Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      Die nachfolgend verlinkte Entscheidung des VG Oldenburg, auf die ich zufällig gestoßen bin, stellt jedoch die Problematik recht plastisch dar und bringt sehr deutlich zum Ausdruck, dass erst die Änderung der Typgenehmigung zu einem vorschriftswidrigen Zustand führt, der eine Betriebsuntersagung ermöglicht.
      Kann man eigentlich irgendwo einsehen für welche Typgenehmigungen das KBA eine Nebenbestimmung erlassen hat, bzw. woher weiß ich ob die Typgenehmigung meines Fahrzeugs wirklich geändert wurde (falls ich eine einen VW besäße) ? ?(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von dtex ()

    • DA-Farmer schrieb:

      Gerade das Urteil aus NRW spielt den Fall an sich gut durch und lässt da wenig Hoffnung.
      Es erstaunt mich, dass du gerade den Beschluss des OVG NRW für dich zum Maß der Dinge machst. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist man mittlerweile praktisch ausnahmslos der Ansicht des VG Stuttgart gefolgt, wonach erst die durch das KBA bewirkte Modifizierung der Typgenehmigung bewirkt, dass das Fahrzeug ihr nicht (mehr) entspricht. Auch der VGH Hessen hat sich dieser sehr naheliegenden Ansicht angeschlossen. Das OVG NRW hingegen ist - warum auch immer - auf den Zusammenhang mit der Typgenehmigung gar nicht eingegangen, sondern sieht die Grundlage für eine Betriebsuntersagung darin, dass durch die Abschalteinrichtung Grenzwerte überschritten werden. Damit wird diese Entscheidung aber fast schon zur Posse, denn dort, wo die Abschalteinrichtung einsetzt, gibt es für Fahrzeuge der Euro-5-Norm keine Grenzwerte. Und wo es keine Grenzwerte gibt, können auch keine überschritten werden. Auf dem Prüfstand hingegen werden die Grenzwerte nicht nur eingehalten, sie werden auch legal eingehalten, weil es nicht verboten ist, die Prüfstandswerte durch eine hohe AGR-Rate zu verwirklichen. Verboten ist lediglich die Veränderung der Rate im praktischen Betrieb.

      In Münster liegt man m.E. daher mit der Begründung, es würden Grenzwerte überschritten, völlig daneben. Das wird auch sonst von keinem Verwaltungsgericht so ausgeführt. Ich halte Klagen gegen Betriebsuntersagungen im Fall von Skoda daher nach wie vor für sehr erfolgversprechend, wobei ich dich aber gut verstehen kann, dass du auf das Thema keinen Nerv mehr hast und daher keine rechtlichen Schritte gegen die Betriebsuntersagung einleiten möchtest.

      dtex schrieb:

      Kann man eigentlich irgendwo einsehen für welche Typgenehmigungen das KBA eine Nebenbestimmung erlassen hat, bzw. woher weiß ich ob die Typgenehmigung meines Fahrzeugs wirklich geändert wurde (falls ich eine einen VW besäße) ?
      Mir ist nicht bekannt, ob man irgendwo öffentlich einsehen kann, für welche Fahrzeuge das KBA Nebenbestimmungen angeordnet hat. Nach meinem Kenntnisstand, wurde eine solche Anordnung vom KBA aber für alle von ihm typgenehmigten Fahrzeuge mit der Schummelsoftware erlassen.

      Andreas
    • rainer II schrieb:

      Die Zulassungsstelle hätte also "einfach" ....stilllegen können ( ? ! ? ) und das ist dann "rechtmäßig" !
      Genau und von daher sind in einem "streitigen Verfahren" dann auch die Kosten durch den Besitzer des Fahrzeuges zu tragen.
    • rainer II schrieb:

      es wird immer schwieriger "alles" zu verstehen !
      Da gebe ich dir recht!

      rainer II schrieb:

      Die Zulassungsstelle hätte also "einfach" ....stilllegen können ( ? ! ? ) und das ist dann "rechtmäßig" !
      Nein, nein, das hast du falsch verstanden. Stilllegen hätte die Behörde nach dieser Entscheidung gerade nicht können, jedenfalls zunächst nicht. Sie hätte erst ein milderes Zwangsmittel (z.B. Zwangsgeld) androhen müssen.

      Zum besseren Verständnis: Man muss zwischen der Betriebsuntersagung und der zwangsweisen Stilllegung unterscheiden. Mit der Betriebsuntersagung wird dem Halter untersagt, das Fahrzeug weiterhin im öffentlichen Verkehr zu benutzen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde nach entsprechender Androhung das Fahrzeug stilllegen. Die Stilllegung ist der Vollzug der Betriebsuntersagung und ist ein eigenständiger Akt. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist man sich uneins, ob man direkt die Stilllegung in der Untersagungsverfügung androhen kann oder ob man zunächst auf ein milderes Mittel, wie das Zwangsgeld zurückgreifen muss. Das VG Oldenburg und einige andere Verwaltungsgerichte sind der Ansicht, dass man zunächst das mildeste Zwangsmittel androhen muss. Die Mehrheit der VGe ist jedoch der Ansicht, dass direkt auch eine Zwangsstilllegung erfolgen kann. Höchstrichterlich ist das noch nicht entschieden.

      Andreas
    • Danke Andreas !

      Mensch , bin ich froh, dass ich aus diesem " Dilemma " ausgestiegen bin !

      Hinzu kommt ja noch die fehlende " Erkenntnis ", welche "KBA" in BRD oder UK zuständig ist !

      Das müsste ja auch noch höchstrichterlich entschieden werden ?

      Schönes Wochenende.......Rainer
    • Zur Stilllegung ein Link zu einen Artikel der Freien Presse aus Chemnitz.
      freiepresse.de/nachrichten/wir…illlegung-artikel10507739

      Auszug :
      Mindestens sechs Kfz-Halter aus der Region klagen vor dem Verwaltungsgericht.
      Bei den in Chemnitz betroffenen Fahrzeugen handelt es sich nach Schätzungen der Stadt zur Hälfte um VW und zur anderen um Audi, Seat und Skoda.
      -----Sein Fahrzeug habe zudem eine noch gültige Tüv-Plakette, sei also verkehrssicher. Ein Update könne diese Verkehrssicherheit sogar gefährden. Er habe bereits von Unfällen nach der Umrüstung gehört, weil sich der Motor ohne erkennbaren Grund während der Fahrt einfach abgeschaltet habe.


      Kann diese Aussage irgendein Formmitglied bestätigen oder andere Veröffentlichungen dazu benennen ?

      Ab wann ist eine Klage gegen die Verweigerung der TÜV Plakette möglich ?
      Wenn ich den TÜV Termin vorziehe und die Plakette verweigert wird (es wird ein schwerwiegender Mangel festgestellt) darf ich mit dem Fahrzeug weiter fahren weil die alte Plakette noch gültig ist ?
      Vor welchen Gericht muss ich gegen wem Klage einreichen, da verschiedene Organisationen zur Erteilung berechtigt sind.
      Kann ich klagen ohne vorher das Fahrzeug beim TÜV vorgestellt zu haben ?

      Einen neuen Ordner nach einer TÜV Verweigerung vor einen Jahr habe ich eh schon angelegt !
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      Wenn ich den TÜV Termin vorziehe und die Plakette verweigert wird (es wird ein schwerwiegender Mangel festgestellt) darf ich mit dem Fahrzeug weiter fahren weil die alte Plakette noch gültig ist ?
      Wird im Rahmen einer Hauptuntersuchung durch den Prüfer ein schwerwiegender Mangel festgestellt, wird die Plakette entfernt und die neue Plakette erst nach Mangelbeseitigung und erneuter Prüfung erteilt.

      CAROMITO schrieb:

      Vor welchen Gericht muss ich gegen wem Klage einreichen, da verschiedene Organisationen zur Erteilung berechtigt sind.
      Der Prüfer der die Hauptuntersuchung bei einem Fahrzeug durchführt handelt hoheitlich "im Auftrag" Soweit aus dieser Prüfung ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden soll muss dieser bei dem Bundesland in dem die Prüfstelle tätig ist gerichtet werden.

      CAROMITO schrieb:

      Kann ich klagen ohne vorher das Fahrzeug beim TÜV vorgestellt zu haben ?
      Kein Grund - keine Klage
    • rainer II schrieb:

      Hinzu kommt ja noch die fehlende " Erkenntnis ", welche "KBA" in BRD oder UK zuständig ist !
      Nein, wer die Typgenehmigung erteilt hat, steht fest und dass nur derjenige eine Typgenehmigung ändern oder gar zurücknehmen kann, der sie auch erteilt hat, ist auch gesichert. Dazu bedarf es keiner Entscheidung. Entschieden werden muss, ob die fehlende Änderung der Typgenehmigung im Fall von Skoda die deutschen Behörden daran hindert, das Update zwangsweise zu fordern und sie bei Nichtbefolgung eine Betriebsuntersagung anordnen können.

      CAROMITO schrieb:

      Kann diese Aussage irgendein Formmitglied bestätigen oder andere Veröffentlichungen dazu benennen ?
      Dass es wegen des Updates zu Unfällen gekommen ist, habe ich noch nie gehört und halte es auch für sehr zweifelhaft. Wohl aber werden häufig Fälle berichtet, in denen das Update zu Problemen mit der AGR oder dem DPF geführt hat, die im schlimmsten Fall dazu geführt haben, dass eine Weiterfahrt nicht mehr möglich war. In keinem dieser Fälle ist das Update als Ursache aber wirklich belegt sondern es es wird lediglich vermutet, dass es ursächlich für den Ausfall war.

      CAROMITO schrieb:

      Ab wann ist eine Klage gegen die Verweigerung der TÜV Plakette möglich ?
      Man muss hier unterscheiden zwischen einer Verpflichtungsklage, ggf. verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung, und einer Feststellungsklage. Die Verpflichtungsklage, mit der das Prüfunternehmen konkret verpflichtet werden soll, die HU zu bescheinigen und die Plakette zu erteilen, ist erst zulässig, nachdem man sie dir verweigert hat. Die Feststellungsklage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass die Bescheinigung nicht allein aus dem Grund versagt werden kann, dass kein Update vorgenommen wurde, kann hingegen zu jedem Zeitpunkt erhoben werden.

