Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Dann bist du hier im Forum jetzt der Fünfte!
      Dafür, dass der Yeti angeblich erst viel später dran sein sollte, ist das befremdlich und hochgerechnet sicherlich einige Hunderte weitere ....

      C.D.
    • Sie haben Post

      :moin: ,

      liebes Kraftfahrt-Bundesamt, ich hätte da mal eine Frage ?( .
      In meinem Auto soll eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden sein. Ich kann das gar nicht glauben .
      1.) Wo ist die denn eingebaut ?
      2.) Wie sieht die denn aus ?
      3.) Wer baut die denn wieder aus, haben sich da denn schon irgendwelche Schrauben gelockert ?
      4.) Wer hat die denn eingebaut ?
      5.) Haben die zuständigen Stellen denn beim Einbau geholfen ?
      6.) Was passiert nach den Ausbau, da fehlt denn dann doch irgend etwas ?

      Bitte liebes Kraftfahrt-Bundesamt, solange diese Fragen nicht vollständig und für mich zufriedenstellend geklärt sind , kann ich aus Gründen der Betriebssicherheit keine Einwilligung zu einem Reparaturversuch an meinem Auto geben.
      Ihrer ausführlichen Antwort wollen Sie Fotos, technische Zeichnungen oder sonstige zur Beantwortung meiner Fragen hilfreiche Dokumente beifügen.

      MfG.



      ...man muss kein Huhn sein, um beurteilen zu können , ob ein Ei schmeckt.



      Malachitgrüner 1.8 TSI - Bj. 2012 - Ambi+
    • "flo flo" hat schon mal für den Fall das die Zulassungsstelle etwas schreibt, einige Punkte genannt !

      In diesem thread 147 / 2203 die Punkte 1. - 4. vom 10.11.17 und auch wichtige Punkte
      2411 vom 11.12.17

      Bei mir kommt das Datum KBA schon hin Mai 18, da das ;) "brit. Unterhaus" ;) VCA im Juni 2016 die "freie Fahrt" genehmigt hatte .

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von rainer II ()

    • Ich hatte ja gehofft, das unsere Gerichte etwas schneller sind und bis Mai alles vom Tisch ist, danach sieht es aber z.Z. überhaupt nicht aus. Auch das Straßenvehrkehrsamt hier in Celle scheint ziemlich "griffig" zu sein.
      Man sollte sich vielleicht jetzt schon mit den Möglichkeiten beschäftigen, muss ich Klagen, oder reicht ein schriftlicher Einspruch.
      Ich denke, nicht alle Updateverweigerer werden sehr "klagewütig" sein. Was gibt es noch für Möglichkeiten?
      Das Auto verkaufen und ein anderes kaufen ist eine recht schlechte Variante, da recht hoher Wertverlust. Ich arbeite ja in einer ganz anderen Branche und meine Motorsportaktivitäten liegen auch schon recht lange zurück, sodas ich nicht so viel Ahnung davon habe. Daher schaue ich, was Leute aus der Branche machen, da ist mir in letzter Zeit aufgefallen, das einige lange das Updat verweigert haben, aber in letzter Zeit es haben aufspielen lassen (wahrscheinlich um dem Ärger des Einspruchs zu entgehen) und sind danach zum Tuner gefahren und haben sich ein Chiptuning aufspielen lassen. So etwas hatte Schrauberass ja auch schon mal angedeutet.
      Bei uns hier "um die Ecke" ist die Firma SKN skn-tuning.de/, sie haben einen sehr guten Ruf, unter Umständen wäre das ja auch eine Möglichkeit seinen Yeti noch lange mit Freude zu fahren.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Rolf schrieb:

