Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • old man schrieb:

      Spekulativ, könnten auch Fahrzeuge, die die Typgenehmigung vor dem Brexit erhalten haben, betroffen sein
      Du sprichst zu recht von "spekulativ", denn so genau scheint der ACEA auch nicht zu wissen, wie die Rechtslage nach dem Brexit ist. Nach meinem Rechtsverständnis können die bereits erteilten Typgenehmigungen durch den Brexit ihre Rechtswirksamkeit nicht verlieren, denn maßgeblich ist allein die Rechtslage bei Erteilung der Genehmigung. Darüber werde sich aber bestimmt in der nächsten Zeit noch viele schlaue und oberschlaue Köpfe den Kopf zermartern. Mal sehen, was dabei herauskommt.

      Käfer62 schrieb:

      Ich gehe mal davon aus, dass ein entsprechendes Abkommen geschaffen wird, wenn ich es richtig verstanden habe, dann "bastelt" die EU ja auch schon dran.
      Das sehe ich auch so. Sollte die Wirksamkeit der Typgenehmigungen nach dem Brexit tatsächlich in Frage gestellt werden, wird man dafür eine Lösung finden und den Fortbestand der Typgenemigung ggf. in einem Abkommen regeln. Ich mache mir jedenfals keine Sorgen, dass die Typgenehmigung meines Yetis erlöschen könnte.

      Andreas
    • Ich schätze, dass alles was vor dem offiziellen Brexit-Termin in der GB (für GB und die EU) homologiert wurde, auch Bestandsschutz hat. Alles andere wäre hirnrissig...
      Es sind ja nicht nur Autos sondern auch Tausende (wenn nicht Millionen) andere Produkte.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • Nachdem sich die große Welle der erstinstanzlichen Urteile allmählich abschwächt, werden jetzt zunehmend auch bereits zweitinstanzliche Urteile veröffentlicht. Eine aktuelles Urteil kommt vom OLG Dresden, das eine Klage abgewiesen hat, mit dem der Kläger eine Kaufpreisminderung begehrt hat. Entscheidend ging es dabei um die Frage, ob das Update den Mangel beseitigt. Das Gericht hat dies bejaht und m.E. völlig zu recht darauf verwiesen, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass das Update für ihn nicht zumutbare Nachteile zur Folge habe. Erst kürzlich hatte das LG Hamburg wie auch ein Senat des OLG München die Beweislastfrage anders beantwortet. Die Entscheidung des OLG Dresden dürfte jedoch mehr auf der Linie des BGH liegen, was zur Folge hat, dass man bei Klagen gegen den Verkäufer aus der Sachmängelhaftung m.E. nur dann erfolgreich sein kann, wenn es gelingt, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass das Update Folgeschäden befürchten lässt. Das dürfte ziemlich schwer sein.

      autokaufrecht.info/2018/03/kei…reupdate-vw-abgasskandal/

      Andreas
    • Mir stellt sich die Frage, ob so ein Urteil wie des OLG Dresden (wie Du schreibst auf der Linie des BGH) irgendwie der Bewertung dienen kann, ob man zu dem Update gezwungen werden kann oder nicht.
      Es sieht doch stark nach Zwang aus, wenn hier von einer vollständigen Mängelbeseitigung ausgegangen wird und andererseits die danach dadurch entehenden eventuellen Nachteile keinen mehr interessieren außer den Endverbraucher.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Mir stellt sich die Frage, ob so ein Urteil wie des OLG Dresden (wie Du schreibst auf der Linie des BGH) irgendwie der Bewertung dienen kann, ob man zu dem Update gezwungen werden kann oder nicht.
      Zivilrechtlich kann man ohnehin nicht zu dem Update gezwungen werden, öffentlich-rechtlich gibt es einen mittelbaren Zwang dadurch, dass ohne das Update ggf. eine Betriebsuntersagung oder HU-Versagung erfolgen kann, wenn es denn hierfür eine Anspruchsgrundlage gibt. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung kann sich allerdings auf Behördenentscheidungen auswirken, wenn festgestellt wird, dass dem Fahrzeughalter wegen drohender Folgeschäden das Update nicht zugemutet werden kann. Da es im Ermessen der Behörde steht, eine Betriebsuntersagung anzuordnen, kann sie dann davon absehen, muss das aber nicht, denn schließlich bleibt der rechtswidrige Zustand - wenn man von einem solchen ausgeht - ohne das Update ja bestehen. Drohende Motorschäden interessieren in dem Zusammenhang nicht. Daher würden die Verwaltungsgerichte im Zweifel wohl auch eher gegen den Fahrzeughalter entscheiden. Die diesbezügliche Entwicklung muss man aber abwarten. Für die in GB typgenehmigten Skodas sehe ich nach wie vor keine Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung oder HU-Versagung. Bisher gibt es leider noch keine Gerichtsentscheidung, in der die Frage der Rechtmäßigkeit eine Betriebsuntersagung im Falle eines fehlenden Updates geprüft und entschieden wurde.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Das sehe ich auch so. Sollte die Wirksamkeit der Typgenehmigungen nach dem Brexit tatsächlich in Frage gestellt werden, wird man dafür eine Lösung finden und den Fortbestand der Typgenemigung ggf. in einem Abkommen regeln. Ich mache mir jedenfals keine Sorgen, dass die Typgenehmigung meines Yetis erlöschen könnte.


      Das Britische Transport Committee, House of Commons, führt in seinem Bericht an das britische Parlament auf der Seite 5 Abschn. 3 "Brexit" daher auch an:

      (Auszug)"...Wir können uns keine Situation vorstellen, in der das Vereinigte Königreich die von den EU-Mitgliedstaaten erteilten Typgenehmigungen nicht anerkennen möchte oder in denen die Zulassung durch den VCA in anderen Teilen der Welt nicht anerkannt wird. Es ist wichtig, dass das Vereinigte Königreich weiterhin eine einflussreiche Rolle bei den Verhandlungen über Fahrzeugnormen auf globaler Ebene spielt, so wie es vor seiner Mitgliedschaft in der EU und noch vor der EU der Fall war. Es wird eine beträchtliche Zeit dauern, bis das Vereinigte Königreich seine Ausstiegsverhandlungen beendet. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen in diesem Bericht richten sich an das Verkehrsministerium, aber wenn diese Empfehlungen angenommen werden müssen, muss das Ministerium zwangsläufig mit seinen europäischen Partnern zusammenarbeiten.



      publications.parliament.uk/pa/…mselect/cmtrans/69/69.pdf
    • Zulassungsstelle - Stilllegung Mai 2018

      @ Andreas

      Servus,
      ....dann kommen ja jetzt alle Superb 2,0 103 Kw, Yeti 2,0 103 Kw und Octavia 2,0 103 Kw dran, lt VCA vom 10.06.2016 dran.

      Dann ist also noch kein einziger Skoda o.g. von einer Zulassungsstelle still gelegt worden / angedroht worden ?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von rainer II ()

    • rainer II schrieb:

      Dann ist also noch kein einziger Skoda o.g. von einer Zulassungsstelle still gelegt worden / angedroht worden ?
      Mir ist nicht bekannt, dass es wegen der Schummelsoftware bereits Betriebsuntersagungen für Skodafahrzeuge gegeben hat. Das verwundert aber auch nicht, da die Updates für Skodas erst deutlich später zur Verfügung standen als für VW. Für manche Skodas (2.0 TDI, 103 KW, DSG) wurde die ersten Aufforderungen sogar erst im Juni 2017 verschickt.

