Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Walti schrieb:

      So langsam überlege ich es mir, zu klagen ...
      Fürs Klagen dürfte es bei dir zu spät sein. Denjenigen, die derzeit noch ein Verfahren wegen Sachmängelhaftung aufgrund der Abgasschummelei gerichtsanhängig haben, in dem sich die Gegenseite auf das Update als Mangelbeseitigung beruft, empfehle ich, mal all die negativen Erfahrungsberichte aus diesem und anderen Foren heraus zu kopieren und zusammenzufassen um im Verfahren vorzulegen. So etwas überzeugt Richter in der Regel am ehesten.

      Andreas
    • Weitergabe der Daten von Update-Verweigerern durch das KBA

      Meldung aus der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung vom 21.09.17



      Aufgrund der Klage einer Diesel-Halterin gegen die Weitergabe von Daten vom KBA an die Zulassungsbehörden hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig geurteilt, daß bei einer Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion von VW (Softwareupdate) die Daten des Verweigerers vom KBA an die Zulassungsbehörden gegeben werden dürfen, damit diese prüfen können, ob der Betrieb des Fahrzeugs des Verweigerers wegen Vorliegens eines technischen Mangels zu untersagen ist. Die Zulassungsbehörde müsse Daten kennen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Der Beschluß kann nicht mehr angefochten werden. (Az:4MB 56/17),




    • Hat diese Dame etwa schon ein Stillegungsschreiben von der Zulassungsstelle bekommen?
      Oder hat sie bereits "auf Vorrat" geklagt?

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Da steht leider nichts dazu. Hat jemand einen Link zu dem vollständigen Urteilstext?

      Ich schätze, die Dame hat "auf Vorrat" geklagt...

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Ich schätze, die Dame hat "auf Vorrat" geklagt...
      Hallöchen Bernhard,
      damit dürftes Du recht haben.
      kfz-betrieb.vogel.de/kba-darf-…ruf-weitergeben-a-645581/
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • BernhardJ schrieb:

      Hat diese Dame etwa schon ein Stillegungsschreiben von der Zulassungsstelle bekommen?
      Oder hat sie bereits "auf Vorrat" geklagt?
      Hier die offizielle Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein:

      schleswig-holstein.de/DE/Justi…/PI_OVG/20092017_KBA.html

      Es handelt sich um ein sog. Eilverfahren, mit dem vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Der Antrag war ab dem Zeitpunkt zulässig, als das KBA dem Fahrzeughalter mitgeteilt hat, die Fahrzeugdaten an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Solche Eilverfahren sind in der Regel schnell. Oft wird innerhalb weniger Wochen, bei besonderer Eilbedürftigkeit sogar innerhalb weniger Tage entschieden. So muss es auch hier gewesen sein, denn das OVG Schleswig-Holstein ist bereits die zweite Instanz.

      In Eilverfahren erfolgt allerdings nur eine summarische Prüfung der Rechtslage, d.h. das Gericht prüft nur, ob der Antragsteller durch die Maßnahme, deren Unterlassung er begehrt, offenkundig in seinen Rechten verletzt wird. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag abgelehnt, was aber noch keine endgültige Entscheidung bedeuten muss.

      Ich halte den Beschluss des OVG Schleswig-Holstein für richtig, denn durch die bloße Weitergabe der Daten wird der Antragsteller eben gerade noch nicht in seinen Rechten verletzt, weil diese Weitergabe für ihn noch keine Rechtsfolgen auslöst, umgekehrt aber das KBA ein Interesse daran hat, dass die Zulassungsbehörde die Daten erhält, um ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen zu können. Das Gericht stellt dabei klar, dass die Zuständigkeit hinsichtlich zu ergreifender Maßnahmen allein bei der Zulassungsstelle liegt und das KBA auch nicht weisungsbefugt ist. Der Beschluss des OVG ist also kein Grund jetzt in Panik zu verfallen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      dass die Zulassungsbehörde die Daten erhält, um ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen zu können
      Das wiederum finde ich fragwürdig, denn mangels Gründen für die Stillegung der Fahrzeuge bei nicht durchgeführtem Update bestehen eben gerade keine gesetzlichen Pflichten, denen die Zulassungsstellen nachkommen müssten. Im Gegenteil werden diese Pflichten den Zulassungsstellen nur vorgespiegelt, was für die Fahrzeughalter dann von Nachteil ist, wenn diese sich gegen unberechtigt erfolgende Stillegungsverfügungen wehren müssen. Dies könnte leicht vermieden werden, wenn die missbräuchliche Übermittlung von Daten an die Zulassungsstellen unterbliebe, da diese nur erfolgt, um unberechtigte Stillegungsverfügungen zu erwirken.
      Mein Chef wollte mich durch einen Roboter ersetzen.
      Er konnte keinen finden, der nur Solitär spielt und im Internet surft.
    • Harry App schrieb:

      Das wiederum finde ich fragwürdig, denn mangels Gründen für die Stillegung der Fahrzeuge bei nicht durchgeführtem Update bestehen eben gerade keine gesetzlichen Pflichten, denen die Zulassungsstellen nachkommen müssten.
      Das Gericht hatte in dem Verfahren nicht zu prüfen, ob die Stilllegung eines Fahrzeugs bei fehlendem Update zulässig ist. Es hatte nur zu prüfen, ob die Datenübermittlung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Das ist eindeutig nicht der Fall und zwar ganz unabhängig von der Frage, ob das Fahrzeug aufgrund der nach wie vor gültigen Typgenehmigung auch ohne Update weiter betrieben werden darf. Diese Frage ist erst dann zu prüfen, wenn die Zulassungsstelle tätig wird und das Fahrzeug stilllegen will.

      Andreas
    • Chief Joseph schrieb:

      Seine Worte lauteten wie folgt: höhere Verbrauch, stottern und Vibrationen, kein Durchzug mehr oberhalb von 160 kmh ,den Durchzug gab es aber vorher mit 220 km/h Spitze.
      Was soll das denn für ein merkwürdiger Amarok sein?

      Mit Diesel EA189 und 220 km/h?

      Das ist kein Kauenwärter, das ist eine semiprofessionelle Märchentante. ;)
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
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