Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • BernhardJ schrieb:

      Das ist Deine persönliche Ansicht, dass hier keine Nachrüstpflicht abgeleitet werden könne. Womöglich würden das einige Gerichte der Auslegung folgend aber ganz anders sehen.
      Ja, das ist meine persönliche Meinung, wie alles, was ich hier von mir gebe, meine persönliche Meinung bzw. in Rechtsfragen meine persönliche Rechtsauffassung ist, sofern ich nicht konkret auf andere verweise. Dass es Gerichte gibt, die eine Nachrüstpflicht bejahen werden, wage ich allerdings zu bezweifeln, nein, nicht nur zu bezweifeln, ich bin mir sicher, dass dies nicht geschehen wird, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Anwendbarkeit der Grenzwerte im Straßenbetrieb bejaht werden sollte, was ich aber auch nicht glaube.

      Andreas
    • Fördegleiter schrieb:

      Was machen Eure HU-Erfahrungen zum Update und welche Aktivitäten laufen gerade bei Euch und was plant Ihr?
      Ich hatte meine letzte HU im August 2018. Dabei wurde das fehlende Update nicht beanstandet. Es sind derzeit zwei Hauptverfahren von Foristen an Verwaltungsgerichten anhängig, die sich gegen eine Betriebsuntersagung richten. Ich hoffe, dass bis zum Oktober 2020, wenn ich spätestens wieder zur HU muss, mindestens eines dieser Verfahren entschieden ist und dabei die Betriebsuntersagung mit der Begründung aufgehoben wird, die hier allein zuständige VCA habe keine Modifizierung der Typgenehmigung vorgenommen. Das würde dann helfen, nächstes Jahr die HU-Plakette auch ohne Update zu erhalten. Andernfalls werde ich ggf. über den Antrag auf einstweilige Anordnung gerichtlich gegen die Versagung der Plakette vorgehen.

      Im Februar dieses Jahres ist bei mir die Zulassungsstelle aktiv geworden und hat mich zur Durchführung des Updates oder alternativ Stilllegung des Fahrzeugs aufgefordert. Die Aufforderung erfolgte (noch) nicht in Form eines Verwaltungsaktes, enthielt aber den Hinweis, dass ich mit einer weitere Kosten verursachenden Betriebsuntersagung rechnen müsse, falls ich der Aufforderung nicht nachkomme. Ich habe darauf der Zulassungsstelle geschrieben und die Gründe dargelegt, warum ich nicht zur Vornahme des Updates verpflichtet bin. Seit diesem Schreiben habe ich nichts mehr von der Zulassungsstelle gehört. Ich könnte mir vorstellen, dass man das KBA mit meinen Einwänden konfrontiert hat und man in Flensburg allmählich kalte Füße bekommt und daher meiner Zulassungsstelle geraten hat, die Forderung nicht weiter zu verfolgen und die Sache stillschweigend im Sande verlaufen zu lassen. Das ist aber nur eine Vermutung. Vielleicht konnte ich auch die Zulassungsstelle von meiner Ansicht überzeugen oder man ist wegen Überlastung noch nicht dazu gekommen, sich mit meinem Einwand zu befassen.

      Andreas
    • Zur HU-Prüfung versuche ich gerade die Hintergründe und das genau Verfahren in Erfahrung zu bringen. Es scheint komplizierter als gedacht:

      Grob skizziert stellen die Hersteller für eine "Zentralen Stelle" aller Prüforganisationen die Prüfdaten bereit. Im Rahmen der Prüfung, wird das Fahrzeug mit dieser Datenbank abgeglichen und es wird entweder ein Mangel festgestellt oder nicht. Mehr scheinen die Prüfdienst nicht zu wissen und verweisen bei "Fehlern" an die Zentrale Stelle bzw. die Hersteller, die die Daten mitgeteilt haben.

      Gegenüber der Zulassungsstelle finde ich es logischer zu argumentieren. Diese muss in Ihrem Verwaltungsakt eigenständig prüfen und eine Entscheidung treffen. Die Prüfer bei der HU haben zumindest bezüglich der Software keine Einblicke, was warum eine zulässige oder unzulässige Software ist.

      Meine detaillierten Infos habe ich floflo mitgeteilt in der Hoffnung, dass zumindest er die nötigen juristischen Angriffspunkte findet.
      Vorab schon mal ein großes Dankeschön.
    • floflo schrieb:

      Dass es Gerichte gibt, die eine Nachrüstpflicht bejahen werden, wage ich allerdings zu bezweifeln, nein, nicht nur zu bezweifeln, ich bin mir sicher, dass dies nicht geschehen wird, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Anwendbarkeit der Grenzwerte im Straßenbetrieb bejaht werden sollte, was ich aber auch nicht glaube.
      Bei aller Ehre, aber auch Du lagst schon mit Deiner Rechtsauffassung daneben. Ich möchte aber betonen, dass es nichts mit Dir persönlich zu tun hat, sondern mehr oder weniger eine allgemeine Eigenschaft der Juristerei darstellt, dass jeder (auch Jurist) unterschiedlich bewertet und viele Verfahren eher einen Glücksspiel ähneln.
      Der Spruch "Wo drei Juristen, dort vier Meinungen" kommt ja nicht von ungefähr. :D

      Und nochmal: Es geht nicht um die Anwendbarkeit der Prüfstand-Grenzwerte auf der Straße, sondern um eine vernünftige Verhältnismäßigkeit zwischen dem Verhalten auf dem Prüfstand bzw. der Straße.

