Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Kajo schrieb:

      Möglichkeiten des Handelns:

      1. Software-Update aufspielen und Bescheinigung zum Termin in Kopie vorlegen.

      2. Um Fristverlängerung, mit Begründung, bitten

      3. Nichts machen und bei Zustellung des Bescheides innerhalb der darin aufgezeigten Frist bei der angegebenen Stelle Widerspruch / Rechtsmittel einlegen.
      oder 4. bereits jetzt auf das Schreiben der Zulassungsstelle reagieren, etwa so (aktualisiertes Musterschreiben):


      Ihr o.a. Schreiben habe ich dankend erhalten. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass Ihre Aussage, der von mir betriebene Skoda Yeti entspreche nicht der erteilten Typgenehmigung, unzutreffend ist.

      In der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist inzwischen mehrfach entschieden worden, dass die ausgelieferten Fahrzeuge der erteilten Typgenehmigung entsprachen, da auch das der Typgenehmigung zugrunde liegende Muster die Abschalteinrichtung bereits besaß. Liegt ein Fall vor, in dem bei Kenntnis der wahren Umstände die Typgenehmigung nicht erteilt worden wäre, so führt das weder zur Unwirksamkeit der Typgenehmigung noch dazu, dass das Fahrzeug ihr nicht entspricht. Vielmehr hat die Typgenehmigungsbehörde dann gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV die Möglichkeit, die Typgenehmigung ganz oder teilweise zurückzunehmen oder sie zu ändern.

      Von dieser Möglichkeit hat das KBA für die von ihm typgenehmigten Fahrzeuge in der Form Gebrauch gemacht, dass es eine Nebenbestimmung zur Typgenehmigung angeordnet hat, wonach die unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen ist. Dieser so modifizierten Typgenehmigung entsprachen die betroffenen Fahrzeuge dann nicht mehr und waren folglich auch nicht mehr konform mit den Bestimmungen der StVZO und FZV. Das wiederum, und nur das, rechtfertigt die Anordnung einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV, denn diese Norm stellt hierfür allein keine Anspruchsgrundlage dar, sondern nur in Verbindung mit einer Unvereinbarkeit mit der StVZO oder FZV.

      Wie eingangs bereits ausgeführt, haben das bereits mehrere Verwaltungsgerichte so entschieden. So hat das VG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.04.2018, Az. 8 K 1962/18 (ihm folgend das VG Potsdam, Beschluss vom14.06.2018, Az. 10 L 303/18,VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018, Az. 3 L 1099/18.MZ) hierzu ausgeführt:

      Hier entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung im April 2014 und auch noch im Zeitpunkt der Zulassung durch den Antragsteller im Mai 2015 einem genehmigten Typ, denn das Kraftfahrtbundesamt – KBA – hatte den Hersteller der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (Euro 5) für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung erteilt.

      Im Weiteren führt das VG Stuttgart dann aus:

      Im Falle der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (Euro 5) hat das KBA den Herstellern der Fahrzeuge auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV mit Bescheid vom 15.10.2015 im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen die Pflicht auferlegt, die unzulässigen Abschalteinrichtungen – auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen – zu entfernen und geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.
      Durch die Nebenbestimmungen wurden die ursprünglich erteilten Typgenehmigungen vielmehr inhaltlich abgeändert, mithin modifiziert. Dieser modifizierten Typgenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen.“

      Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass die Fahrzeuge mit dem EA189 Motor (ursprünglich) der Typgenehmigung entsprachen, die trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung auch nicht unwirksam ist, solange sie nicht zurückgenommen wird (ganz aktuell OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17).

