Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • ......danke

      das KBA lebt.

      dtex 8. März 2018, 19:08





      Genau dieser Passus ist noch nie so deutlich genannt worden, ...VCA... keine Nebenbestimmungen ! :thumbsup:


      skoda-suv-forum.de/forum/index…?postID=345156#post345156
    • Käfer62 schrieb:

      Für einen nicht erlassenen Verwaltungsakt braucht man dann logischerweise auch keine Rechtsgrundlage.
      Das ist zwar grundsätzlich richtig, hier erfolgt die Weitergabe der Daten jedoch mit der Zielsetzung einer Betriebsuntersagung. Dann sollte man auch die Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung nennen, denn ohne diese Rechtsgrundlage dürfte bereits die Weitergabe der Daten unzulässig sein. Seitens des KBA gibt es auch gar keinen Grund, die Rechtsgrundlage vorzuenthalten, denn die unterliegt ja keinerlei Geheimhaltung. Das ablehnende Verhalten des KBA spricht daher dafür, dass man sich mit der konkreten Rechtsgrundlage sehr schwer tut.

      Käfer62 schrieb:

      Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an die Zulassungsbehörde erschließt sich mir aber noch nicht gänzlich.
      Das ist auch schwierig. Das OVG Schleswig hat sich mit der Frage der Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Daten mal eingehend befasst. Aus den Entscheidungsgründen möge sich jeder sein eigenes Bild machen.

      gesetze-rechtsprechung.sh.juri…=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

      Käfer62 schrieb:

      Interessant ist aber, dass die VCA keine Nebenbestimmungen erlassen hat sondern das Update sozusagen durchgewunken hat.
      Da hat dtex etwas erreicht, was ich schon lange, bisher jedoch erfolglos, von verschiedenen Stellen zu erreichen versuche, nämlich eine verbindliche Auskunft darüber, ob auch die VCA eine Nebenbestimmung vergleichbar der des KBA angeordnet hat. Vielen Dank hierfür! Die Auskunft des KBA, dass dies nicht der Fall ist, ist für alle Skoda-Fahrer Gold wert, denn damit steht fest, dass die betroffenen Fahrzeuge in jeder Hinsicht dem Zustand bei Erteilung der Typgenehmigung entsprechen und folglich auch über eine uneingeschränkt wirksame Typgenehmigung verfügen. Sowohl eine Betriebsuntersagung als auch eine HU-Versagung wegen fehlendem Updates könnte daher nur dann erfolgen, wenn der erschummelte Zustand zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben führen würde, was zweifelsohne nicht der Fall ist. Das bloße Genehmigen des Updates durch die VCA kann die Rücknahme der Typgenehmigung oder die Anordnung einer Nebenbestimmung nicht ersetzen sondern führt lediglich dazu, dass das Update nicht seinerseits zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, wenn sich dadurch das Abgasverhalten verschlechtert, was hinsichtlich der Rußpartikel und womöglich auch des CO2 zu befürchten ist.

      Ich bin mir daher sehr sicher, dass sich für alle Skoda-Fahrer, die über den EA189-Motor verfügen, sowohl Betriebsuntersagungen als auch HU-Versagungen verhindern lassen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Ich bin mir daher sehr sicher, dass sich für alle Skoda-Fahrer, die über den EA189-Motor verfügen, sowohl Betriebsuntersagungen als auch HU-Versagungen verhindern lassen.
      Sollte man denn bis zum Mai warten (bis der Brief kommt), oder kann man sein zuständiges Straßenverkehrsamt schon mal vorab informieren, das sie sich die drohende Stilllegung noch mal gründlich überlegen.
      Mich würde auch interessieren, wo das Straßenverkehrsamt die Informationen über die Rechtmäßigkeit her nimmt, oder handeln sie erst mal mit der Hoffnung, dass der Autobesitzer doch noch das Update drauf spielen lässt und gehen das Risiko der Klage ein. Hier in Celle scheinen sie sehr auf "Konfrontationskurs" zu seien.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Wo ist das AGR beim 2,0 TDI mit 140 PS?

      Hallo,
      sollte doch einmal ein AGR getauscht werden müssen,so habe ich die Frage.Wo befindet sich das AGR-Ventil?Ist es an gut erreichbarer Stelle verbaut,oder müssen erst viele Nebenagregate und Schläuche demontiert werden ?

      Wir haben im Moment 2 Autos.Unsere Überlegung ist beide Autos (auch meinen Yeti 1,2 TSI 2015) zu verkaufen .Dafür würde ich mir gerne einen Yeti 2,0 TDI mit 140 PS kaufen.Wir fahren meist Kurzstrecken mit 15 Kilometer einfach.An 1,4 TSI gibt es fast keine Angebote.


