Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • floflo schrieb:

      Das ist jetzt etwas lebensfremd gedacht. Wenn VW auf deinen Wunsch, dir eine umfassende Garantie zu geben, eingegangen wäre, hätte das eine Präzedenzwirkung gehabt mit der Folge, dass auch andere die Garantie geltend machen könnten. Da ist es doch verständlich, dass VW deiner Forderung nicht entsprochen hat. In einem Gerichtsverfahren ist die Lage natürlich eine ganz andere.
      Welche Präzedenzwirkung ?
      Hier hätte eine Verschwiegenheitsklausel geholfen.
      Hier hat VW völlig unnötige Harte ins Spiel gebracht.
      Wir wollten einfach nur das uns kein Schaden aus dem Update entsteht.
      Gut das verspricht uns der Konzern. Also worin besteht das Problem wenn keine zusätzlichen Kosten entstehen müssten Sie auch keine beseitigen / übernehmen.
      Die werden doch nicht die Unwahrheit sagen ? :rolleyes:
      Wenn hier einige Raffgier oder ähnliches unterstellen sollten Sie diesen Fakt mi berücksichtigen !
      Noch mehr biege ich mich vor lachen wenn Experten hier einstellen wie lange Sie glücklich mit Update fahren und dann noch die Kilometerangaben, 20 / 30 / 60 oder mehr Tausend lächerlich .
      Wir sprechen hier über Diesel - also Laufleistungen 300.000 und mehr.
      F.U.
    • Rolf schrieb:

      Aus der Fahrzeugflotte wird kein Fahrzeug mehr durch einen VW ersetzt
      Ich würde den Verantwortlichen für die Fahrzeuge ersetzen.
      Hört sich an wie bei uns damals in der Firma. Morgens rein in die Karre, Vollgas zum Kunden, Abends zurück. Wartung, Kontrolle usw. Fehlanzeige.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Die wenigsten "schmeißen" ihr Auto nach der individuellen Nutzungsdauer weg, sondern verkaufen es. Dann geht's oft in den Export und wird dort weiter gefahren. Die 300.000 km plus X sollten schon realistisch sein.

      Ich meine Mal von einem Seat-Entwickler in einem Interview gelesen zu haben, dass alle Fahrzeuge aus dem VAG Konzern auf mindestens 300.000 km ausgelegt sind. Dies war aber vor 2015! Mit dem Update im gemischtem Betrieb (Kurz- und Langstrecke) befürchte ich, dass die von VW angegebenen 200.000 km schon Recht hoch angesetzt sind. Bei überwiegend Langstrecke mag dies anders aussehen.
    • Nach jahrelangem, teurem Rechtsstreit über 2 Instanzen willige ich nicht in Dasselbe ein. Nennt es von mir aus Trotz.

      Und Schweigen im Falle eines Vergleichs wird extra kosten. Nennt es von mir aus Gier.

      Ich empfinde es als befremdlich, wenn sich vom Abgas-Skandal betroffene Fahrzeug-Besitzer für ihren Wunsch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags besonders erklären müssen.

      Selbst wenn kein Betrug vorliegt, waren die Manipulationen sicherlich kein Versehen. Und den Fahrzeugen hängt auch nach dem Update noch ein Makel an - siehe BGH-Rechtsprechung.

      Ich muss gerade an die Skandale mit Glykol im Wein oder Pferdefleisch in der Wurst (oder war's Lasagne?) denken: Da war vermutlich kein beim Käufer geplanter Schaden nachzuweisen, wohl aber die Gier nach Gewinn-Maximierung. Und das wurde letzten Endes strafrechtlich geahndet. Richtig?

      Mir ist nicht ersichtlich, weshalb der BGH Anfang 2020 beim Abgasskandal zu einem anderen Ergebnis kommen sollte als Delikt. Die haben beim BGH ja schon seit längerem einiges aufbereitet und würden auch diese Arbeit sicherlich nicht durch die Verhinderungstaktik seitens VW nutzlos werden lassen wollen. Daher vermute und hoffe ich wenigstens auf weitere Hinweis-Beschlüsse bzgl. Delikt, und zwar Verbraucher-freundlich. Man wird ja noch träumen dürfen. ;)
    • otto36 schrieb:

