Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    Sponsoren




    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

    Sponsoren



    • CAROMITO schrieb:

      Na, da stelle ich mal in den Raum wenn VW Fahrzeuge nach China liefert sollte es doch möglich sein von dort ein Fahrzeug zu beschaffen .
      Den Einwand verstehe ich jetzt nicht ganz. Zum einen liefert VW keine Fahrzeuge nach China sondern baut sie dort selbst, zum anderen wird der Yeti auch in China nicht mehr gebaut, so dass man von dort auch keinen Neuwagen mehr hätte beschaffen können.

      Kajo schrieb:

      Unglaublich - besteht bereits Rechtskraft?
      Das empfinde ich genauso. Ich würde sogar noch einen Schritt weiter gehen und das Urteil als skandalös bezeichnen. Wenn ich den Bericht richtig verstehe, ist das Urteil rechtskräftig, weil das Kammergericht Berlin die Revision nicht zugelassen und VW auf eine Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet hat. Dazu muss man sagen, dass im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht über die materielle Rechtslage geurteilt sondern nur geprüft wird, ob die Revision hätte zugelassen werden müssen. Es geht in so einem Verfahren also um prozessuale Fragen. Wahrscheinlich hat VW hier wenig Chancen gesehen und deshalb darauf verzichtet.

      Andreas
    • Skandalös oder nicht, etwas positives hat es: es stärkt die Kunden/Verbraucher. Auf solchen harten Urteilen basiert auch zum Teil der US-Amerikanische Verbraucherschutz, welcher auch nicht ganz schlecht ist.
      Händler bzw. VW wird sicher an dem Urteil nicht eingehen, und einen Schienbeintritt mit Signalwirkung für die Zukunft haben die verdient.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      etwas positives hat es: es stärkt die Kunden/Verbraucher.
      Der Verbraucherschutz hat auch für mich einen hohen Stellenwert. Im Schadensrecht, sowohl vertraglich als auch deliktisch, gilt jedoch der Grundsatz, dass der Schaden zu ersetzen ist, jedoch, vom Schmerzensgeld einmal abgesehen, kein Ausgleich erfolgen darf, der über den Schaden hinausgeht, das das Schadensrecht der Wiedergutmachung dient, nicht jedoch den Charakter von Strafsanktionen haben soll. Diesem Grundsatz wird das Urteil des Kammergerichts nicht nur nicht gerecht, es verletzt ihn auf gröblichste, wenn man ein statt einem mangelfreien Fahrzeug gleichen Typs und gleicher Ausstattung ein um 10.000 Euro teureres Nachfolgemodell verlangen und dann nicht einmal einen Ausgleich für die bisherige Nutzung leisten muss. Dafür fehlt mir jegliches Verständnis, nicht nur moralisch sondern auch rechtlich und das hat für mich folglich überhaupt nichts positives mehr.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Den Einwand verstehe ich jetzt nicht ganz. Zum einen liefert VW keine Fahrzeuge nach China sondern baut sie dort selbst,
      de.statista.com/statistik/date…on-volkswagen-nach-china/

      floflo schrieb:

      Diesem Grundsatz wird das Urteil des Kammergerichts nicht nur nicht gerecht, es verletzt ihn auf gröblichste, wenn man ein statt einem mangelfreien Fahrzeug gleichen Typs und gleicher Ausstattung ein um 10.000 Euro teureres Nachfolgemodell verlangen
      Hier sollten nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden.

      Die Fakten - der Kläger hat 27.000 Euro für das Fahrzeug bezahlt und soll ein neues Fahrzeug zum Listenpreis von 38.500 Euro erhalten.
      Hier kennen wir keinesfalls die Ausgangslage, vergleichbar sind allenfalls beide Listenpreise !

      Als Beispiel : wir haben zirka 21.000 Euro für unseren Yeti bezahlt, der Listenpreis damals 31.200 Euro.
      Sollten wir jetzt bestraft werden und ein neues Fahrzeug zum Listenpreis von 21.000 erhalten?
      Weltfremd ............
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      Als Beispiel : wir haben zirka 21.000 Euro für unseren Yeti bezahlt, der Listenpreis damals 31.200 Euro.
      Sollten wir jetzt bestraft werden und ein neues Fahrzeug zum Listenpreis von 21.000 erhalten?
      Weltfremd?

      Nach meinem Rechtsverständnis kann ich maximal für einen eingetretenen Schaden in Höhe meiner tatsächlichen Auslagen entschädigt werden. Das würde dann auch im vorliegenden Fall für mich bedeuten dass ich Anspruch auf 21.000,00 €, minus einer vom Gericht festzusetzenden Nutzungsentschädigung habe, die dann für den Neukauf eines Fahrzeuges zur Verfügung stehen würden.

      Es tut mir wirklich leid, aber solche Forderungen sind für mich einfach nicht nachvollziehbar.

