Kajo schrieb:
Grundsätzlich halte ich eine Klage mit dem Ziel der Rückgabe des Fahrzeuges für machbar. Allerdings muss sich, jedenfalls nach meiner Meinung, der Kläger dann auch eine "Abzüge" für den Gebrauch und mögliche Schäden am Fahrzeug anrechnen lassen.
Wenn darüber hinaus noch ein Käufer nach Bekanntwerden des Dieselskandals im Jahr 2016 erwirbt (siehe mein Beitrag vorweg mit dem Link zu Sendung von frontal) dann ist solch ein Käufer nach meiner Einschätzung einfach nur dumm.
Ebenso habe ich kein Verständnis für Kläger, die sich einen "Prozessfinanzierer" zur Durchsetzung Ihrer Rechte aussuchen, da dieser im Erfolg 1/4 oder gar mehr vom "erzielten Ertrag" erhält.
Aber das dürfte wohl nicht gelten, wenn er an einem Unfall keine Schuld trägt oder Dritte durch z.B. Vandalismus oder höhere Gewalt (Sturm, Dachlawine etc.) das Fahrzeug beschädigt haben.
Die Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag bedarf mMn auch keiner Zustimmung des Empfängers/Verkäufers; ist sie nicht vielmehr eine einseitige Willenserklärung vergleichbar dem Widerruf? Die Experten mögen mich bitte korrigieren, falls ich irre. Danke.
Interessant könnte des zeitliche Verhältnis sein, wenn das Thema überhaupt relevant wirdm d.h. wann wurde der Rücktritt wirksam erklärt, ist der Eintritt eines Annahmeverzugs notwendig, reichte dazu das sog. "wörtliche Angebot" (nachdem der Verkäufer die Rückabwicklung bereits zuvor und entgültig abgelehnt hat) oder muss das Angebot zur Rückgabe Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises auch exakt (oder nur ungefähr) die Höhe des Abzugs in Form des Nutzungsersatzes enthalten?
Und wie steht der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Zusammenhang mit evtl. schädigenden Ereignissen, welche zu einem Minderwert des Fahrzeugs führen? Ist es relevant, ob die Erklärung vor oder nach dem Schaden stattfand? Das sind mMn noch viele ungeklärte Fragen, aber wie ich ja zuvor schon schrieb, sehe ich gute Gründe und gute Chancen für die Erfüllung der Forderung nach Durchsetzung einer Rückabwicklung.
Die Höhe des Nutzungsersatzes mag noch umstritten sein (ob NE überhaupt und wenn ja, mit 250.000 km, 300.000 km oder mehr?). Aber man kann sich ja schnell ausrechnen, was für einen Unterschied das jeweils macht.
Die Sache mit dem Schadenersatz und Deliktzinsen und auch, ob Nutzungen seitens VW herauszukehren sind, kommen sicherlich auch noch auf den Tisch. Summa summarum vermute ich, dass es nicht so ist, dass man als Betroffener keinerlei Ansprüche gegen den Hersteller oder/und den Verkäufer hat. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.
row-dy schrieb:
row-dy schrieb:
Bei dieser Konstruktion fehlt mir schon die Fahrlässigkeit der Verkäufer (Vorsatz sehe ich überhaupt nicht), jedenfalls so lange das Fahrzeug nicht direkt vom Hersteller an den Endabnehmer verkauft wurde.Den der Hersteller verkauft das Fahrzeug an den Händler und erst der an den Endabnehmer. Da der Händler keine Kenntnis hatte, kann er weder vorsätzlich noch fahrlässig seine Aufklärungspflicht verletzt haben.culpa in contrahendo schrieb:
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Nach meinem Verständnis ist es so, dass für den Käufer - zumindest in Fällen von "Kauf-vor-Kenntnisnahme-der-Manipulationen" - die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift, siehe z.B. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 - 27 U 10/18. Diese Vermutung geht doch zur Last desjenigen, der vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung von Beratungspflichten und Aufklärungspflichten auf den Willensentschluss eines anderen eingewirkt hat. Soweit korrekt?
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Du forderst doch einen Schadenersatz aus einer Vertragsverletzung.Da ist die erste Frage, wer sind die Vertragspartner.culpa in contrahendo schrieb:
@row-dy
Gemeint war der Hersteller, nicht der Händler.
Ansonsten wiederhole ich nochmal meine Frage, weshalb hier immer noch über Sittenwidrigkeit, Vorsatz und Delikt diskutiert werden muss. Kann mich diesbzgl. bitte jemand aufklären? Danke!
Der Verkäufer, also der Händler und der Käufer also Du. Es gibt keine vertragliche Beziehung zwischen Dir und dem Hersteller. Ansprüche aus dem Vertrag kannst Du grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner geltend machen.
Nur über die juristische Konstruktion der Sittenwidrigkeit, eines Deliktes und des Vorsatzes des Herstellers lässt sich m.E. ein Anspruch gegen den Hersteller begründen.
Nur wenn Du Dein Fahrzeug direkt beim Hersteller gekauft hättest könntest Du direkte Ansprüche aus einer Vertragsverletzung gegen den Hersteller geltend machen.
Der Hersteller ist nicht verpflichtet den Endkunden richtig aufzuklären, das ist Aufgabe des Händlers. Der hatte aber keine Kenntnis von der Manipulation und muss sich auch nicht vorhalten lassen, er hätte von der Manipulation Kenntnis haben müssen oder können. Deshalb kann er weder vorsätzlich noch fahrlässig gegen seine Aufklärungspflichten verstoßen haben.
floflo schrieb:
Wenn man den Schaden darin sieht, dass man ohne den Mangel den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, hast du recht. Das trifft dann im Prinzip aber auf jeden Mangel zu, den ein Fahrzeug hat, so dass der Umstand, dass man bei Kenntnis des Mangels keinen Kaufvertrag geschlossen hätte, für sich allein zur Begründung eines Schadens, der die Rückgabe des Fahrzeugs ermöglichen würde, dann nicht ausreichen kann, wenn sich der Mangel und als Folge dessen auch der Schaden beseitigen lässt, was hier durch das Update der Fall ist. Das folgt letztlich aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten.