Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    Sponsoren




    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

    Sponsoren



    • Erst einmal vielen Dank für die lobenden Worte, die ich für meinen Entwurf eines Antwortschreibens an das KBA erhalten habe. Um Missverständnissen vorzubeugen möchte ich jedoch klarstellen, dass es sich bei diesem Schreiben nur um einen Vorschlag handelt und niemand hier verpflichtet sein soll, das Schreiben so zu übernehmen, ja überhaupt ein Antwortschreiben an das KBA zu schicken. Jeder ist da in seiner entscheidung völlig frei und kann das Schreiben natürlich auch abändern, ergänzen oder kürzen. So ist es z.B. durchaus möglich, das Schreiben auch noch mit einem Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle zu verbinden, wobei es sich dabei allerdings nicht um einen förmlichen Widerspruch handelt, denn das Schreiben des KBA ist rechtlich kein Verwaltungsakt, den man anfechten kann, sondern ein reines Infoschreiben. Wenig Sinn macht es m.E. allerdings, mögliche Folgeschäden durch das Update ins Spiel zu bringen, denn das ist allein ein Problem von VW und interessiert das KBA wenig. Ich bin aber dennoch mal gespannt, wie das KBA auf die Eingaben reagieren wird und hoffe, dass diejenigen, die eine Antwort erhalten, diese hier mitteilen werden.

      Andreas
    • Käfer62 schrieb:

      So ganz blöd sind die Juristen des KBA auch nicht
      Dann interpretiere mir bitte diesen Satz :
      Grund hierfür ist, dass in dem auf Sie zugelassenen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, welche zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit entfernt werden muss. Dies bedarf Ihrer Mitwirkung.
      Das hellste Licht auf der Geburtstagstorte hatte den Tag frei.
      F.U.
    • Käfer62 schrieb:

      So ganz blöd sind die Juristen des KBA auch nicht

      CAROMITO schrieb:

      Dann interpretiere mir bitte diesen Satz :
      Grund hierfür ist, dass in dem auf Sie zugelassenen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist, welche zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit entfernt werden muss. Dies bedarf Ihrer Mitwirkung.
      Das hellste Licht auf der Geburtstagstorte hatte den Tag frei.
      Na ja, Käfer62 hatte hinter seine Aussage ja auch einen Smiley gesetzt. Im übrigen wissen wir nicht, wer diesen Satz formuliert hat. Und wenn man es mal rein juristisch betrachtet, ist der Satz auch gar nicht so ganz falsch. Ich habe mich zwar auch darüber amüsiert und ihn genauso verstanden wie du, eine Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit lässt sich jedoch durchaus begründen. Die Fahrzeuge haben nämlich den Zustand, den sie auch bei der Typgenehmigung hatten. Die wirksame Typgenehmigung überlagert die fehlende Vorschriftsmäßigkeit, so dass erst die Ergänzung der Typgenehmigung durch eine Nebenbestimmung mit dem Inhalt, die Abschaltvorrichtung zu beseitigen, eine Vorschriftswidrigkeit begründet wurde. Dann aber wird durch das Update die Vorschriftsmäßigkeit wieder hergestellt.

      Ich gebe aber zu, dass dies sehr spitzfindig gedacht ist und glaube nicht, dass dieser Gedanke der Wortwahl "Wiederherstellung" zugrunde lag. Es trifft auch nur auf die vom KBA typgenehmigten Fahrzeuge zu, also nicht auf Skoda. Meine an VW und Skoda gerichtete Anfrage, ob die britische Behörde eine vergleichbare Ergänzung erlassen hat, wurde nach nunmehr fast einem Monat weder von VW noch von Skoda beantwortet. Dagegen hat die Deutschlandvertretung von Seat, an die ich dir Frage auch gerichtet habe (Seat-Fahrzeuge sind in Spanien typgenehmigt), sehr schnell geantwortet. Die Frage könne man nicht beantworten, da müsste ich mich an die Hauptverwaltung in Spanien wenden. Ein sehr schwaches Bild von Seat, wie ich finde, denn auch die Deutschlandvertretung sollte über den Inhalt der Typgenehmigung Bescheid wissen und wenn man es nicht weiß, muss man eben in Spanien nachfragen anstatt den Kunden selbst dahin zu verweisen. Aber vielleicht bin ich mit meiner Anfrage auch einfach nur in ein Wespennest getreten.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Aber vielleicht bin ich mit meiner Anfrage auch einfach nur in ein Wespennest getreten.
      Hallöchen floflo,
      na dann tritt doch mal in das nächste Wespennest und frag beim KBA nach, ob sie sich an die Aufgaben der Genehmigungsbehörde 5.2 und z.b. stichprobenartige Übertprüfung gehalten hat und warum dann nicht schön früher der Fehler aufgefallen ist :D .
      kba.de/DE/Typgenehmigung/Zum_H…_blob=publicationFile&v=4
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • @floflo und die, welche das KBA anschreiben

      Jetzt habe ich hier gelesen, dass viele hier nach Erhalt des Breifes vom KBA in den letzten Tagen, in dem die Übergabe der Halterdaten an die Zulassungsstelle im Mai 2018 angedroht wird, das KBA mit dem Musterschreiben von Andreas angeschrieben haben.

      Das überrascht mich jetzt aber ein wenig. Ist das nicht etwas voreilig? Hieß es hier im Forum nicht, dass mann eigentlich erst das erste Schreiben von der zuständigen Zulassungsstelle abwarten sollte, und erst dann einen Einspruch gegen die Stillegung gerade an die Zulassungsstelle richten sollte?

      Was soll jetzt das Schreiben an das KBA bewirken, außer schlafende Hunde zu wecken? Es ist doch kein Verwaltungsakt mit Einspruchmöglichkeit!
      Hat das auch nicht so der Amarok-Halter gemacht, mit der Konsequenz, dass man ihm umgehend prompt das Auto noch vor dem Ablauf der Frist (beim Yeti sprechen wir hier frühestens vom Mai 2018) stillgelegt hat?

      Ich bin ehrlich gesagt etwas verwirrt...

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Hallöchen,
      hier Aussagen zum Softwareupdate von Skoda. Interessant die Frage ( Punkt 12 ), darf ich trotz Updatverweigerung als EU-Bürger nach Deutschland einreisen? Antwort ja. Das bedeutet für mich, daß es innerhalb der EU unterschiedliche Betriebserlaubnisse gibt und nur wir Deutschen angesch.... sind.
      In z.B. Belgien freiwillig ohne Folgen bei einer Verweigerung, bei uns Zwagsupdate oder Stillegung und HU Verweigerung.
      Meine Frage ist, darf ich nach dem Update noch ins EU-Ausland fahren :D ?
      skoda-auto.de/other1/fragen-und-antworten
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • BernhardJ schrieb:

      Ich bin ehrlich gesagt etwas verwirrt...
      Ich bin sogar verwundert, hat doch das KBA lediglich mitgeteilt, dass es säumige Updater bei der Zulassungsstelle melden wird.
      Dagegen Einspruch zu erheben ist sinnlos, da es richterlich abgesegnet ist.

      S.P.
    • BernhardJ schrieb:

      Was soll jetzt das Schreiben an das KBA bewirken
      Das Schreiben an das KBA dient nach meiner Einschätzung ein wenig zum "Frustabbau", wirklich hilfreich in der Sache ist es nicht.

      old man schrieb:

      In z.B. Belgien freiwillig ohne Folgen bei einer Verweigerung, bei uns Zwagsupdate oder Stillegung und HU Verweigerung.
      Nun für ein in DEU zugelassenes Fahrzeug gelten nun einmal - Europa hin und her - die Zulassungsbestimmungen hier und in Belgien die für die dort in de Verkehr gebrachten Fahrzeuge.
    • Hallo,habe das schon vom KBA bekommen !!

      Kraftfahrt-Bundesamt
      Sachgebiet 132
      Az.: 132-100.05/002#085
      (bei Rückfragen bitte stets angeben)

      Sehr geehrter Herr

      Ihre nachstehende E-Mail wurde dem Rechtsreferat des Kraftfahrt-Bundesamtes zugeleitet.

      Ich möchte Sie hiermit gemäß § 25 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz darauf hinweisen, dass ein Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Eine E-Mail genügt dieser Anforderung nicht. Ich möchte Sie daher bitten, diesen nochmals in Schriftform, z.B. Brief oder Fax, zu übersenden oder zur Niederschrift beim Kraftfahrt-Bundesamt einzulegen.

      Zudem benötige ich für die Bearbeitung Ihre zustellfähige Postanschrift.

      Mit freundlichen Grüßen,
      im Auftrag
      Frank Hölzel

      Kraftfahrt-Bundesamt
      Recht
      24932 Flensburg
      Telefon: 0461 316-1487
      Fax: 0461 316-1846
      E-Mail: Frank.Hoelzel@kba.de
      Internet: www.kba.de
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.