      Danke Steffen
    • silver-falke schrieb:

      Dafür würde ich mir gerne einen Yeti 2,0 TDI mit 140 PS kaufen.Wir fahren meist Kurzstrecken mit 15 Kilometer einfach.
      Hallo

      eigentlich widersprich sich das. Bei viel Kurzstrecke würde ich jetzt nicht unbedingt den Diesel wählen. Da würde ich doch eher den 1,2 TSI behalten.
      Oder was sind deine Gedanken?

      Gruß
      Harzer4x4
    • Rolf 9. März 2018, 13:42

      hier möchte ich Dir Recht geben ! Wie kommt eine Zulassungsstelle dazu , ein KFZ stillzulegen ? Da muss es ja von irgendwo eine " Anweisung " geben, gemäß " § xxx Abs. 4 ,klein B " etc.

      Lt. KBA haben sie keine Stilllegung beantragt, in den Schreiben steht nur ,...." könnte, sollte, oder kann " ,..die Zulassungsbehörden !

      Das alles ist doch so ein Schwachsinn !! :evil:
    • Andreas, zunächst einmal vielen Dank für deine Erklärungen! :thumbsup:

      floflo schrieb:

      hier erfolgt die Weitergabe der Daten jedoch mit der Zielsetzung einer Betriebsuntersagung.
      Die Zielsetzung der Betriebsuntersagung wird das KBA nie zugeben, man wird die Daten weiterleiten an die zuständige Behörde, die dann über gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen entscheidet.
      Ich denke, dass ist juristisch nicht ungeschickt! ;)

      Achtung OT:

      silver-falke schrieb:

      Wo befindet sich das AGR-Ventil?Ist es an gut erreichbarer Stelle verbaut,oder müssen erst viele Nebenagregate und Schläuche demontiert werden ?
      Es muss wohl so einiges abgebaut werden.
      Ein Freund von mir (arbeitet in einer VW Werkstatt), hat bei seinem Tiguan (4X4) das AGR-Ventil gewechselt, der Zeitansatz ist wohl recht hoch, mit "Gynäkologen-Händen" geht's etwas schneller. ;)
      Ich meine, er hat ca. 4 Stunden gebraucht.

      rainer II schrieb:

      Lt. KBA haben sie keine Stilllegung beantragt, in den Schreiben steht nur ,...." könnte, sollte, oder kann " ,..die Zulassungsbehörden !

      Das alles ist doch so ein Schwachsinn !!
      Das KBA kann die Stilllegung nicht anweisen oder beantragen, weil dieses Amt dafür schlicht und ergreifend nicht zuständig ist.
      Zuständig sind die Zulassungsbehörden.
      Somit relativiert sich der "Schwachsinn" ;)



      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • silver-falke schrieb:

      Hallo,
      sollte doch einmal ein AGR getauscht werden müssen,so habe ich die Frage.Wo befindet sich das AGR-Ventil?Ist es an gut erreichbarer Stelle verbaut,oder müssen erst viele Nebenagregate und Schläuche demontiert werden?
      Hallo SilverFalke,
      durchaus nicht OT: Das Teil sitzt tief in Fahrtrichtung hinter dem Motorblock. Da ich schon gesehen habe, daß hierzu ganze Vorderachsen ausgebaut werden und im Falle des 4x4s noch mehr Spaß droht, verstehe ich auch die wahnsinnigen Montagekosten, die dieses eigentlich preiswerte Teil verschlingt.
      Wir vermuten, glaube ich zu recht, daß diese Reparatur statistisch deutlich häufiger nötig wird, wenn das Update aufgespielt wird. Somit ist es hier leider eine berechtigte Frage zum Update des EA189.
      Es ist für mich der zentrale Grund, das Update zu verweigern, obwohl ich auch gern weniger NOx ausstoßen würde.
      Wenn wir nur über ein 150 Euro-Teil sprechen würden, das ich selbst zwischen Tagesschau und Wetterkarte wechseln könnte, wär ich begeistert mit dabei!
      Mein Tipp: Frage, ob das Update noch nicht eingespielt wurde und freue Dich über die niedrigen Preise der Diesel. Klare Kaufempfehlung!
      Grüße, Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • floflo schrieb:

      Sowohl eine Betriebsuntersagung als auch eine HU-Versagung wegen fehlendem Updates könnte daher nur dann erfolgen, wenn der erschummelte Zustand zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben führen würde, was zweifelsohne nicht der Fall ist.
      Moin,