      Nun hat, wie bereits ausgeführt, das KBA für die von ihm typgenehmigten Fahrzeuge eine Modifizierung der Genehmigung vorgenommen, der die betroffenen Fahrzeuge dann nicht mehr entsprachen. Eine solche Modifizierung gibt es entgegen Ihrer Darstellung jedoch nicht für Fahrzeuge des Herstellers Skoda, die ausnahmslos ihre Typgenehmigung nicht vom KBA sondern der britischen VCA erhalten haben. Diese Behörde hat zwar auch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt und auch das Update genehmigt, anders als das KBA hingegen keine Änderung der Typgenehmigung mit Anordnung der Beseitigung der Abschalteinrichtung vorgenommen. Wenn das KBA in den Schreiben an die Zulassungsstellen also auch Fahrzeuge des Herstellers Skoda aufführt und damit suggeriert, dass es auch für diese Fahrzeuge eine Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung getroffen habe, so ist das nicht richtig. Das KBA könnte eine solche Anordnung auch gar nicht treffen, da es bezüglich Skoda nicht zuständig ist, denn naturgemäß kann nur die Behörde eine Typgenehmigung ändern oder zurücknehmen, die sie auch erlassen hat. Für Skoda gilt insoweit nichts anderes als für andere (nicht deutsche) Fahrzeughersteller, die ihre Typgenehmigung von einer anderen EU-Behörde erhalten haben. Erst durch eine neue EU-Verordnung, die zum 01.09.2020 in Kraft treten soll, soll es möglich sein, dass nationale Typgenehmigungsbehörden Rückrufe auch für solche Fahrzeuge anordnen können, für die sie selbst die Genehmigung nicht erteilt haben.

      https://www.focus.de/magazin/archiv/politik-diesel-schummel-kuenftig-drohen-auch-auslaendischen-modellen-rueckrufe_id_9288578.html

      verkehrsbrief.de/eu-einigt-sic…-fuer-kfz-typgenehmigung/

      Nach derzeitigem Recht ist das nicht möglich, so dass das KBA für die in Großbritannien typgenehmigten Skoda auch keinen Rückruf anordnen kann und dies auch nicht getan hat. Fehlt es damit aber für mein Fahrzeug an einer Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung in Form einer Änderung der Typgenehmigung, so wird der Betrieb durch die nach wie vor gültige Typgenehmigung, der mein Fahrzeug ja wie gesagt entspricht (s.o.), gedeckt, was die Anordnung einer Betriebsuntersagung ausschließt, auch wenn das vielleicht unbefriedigend erscheinen mag.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von old man ()

    • Die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bestehende Uneinigkeit bei den Entscheidungen, scheint sich jetzt auch bei den Verwaltungsgerichten fortzusetzen. Zumindest hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der sofortigen Vollziehung einer Betriebsuntersagung spalten sich die Lager ähnlich wie bei den Zivilgerichten. Hier eine aktuelle Entscheidung des VG Freiburg, das, wie kürzlich auch das VG Saarlouis die Anordnung einer sofortigen Vollziehung gekippt hat.

      lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_…nt.py?Gericht=bw&nr=26649

      Leider gibt es immer noch keine Entscheidung, in der das Problem der Unzuständigkeit des KBA für Fahrzeuge mit ausländischer Typgenehmigung angesprochen wird.

      Andreas
    • Wow, das ist ein spektakuläres Schreiben! Vielen Dank!!!

      Das werde ich noch ergänzen und denen persönlich vorbei bringen. Beruflich fahre ich ab und zu einen Caddy mit Schummeldiesel. Der hat jetzt seit über 30.000km das Update drauf und läuft noch, aber der Motor läuft sehr sehr rauh und stinkt bestialisch, das fühlt sich alles nicht gut an...

      Kürzlich sprach ich mit einem Landwirt, der den gleichen Yeti wie ich hatte. Er war voll des Lobes, das beste Zugfahrzeug was er je hatte usw... „Leider haben die mir den neulich kaputt gemacht „ so seine Aussage zum Aufspielen des Updates. Anhänger ziehen sei nur noch schwer möglich, das Auto ziehe überhaupt nicht mehr und es sei Zeit für ein anderes Auto...

