Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Rolf schrieb:

      Das gilt aber nur, wenn man schön weiter fährt, läßt man das Fahrzeug einfach stehen, gibt es auch keine Punkte.
      Ganz so einfach ist es leider nicht. Solange das Fahrzeug zugelassen ist, kann man auch mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld, ja selbst mit "Punkten" belastet werden. Es reicht nicht aus, das Fahrzeug auf privatem Grund und Boden abzustellen. Allerdings können dort Kontrollen nur erfolgen, wenn das Fahrzeug im frei zugänglichen Bereich abgestellt wurde. Wer sein Fahrzeug nicht abmelden will, sollte es also "unsichtbar" in einer verschlossenen Garage abstellen.

      Noch ein Hinweis zur HU ohne Update: Alternativ zur Hinauszögerung des HU-Termins kann man die HU auch durchführen lassen. Wenn das Fahrzeug außer dem fehlenden Update keine weiteren Mängel aufweist, kann man gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung darüber, ob das fehlende Update einen erheblichen Mangel darstellt, der zum Versagen der Plakette berechtigt, ruhen lassen. Bekommt man im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann Recht, muss auch der Bußgeldbescheid aufgehoben werden.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Wer sein Fahrzeug nicht abmelden will, sollte es also "unsichtbar" in einer verschlossenen Garage abstellen.
      Wo ist da die Logik?
      Abgemeldet ist es erlaubt egal wo auf privatem Boden abzustellen (auch sichtbar und zugänglich) und angemeldet nur verschlossen d.h. unsichtbar erlaubt? ?(

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Wo ist da die Logik?
      Abgemeldet ist es erlaubt egal wo auf privatem Boden abzustellen (auch sichtbar und zugänglich) und angemeldet nur verschlossen d.h. unsichtbar erlaubt?
      Nein, es ist so oder so nicht erlaubt. Ein angemeldetes Fahrzeug muss eine gültige Plakette haben, egal wo es steht. Wer es in einer verschlossnen Garage abstellt, läuft allerdings nicht Gefahr, erwischt zu werden. So war mein Hinweis gemeint.

      Andreas
    • Danke, jetzt verstehe ich es. Dann einfach die Nummernschilder abschrauben und der Fisch ist geputzt.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • M.2018 schrieb:

      Reicht dann eine "normale" Klage oder muss doch im Wege des einstweilen Rechtsschutzes geklagt werden?
      Normalerweise sollte die "normale" Klage ausreichen, die allerdings eine ablehnende Entscheidung der Behörde, hier der HU-Prüforganisation voraussetzt. Die Klage verhindert zwar keinen Bußgeldbescheid, doch im Einspruchsverfahren wäre dann der Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Klage zu berücksichtigen. Voraussetzung ist natürlich, dass das Bußgeldverfahren bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesetzt wird. In der Regel wird der Strafrichter oder schon zuvor die Behörde dies auch tun. Eine Garantie dafür gibt es allerdings nicht, d.h. das Bußgeldverfahren könnte auch vor einem verwaltungsgerichtlichen Urteil entschieden werden, was dann höchstwahrscheinlich zu Ungunsten des Fahrzeughalters ausgeht. Das lässt sich aber vorher abklären. Wenn der Strafrichter das Verfahren nicht aussetzen will, lässt sich immer noch ein Eilverfahren am VG nachschieben.

      Es ist sogar möglich, nur ein kostengünstiges Eilverfahren (Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Anordnung) am VG anhängig zu machen, ohne dass bereits eine Klage anhängig ist. Die Anforderungen an ein Obsiegen eines solchen Verfahrens sind dann allerdings besonders hoch, da mit der einstweiligen Anordnung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Es reicht dann nicht aus, das Drohen unzumutbarer Nachteile und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs glaubhaft zu machen, vielmehr muss das Verwaltungsgericht auf Grund seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist.

      Andreas
    • Warum "vollendete Tatsachen"? Wird nach der einstweilen Entscheidung die Plakette vorerst zu gewähren im Hauptverfahren anders entschieden, dürfte die Herausgabe der zuunrecht "vorläufig" erteilten Plakette, incl. des Prüfberichts doch möglich sein. Der Prüfer sollte die Vorläufigkeit auch im Prüfbericht vermerken können.
      So sind zumindest meine laienhaften Überlegungen.
      Schwierig wird in der Tat die notwendige Glaubhaftmachung im einstweilen Verfahren. Hier sehe ich auch ein großes Risiko. Im Hauptverfahren muss das VerwG ja auch von Amtswegen ermitteln. Dies sehe ich als großen Vorteil.