      Habe heute Post bekommen.
      Ich habe noch keine Post bekommen, aber mein Yeti gehört auch zu den letzten, für die das Update genehmigt wurde. Wenn ich das Schreiben des KBA erhalte, werde ich mit dem als Anhang hochgeladenen Schreiben antworten, das jeder hier im Forum gerne als Muster für ein Antwortschreiben nutzen kann . Je mehr "auf dieser Schiene reiten", desto eher lässt sich das KBA vielleicht verunsichern. Die in dem Musterschreiben genannten Argumente können neben dann noch zu ergänzenden Gründen auch im Falle eines Widerspruchs gegen eine Betriebsuntersagung oder in einem Rechtsstreit gegen die HU-Prüforganisation bei Verweigerung der HU verwendet werden. In dem Schreiben an das KBA geht es mir jetzt primär darum, die Herren Staatsdiener beim KBA mit der Lizenz zum Schlafen mal etwas wach zu rütteln und mit Argumenten zu versehen, über die man dort scheinbar noch gar nicht nachgedacht hat.

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      in Ihrem o.a. Schreiben teilen Sie mir mit, dass mein Fahrzeugmit der FIN … über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, welche zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit entfernt werden müsse. Sie teilen mir weiter mit, dass die Nichtbeseitigung der Abschalteinrichtung gem. § 5 Abs. 1 FZV zu einer Betriebsuntersagung führen kann.

      Ungeachtet dessen, dass man von einer Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit nur dann sprechen kann, wenn sie einmal bestanden hat, nachträglich aber beseitigt worden ist, die Abschalteinrichtung aber von Anfang an Bestandteil meines Fahrzeugs war, wäre ich Ihnen für eine Auskunft dankbar, auf welcher Rechtsgrundlage mir der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden kann. Der von Ihnen zitierte § 5 FZV stellt für sich allein keine solche Rechtsgrundlage dar sondern nur in Verbindung mit einem Verstoß gegen die FZV oder die StVZO.

      Ein derartiger Verstoß ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO vor, da diese Vorschrift nur bei nachträglichen Veränderungen greift, nicht aber bei einem Zustand, der bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung vorlag. Soweit Sie die Typgenehmigung durch eine Nebenbestimmung, mit der das Entfernen der Abschalteinrichtung angeordnet wurde, erweitert haben, ist bereits fraglich, ob dadurch bewirkt wird, dass die betroffenen Fahrzeuge nicht mehr der Typgenehmigung entsprechen.

      Letztlich kann dies bei meinem Skoda Yeti jedoch dahinstehen, da er seine Typgenehmigung nicht vom KBA sondern der vergleichbaren britischen Behörde erhalten hat und nach meinem Kenntnisstand diese Behörde das Update zwar auch geprüft und genehmigt, jedoch keine der Anordnung des KBA entsprechende Ergänzung der Typgenehmigung, die dann auch nach britischen Recht hätte erfolgen müssen, vorgenommen hat.

      Entspricht damit mein Skoda Yeti aber dem der Typgenehmigung zugrunde liegenden Zustand, ist eine Betriebsuntersagung schlechterdings nicht zulässig, solange damit keine Gefahr für die Verkehrssicherheit verbunden ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Typgenehmigung zu Unrecht erteilt wurde. In diesem Fall hätte sie vielmehr zurückgenommen werden müssen. Dass die betroffenen Fahrzeuge über eine gültige Typgenehmigung verfügen, wurde im übrigen bereits durch verschiedene zivilrechtliche Gerichtsentscheidungen bestätigt (zuletzt LG Braunschweig, Urteil vom 10.01.2018 – 3 O 622/17).

      Darüber hinaus weise ich auf Folgendes hin: Mit dem Verbot einer Abschalteinrichtung wird der Zweck verfolgt, dass Einrichtungen zur Schadstoffreduzierung nicht nur unter Prüfstandsbedingungen funktionieren sollen sondern bei allen Fahrprofilen. Ein Verstoß gegen das Verbot einer Abschalteinrichtung liegt daher nicht nur dann vor, wenn eine Einrichtung, die der Verminderung von Schadstoffen dient, abgeschaltet oder gedrosselt wird sondern auch bereits dann, wenn diese Einrichtung bauartbedingt gar nicht in der Lage ist, die Schadstoffreduzierung unter allen Fahrbedingungen zu gewährleisten. Genau das ist aber bei der hier streitgegenständlichen Abgasrückführung (AGR) der Fall, denn deren stickoxidmindernde Wirkung findet überhaupt nur im Teillastbereich, ganz besonders beim Prüfstandsfahrprofil statt. Die AGR als Maßnahme zur Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten, hier der Stickoxide, ist daher als solche schon mit dem EU-Recht nicht konform und hätte daher als alleinige Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte gar nicht erst genehmigt werden dürfen.