      Die Grundlage für das Abgasverhalten (auf der Straße) bzw. diese Verhältnismäßigkeit Prüfstand/Straße ist ein Hinweisbeschluß des Bundesgerichtshofs.

      Und seien wir doch mal ehrlich: Jeder der mindestens zweieinhalb Sinne noch zusammen hat (inklusive ein auch so doofer Hersteller), weiss, dass die EU-Abgasgrenzwerte nicht für irgendeinen Prüfstand beschlossen wurden, sondern dafür, dass unsere Autos im Betrieb auf den Straßen sauberer werden.
      Insofern sehe ich den Hinweisbeschluß des Bundesgerichtshofs als selbstverständlich an, auch wenn Juristen so tun, als ob diese logische Konsequenz formal rechtlich nicht existent wäre. Ich würde es absichtliches "Doofstellen" nennen.

      Du hast insofern Recht, dass wenn die Juristen und Richter dieser einfachen Tatsache konsequent aus dem Weg gehen und sie ignorieren, dann wird es dazu keine endgültige Rechtsprechung geben und auch keine Nachrüstpflicht. Zudem ist dazu wahrscheinlich eh schon zu spät. Insofern hat sich ja die Verzögerungstaktik der Hersteller bewährt.

      Ich finde es traurig, weil so die Hersteller in ihrer Verhaltensweise nicht nur geltendes Recht sondern vor allem gesunden Menschenverstand und Anstand ignorieren zu können, auf Kosten der Verbraucher bestätigt werden.

      Das ist meine persönliche Meinung zu dem Thema.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Bei aller Ehre, aber auch Du lagst schon mit Deiner Rechtsauffassung daneben.
      Na klar habe ich mit meiner Rechtsauffassung auch schon daneben gelegen, jedenfalls bezogen auf Gerichtsentscheidungen, die anders ausfielen. Das wird mir auch in Zukunft passieren. Es wäre völlig vermessen zu behaupten, dass nur meine Auffassung die allein richtige ist. In der Juristerei ist es nun einmal so, dass die Anwendung geltenden Rechts mitunter unterschiedliche Auffassungen und Rechtsauslegungen zulässt, wofür ja der Abgasskandal das allerbeste Beispiel ist. Und selbst eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH bedeutet nicht zwingend absolute Rechtsklarheit, denn auch der BGH hat bei der Beantwortung einer Rechtsfrage seine Meinung schon geändert. Auch da sitzen nämlich nur Menschen auf der Richterbank und das sind nicht immer dieselben und wenn der eine Senat heute so entscheidet kann ein anderer oder sogar der gleiche Senat morgen anders entscheiden, wenn er mit anderen Richtern besetzt ist.

      BernhardJ schrieb:

      Und nochmal: Es geht nicht um die Anwendbarkeit der Prüfstand-Grenzwerte auf der Straße, sondern um eine vernünftige Verhältnismäßigkeit zwischen dem Verhalten auf dem Prüfstand bzw. der Straße.
      Die Grundlage für das Abgasverhalten (auf der Straße) bzw. diese Verhältnismäßigkeit Prüfstand/Straße ist ein Hinweisbeschluß des Bundesgerichtshofs.
      Zunächst einmal ging es bei deinem Beitrag überhaupt nicht um Prüfstandsgrenzwerte und deren Anwendbarkeit auf die Straße, sondern darum, ob die Automobilhersteller verpflichtet sind, Hardware-Nachrüstungen auf ihre Kosten vorzunehmen. Das sind zwei völlig unterschiedliche Fragestellungen.

      Was nun die Anwendbarkeit der der Grenzwerte auf die Straße anbetrifft, habe ich hier schon mehrfach ausgeführt, dass deren Übertragung auf die Straße nicht möglich ist. Das wird auch von keinem Gericht behauptet. Dennoch hast du in einer für Nichtjuristen erstaunlichen Scharfsinnigkeit die Kernaussage aus dem Hinweisbeschluss des BGH richtig verstanden, wonach es letztlich um die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Verhalten auf dem Prüfstand und der Straße geht. Der BGH sagt nicht, dass die auf dem Prüfstand geltenden Grenzwerte auch auf der Straße gelten, wohl aber das "Mehr" an Schadstoffausstoß nicht außerhalb jeglichen Verhältnisses zu den Prüfstandsgrenzwerten sein darf. Leider führt der BGH dann nicht weiter aus, wie man das in der Praxis umsetzen soll, wo die Grenze zwischen noch erlaubt und nicht mehr erlaubt liegt und welche Messgrundlagen man dann auf der Straße zugrunde legt. Und was gilt, wenn nicht erst irgendwelche Abschalteinrichtungen für einen hohen Schadstoffausstoß ursächlich sind, sondern bereits die in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit genehmigte Technik als solche im praktischen Betrieb auf der Straße schon nicht gewährleistet, dass der Schadstoffausstoß grenzwertnah bleibt? Die Anwendbarkeit von Verhältnismäßigkeitsüberlegungen wirft vielen neuen Fragen auf, auf die man eine Antwort finden muss.