      Mein Fazit:Ich werde mich gegen das Update wehren, so gut ich kann, denn ich möchte gerne den Yeti behalten, den ich 2010 gekauft habe!

      Ich halte Euch auf dem laufenden!

      Gruß, M.:-)
    • Mark1972 schrieb:

      Kürzlich sprach ich mit einem Landwirt, der den gleichen Yeti wie ich hatte. Er war voll des Lobes, das beste Zugfahrzeug was er je hatte usw... „Leider haben die mir den neulich kaputt gemacht „ so seine Aussage zum Aufspielen des Updates. Anhänger ziehen sei nur noch schwer möglich, das Auto ziehe überhaupt nicht mehr und es sei Zeit für ein anderes Auto...
      Ich hatte den gleichen Yeti.
      Diese Aussagen kann ich aber nicht bestätigen. Gefühlt hatte er nach dem update mehr Leistung. Die hatten aber auch das DSG mit einem update versehen. Schnellere Schaltvorgänge und vor allem beim Gasgeben schneller runtergeschaltet.

      Wenn ich die Probleme gehabt hätte wäre mein Wagen direkt bei der Werkstatt geblieben bis er wieder anständig läuft.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Da hat dein Landwirt wohl einen Grund gesucht, um die Anschaffung eines neuen Autos zu rechtfertigen.
      Vor dem Update zieht er den Hänger, nach dem Update nicht mehr. Ich fasse es nicht.

      R.X.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Rheinschiffer ()

    • Freundliches hallo,
      das gleiche sagt einer meiner Söhne von seinem Geschäftswagen Audi A4.
      Komisch gelle. Nur weil er demnächst einen neuen Wagen bekommt, nimmt er es für die kurze Zeit so hin. Ich verbleibe mit besten Grüßen aus Öpfingen von Nate.
    • Neue Gerichtsurteile in Chemnitz

      Guten Morgen an alle!

      Wir kämpfen an zwei Fronten: über ADAC-Anwalt vorm Chemnitzer Landgericht auf Rücknahme wegen Betrugs (Kurzform! Er führte 8 Seiten aus). VW hatte auf Verlängerung seiner Klageerwiderung bis 14.2. gedrängt.


      Und dann haben wir dem KBA im Oktober allein mit damals aktuellem Floflo-Schreiben geantwortet. Seit 16. Januar müsste nun unser LRA informiert sein.

      Bis gestern haben wir kein entsprechendes Schreiben erhalten. Allerdings sind hier Winterferien.

      Über den MDR kam nun die Meldung kurz, erste große Siege in Chemnitz gegen VW, angeblich Rücknahmeverpflichtung. Aber wieder in den Medien nichts konkretes über Reaktion von VW bzw. genaueren Inhalt, Rechtskraft....Updateproblematik...


      Ich habe gestern die halbe Nacht gesucht. Weiß jemand was genaueres?

      Liebe Grüße aus Sachsen von Frank
    • Frank050853 schrieb:

      Über den MDR kam nun die Meldung kurz, erste große Siege in Chemnitz gegen VW, angeblich Rücknahmeverpflichtung. Aber wieder in den Medien nichts konkretes über Reaktion von VW bzw. genaueren Inhalt, Rechtskraft....Updateproblematik..
      Bei unseren Termin wurde vor dem LG Chemnitz 2018 die Klage für VW entschieden.
      Der Richter erläuterte uns auf Anfrage, nach der Verhandlung, das mehrere Richter beim LG mit den Klagen gegen VW befaßt sind.
      Es gibt dort unterschiedliche Rechtsauffassungen wobei mindestens ein Richter die Klage gegen VW entscheidet.
      Jetzt warten auf den Termin beim OLG.
      Gern mehr Info als PN.
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      Der Richter erläuterte uns auf Anfrage, nach der Verhandlung, das mehrere Richter beim LG mit den Klagen gegen VW befaßt sind.
      Es gibt dort unterschiedliche Rechtsauffassungen wobei mindestens ein Richter die Klage gegen VW entscheidet.
      Das ist leider ein immer häufiger zu beobachtender Trend im VW-Abgasskandal, dass nicht einmal das gleiche Gericht einheitlich entscheidet, sondern je nachdem, welche Kammer oder welche(r) Einzelrichter(in) entscheidet ganz gegensätzliche Entscheidungen dabei heraus kommen. Du hattest jetzt das Pech, mit deiner Klage beim "falschen" Richter gelandet zu sein. Vom Landgericht Chemnitz gibt es auch bereits Entscheidungen, bei denen gegen VW entschieden wurde (4 O 1667/17 und 4 O 69/18, beide nicht rechtskräftig)

