb:

      Bei den Tests im Prüflabor kam die Abschaltung nicht zum Einsatz.
      Die Abschalteinrichtung korrespondiert mit der Prüfstandserkennung und die kam sehr wohl zum Einsatz. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die verbotene Einrichtung auf dem Prüfstand zum Einsatz kommt, sondern ob sie bei Erteilung der Typgenehmigung vorhanden war.

      otto36 schrieb:

      Dieses haben die Briten dem KBA bestätigt und eine Korrektur durch das update genehmigt. D.h. das die Behörden die Zulassung ohne Nachbesserung entziehen können.
      Ja, sie haben das Update genehmigt. Die Genehmigung kann aber eine Änderung der Typgenemigung nicht ersetzten. Sie ist ein "Weniger" gegenüber der Änderung der Typgenehmigung.

      otto36 schrieb:

      Ich sehe hier zwei unterschiedliche Vorgehensweisen.
      Verschiedene Vorgehensweisen sicherlich nicht, aber möglicherweise unterschiedliche Rechtsauslegungen. Maßgeblich ist hier aber allein deutsches Recht und danach bleibt auch eine rechtswidrig zustande gekommene und erteilte Typgenehmigung wirksam, d.h. sie bildet die Rechtsgrundlage für den Betrieb des Fahrzeugs. Nach deutschem Recht muss man diese Rechtsgrundlage beseitigen oder ändern. Das kann aber nur die Behörde, die sie geschaffen hat, hier also die VCA und die hat keine Änderung vorgenommen. Hätte das KBA keine Nebenbestimmung erlassen, hätte das gleiche gegolten, d.h. der Fahrzeughalter hätten dann nicht zur Vornahme des Updates verpflichtet werden können. Das sind Grundzüge des Verwaltungsrechts. Wenn z.B. ein Sozialhilfeempfänger bei der Beantragung falsche Angaben macht, so führt das zwar zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids, solange der Bescheid aber nicht aufgehoben oder geändert wird, kann der Hilfeempfänger die "Kohle" dennoch behalten. Nicht anders ist das bei der unzulässigen Abschalteinrichtung auch.

      otto36 schrieb:

      Die Briten bleiben bei der alten Typgenehmung und sagen das die Fahrzeuge dieser Genehmigung nicht entsprechen. Durch das update sehen sie die ursprüngliche Genehmigung als erfüllt. Dadurch kann das KBA einen Rückruf anordnen und die Zulassungstellen die Zulassung entziehen.
      Das können die Briten natürlich sagen, das ermächtigt die Zulassungsstellen aber nicht, eine Betriebsuntersagung anzuordnen. Dazu braucht man nach deutschem Recht nun einmal eine Rechtsgrundlage. Die Rechtsgrundlage ist der § 5 Abs. 1 FZV - da sind sich alle einig - , der aber wiederum auf die Vorschriftswidrigkeit nach der StVZO oder der FZV verweist. Die Abschalteinrichtung ist aber weder nach der StVZO noch der FZV vorschriftswidrig. Vorschriftswidrig nach diesen Gesetzen ist ein Fahrzeug vielmehr erst dann, wenn es einen von der Typgenehmigung abweichenden Zustand aufweist, was man nicht damit verwechseln darf, dass das Fahrzeug einen Zustand aufweist, mit dem die Typgenehmigung gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Ersteres führt zur Unvorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs im Sinne der StVZO/FZV, letzteres zur Rechtswidrigkeit der Typgenehmigung.

      Ein anderer Rechtsgrund für die Anordnung einer Betriebsuntersagung wäre, wenn durch das Fahrzeug eine Gefährdung des Straßenverkehrs eintreten würde, doch das wird man hier nicht ernsthaft annehmen können.

      Noch eine Anmerkung zur Anordnung eines Rückrufs. Diese Rückrufanordnung bindet nur den Fahrzeughersteller nicht jedoch den Fahrzeughalter. Ob eine solche Anordnung vorliegt oder nicht, ist daher unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob der Zustand des Fahrzeugs identisch mit dem Zustand ist, den das Fahrzeug bei Erteilung der Typgenehmigung hatte. Davon wird allgemein ausgegangen.

      Kailash schrieb:

      Das hatten wir doch schon, da wird keiner nachgeben und wir werden wieder zugetextet...
      Es tut mir leid, dass ich dich zutexte, aber du musst meine Beiträge hier ja nicht lesen. Dieses Forum enthält so viele Threads, da sind bestimmt welche dabei, die für dich interessanter und/oder unterhaltsamer sind. Auch wenn du dich durch mich (und otto36) zugetextes fühlst, denke ich, dass der ein oder andere die Diskussion vielleicht doch mit Interesse verfolgt. Allen kann man es eh nie recht machen.

      Andreas
    • minoschdog schrieb:

      Und bitte öffentlich weiterführen, eine solch wichtige Sache und dann nur per PN? Nein!

      Jay-Zee1893 schrieb:

      Kann dem nur zustimmen. Auch wenn´s wirklich viel Text ist, es ist halt auch wirklich informativ. Bitte weiter machen
      Moin,

      ich sehe das genauso - sehr interessant und informativ. Persönlich bin ich eher bei floflo aber die Beiträge von Otto sind auch sehr wichtig für diese Diskussion und zeigen auch auf, auf welche Ideen das KBA auch kommen könnte oder zumindest versuchen es für sich besser darzustellen.
      Liebe Grüße
      Helmut
    • Letztlich ist es für die betroffenen Fahrzeugbesitzer doch völlig gleich ob floflo oder otto mit ihrer jeweiligen Bewertung richtig liegen.

      Das KBA hat das Aufspielen des Software-Updates angeordnet und den zuständigen Behörden die jeweiligen Daten der in Frage kommenden Halter mitgeteilt. Diese schreiben nun in Folge die Halter an und setzen eine Frist für das Aufspielen der Software und drohen sonst mit der Stilllegung des Fahrzeuges. Gegen diese von den zuständigen Behörden angeordnete Maßnahme kann man nun, unterschiedlich je nach Bundesland, vorgehen. Persönlich sehe ich in einem Widerspruch / Klage keine Aussicht auf Erfolg, es wird lediglich das eingeleitete Verfahren in sich verzögert. Nebenbei sei noch angemerkt, dass die Datenweitergabe des KBA nicht gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstösst.

      Dann muss der ein oder andere in der Zwischenzeit mit seinem Fahrzeug zur Kraftfahrzeugprüfung und erhält dort bei fehlendem Software-Update keine neue Plakette für sein Fahrzeug. Hierbei handelt es sich um eine zweite Maßnahme, die nicht mit der vorweg dargestellten "Zwangsstilllegung" zusammengelegt werden darf. In einem Widerspruch bzw einer Klage gegen das "Versagen der Prüfplakette" sehe ich auch keine Aussichten auf Erfolg.

      Wird bei einer Kfz-Prüfung ein schwerwiegenden Mangel festgestellt und keine Prüfplakette erteilt muss dieser durch den Halter unverzüglich abgestellt und das Fahrzeug innerhalb von 4 wochen erneut zur Prüfung vorgestellt werden. Stellt der Prüfer darüber hinaus eine "Verkehrsgefährdung" fest, muss er die alte Plakette entfernen und der Halter darf sein Fahrzeug nicht mehr im Verkehr bewegen. Darüber hinaus muss in solch einem Fall ebenfalls die zuständige Behörde durch den jeweiligen Prüfer unterrichtet werden.
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