      Hört sich an wie bei uns damals in der Firma. Morgens rein in die Karre, Vollgas zum Kunden, Abends zurück. Wartung, Kontrolle usw. Fehlanzeige.
      Man sollte nicht von sich auf andere schließen. :saint:

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • M.2018 schrieb:

      Mit dem Update im gemischtem Betrieb (Kurz- und Langstrecke) befürchte ich, dass die von VW angegebenen 200.000 km schon Recht hoch angesetzt sind.
      Für die Berechnung des Nutzungsausgleichs ist es unerheblich, ob sich die Lebensdauer durch das Update verringert. Selbst, wenn das erwiesen sein sollte, bleibt es bei den für den Käufer günstigeren Wert von 300.000 Km (oder mehr). Im übrigen kommt es für die Lebensdauerberechnung eines Autos auch nicht darauf an, ob einzelne Teile vorzeitig kaputt gehen, sondern es wird das Auto als gesamtes gesehen und da halte ich den Trend, noch mehr als 300.000 Km anzusetzen, für berechtigt.

      Interessant ist übrigens die Begründung von VW, warum das Update nicht zu einem vorzeitigen Verschleiß führt. VW erklärt das so, dass die Menge an rückgeführten Abgasen durch das Update nicht ansteigt sondern sich nur anders verteilt (die Fundstelle kann ich leider gerade nicht finden). Es gibt Fahrsituationen, in denen das AGR-Ventil mehr geöffnet wird als bisher und andere, wo dies weniger der Fall ist, wodurch sich bessere Werte auf der Straße ergeben. Für mich bedeutet das, dass das Update nur eine Optimierung der bisherigen Schummelsoftware ist, also sozusagen eine Schummelsoftware 2.0 . Es bestätigt mich allerdings auch in meiner Ansicht, dass man entweder die AGR als alleinige Maßnahme zur Stickoxidminderung gar nicht erst hätte genehmigen dürfen, das Problem also nicht die Schummelsoftware sondern die AGR ist, oder aber, wenn man sie dennoch, wie geschehen, genehmigt, das Abschaltverbot hierauf nicht anwendbar ist, da die AGR eine Vorrichtung ist, die man den jeweiligen Fahrsituationen unter Berücksichtigung des Zielkonflikts mit den Rußpartikeln angepasst regeln muss, was das Abschaltverbot aber nicht zulässt. Oder anders ausgedrückt. Das Abschaltverbot in Verbindung mit der AGR führt zu kontraproduktiven Ergebnissen, weshalb es auf die AGR nicht anwendbar ist. Leider beschäftigen sich die Gerichte viel zu wenig mit diesen technischen Zusammenhängen.

      culpa in contrahendo schrieb:

      Ich empfinde es als befremdlich, wenn sich vom Abgas-Skandal betroffene Fahrzeug-Besitzer für ihren Wunsch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags besonders erklären müssen.
      Natürlich musst du dich nicht für deinen Wunsch nach Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigen. Kritik wird aber wohl erlaubt sein, zumal du zu denjenigen gehörst, die meinen, dass dir eine Rückerstattung des Kaufpreises auch ohne Anrechnung eines Nutzungsausgleichs zusteht. Da fehlt mir dann das Verständnis.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Interessant ist übrigens die Begründung von VW, warum das Update nicht zu einem vorzeitigen Verschleiß führt.


      .........Leider beschäftigen sich die Gerichte viel zu wenig mit diesen technischen Zusammenhängen.
      Ein fast doppelt so häufige Regeneration nach dem Update ( selbst getetstet mit der DPF App) von der VW m.E. noch nichts geschrieben hat , lässt aber auf eine größere Rußbelastung der AGR Einheit schließen, was zu einen höheren Ausfall bzw Verschleiß führen könnte. Leider auch schwer beweisbar.
    • floflo schrieb:

      Das ist jetzt etwas lebensfremd gedacht. Wenn VW auf deinen Wunsch, dir eine umfassende Garantie zu geben, eingegangen wäre, hätte das eine Präzedenzwirkung gehabt mit der Folge, dass auch andere die Garantie geltend machen könnten. Da ist es doch verständlich, dass VW deiner Forderung nicht entsprochen hat. In einem Gerichtsverfahren ist die Lage natürlich eine ganz andere.
      Was ist bitte in einen Gerichtsverfahren anders ?

