Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Fördegleiter schrieb:

      Wie oft werde ich in den 20 Jahren bei normaler Fahrweise das AGR wechseln müssen? Ich tippe auf knapp 3 mal. Wer bietet mehr?
      Das glaube ich nicht, denn wenn der Yeti erst mal alt ist, wirst du nicht mehr so viel Geld für Reparaturen rein stecken, da wird dann wohl oder übel getauscht.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • rainer II schrieb:

      ich habe die gleichen Daten wie Du !
      Aber einen anderen Motor - ,es gibt kein System.
      Willkommen auf der Wartebank !
      Die Frage ungefähr 117 x gestellt, wo die 18 Monats-Frist festgeschrieben ist konnte bis heute keiner beantworten.
      F.U.
    • Nedla schrieb:

      Das Schreiben vom VCA war vom 30.06.2017 und ging bei mir am 11.07. 2017 ein
      Ich nehme mal an, du meinst ein Schreiben des KBA. Mir ist nicht bekannt, dass die britische Behörde VCA an Halter von in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen irgendwelche Briefe schickt.

      CAROMITO schrieb:

      floflo wo bitte finde ich in Schriftform die 18-Monats-Frist?
      Diese Frist findest du nirgendwo. Es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Frist sondern eine Frist, die das KBA nach eigenem Ermessen gesetzt hat. Genauso gut hätte es die Frist auch auf ein halbes oder ein Jahr setzen können. Beginn der Frist ist das Datum der ersten Aufforderung durch den Fahrzeughersteller, wobei es nicht darauf ankommt, dass man dieses Schreiben auch erhalten hat. Es nutzt also nichts zu sagen, man habe das Schreiben nicht erhalten.

      Nach Ablauf der 18 Monate werden die Fahrzeugdaten an die örtliche Zulassungsstelle weitergeleitet, die dann in eigener Zuständigkeit entscheidet, ob sie ein Betriebsuntersagungsverfahren einleitet. Dazu muss zunächst eine Anhörung erfolgen, die mit einer erneuten Frist verbunden wird, innerhalb derer das Update vorzunehmen ist. Erst diese Frist, deren Länge im Ermessen der Zulassungsbehörde steht, ist rechtlich verbindlich, also nicht die Frist, die das KBA vorgibt. Üblicherweise wird hier eine Frist von 4 Wochen zugrunde gelegt. Mit der Betriebsuntersagung kann eine weitere, sozusagen letzte Frist zur Beseitigung des Mangels verbunden werden, muss aber nicht. Ist die Frist (nach Erhalt der Betriebsuntersagung) abgelaufen, ohne dass das Update durchgeführt wurde, darf das Fahrzeug nicht weiter betrieben werden. Betreibt man es dennoch weiter, kann ein Bußgeld verhängt werden, dem dann erneut aber eine Anhörung vorausgehen muss. In diesem Fall wird die Zulassungsbehörde die örtlich zuständige Ordnungsbehörde bitten eine Zwangsstilllegung vorzunehmen. Das geschieht durch Entfernen der Zulassungsplakette durch den kommunalen Vollzugsbeamten.

      Sofern nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, die sich hier kaum begründen ließe, kann man durch eine Klage bzw. ggf. auch einen Widerspruch die Vollziehbarkeit der Betriebsuntersagung verhindern. Bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung kann das Fahrzeug dann also weiter betrieben werden.

      Die von dir dargestellte Chronologie gibt den 18-Monatszeitraum ziemlich exakt wieder. Der Zeitraum muss auch nicht genau stimmen, wie überhaupt diese Frist weder den Fahrzeughalter zu irgendetwas verpflichtet noch das KBA bindet, sofern es die Frist nicht schriftlich zugesagt hat. Das KBA könnte eine Weitergabe der Daten also auch schon früher veranlassen, was aber sicherlich nicht geschehen wird, weil man sich dadurch in Widerspruch zu den eigenen Aussagen setzten würde.

      Andreas
    • Hier ein Auszug aus der Rückruf-Datenbank des KBA:

      Skoda / Yeti Bj. 2008-2015

      "
      Beschreibung: Bedingt durch manipulierte Software werden die Abgasgrenzwerte im Feld nicht eingehalten.

      Veröffentlichungsdatum:

      10.10.2016
      20.10.2016
      25.11.2016
      13.12.2016
      25.01.2017
      15.06.2017
      "

      Vielleicht kann man zu diesen Daten die Motoren identifizieren?

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • floflo schrieb:

      Diese Frist findest du nirgendwo.
      Danke floflo ,das erspart mir die weitere Suche im Netz.
      Wenn ich das richtig interpretiere sind da zusätzlich noch 1 bis 2 Monate rauszuholen, das hilft.
      Wenn ich dann noch TÜV bekommen sollte machen wir noch einen Haltertausch in der Familie.
      Mögen die Spiele dann neu beginnen.
      Irgendwann wird es auch ein Urteil geben ich hoffe das das uns gefällt !
      F.U.
    • floflo schrieb:

      Nedla schrieb:

      Das Schreiben vom VCA war vom 30.06.2017 und ging bei mir am 11.07. 2017 ein
      Ich nehme mal an, du meinst ein Schreiben des KBA. Mir ist nicht bekannt, dass die britische Behörde VCA an Halter von in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen irgendwelche Briefe schickt.
      Andreas
      Nein,ich meine nicht ein Schreiben des KBA,denn so etwas habe ich,ich denke alle anderen auch nicht ,bekommen.Es war ein Schreiben von Skoda Deutschland!

      Ich habe nur VCA erwähnt,da SKODA in seiner Updatebescheinigung sich auf die Ok-Erklärung der VCA bezüglich der "Rückrufaktion 23R6" beruft.
    • Bescheinigung ?

      Nedla schrieb:

      Gerne!
      Das ist der untere Teil der Bescheinigung nach dem Update:vca.jpg
      Warum weigert sich dann Skoda Deutschland die gesetzlichen Grundlagen zu benennen ?
      Noch mal der Text von floflo :
      Eines hingegen ist sicher: Die Anordnung der Nebenbestimmung kann nur die Behörde verfügen, die auch die Typgenehmigung erlassen hat.
      In der Bescheinigung nach dem Update wird weder die Anordnung erwähnt noch bestätigt !
      Aus Anfrage gibt Skoda Deutschland keine direkte Antwort .
      Eine Hand voll Dummpulver für das Volk ?
      F.U.
    • So, so das Handelsblatt jetzt also auch schon.
      Bisher habe ich angenommen, die würden ordentlich recherchieren.

      Die Verjährung verhindern kann eine Klage, dazu ist eine neue Klageform überhaupt nicht notwendig.

      Gruß
      row-dy
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
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