      Du schreibst zwar, dass es nicht zur erheblichen Gefahr für Leib oder Leben führt. Was ist, wenn es von den Zulassungsstellen anders beurteilt wird? Bei unserer Rechtsprechung gehe ich mal davon aus, dass auch das Auslegungssache ist und diese Klärung wird leider wieder einmal zu unseren Lasten gehen.
      Liebe Grüße
      Helmut
    • L040 schrieb:

      Du schreibst zwar, dass es nicht zur erheblichen Gefahr für Leib oder Leben führt. Was ist, wenn es von den Zulassungsstellen anders beurteilt wird? Bei unserer Rechtsprechung gehe ich mal davon aus, dass auch das Auslegungssache ist und diese Klärung wird leider wieder einmal zu unseren Lasten gehen.
      Das Interesse der Zulassungsstellen an Betriebsstilllegungen wird nicht sonderlich groß sein, denn sie sind die Dummen, die es hinterher ausbaden müssen, wenn eine Betriebsstilllegung für unzulässig erklärt wird. So gibt es bereits erste Entscheidungen (Karlsruhe und Aachen), wonach die sofortige Vollziehung einer Betriebsstilllegung für unzulässig erklärt wurden, weil eben von den Fahrzeugen ohne Update keinerlei Gefahren ausgehen. Nachdem die britische VCA anders als das KBA keine Nebenbestimmung zur Typgenehmigung angeordnet hat, wonach die Abschalteinrichtung zu entfernen ist, gibt es m.E. keine Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung. Sie wäre dann nur möglich, wenn eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr von den Fahrzeugen ausgeht. Diese Annahme ist so abwegig, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass eine Zulassungsbehörde sie ernsthaft als Argument anführt. Falls doch, kann man ihr mit dem Argument entgegnen, dass dann alle Fahrzeuge, die nur ältere Abgasnormen erfüllen, gleichermaßen eine solche Gefahr darstellen und sofort aus dem Verkehr gezogen werden müssten.

      Schlechter ist die Lage bei Fahrzeugen des VW-Konzerns, für die das KBA die Typgenehmigung erteilt und nachträglich eine Nebenbestimmung angeordnet hat. Durch diese Nebenbestimmung entspricht das Fahrzeug nämlich nicht mehr der Typgenehmigung, wenn es kein Update hat. Daraus ergibt sich dann auch eine Rechtsgrundlage für eine Betriebsstilllegung. Wehren kann man sich dagegen nur mit einem Drittwiderspruch beim KBA gegen die Anordnung der Nebenbestimmung. Dass dies bisher scheinbar noch niemand gemacht hat, liegt allein daran, dass die ganzen Anwaltskanzleien, die sich im VW-Abgasskandal hervortun, darauf aus sind, dass VW Schadensersatz leistet oder Fahrzeuge gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknimmt. Ein Drittwiderspruch gegen die Anordnung der Nebenbestimmung lässt sich aber nur damit begründen, dass die AGR-Abschaltung eben nicht unzulässig war, wofür es durchaus gute Gründe gibt. Damit würden sich die Anwälte, die VW-Kunden vertreten, aber gegen das eigene Bein pinkeln.

      Andreas
    • Rolf schrieb:

      Sollte man denn bis zum Mai warten (bis der Brief kommt), oder kann man sein zuständiges Straßenverkehrsamt schon mal vorab informieren, das sie sich die drohende Stilllegung noch mal gründlich überlegen.
      Ich würde mich ruhig jetzt schon an die Zulassungsstelle wenden und erst einmal anfragen, ob eine Fahrzeugstilllegung beabsichtigt ist und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage dies denn geschehen soll. Falls dann auf die Anordnung der Nebenbestimmung durch das KBA verwiesen wird, müsstest du dem entgegnen, dass dein Yeti nicht durch das KBA sondern die britische VCA typgenehmigt wurde, die keine Nebenbestimmung angeordnet hat. Du kannst natürlich auch direkt alle Karten auf den Tisch legen und dieses Argument vorbringen.

      Rolf schrieb:

      Mich würde auch interessieren, wo das Straßenverkehrsamt die Informationen über die Rechtmäßigkeit her nimmt,
      Diese Informationen wird es vom KBA bekommen. Die Datenübermittlung wird nicht kommentarlos erfolgen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Sie wäre dann nur möglich, wenn eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr von den Fahrzeugen ausgeht.
      Moin,

      danke für die Antwort. Das alles ist mir klar, aber beim ersten Mal hattest Du geschrieben "zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben...) Das wäre ev. leichter zu begründen, zumal es ja angeblich zig-tausend Todesfälle durch nicht nachgerüstete Fahrzeuge geben soll.
      Liebe Grüße
      Helmut
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