      culpa in contrahendo schrieb:

      Ich habe mir also im Hinblick auf die Sorgen vor negativen Folgen des Updates nichts vorzuwerfen und sehe auch nicht ein, weshalb ich Dasselbe, was ich vor Erhebung der Klage angeboten hatte (nämlich Annahme eines Updates gegen Garantie-Erklärung), nun von VW annehmen sollte, nachdem wir auf dem Weg zum BGH sind. Jetzt ist es aus meiner Sicht für diesen Kompromiss zu spät, und das hat nichts mit Raffgier o.ä. zu tun. Die Beklagten waren auf meine Vorschläge äußerst unwillig
      Hier schreibt culpa in contrahendo - nachdem wir auf dem Weg zum BGH sind - .

      Das kann er nur sein wenn LG + OLG bereits darüber verhandelt haben.

      floflo schrieb:

      Wenn es keine Raffgier ist, ist es der pure Trotz. Wenn dein Wunsch eine Garantieerklärung war, sollte das auch jetzt noch so sein. Andernfalls machst du dich unglaubwürdig.
      Nein, das ist verständlich , VW hätte das lösen können aber die ziehen das durch.
      Über Jahre vorgeführt zu werden ist nicht jedermanns Sache.
      Wenn VW am Orfeigenbaum schüttelt soll es auch die volle Ernte bekommen.
      culpa in contrahendo das ist Deine Meinung und die achte ich .
      Oder anders, ohne die leichte Beugung der Gesetzeslage von VW könnte auch keiner raffgierig sein !
      Verwechseln wir nicht Ursache und Wirkung !
      Allen Raffgierigen, und es mögen viele sein, Glück und Erfolg . :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:
      F.U.
    • Wenn auch älter, durchaus lesenswert:

      Manipulationsverdacht bei VW-Software - Weit mehr als "Auffälligkeiten"?
      Per Softwareupdate sollten Millionen VW-Diesel sauber werden. Im Dezember wurden Vorwürfe laut, auch dieses Programm enthalte Abschalteinrichtungen. Dieser Verdacht erhärtet sich jetzt.
      ...

      Was bewirkt das Software-Update?
      In fast allen manipulierten Pkw hat VW neue Software aufgespielt. Was sie im Dieselmotor ändert, hat der Konzern nun verraten – nur das Warum-nicht-gleich-so blieb offen.
      ...
      Verschleißen durch die Erhöhung des Drucks nicht die Einspritzdüsen schneller? VW schließt das in Rücksprache mit den Lieferanten Bosch, Conti und Delphi sowie nach umfangreichen Tests aus. Doch Stefan Carstens, Geschäftsführer der EngineSens Motorsensor GmbH inViernheim, hegt Zweifel: "Bei den Magnetinjektoren handelt es sichletztlich um bewegte Feder-Masse-Systeme, die Rückpreller erleiden und durchdie mehrfache Einspritzung einem höheren Verschleiß unterliegen. Es bleibt abzuwarten, ob die Testergebnisse von VW auch den Kundenalltag widerspiegeln."
      ...
      Ein weiteres Problem könnte beim Turbolader entstehen, warnt Motorenexperte Carstens: Wenn der sich verstopfende Partikelfilter zu viel Gegendruck im Abgasstrom erzeuge, beanspruche das den Turbolader über Gebühr – vorzeitige Ausfälle seien die Folge. "Wir sehen zunehmend, dass verstopfte DPF bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung auch Turboladerschäden verursachen, meist ab 200.000 Kilometer", sagt Carstens.

      Klar, dass VW das alles bestreitet.