      Auch wenn sicherlich die Rechte der Verbraucher bei uns "gestärkt" werden könnten, wünsche ich mir keine "amerikanische Rechtssprechung".
    • Wieder mal ein prima Beispiel dafür, wie man aus einem nüchternen Urteilsspruch einen fetzigen Draufreinfaller-Artikel macht. Der Vergleich Beschaffungspreis zu Listenpreis ist der Knüller. Wie wir alle aus dem Forum wissen, bekommt man mindestens 20% Rabatt vom Listenpreis. Rechnet man dann noch ein wenig Inflation und Wert- und Preiserhöhung dazu, ist der Unterschied nur noch marginal.
      Das zweite ist die Aussage: gegen Rückgabe des alten Autos.
      Das klingt erst einmal wunderbar. In der Realität ist das aber oft ganz anders. Beulen, Kratzer usw. oder gar Unfallschäden müssen vom Alteigentümer beseitigt werden oder kommen in Abzug.
      Mir sind mittlerweile zwei Fälle bekannt, bei denen das Auto, trotz positivem Richterspruch, nicht zurückgegeben wurde, da sich das am Ende nicht mehr rechnete.

      R.S.
    • Kajo schrieb:

      Nach meinem Rechtsverständnis kann ich maximal für einen eingetretenen Schaden in Höhe meiner tatsächlichen Auslagen entschädigt werden. Das würde dann auch im vorliegenden Fall für mich bedeuten dass ich Anspruch auf 21.000,00 €, minus einer vom Gericht festzusetzenden Nutzungsentschädigung habe, die dann für den Neukauf eines Fahrzeuges zur Verfügung stehen würden.
      So ist es in der Regel ja auch, das Gericht setzt die Summe zu Grunde, die man tatsächlich bezahlt hat minus der vom Gericht festgelegten Nutzung.
      Vom Listenpreis oder jetzigem Neupreis aus zu gehen halte ich für falsch, aber das Honorar der Rechtsanwälte bemisst sich nach dem Streitwert und je höher der ist ...... ^^

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • floflo schrieb:

      Dafür fehlt mir jegliches Verständnis, nicht nur moralisch sondern auch rechtlich und das hat für mich folglich überhaupt nichts positives mehr.
      Du weißt doch als Jurist, dass Urteile mit Moral und Rechtsempfinden (die ja bei jedem sehr subjektiv und individuell sind - auch bei Dir) kaum etwas gemeinsam haben. Zudem spricht bei dem Dieselskandal, wie wir gesehen haben, fast jeder Richter anders.
      Ich finde das Urteil gut, weil gerade durch den Aspekt der zusätzlichen Bestrafung des Angeklagten und höheren Wiedergutmachung/Entschädigung/Schmerzensgeld beim Kläger hier m.M.n. richtige Zeichen gesetzt werden, damit sowas den Produzenten in Zukunft zu denken gibt.

      Beim Verbraucherschutz fände ich eine sanfte Kombination aus europäischer und US-amerikanischer Vorgehensweise nicht schlecht, und hier haben wir einen Schritt in diese Richtung.

      Zudem kommt noch der Fakt, dass seit dem Erwerb die Preise angestiegen sind und auch wenn das neue Fahrzeug (zwangsweise Nachfolgemodell) auf dem Papier einen höheren Preis aufweist, dann heißt es noch lange nicht, dass der Kunde hier etwas besseres bekommt in dem Sinne, dass er einen wesentlich höheren Nutzwert als mit seinem alten Fahrzeug hat.

      Kajo schrieb:

      Nach meinem Rechtsverständnis kann ich maximal für einen eingetretenen Schaden in Höhe meiner tatsächlichen Auslagen entschädigt werden.
      Rein rechnerisch mag es stimmen, allerdings hat der Kunde Anspruch nicht auf einen 1:1 Kostenausgleich, sondern auf eine dem Ausgangsmodell entsprechende Ware/Leistung.
      Versicherungen behandeln es ähnlich, da bekommt man bei Diebstahl den tatsächlichen Wert ersetzt, und niemanden interessiert, ob der Betroffene dieses Fahrzeug von Schwager vorher für die Hälfte des Wertes gekauft hat.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Ist das jetzt die fünfte Abschalteinrichtung die bei Audi entdeckt wurde? Ich hab' da nicht so mitgezählt...

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Wie die Entscheidung des Gerichts, dass dem Kläger ein vergleichbares (was den Nutzwert betrifft) Auto zusteht. Der tatsächliche Preis welchen der Besitzer für sein altes Auto ursprünglich vielleicht (oder auch nicht) bezahlt hat, spielt beim Ersatz oder Entschädigung keine Rolle.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Versicherungen behandeln es ähnlich, da bekommt man bei Diebstahl den tatsächlichen Wert ersetzt, und niemanden interessiert, ob der Betroffene dieses Fahrzeug von Schwager vorher für die Hälfte des Wertes gekauft hat.
      Vollkommen korrekt. Eine Diebstahlversicherung ersetzt bei einem Fahrzeugdiebstahl den aktuellen Zeitwert. Je nach Versicherung wird im Rahmen der "Neuwagenzulassung" für einen vorher festgesetzten Zeitraum der "Neupreis" erstattet.

      In dem Urteil des "Jammergerichts Berlin" wird dem Kläger allerdings bei einem Touran, den der Kläger 2015 gekauft hatte und mit dem er zwischenzeitlich über 40.000 Km zurückgelegt hat über den Zeitwert und über den tatsächlich geleisteten Kaufpreis die Erstattung nach der ehemaligen Preisliste für das Neufahrzeug (UPE) zugestanden. Es erfolgen auch keine Abzüge im Rahmen der Nutzungsentschädigung und möglicher vom Halter zu verantwortender Reparaturkosten.

      Nach wie vor fehlt mir für diese gerichtliche Entscheidung jedwedes Verständnis.
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.