      Diese Rechtsfolge wird noch dadurch untermauert, dass die AGR zu einem Zielkonflikt führt, weil der Verminderung der Stickoxide eine Erhöhung der Rußpartikel gegenübersteht, so dass im Ergebnis hier der Teufel mit dem Beelzebub ausgetrieben wird. Da das Abschaltverbot aber auch ein Einschaltverbot beinhaltet, wenn dadurch das Abgasverhalten verschlechtert wird, ist es bei der AGR überhaupt nicht möglich, nicht gegen das Abschaltverbot zu verstoßen, denn so oder so ist immer auch eine Verschlechterung damit verbunden. Auch das belegt, dass die AGR als solche hier hätte von den Typgenehmigungsbehörden gar nicht erst genehmigt werden dürfen.

      Da das KBA und auch die vergleichbaren Behörden anderer EU-Staaten dies aber in Kenntnis dieser technischen Zusammenhänge dennoch getan haben, haben sie jetzt entweder nicht mehr die Möglichkeit, das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung zu fordern oder aber man beanstandet alle Fahrzeuge, die nur über die AGR zur NOx-Reduzierung verfügen und trägt dafür dann auch die Konsequenzen.

      Die Messergebnisse nach Vornahme des Updates belegen dann auch, dass die in den betroffenen Fahrzeugen verbaute Abschalteinrichtung nicht das eigentliche Problem darstellt sondern die AGR als solche, denn die Reduzierung der Stickoxide durch das Update fällt mit durchschnittlich 10 – 20 % mehr als bescheiden aus. Sobald das Fahrprofil vom Prüfstandsprofil abweicht, erhöhen sich die Stickoxidwerte weit überproportional und liegen immer noch um ein Vielfaches höher als die Prüfstandsgrenzwerte. Mit der beanstandeten Abschalteinrichtung wird also nur etwas abgeschaltet, was im Prinzip ohnehin nicht mehr funktioniert. Zur Verminderung des Partikelausstoßes ist die Abschaltung der AGR sogar eine sehr sinnvolle Maßnahme, die unter dem Strich die Gesamtschadstoffbilanz verbessert.

      Noch gravierender wiegt allerdings der Umstand, dass das Update, das nicht in den Fahrzeugpapieren dokumentiert wird, aufgrund des oben bereits beschriebenen Zielkonflikts hinsichtlich des Rußpartikel- und damit Feinstaubausstoßes zu einer Verschlechterung im Abgasverhalten im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO führt. Nach Vergleichsmessungen des ADAC und anderer Organisationen ist nach dem Update zudem auch der CO2-Wert höher als vorher. Diese Verschlechterungen haben das automatische Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge, so dass die betroffenen Fahrzeuge nicht ohne sondern gerade mit dem Update nicht gesetzeskonform sind und nach dem von Ihnen zitierten § 5 FZO zur Betriebsuntersagung führen können.

      Die vorstehenden Überlegungen waren bisher ausnahmslos nicht Gegenstand gerichtlicher Verfahren oder von Rechtsgutachten. Sie sind aber für eine korrekte Beurteilung des Abgasskandals evident und sollen daher noch einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Das wiederum könnte dazu führen, dass die von Ihnen gegenüber VW getroffene Anordnung auf Beseitigung der Abschaltvorrichtung für rechtswidrig erklärt wird und es könnte in der Folge auch dazu führen, dass betroffene Fahrzeughalter einen Rechtsanspruch auf Rücksetzung des Updates haben. Ich möchte Ihnen daher den wirklich gut gemeinten Rat geben, bis zu einer ggf. gerichtlichen Klärung der Fragen die Updatemaßnahme zu stoppen, da die Kosten für ein mögliches Rücksetzen des Updates Ihnen zur Last fallen würden.