      Dort, wo es bereits Betriebsuntersagungen gegeben hat, haben sich viele Halter zumindest gegen die sofortige Vollziehung erfolgreich wehren können. Eine, wenn auch "eingefärbte" Übersicht findet man hier:

      presseportal.de/pm/105254/3881375

      All diese Verfahren haben aber gemeinsam, dass man sich mit der Begründung eines anhängigen Zivilverfahrens gewehrt hat. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte daher überlegen, ob er nicht doch noch eine Klage einreicht, wobei diese Klage dann allerdings gegen VW gerichtet sein muss und nicht gegen den Verkäufer, da alle denkbaren Ansprüche gegen den Verkäufer verjährt sind. Dass man nicht direkt gegen die Updateanordnung des KBA vorgeht, liegt vermutlich darin begründet, dass die Anwaltskanzleien, die jetzt Mandanten wegen drohender Betriebsuntersagung vertreten, auch Mandanten in Zivilverfahren vertreten und ein "Zerstören" der Updateanordnung (Anordnung einer Nebenbestimmung) auch den zivilrechtlichen Anspruch zu Fall bringen könnte. Da sind die Anwälte in einer misslichen Situation.

      Für Skoda-Fahrzeuge hat sich ja nun herausgestellt, dass die britische VCA anders als das KBA keine Nebenbestimmung angeordnet sondern das Update lediglich genehmigt hat. In diesem Fall fehlt es, worauf ich bereits wiederholt hingewiesen habe, m.E. an der Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung und auch HU-Verweigerung. Ich habe bereits verschiedene Stellen angeschrieben und um Benennung der Rechtsgrundlage gebeten, bisher aber keine schlüssige Antwort erhalten. Nicht einmal der ADAC konnte mir die Rechtsgrundlage nennen.

      Andreas
    • ".....Für Skoda-Fahrzeuge hat sich ja nun herausgestellt, dass die britische VCA anders als das KBA keine Nebenbestimmung angeordnet sondern das Update lediglich genehmigt hat."

      Ich habe dieses Schreiben leider nicht mehr gefunden, kam vom KBA an den Yeti Eigentümer.

      :D Bitte um "Nachhilfe" :D ...Danke


      :::::::danke, hat sich erledigt ! Gefunden !!!
    • floflo schrieb:

      In diesem Fall fehlt es, worauf ich bereits wiederholt hingewiesen habe, m.E. an der Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung und auch HU-Verweigerung.
      Andreas, hast Du schon diesbezüglich einen Einspruchs-Text formuliert, den man an die Zulassungsstelle schicken könnte, wenn ein Stillegungsschreiben beim Halter doch irgendwann mal einflattern sollte?

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ schrieb:

      Andreas, hast Du schon diesbezüglich einen Einspruchs-Text formuliert, den man an die Zulassungsstelle schicken könnte, wenn ein Stillegungsschreiben beim Halter doch irgendwann mal einflattern sollte?
      Nein, ich hatte bisher noch keinen Einspruchstext formuliert, komme deiner Anregung jedoch gerne nach und stelle nachfolgend einen Mustertext ein. Dieser Text stellt jedoch keinen Einspruch gegen eine Betriebsuntersagung dar sondern eine Reaktion auf die vor jeder förmlichen Anordnung zu ergehende Anhörung. Ich halte es für sinnvoll, Einwendungen bereits auf die Anhörung hin vorzubringen und nicht erst, wenn eine förmliche Anordnung der Betriebsuntersagung erfolgt ist. So lässt sich vielleicht (wenn die Behörde schlau ist auf jeden Fall) vermeiden, dass es überhaupt zu einer Betriebsuntersagung kommt.

      Der nachfolgende Textvorschlag von mir ist allgemein gehalten und muss ggf. auf die konkrete Begründung in der Anhörung angepasst werden.