      CAROMITO schrieb:

      Wenn ich den TÜV Termin vorziehe und die Plakette verweigert wird (es wird ein schwerwiegender Mangel festgestellt) darf ich mit dem Fahrzeug weiter fahren weil die alte Plakette noch gültig ist ?
      Das kommt darauf an, ob die Prüfstelle dich verpflichtend zur Wiedervorführung in einer bestimmten Frist auffordert. Tut sie das, kann sie das Fahrzeug nach Ablauf der Frist stilllegen lassen, was aber eher unwahrscheinlich ist, dass sie das tut. Bis zu einer Stilllegung kannst du das Fahrzeug weiterfahren und du begehst auch keine Ordnungswidrigkeit, denn das Fahrzeug verfügt ja noch über eine gültige HU. Wenn die Prüfstelle dir nur einfach mitteilt, dass es keine neue Plakette gibt, kannst du das Fahrzeug ganz normal weiterbenutzen, ohne dass du mit einer Stilllegung durch die Prüfstelle rechnen musst.

      CAROMITO schrieb:

      Vor welchen Gericht muss ich gegen wem Klage einreichen, da verschiedene Organisationen zur Erteilung berechtigt sind.
      Im Falle der Verpflichtungsklage musst du gegen die Prüforganisation klagen, die dir die HU-Plakette versagt hat. Örtlich zuständig ist das VG, das am Sitz der Prüforganisation zuständig ist. Bei der Feststellungsklage kannst du dir dir Prüforganisation aussuchen. Auch hier ist örtlich zuständig das VG am Sitz der Prüforganisation.

      CAROMITO schrieb:

      Kann ich klagen ohne vorher das Fahrzeug beim TÜV vorgestellt zu haben ?
      Die Feststellungsklage ist auch ohne vorherige Vorstellung des Fahrzeugs zulässig. Der Klage sollte jedoch eine zuvor eingeholte schriftliche Erklärung der Prüforganisation beigefügt wird, in der erklärt wird, dass man ohne Vornahme des Updates keine Plakette zuteilen wird.

      Andreas
    • Kajo schrieb:

      Wird im Rahmen einer Hauptuntersuchung durch den Prüfer ein schwerwiegender Mangel festgestellt, wird die Plakette entfernt und die neue Plakette erst nach Mangelbeseitigung und erneuter Prüfung erteilt.
      Das Entfernen der Plakette bewirkt, dass das Fahrzeug nicht mehr benutzt werden kann. Es stellt eine faktische Stilllegung dar. Eine solche Maßnahme erfolgt nur bei Mängeln, die so schwerwiegend sind, dass eine ersthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit zu befürchten ist. Das ist bei Fehlen des Updates nicht der Fall. Die Plakette wird daher nicht entfernt, sondern im schlimmsten Fall erfolgt eine Aufforderung zur Wiedervorführung. Mir ist aber auch ein Fall bekannt, in dem die Prüfstelle in Anbetracht der Tatsache, dass die HU noch länger gültig ist, keine weiteren Maßnahmen angeordnet und nur einfach keine neue Plakette erteilt hat. Das liegt letztlich im Ermessen des Prüfers.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Die Feststellungsklage ist auch ohne vorherige Vorstellung des Fahrzeugs zulässig. Der Klage sollte jedoch eine zuvor eingeholte schriftliche Erklärung der Prüforganisation beigefügt wird, in der erklärt wird, dass man ohne Vornahme des Updates keine Plakette zuteilen wird.
      Danke Andreas für die ausführliche Antwort.
      Nur ein kleiner Hinweis der TÜV gibt leider keine schriftliche Erklärung, daher ist die Klage ohne erfolgte Verweigerung schwierig.
      Ich habe in meinen Besitz eine Verweigerung von 5/2018 hier hat der TÜV aber nach Klageandrohung
      die Gebühr ohne Schuldanerkenntnis zurücküberwiesen.
      Muss ich mich vor dem VG anwaltlich vertreten lassen ?
      Zählt hier der Sitz der Gesamtorganisation für das zuständige VG ?
      Gibt es eine ungefähre Kostenschätzung ?
      Mit welcher Dauer ist zurechnen - gibt es eine Art Eilantrag ?
      Danke F.U.
    • Mit meiner Prüfstelle hatte ich beim letzten Mal (vorgezogene HU) gebeten, dass diese vor der Prüfung den PC anschließend und mir mitteilt, ob ein entsprechender Mängel angezeigt wird.
      Wurde nicht (17. Monat nach Freigabe), daher dann HU und AU gemacht.
      Fragt doch einfach höflich, wenn gerade nicht dort viel los ist.
    • Ich glaube, Caromito ist in verständlicher und bewundernswerter Weise auf Krawall gebürstet und möchte endlich harte Entscheidungen.
      Zumindest hatte ich zwischen den Zeilen etwas Knistern wahrgenommen... ? ;)
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
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