floflo schrieb:
Der maßgebliche Passus findet sich in Rdn. 11 des Beschlusses. Dort heißt es:
"Dies hat zur Folge, dass sein Fahrzeug damit nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typgenehmigung profitieren kann,was wiederum dazu führt, dass – ohne Nachrüstung – die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 S. 2 FZV nicht mehr erfüllt sind."
Ich lese hier aber nicht das die urprüngliche Typgenehmigung erfüllt wurde.
Hier steht nur das die ursprüngliche Genehmigung nicht mehr gilt. Ob diese legal oder illegal war wird nicht bewertet ist ja auch für die weitere Urteilsbegründung auch irrelevant.
Das andere Urteil kenne ich nicht.
Otto
Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.