      Mit Schreiben vom … haben Sie mir eine Betriebsuntersagung für mein Fahrzeug Skoda Yeti, amtl. Kennz. … angekündigt, wenn ich nicht innerhalb einer Frist von … ein Update aufspielen lasse, mit dem eine angebliche Unvorschriftsmäßigkeit meines Fahrzeugs beseitigt wird. Ich bitte um Mitteilung, auf welcher Rechtsgrundlage eine Betriebsuntersagung erfolgen soll. Soweit Sie sich auf § 5 Abs. 1 der FZV berufen, stellt diese Norm keine eigenständige Rechtsgrundlage dar sondern nur in Verbindung mit einem Verstoß gegen die FZV oder die StVZO.

      Ein solcher Verstoß ist hier jedoch nicht ersichtlich. Denken könnte man an § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn durch Änderungen das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO scheitert aber bereits daran, dass an meinem Fahrzeug keine nachträgliche Veränderung vorgenommen wurde, die zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen könnte. In Betracht kommt daher allein eine fehlende Übereinstimmung mit der Typgenehmigung. Dies wäre möglicherweise dann der Fall, wenn die Typgenehmigungsbehörde gem. § 25 Abs. 2 oder 3 EG-FGV entweder nachträglich eine Nebenbestimmung angeordnet oder die Typgenehmigung zurückgenommen hat.

      Tatsächlich ist für Fahrzeuge mit der "Schummelsoftware", die ihre Typgenehmigung vom KBA erhalten haben, eine solche Nebenbestimmung angeordnet worden, wonach die unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen ist.

      Fahrzeuge der Marke Skoda wurden jedoch nicht vom KBA sondern der britischen VCA typgenehmigt, die anders als das KBA weder die erteilte Typgenehmigung zurückgenommen hat noch nach der britischen Fassung der unionsrechtlichen Regelung eine Nebenbestimmung angeordnet hat. Das Update wurde vielmehr lediglich genehmigt. Damit entsprechen die Fahrzeuge des Herstellers Skoda aber uneingeschränkt der Typgenehmigung, die weiterhin rechtsgültig ist und damit auch die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs darstellt.

      Dies schließt eine Betriebsuntersagung durch die Zulassungsstellen aus, die nicht die Befugnis haben, das Unterlassen der Typgenehmigungsbehörde quasi zu korrigieren. Die Regelungen in der EG-FGV sind insoweit Lex specialis. Eine Betriebsuntersagung durch die nationale Behörde ist dann nur ausnahmsweise zulässig, wenn von dem Fahrzeug eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, was hier allein schon deshalb nicht der Fall ist, weil es gar keine einzuhaltenden Grenzwerte für den praktischen Betrieb gibt. Diese werden erst mit der neuen, ab 01.09.2019 verbindlichen Abgasnorm Euro 6 d-TEMP eingeführt. Andernfalls müssten alle Fahrzeuge mit älteren Abgasnormen und noch höheren Schadstoffemissionen ja sofort stillgelegt werden, wenn von Ihnen eine Gefährdung ausgehen würde.

      Die von Ihnen angekündigte Betriebsuntersagung ist daher für mein Fahrzeug unzulässig. Ich bitte um Bestätigung, dass Sie an der beabsichtigten Maßnahme nicht festhalten werden. Sollte sie dennoch eine Betriebsuntersagung anordnen, werde ich mit den mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten hiergegen vorgehen und die Anordnung ggf. gerichtlich für unzulässig erklären lassen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in diesem Fall alle entstehenden Kosten von Ihnen zu tragen sind.


      Andreas
    • Vielen herzlichen Dank Andreas!

      Ja, so hatte ich das gemeint mit der Antwort - ich wusste nur nicht genau, dass es hier erstmal vor der Stilllegung eine Anhörung gibt.

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • floflo schrieb:

      Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte daher überlegen, ob er nicht doch noch eine Klage einreicht, wobei diese Klage dann allerdings gegen VW gerichtet sein muss und nicht gegen den Verkäufer
      Müsste ich als Skodaeigentümer nicht gegen Skoda Deutschland klagen und mit welchem Ziel - Rückgabe des Autos bzw. Ersatz des Autos?

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
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