Du hast recht, dass die Behauptung, nach dem Update würde sich der Schadstoffausstoß erhöhen, keine allgemein bekannte Tatsache und im übrigen auch zu pauschal ist. Deutlich präziser ist hingegen die Behauptung, das Einschalten der AGR führt zu einer Erhöhung der Rußpartikel im Abgas. Aber auch diese Erkenntnis reicht vielleicht nicht aus, um daraus die Feststellung herzuleiten, das Update führe zu einer Verschlechterung des Abgasverhaltens. Dazu sind die Vorgänge um die AGR viel zu komplex und man müsste vor allem wissen, was genau durch das Update bewirkt wird. Wenn es, wie angeblich von VW behauptet wird, tatsächlich nur um ein "Ein" oder "Aus" geht, werden sich erhöhte Rußemissionen gar nicht vermeiden lassen. Sie sind dann zwingende Folge, ohne dass es eines messtechnischen Nachweises bedarf. Eine solche simple Ein-Aus-Schaltung macht jedoch gar keinen Sinn, da mit zunehmender Motorlast die Rußpartikel ansteigen, gleichzeitig aber die Reduktion des NOx durch die AGR abnimmt. Also muss man die rußfördernde AGR mit steigender Drehzahl zurücknehmen. Alles andere wäre völlig kontraproduktiv und nicht im Interesse des Umweltschutzes. Will man zu richtigen Urteilen kommen, wird man das aufklären müssen, was in Zivilverfahren nur durch die Parteien durch entsprechende Beweisangebote und -anträge erfolgen kann, während die Verwaltungsgerichte von Amts wegen alle entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären haben. VW hat aber gar kein Interesse nähere Einblicke in die Abläufe der AGR zu geben, was letztlich dazu führt, dass die Urteile beim zugrundeliegenden Sachverhalt auf dem Geständnis von VW aufbauen.BernhardJ schrieb:
Genau darauf wollte ich aufmerksam machen. M.M.n. ist eine Behauptung "Nach dem Update erhöht sich der Schadstoffausstoß" keine allgemein bekannte Tatsache und muss entsprechend durch Beweise gestützt werden.
Um was für ein Verfahren hat es sich denn gehandelt? War es ein arbeitsrechtliches Verfahren oder ein Strafverfahren? In einem arbeitsrechtlichen Verfahren werden die Fragen im Beweisantrag praktisch vorgegeben. Im Strafverfahren, wo das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln hat, ist der Richter in seine Fragestellung ziemlich frei. So kann er z.B. durch geschickte Suggestivfragen, die mit dem eigentlichen Fall gar nichts zu tun haben müssen, wichtige Informationen erhalten, die Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zulassen. Eine Frage, wie sie dir gestellt wurde, wäre dann gar nicht ungewöhnlich und deine weitere Aussageverweigerung ziemlich mutig.BernhardJ schrieb:
Ich war darauf vorbereitet, technische Fragen über die Einzelheiten und den Umfang der mutmaßlich "geklauten" Entwicklung befragt zu werden, um den "Schaden" beziffern zu können. Den Richter hat dies aber gar nicht interessiert. Er hat mir die Frage gestellt, ob ich als Entwickler mir vorstellen könne, genauso wie der Angeklagte zu verfahren. Ich glaubte nicht richtig gehört zu haben und verweigerte jegliche weitere Aussage vor allem zur subjektiven Bewertung der Tat.
Andreas