BernhardJ schrieb:
Das überrascht mich jetzt aber ein wenig. Ist das nicht etwas voreilig? Hieß es hier im Forum nicht, dass mann eigentlich erst das erste Schreiben von der zuständigen Zulassungsstelle abwarten sollte, und erst dann einen Einspruch gegen die Stillegung gerade an die Zulassungsstelle richten sollte?
Was soll jetzt das Schreiben an das KBA bewirken, außer schlafende Hunde zu wecken? Es ist doch kein Verwaltungsakt mit Einspruchmöglichkeit!
Je mehr in diese Kerbe schlagen, desto eher kann das Wirkung zeigen und das KBA sich gezwungen fühlen, sich mit den Einwänden und Fragen auseinanderzusetzen. Dass das Schreiben des KBA kein Verwaltungsakt darstellt, gegen den man einen Widerspruch einlegen oder eine Klage einreichen könnte, habe ich auch ausdrücklich klargestellt. Im übrigen wäre das KBA auch die falsche Behörde, wenn es darum geht, den Betrieb eines Fahrzeugs zu untersagen. Dafür ist allein die örtliche Zulassungsstelle zuständig, gegen die man dann zu gegebener Zeit vorgehen muss.
Wer gegen das KBA rechtliche Schritte einleiten möchte, muss einen sog. Drittwiderspruch gegen die an VW ergangene Anordnung, die Abschalteinrichtung zu beseitigen, einlegen. Das betrifft aber nur Halter von Fahrzeugen, die auch vom KBA typgenehmigt wurden, also nicht Halter von Skodas. Nach meinem Kenntnisstand hat die für Skoda zuständige Typgenehmigungsbehörde in GB keine entsprechende Anordnung gegenüber VW erlassen, doch weiß ich das nicht definitiv, weshalb ich eine bisher nicht beantwortete Anfrage sowohl an VW als auch Skoda gerichtet habe.
Andreas