Kajo schrieb:
Möglichkeiten des Handelns:
1. Software-Update aufspielen und Bescheinigung zum Termin in Kopie vorlegen.
2. Um Fristverlängerung, mit Begründung, bitten
3. Nichts machen und bei Zustellung des Bescheides innerhalb der darin aufgezeigten Frist bei der angegebenen Stelle Widerspruch / Rechtsmittel einlegen.
Ihr o.a. Schreiben habe ich dankend erhalten. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass Ihre Aussage, der von mir betriebene Skoda Yeti entspreche nicht der erteilten Typgenehmigung, unzutreffend ist.
In der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist inzwischen mehrfach entschieden worden, dass die ausgelieferten Fahrzeuge der erteilten Typgenehmigung entsprachen, da auch das der Typgenehmigung zugrunde liegende Muster die Abschalteinrichtung bereits besaß. Liegt ein Fall vor, in dem bei Kenntnis der wahren Umstände die Typgenehmigung nicht erteilt worden wäre, so führt das weder zur Unwirksamkeit der Typgenehmigung noch dazu, dass das Fahrzeug ihr nicht entspricht. Vielmehr hat die Typgenehmigungsbehörde dann gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV die Möglichkeit, die Typgenehmigung ganz oder teilweise zurückzunehmen oder sie zu ändern.
Von dieser Möglichkeit hat das KBA für die von ihm typgenehmigten Fahrzeuge in der Form Gebrauch gemacht, dass es eine Nebenbestimmung zur Typgenehmigung angeordnet hat, wonach die unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen ist. Dieser so modifizierten Typgenehmigung entsprachen die betroffenen Fahrzeuge dann nicht mehr und waren folglich auch nicht mehr konform mit den Bestimmungen der StVZO und FZV. Das wiederum, und nur das, rechtfertigt die Anordnung einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV, denn diese Norm stellt hierfür allein keine Anspruchsgrundlage dar, sondern nur in Verbindung mit einer Unvereinbarkeit mit der StVZO oder FZV.
Wie eingangs bereits ausgeführt, haben das bereits mehrere Verwaltungsgerichte so entschieden. So hat das VG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.04.2018, Az. 8 K 1962/18 (ihm folgend das VG Potsdam, Beschluss vom14.06.2018, Az. 10 L 303/18,VG Mainz, Beschluss vom 16.11.2018, Az. 3 L 1099/18.MZ) hierzu ausgeführt:
Hier entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung im April 2014 und auch noch im Zeitpunkt der Zulassung durch den Antragsteller im Mai 2015 einem genehmigten Typ, denn das Kraftfahrtbundesamt – KBA – hatte den Hersteller der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (Euro 5) für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung erteilt.
Im Weiteren führt das VG Stuttgart dann aus:
Im Falle der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (Euro 5) hat das KBA den Herstellern der Fahrzeuge auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 EG-FGV mit Bescheid vom 15.10.2015 im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typgenehmigungen die Pflicht auferlegt, die unzulässigen Abschalteinrichtungen – auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen – zu entfernen und geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen.
Durch die Nebenbestimmungen wurden die ursprünglich erteilten Typgenehmigungen vielmehr inhaltlich abgeändert, mithin modifiziert. Dieser modifizierten Typgenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen.“
Auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass die Fahrzeuge mit dem EA189 Motor (ursprünglich) der Typgenehmigung entsprachen, die trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung auch nicht unwirksam ist, solange sie nicht zurückgenommen wird (ganz aktuell OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019, Az. 7 U 134/17).
Nun hat, wie bereits ausgeführt, das KBA für die von ihm typgenehmigten Fahrzeuge eine Modifizierung der Genehmigung vorgenommen, der die betroffenen Fahrzeuge dann nicht mehr entsprachen. Eine solche Modifizierung gibt es entgegen Ihrer Darstellung jedoch nicht für Fahrzeuge des Herstellers Skoda, die ausnahmslos ihre Typgenehmigung nicht vom KBA sondern der britischen VCA erhalten haben. Diese Behörde hat zwar auch die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung bestätigt und auch das Update genehmigt, anders als das KBA hingegen keine Änderung der Typgenehmigung mit Anordnung der Beseitigung der Abschalteinrichtung vorgenommen. Wenn das KBA in den Schreiben an die Zulassungsstellen also auch Fahrzeuge des Herstellers Skoda aufführt und damit suggeriert, dass es auch für diese Fahrzeuge eine Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung getroffen habe, so ist das nicht richtig. Das KBA könnte eine solche Anordnung auch gar nicht treffen, da es bezüglich Skoda nicht zuständig ist, denn naturgemäß kann nur die Behörde eine Typgenehmigung ändern oder zurücknehmen, die sie auch erlassen hat. Für Skoda gilt insoweit nichts anderes als für andere (nicht deutsche) Fahrzeughersteller, die ihre Typgenehmigung von einer anderen EU-Behörde erhalten haben. Erst durch eine neue EU-Verordnung, die zum 01.09.2020 in Kraft treten soll, soll es möglich sein, dass nationale Typgenehmigungsbehörden Rückrufe auch für solche Fahrzeuge anordnen können, für die sie selbst die Genehmigung nicht erteilt haben.
https://www.focus.de/magazin/archiv/politik-diesel-schummel-kuenftig-drohen-auch-auslaendischen-modellen-rueckrufe_id_9288578.html
verkehrsbrief.de/eu-einigt-sic…-fuer-kfz-typgenehmigung/
Nach derzeitigem Recht ist das nicht möglich, so dass das KBA für die in Großbritannien typgenehmigten Skoda auch keinen Rückruf anordnen kann und dies auch nicht getan hat. Fehlt es damit aber für mein Fahrzeug an einer Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung in Form einer Änderung der Typgenehmigung, so wird der Betrieb durch die nach wie vor gültige Typgenehmigung, der mein Fahrzeug ja wie gesagt entspricht (s.o.), gedeckt, was die Anordnung einer Betriebsuntersagung ausschließt, auch wenn das vielleicht unbefriedigend erscheinen mag.
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