      Andreas
    • Hauptuntersuchung

      M.2018 schrieb:

      ...
      Mehr scheinen die Prüfdienst nicht zu wissen und verweisen bei "Fehlern" an die Zentrale Stelle bzw. die Hersteller, die die Daten mitgeteilt haben.
      ...
      Moin M.2018,
      siehst Du denn schon einen Hebel, den man bei einer anstehenden Untersuchung nutzen kann? Ich wäre auch bereit, einige Unannehmlichkeiten auszuhalten, sehe aber derzeit nur mittelfristig ein Einknicken. Einmal mit Ur-Software getestet und durchgefallen dürfte man einige Wochen im grauen Bereich sein Wagen nutzen (je nach Prüfzeitpunkt im Bezug auf den Ablaufzeitpunkt). Welche Strategie fährst Du (und natürlich auch die anderen)?
      Sonnige Grüße, Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Ich weiß von zwei Fällen, welche ohne Update die HU bestanden haben. Der eine ist hier aus dem Forum und der andere ist hier beschrieben: motor-talk.de/forum/hat-schon-….html?page=2#post57384616
      Vielleicht kannst Du ja herausfinden, welcher Prüfer in den jeweiligen Fällen die Plakette gewährt hat und dort ebenfalls vorstellig werden.
      Alternativ klären, welche Prüforgansation möglichst dem nächstgelegen Verwaltungsgericht unterstellt ist, nicht das ein Verwaltungsgerichtsverfahren am anderen Ende von D geführt werden muss.
      Falls Du eine Rechtschutz hast schauen, ob Du einen Anwalt findest, welcher sich mit der HU-Frage auskennt. Vermutlich gibt es Recht wenig, da es kaum Klageverfahren diesbezüglich gibt. Ansonsten gilt sich selber entsprechend vorzubereiten. Erkundige Dich nach dem Kostenrisiko im einstweilen Rechtschutzes und ggf. eines Beschwerdeverfahrens. Möglicherweise besteht in diesem auch Anwaltszwang.
      Inhaltlich kann Dir floflo noch einige wichtige Informationen geben.
      Wenn ich noch näheres weiß, melde ich mich.
    • Einfach unverschämt und hoffentlich gab es für das Verfahren vor dem OLG keine Deckungszusage einer RV.
    • floflo schrieb:

      Zunächst einmal ging es bei deinem Beitrag überhaupt nicht um Prüfstandsgrenzwerte und deren Anwendbarkeit auf die Straße, sondern darum, ob die Automobilhersteller verpflichtet sind, Hardware-Nachrüstungen auf ihre Kosten vorzunehmen. Das sind zwei völlig unterschiedliche Fragestellungen.
      Wenn die Werte auf der Straße keine vernünftige Verhältnismäßigkeit zu den Prüfstandswerten aufweisen (sondern völlig unkontrolliert durch die Decke gehen), dann ist die einzig richtige Konsequenz daraus, dass die verbaute Abgasbehandlung hier völlig versagt hat und dass sie durch eine andere hardwaremäßig ersetzt werden muss. Daher sind diese Gegebenheiten untrennbar miteinander verbunden und müssen in einem Zug behandelt werden.

      floflo schrieb:

      Was nun die Anwendbarkeit der der Grenzwerte auf die Straße anbetrifft, habe ich hier schon mehrfach ausgeführt, dass deren Übertragung auf die Straße nicht möglich ist.
      Und ich habe mehrfach ausgeführt, dass es eben nach den Hinweisen des BGH nicht nur möglich, sondern zwingend notwendig ist, und dass es zwar keine 1:1 Anwendbarkeit sein muss, aber hier von der laufenden Rechtsprechung eine vernünftige Verhältnismäßigkeit definiert werden muss - also ein Prozentwert über den Prüfstandswerten, welcher auf der Straße noch tolerierbar wäre. Messungen verschiedener Fabrikate haben unterschiedliche Institutionen, u.a. das Umweltbundesamt unter Verwendung verschiedener etablierter Meßmethoden durchführen lassen, und deshalb gibt es bereits entsprechende Werte zuhauf. Sollten hier Werte fehlen, müssen sie nachgemessen werden.

      Grüße - Bernhard
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