      test.de/Abgasskandal-4918330-5038098/

      Das zeigt, wie schwer es momentan ist, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen. Eine solche Uneinigkeit ist natürlich sehr unbefriedigend. Man könnte hier fast schon vom "Krieg der Gerichte" sprechen, denn es findet kaum einmal eine Auseinandersetzung mit gegenteiligen Ansichten statt, was eigentlich für ein Gericht selbstverständlich sein sollte, wenn es von der Entscheidung eines anderen Gerichts oder auch nur einer anderen Kammer des selben Gerichts abweichen möchte.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung bestehende Uneinigkeit bei den Entscheidungen, scheint sich jetzt auch bei den Verwaltungsgerichten fortzusetzen. Zumindest hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der sofortigen Vollziehung einer Betriebsuntersagung spalten sich die Lager ähnlich wie bei den Zivilgerichten. Hier eine aktuelle Entscheidung des VG Freiburg, das, wie kürzlich auch das VG Saarlouis die Anordnung einer sofortigen Vollziehung gekippt hat.

      lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_…nt.py?Gericht=bw&nr=26649

      Leider gibt es immer noch keine Entscheidung, in der das Problem der Unzuständigkeit des KBA für Fahrzeuge mit ausländischer Typgenehmigung angesprochen wird.
      Hallöchen floflo,
      habe Deinen Beitrag mal hier rein kopiert # 5520 v.21.02.19.
      Ehrlich gesagt, ich verstehe überhaupt nichts mehr ;( .
      Es ist sicherlich richtig, daß die Gesetze den Richtern einen gewissen Freihraum lassen, um Personen bezogene Umstände berücksichtigten zu können, aber in unseren Fällen handelt es sich um einen rein technischen Vorgang!
      Wie es z.Zt. aussieht, ist jeder Einspruch oder jede Klage ein reines Glücksspiel ;( .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • berme schrieb:

      Ich finde die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Richter zu obigen Thema erschreckend.
      Ein Schelm wer ........

      old man schrieb:

      Wie es z.Zt. aussieht, ist jeder Einspruch oder jede Klage ein reines Glücksspiel
      Es liegt aber nicht nur an den Richtern, die Rechtsanwälte tragen auch ihren Teil dazu bei. ;)

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • SQ5 schrieb:

      Und ich glaube nicht das die Folge Versionen vom KBA überprüft wurden.......
      Das KBA ist ein zahnloser Tiger (KBA = Bettvorleger der Automobilindustrie), das hätte noch die erste Version des "updates" zu überprüfen, da wird nichts geprüft, da wird nur entschieden oder halt fehlentschieden.

      berme schrieb:

      Ein Schelm wer ........
      Hallo Schelm!

      old man schrieb:

      Wie es z.Zt. aussieht, ist jeder Einspruch oder jede Klage ein reines Glücksspiel
      Im Gegensatz zum reinen Glücksspiel aber mit deutlich besseren Gewinnchancen....und die lassen sich sogar beeinflussen durch zB. die Güte der Klageschrift und eigene Einlassungen, sofern man gefragt wird.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
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