      Übrigens sind auch Klagen gegen das BMVI/KBA anhängig mit der Forderung auf Einblick in Akten, nach meiner Kenntnis seitens eines Redakteurs von Frontal 21 sowie seitens der DUH. In allen Verfahren wurde nach meinem Verständnis den Forderungen (teilweise) stattgegeben, aber die Belagten haben jeweils Rechtsmittel eingelegt, zum OVG Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, weil die Höhe der Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH nicht ausreichte (Streitwert auf 5.000 € bzw. 10.000 € festgesetzt):
      VG Schleswig, 25.04.2019:
      ... wird die Beklagte verpflichtet, ... der Klägerin Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
      Alle Unterlagen, die mit der Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für folgende Modelle in Verbindung stehen: xx 2.0 Liter sowie die 2.0 Liter-Motoren der Modelle yx, x und y sowie xx, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt,
      ausgenommen die Dokumente 25, 28, 30, 32, 180, 181, 328 und 399 der Anlage Be4 und personenbezogene Daten.
      OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 13.18 - Berufung der Beklagten gegen erstinstanzliches Urteil abgewiesen, Revision nicht zugelassen, Beschluss unanfechtbar
      OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019 - 12 B 14.18 - Berufung der Beklagten gegen erstinstanzliches Urteil abgewiesen, Revision nicht zugelassen, Beschluss unanfechtbar

      Das kann aber noch eine Weile dauern... Übrigens ist das Verfahren von Frontal 21 dasjenige, bei dem das KBA zunächst über 5000 geschwärzte Seiten an den Kläger gesandt hatte. :rolleyes:


      @floflo
      Wie ich bereits mehrfach erklärte: Es geht mir nicht primär darum, keinen Nutzungsersatz zahlen zu müssen, sondern darum, dass die Beklagten deren Nutzungen genauso an mich herausgeben müssen - oder eben Deliktzinsen (nicht beides). Und es geht um Händler bzw. Hersteller. Dem Händler ist Delikt kaum vorzuwerfen, wenn er nicht unmittelbar mit VW verbandelt ist, schätze ich. Es ist gut möglich, dass Du meine Einstellung mit Deinem juristischen Hintergrund nicht nachvollziehen kannst, ok. Aber ich stelle hier klar, dass es mir laienhaft nicht um Raffgier (meine Wortwahl) geht, sondern um Gleichbehandlung auf beiden Seiten. Nirgendwo steht, dass im Falle einer Rückabwicklung nur eine Seite gezogene Nutzungen an die andere Seite herauszugeben hat. Richtig?
    • floflo schrieb:

      Das ist inzwischen weitestgehend geklärt. Das Vorhandensein des Updates hat keinen Einfluss auf die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Klage gegen VW.
      Gibt es nicht noch Kammern und Senate, die das anders sehen, dass nämlich ein Mangel sich nur durch die Gefahr der Betriebsuntersagung und durch nichts anderes begründe und dass daher ein Mangel bei durchgeführtem bzw. wenigstens angebotenem Update nicht bestehe bzw. der Kläger nach Update-Verweigerung keine Ansprüche habe?

      Oder wie meinst Du den Satz "Das Vorhandensein des Updates hat keinen Einfluss auf die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Klage gegen VW"?
      Oder meinst Du damit, dass die Kläger ohnehin keine Erfolgsaussichten bei zivilrechtlichen Klagen gegen VW haben? (egal, ob mit oder ohne Update) ;)


      Zu den von Gerichten geschätzten Gesamtlaufleistungen kann ein Blick in diese Liste bei test.de weiterhelfen, wo die km-Angaben für eine Vielzahl von Fahrzeugmodellen zu den jeweiligen Gerichtsentscheidungen genannt werden, rauf bis 500.000 km. Viele lauten auf 250.000 und 300.000 km (ohne, dass ich das exakt ausgezählt habe), aber 300.000 km kann man mMn mit Hinweis auf entsprechende Urteile durchaus vertreten und vor Gericht vortragen. Mit weniger würde ich persönlich mich nicht zufriedengeben.


      Und falls hier jemand in Vergleichsverhandlungen mit den Beklagten eintritt, mag er evtl. den Artikel "Diesel-Klage gegen VW - Das sollten Sie beim Vergleich vor Gericht beachten" bei Focus Online lesenswert finden.
    • @berme
      Was stellen die aus Deiner Sicht etwas falsch dar?

      @Rheinschiffer
      Wer im Vergleich auf sämtliche Ansprüche verzichtet, welche im Zusammenhang mit der "Umschaltlogik" stehen, kann später auch keine Forderungen mehr stellen, welche zum Zeitpunkt des Vergleichs noch gar nicht im Raum standen, z.B. Steuernachforderungen. Überhöhte CO2-Emissionen waren in der Diskussion, aber merkwürdigerweise ist dieser Aspekt ganz schnell aus den Medien verschwunden. Wo ist da die vierte Gewalt geblieben?
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