Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Morjen
      den habe ich auch bekommen.
      cu
      Firechief

      :) In der Ruhe liegt die Kraft.
    • Guten Morgen,
      wir haben nun auch das zweite, drängendere Schreiben von Skoda bekommen....
      Ich möchte aber nicht updaten!
      Gibt es eine zuverlässige Angabe, ab WANN ich mit einer Stilllegung rechnen muß? Ich finde immer nur widersprüchliche Angaben im Netz.
      Viele Grüße,
      Anja
      P.S. Wohne in Bayern und meines Wissens verweigert die Polizei doch auchimmer noch das update?!
    • no-zafira-anymore schrieb:

      Gibt es eine zuverlässige Angabe, ab WANN ich mit einer Stilllegung rechnen muß? Ich finde immer nur widersprüchliche Angaben im Netz.
      Nach meinem Kenntnisstand wurde noch keinem SKODA-Fahrer die Stilllegung durch das zuständige Ordnungsamt angedroht.
    • no-zafira-anymore schrieb:

      Gibt es eine zuverlässige Angabe, ab WANN ich mit einer Stilllegung rechnen muß?
      Du musst frühestens 18 Monate nach der ersten Mitteilung von Skoda, dass das Update jetzt zur Verfügung steht, mit einer Fahrzeugstilllegung rechnen. Erst nach Ablauf dieser Frist werden die Daten von Updateverweigerern vom KBA an die örtlichen Zulassungsstellen weitergegeben. Es liegt dann allein in deren Ermessen, ob sie entsprechend tätig werden oder nicht. Das KBA hat diesbezüglich kein Anweisungsrecht.

      Ich gehe davon aus, dass wegen der nach wie vor bestehenden Rechtsunsicherheiten und dadurch bedingten Prozessrisiken bei den Zulassungsstellen eher weniger von der Möglichkeit der Fahrzeugstilllegung Gebrauch gemacht wird. Wenn eine Zulassungsstelle dennoch betroffene Fahrzeuge stilllegen will, geht das allerdings auch nicht von heute auf morgen sondern erfordert eine vorherige Anhörung. Für diesen Fall empfehle ich auf die Anhörung folgende Argumente vorzutragen:

      1. Eine Zwangsstilllegung ist unzulässig, da das Fahrzeug über eine wirksame Typgenehmigung verfügt und nicht nachträglich verändert wurde. Ein schwerer Mangel, der ausnahmsweise eine Zwangsstilllegung rechtfertigen könnte, setzt eine erhebliche Gefährdung von Menschen voraus, was hier nicht der Fall ist.

      2. Die Rückrufanordnung des KBA gegenüber VW ist rechtswidrig, da eine solche Anordnung eine erhebliche Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen voraussetzt, die hier unstreitig nicht vorliegt. Bei einer fehlerhaft erteilten Typgenehmigung wäre hier daher nicht die Rückrufanordnung sondern die Rücknahme der Typgenehmigung der richtige Weg gewesen, den das KBA hier hätte gehen müssen, aber nicht gegangen ist. Zwar wurde die Anordnung gegenüber VW bestandskräftig, die Bestandskraft wirkt jedoch nicht gegen Drittbetroffene, so dass man sich auf die Rechtswidrigkeit der Rückrufanordnung berufen kann. Vorsorglich kann man beim KBA einen Drittwiderspruch einlegen.

      3. Es ist fraglich, ob der Mangel durch das Update überhaupt beseitigt wird. Nach neuesten Untersuchungen in Österreich, soll auch nach dem Update die Abschaltvorrichtung aktiv sein, nur eben in geringerem Umfang. Dieses Ergebnis wird einerseits durch die nur vergleichsweise geringfügige Reduzierung der Stickoxide und andererseits dadurch untermauert, dass die ganze AGR-Abschaltung ja gar nicht notwendig gewesen wäre, wenn man das Problem des Zielkonflikts auch durch eine andere Softwareeinstellung hätte lösen können. Du müsstest also die Wirksamkeit des Updates bestreiten.

      4. Nach Tests des ADAC hat sich nach dem Update ein leicht erhöhter CO2-Ausstoß ergeben, der zum automatischen Erlöschen der Betriebserlaubnis führt. Durch den Zielkonflikt werden zudem auch die Rußpartikel ansteigen, wodurch ebenfalls eine Verschlechterung im Abgasverhalten eintritt, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen kann.

      Sollte die Zulassungsstelle dann dennoch eine Stilllegungsverfügung erlassen, müsste man dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, so dass die Verfügung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch und ggf. einer sich anschließenden Klage nicht vollziehbar ist. Anders wäre das nur dann, wenn die Behörde die Stilllegungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbindet, was jedoch eher weniger wahrscheinlich ist, da sich ein Sofortvollzug wegen fehlender Gefährdung hier kaum begründen lässt.

      Im Übrigen wird es, bis es bei den ersten Yetis so weit ist, vermutlich auch erste Gerichtsentscheidungen geben, aufgrund derer man die Gefahr einer Fahrzeugstilllegung besser einschätzen kann.

      Andreas
    • berme schrieb:

      Ach wäre jetzt das Ordnungsamt die zuständige Behörde?
      Die Anordnung der Fahrzeugstilllegung erfolgt durch die örtliche Zulassungsstelle. Der Vollzug der Verfügung erfolgt dann durch die Ordnungsbehörde. Beide Stellen müssen übrigens nicht der gleichen Oberbehörde angehören. So ist bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Zulassung in der Regel die Kreisverwaltung zuständig und für den Vollzug einer Ordnungsverfügung das Ordnungsamt der jeweiligen Wohngemeinde.

      Andreas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von floflo ()

    • mondschein schrieb:

      Ja natürlich, Ordnungsamt, Abteilung Verkehrsangelegeheiten (das heißt hier wirklich so), auch Zulassungsstelle genannt.
      Ok hier in Berlin sind Zulassungsstelle und Ordnungsamt zwei unterschiedliche Dinge.
      Es wird dann so sein wie floflo schreibt.


      floflo schrieb:

      Die Anordnung der Fahrzeugstilllegung erfolgt durch die örtliche Zulassungsstelle. Der Vollzug der Verfügung erfolgt dann durch die Ordnungsbehörde.
    • Hallo Bernhard, halle an Alle,

      danke für Eure Rückmeldungen.

      #Bernhard:

      Die haben mir gar nichts davon gesagt, dass es so etwas wie eine Vertrauensbildende Maßnahme überhaupt gibt. Werde den Skodahändler aber am kommenden Montag darauf ansprechen. Habe da meinen 120000 km Service.

      Danach geht das Auto in andere Hände weil ich, wie schon gesagt, mir ein anderes Auto zulege welches nicht vom VW-Konzern stammt!

      Werde Euch aber darüber berichten, was der Händler über die "Vertrauensbildende Maßnahme" sagt!

      Grüße Bernd
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