      Was spricht eigentlich gegen eine Feststellungsklage, dass die Prüfungorganisation X, welche mir mitgeteilt hat, die Plakette wegen des fehlenden Updates zu verweigern, verpflichtet ist bei sonstiger Mängelfreiheit die Plakette zu erteilen. Ich denke, ich habe durchaus schon jetzt ein Rechtschtzbedürfniss.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Lisaknurrig () aus folgendem Grund: Leich.. geändert in lai...enhaften ;-)

    • M.2018 schrieb:

      So sind zumindest meine laienhaften Überlegungen.
      ;) :D
      Meiner Meinung nach bedeutet in dem Fall der "vorläufigen" Erteilung der HU-Plakette die Rücknahme dieser Entscheidung, dass das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht am Straßenverkehr hätte teilnehmen dürfen.
      Ich kann mir gut vorstellen, dass da die Gerichte Probleme sehen.


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Lisaknurrig () aus folgendem Grund: Wie im Original thread von mir berichtigt :-) leich ..

    • Das Gericht muss abwägen, ob ein nicht wieder herzustellender Schäden entsteht. D.h. dass die Nutzung rückwirkend nicht möglich ist und man auf das Fahrzeug angewiesen ist. Dieses Rechtschutz Bedürfnis ist m.E. zuerst zu prüfen.
      Im nächsten Schritt, dürfte die Bewertung der Folgen einer solchen Entscheidung (Verkehrssicherheit,...) stehen.
      Daran anschließend dürfe erst die inhaltliche Prüfung stehen, ob der Antrag im Hauptverfahren denn wahrscheinlich durchgesetzt werden kann. Dies muss entsprechend glaubhaft gemacht werden.
    • Ich habe weitere Infos zur Hauptuntersuchung:

      Im Protokoll der 163. Sitzung des BLFA -TK- in Koblenz 15./16.03.2017 findert sich zu Tagesordnungspunkt 9.1 zur Umrüstung folgende Vorgehensweise (Auszug aus dem Protokoll):"Die Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ("HU-Richtlinie") -BMVBS/LA 20/7345.2/22-1 vom 24. 5. 2012, Verkehrsblatt (VkBl.) Seite 419 - sieht unter Mangelnummer 810* (SCHADSTOFFRELEVANTE BAUTEILE/ABGASANLAGE; Zulässigkeit nicht nachgewiesen, Erheblicher Mangel) und 812* (MOTORMANAGEMENT-/ABGASREINIGUNGSSYSTEM; Abgasverhalten unzulässig, Erheblicher Mangel) die Möglichkeit vor, das Kraftfahrzeug entsprechend zu bewerten. Die Bewertung sollte einheitlich nach Mangelnummer 810 erfolgen und folgenden Zusatztext enthalten: "Das Motormanagement-/Abgasreinigungssystem stimmt aufgrund der Nichtumsetzung der angeordneten Nebenbestimmung zur Typgenehmigung im Rahmen einer Rückrufaktion nicht mit der Typgenehmigung überein".

      * Die Mangelnummern 810 und 812 sind nach Neufassung der "HU-Richtlinie" (BMVI/LA 20/7345.2/22-1 vom 22.11.2017, veröffentlicht im VkBl. Seite 1015 mit Änderungen vom 12.10.2018, VkBl. Seite 754) zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/45/EU durch die Nummer 8.2.2.2 Abgastrübung/ Motormanagement und den Mangel mit Nummer 8.2.2.2 b) Abgase überschreiten die vorgeschriebenen Werte (Mangelbewertung Erheblicher Mangel) ersetzt worden.
    • M.2018 schrieb:

      Warum "vollendete Tatsachen"? Wird nach der einstweilen Entscheidung die Plakette vorerst zu gewähren im Hauptverfahren anders entschieden, dürfte die Herausgabe der zuunrecht "vorläufig" erteilten Plakette, incl. des Prüfberichts doch möglich sein.
      Prinzipiell hast du recht. Die Plakette würde auch nur vorläufig erteilt. "Vollendete Tatsachen" würden daher nur für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren geschaffen.

