Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • ich habe soeben auch Antwort per mail erhalten:


      Zitat:
      "Ihre nachstehende E-Mail wurde dem Rechtsreferat des Kraftfahrt-Bundesamtes zugeleitet.
      Ich möchte Sie hiermit gemäß § 25 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz darauf hinweisen, dass Ihr spezifisches Begehren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt dem Schreiben weder explizit noch durch Auslegung zweifelsfrei entnommen werden kann. Ich bin daher gehalten Sie zur Klarstellung aufzufordern, ob es sich bei Ihrer E-Mail um einen Antrag auf Vornahme eines behördlichen Handelns des Kraftfahrt-Bundesamtes, einen Widerspruch gegen eine gegenüber Ihnen durch das Kraftfahrt-Bundesamt ergangene Anordnung handelt oder Ihre E-Mail als eine Information und Stellungnahme gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt, welche lediglich zur Kenntnis genommen werden soll, zu verstehen ist.
      Sofern Sie tatsächlich das Einlegen eines Widerspruch beabsichtigen, möchte ich Sie zudem darauf hinweisen, dass ein Widerspruch gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Eine E-Mail genügt dieser Anforderung nicht. Ich möchte Sie daher bitten, sofern es sich um einen Widerspruch handelt, diesen nochmals in Schriftform, z.B. Brief oder Fax, zu übersenden oder zur Niederschrift beim Kraftfahrt-Bundesamt einzulegen.
      Zudem benötige ich im Falle eines Antrags oder Widerspruchs für die Bearbeitung Ihre zustellfähige Postanschrift."
    • Ich sehe gerade, dass beim Reinkopieren des Textes im Beitrag 3033 an verschiedenen Stellen zwischen den Worten das Leerfeld entfernt wurde, so dass sie zusammengeschrieben sind. Ich bitte das zu entschuldigen und bei event. Übernahme des Textes die Korrekturen selbst vorzunehmen.

      Andreas

      P.S. erledigt old man

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von old man ()

    • floflo schrieb:

      "Diese Ausführungen dienten Ihrer Information mit dem Ziel, die Beurteilung der Rechtslage zur Zulässigkeit der von VW verwendeten Abschalteinrichtung zu überdenken."
      Dies setzt aber voraus, dass man dort a) denken kann und b) das überhaupt will. Beides sehe ich nicht als gegeben an. Denn das KBA lässt die Autohersteller und auch seltener private Prüffirmen- und Organisationen für sich denken. Deren Rechtsabteilung dient dabei der geschickten allgemeinen Abwimmelung von lästigen Fragen.
      Die wichtigsten Mottos von Behörden sind und bleiben die:
      "Eine Behörde hat immer Recht." und "Der Bürger ist doof und ist stets als solcher zu behandeln." sowie "Die Behörde braucht rechtlich unverbindliche Informationen, Erklärungen und Hinweise welche vom Bürger kommen, nicht zu beachten."

      Nee, die ganze Schreiberei bringt m.M.n. leider nichts. Traurig aber wahr.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Nichtmal das. Es wird mit C&P am laufenden Band erledigt, zwischen Mittagessen und Nachtisch. Man sieht es doch daran, dass ausnahmsweise alle hier eine identische Antwort erhalten haben.

      Ich würde vorschlagen besser die Energie auf einen juristisch versierten Einspruch-Text an die Zulassungsstelle zu konzentrieren.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Ich würde vorschlagen besser die Energie auf einen juristisch versierten Einspruch-Text an die Zulassungsstelle zu konzentrieren.
      Als Betroffener würde ich mich ebenfalls intensiv auf die Auseinandersetzung mit der Zulassungsstelle vorbereiten.
      Teil 1:
      Mit dem Auto spätstens im April 2018 zur HU (vielleicht 2 Jahre Zeitgewinn?)

      Teil 2:
      Schreiben der Zulassungsstelle abwarten. Hoffen, dass keine sofortige Vollziehung angeordnet wird. Einspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen und auf eine extrem lange Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht hoffen und alle Rechtsmittel ausschöpfen.

      Teil 3:
      Bei Anordnung des sofortigen Vollzugs gibt es beim Widerspruch leider keine aufschiebende Wirkung. Für diesen Fall muss ein fahrfähiges Ersatzmobil in den Fuhrpark.
      ----------------------
      Grüße
      LilleSael
    • Tja, die deutschen Amtsstuben brauchen noch etwas zum Knicken/Lochen/Abheften. Wo kämen wir denn hin, wenn jeder Depp da mit paar verwirrten Elektronen die Beamten und Angestellten wecken dürfte...

      E-Governement ist halt im Land der Dichten Denker noch ein ziemliches Fremdwort.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      E-Governement ist halt im Land der Dichten Denker noch ein ziemliches Fremdwort.
      Ein Gesetz (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung) haben wir aber schon mal auf Halde. Umsetzen kann es keiner mehr da aufgrund der Kampagne der Bundesregierung "Schlanker Staat = Schlanke Verwaltung" leider niemand da ist der es umsetzen könnte.
      Aber irgendetwas ist ja immer!
      ----------------------
      Grüße
      LilleSael

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von lillesael ()

    • Bei der Ignoranz und Überheblichkeit einiger Behörden fällt mir der Spruch von Gustav Adolf Roches von Rochow ( Minister des Inneren ,1837 in Preußen) ein :


      "Dem Unterthan ziemt es nicht,an die Handlungen des Staatsoberhauptes den Maßstab seiner beschränkten Einsicht anzulegen und sich in dünkelhaftem Uebermuthe ein öffentliches Urtheil über die Rechtmäßigkeit derselben anzumaßen. " ;)
      Gruß Ralf.


      Wenn man mir früh genug Bescheid sagt, bin ich auch spontan.
    • Hallo, ich habe auch den Brief vom KBA bekommen mit Termin 22.05.18. Da ich mich jetzt schon auf die Auseinandersetzung mit der Zulassungsstelle vorbereiten möchte habe ich ein paar Fragen.

      1. Gibt es in Hessen noch das Widerspruchsverfahren ? Ich habe gegoogelt , aber dazu nur widersprüchliches im Netz gefunden. Vielleicht gibt es ja hier User die aus Hessen kommen.

      2. Wenn ich Klagen muss, wie läuft so was vom Prozedere ab? 3. Hat diese Klage wie das Widerspruchsverfahren eine aufschiebende Wirkung ?

      4. Wie teuer ist so ein Verfahren? Ich habe nämlich keine Rechtschutzversicherung.

      Grüße
    • Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts
      (Az.: 6 K 12341/17)



      "...Aber auch inhaltlich wäre die Klage gescheitert, gab das Gericht bekannt: Die Zulassung der VW-Diesel-Modelle sei trotz Abschaltautomatik rechtmäßig. Die vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Nachrüstung durch ein Software-Update sei nicht zu beanstanden. „Die Betriebserlaubnis erlischt nur, wenn die Nachrüstung nicht erfolgt.“


      shz.de/deutschland-welt/politi…esseldorf-id18898386.html
    • neugieriger mensch schrieb:

      2. Wenn ich Klagen muss, wie läuft so was vom Prozedere ab? 3. Hat diese Klage wie das Widerspruchsverfahren eine aufschiebende Wirkung ?
      Im Widerspruchsverfahren sollte man ergänzend die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zum Entscheid über den Widerspruch beantragen.
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