      Mit freundlichen Grüßen



      Andreas

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von old man ()

    • Rolf schrieb:

      Man sollte sich vielleicht jetzt schon mit den Möglichkeiten beschäftigen, muss ich Klagen, oder reicht ein schriftlicher Einspruch.
      Ob man Klage erheben oder erst ein Widerspruch eingelegt werden muss, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Dort kann man unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht klagen.

      Sowohl die Betriebsuntersagung durch die örtliche Zulassungsstelle als auch die Versagung der HU-Plakette durch die HU-Prüfstellen sind Verwaltungsakte, so dass die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Im Falle der Betriebsuntersagung muss man eine Anfechtungsklage (Anfechtungswiderspruch) erheben, die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung gerichtet ist, im Fall der HU-Versagung ist die Verpflichtungsklage (Verpflichtungswiderspruch) die richtige Klageart, da die Prüforganisation dazu verpflichtet werden soll, die HU zu bescheinigen und die Plakette zu erteilen. Welches im Einzelfall das richtige Rechtsmittel ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.

      Rolf schrieb:

      Ich denke, nicht alle Updateverweigerer werden sehr "klagewütig" sein. Was gibt es noch für Möglichkeiten?
      Da denkst du wohl richtig. Die einfachste Alternative ist natürlich, das Update einfach aufspielen zu lassen und die schlechteste Alternative ist das sicherlich nicht. Auch wenn ich selbst zu den Update-Verweigerern gehöre, spart man sich dadurch eine Menge Ärger und kommt zusätzlich noch in den Genuss der Kulanzzusage. Verkaufen ist dagegen eine schlechte Alternative. Wenn du nicht ohnehin vorhast, ein neues Auto zu kaufen, würde ich es derzeit nicht verkaufen, da die Dieselpreise im Keller sind, ich aber glaube, dass die Nachfrage nach Dieselfahrzeugen wieder steigen wird, wodurch auch die Gebrauchtwagenpreise wieder anziehen.

      Rolf schrieb:

      und sind danach zum Tuner gefahren und haben sich ein Chiptuning aufspielen lassen.
      Mit einem Fahrzeug mit Schummeldiesel nach dem Update zum Tuner zu fahren, ist die allerschlechteste Alternative, weil das Tuning das Update überschreibt, was vermutlich beim Auslesen durch den TÜV auffällt.

      Andreas
    • .... und an alle anderen die als Plan B den Chiptuner für eine Wiederherstellung der Winterkorn-Software haben, ich hab auch schon einen Spezialisten kontaktiert.
      Es ist wohl wesentlich einfacher wenn VOR dem Update beim Freundlichen eine Kopie gezogen wird...

      Gruß Holger

      P.S: eine Änderung der Signatur des Sofwarestandes ist wohl auch kein Problem...
    • berme schrieb:

      vll könnte man noch etwas über die noch nicht genehmigte aber effektive Hardwarelösung mit unterbringen?
      Bei der Genehmigung einer Hardwarelösung muss nicht nur das KBA sondern auch der Fahrzeughersteller mitspielen. Die EA189 Motoren scheinen für eine Hardwarelösung mit SCR-Kat nicht wirklich geeignet zu sein, denn sonst hätte VW mit der Umstellung auf Euro 6 nicht gleich die ganze Motorengeneration ausgetauscht.

      Andreas
    • @floflo und die anderen Betroffenen: Wäre es nicht auch sinnvoll dieses Schreiben bzw. dessen Argumente an die Presse/Fernsehen rauszugeben, damit vielleicht endlich mal einer die Öffentlichkeit von dem Ausmaß des Wirrwarrs und den ganzen Widersprüchen erfährt? Dann würde auch der Druck auf Behörden, Politik und VW entsprechend höher werden.
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