      M.2018 schrieb:

      Was spricht eigentlich gegen eine Feststellungsklage, dass die Prüfungorganisation X, welche mir mitgeteilt hat, die Plakette wegen des fehlenden Updates zu verweigern, verpflichtet ist bei sonstiger Mängelfreiheit die Plakette zu erteilen.
      Feststellungsklagen sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsklagen (hier der Verpflichtungsklage) subsidiär. Ist die Verpflichtungsklage zulässig, kann nur dann alternativ auch eine Feststellungsklage erhoben werden, wenn sie den effektiveren Rechtsschutz bietet, was hier fraglich sein dürfte. Der Antrag, so wie er von dir formuliert wurde, wäre im übrigen auch ein typischer Verpflichtungsantrag, wie er eben mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht wird. Als Feststellungsklage müsste man umgekehrt formulieren. Der Antrag müsste dann lauten festzustellen, dass die Prüforganisation X nicht berechtigt ist, die Plakette zu verweigern, solange der einzige (erhebliche) Mangel darin besteht, dass das Fahrzeug das Softwareupdate zur Beseitigung der Manipulationssoftware nicht enthält.

      M.2018 schrieb:

      Das Gericht muss abwägen, ob ein nicht wieder herzustellender Schäden entsteht. D.h. dass die Nutzung rückwirkend nicht möglich ist und man auf das Fahrzeug angewiesen ist. Dieses Rechtschutz Bedürfnis ist m.E. zuerst zu prüfen.
      Im nächsten Schritt, dürfte die Bewertung der Folgen einer solchen Entscheidung (Verkehrssicherheit,...) stehen.
      Daran anschließend dürfe erst die inhaltliche Prüfung stehen, ob der Antrag im Hauptverfahren denn wahrscheinlich durchgesetzt werden kann. Dies muss entsprechend glaubhaft gemacht werden.
      Bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung müssen vor allem drei Voraussetzungen erfüllt sein: Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, Vorliegen eines Anordnungsgrundes und Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.

      Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass die Behörde eine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Das kann im Falle der HU das Nichterteilen der Plakette sein oder aber auch eine vorab gegebene Auskunft, dass die Plakette nicht erteilt wird, solange eine bestimmte Voraussetzung (hier das Update) nicht erfüllt ist.

      Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm Nachteile drohen, die ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen (sog. Eilbedürftigkeit).

      Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht.

      M.2018 schrieb:

      Ich habe weitere Infos zur Hauptuntersuchung:
      Vielen Dank für diese Infos und deine intensiven Bemühungen um Klärung der Details und Rechtsgrundlagen. Damit hilfst du allen Betroffenen hier weiter. Die Aussage aus dem Protokoll bestätigt meine hier schon wiederholt geäußerte Ansicht, dass es nicht die Schummelsoftware an sich ist, die eine Einstufung als erheblicher Mangel begründet und rechtfertigt, sondern die fehlende Konformität mit der Typgenehmigung, die aber erst durch die Anordnung von Nebenbestimmungen durch das KBA entstanden ist, so dass im Falle von Skoda die Voraussetzung eines erheblichen Mangels nicht vorliegt, weil eben gerade keine Änderung der Typgenehmigung erfolgt ist.

      Ich finde es schon mehr als krass, dass offenbar weder bei den Zulassungsstellen, noch bei den Prüforganisationen, noch bei den Gerichten bekannt ist, dass keinesfalls für alle Fahrzeuge mit dem EA 189-Motor eine Modifizierung der Typgenehmigung vorgenommen wurde, sondern nur bei den Fahrzeugen, für die das KBA die Typgenehmigung auch erteilt hat. Das ist geradezu unglaublich und ich hoffe, dass durch die anhängigen Verfahren Behörden und Justiz endlich mal wachgerüttelt werden.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Ich finde es schon mehr als krass, dass offenbar weder bei den Zulassungsstellen, noch bei den Prüforganisationen, noch bei den Gerichten bekannt ist, dass keinesfalls für alle Fahrzeuge mit dem EA 189-Motor eine Modifizierung der Typgenehmigung vorgenommen wurde, sondern nur bei den Fahrzeugen, für die das KBA die Typgenehmigung auch erteilt hat. Das ist geradezu unglaublich und ich hoffe, dass durch die anhängigen Verfahren Behörden und Justiz endlich mal wachgerüttelt werden.
      Bis dahin sind aber nur noch sehr wenig über die kein Update haben und damit ist doch das Ziel fast erreicht.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
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