Leider habt Ihr als Kunde in der Regel weder mit Skoda noch mit VW einen Vertrag geschlossen sondern einzig und allein mit Eurem Händler. Was also soll Skoda verletzt haben, dessentwegen Ihr klagen wollt?
Eine Klage von Euch gegen XY ist immer zivilrechtlich. Dazu braucht es aber eine irgendwie geartete Geschäftsbeziehung oder anderweitige Vereinbarung.
Bei strafrechtlichen Angelegenheiten genügt eine Anzeige. Bei einem Offizialdelikt ermitteln die zuständigen Behörden dann ganz von allein ohne Euer weiteres Zutun.
Andreas, bitte korrigier mich, wenn ich was verwechselt habe
Patrick
People who think they know everything are a great annoyance to those of us who do. (Isaac Asimov)
Müsste ich als Skodaeigentümer nicht gegen Skoda Deutschland klagen und mit welchem Ziel - Rückgabe des Autos bzw. Ersatz des Autos?
Im Prinzip hast du recht, dass die Klage gegen Skoda gerichtet werden müsste, da Skoda der Fahrzeughersteller ist. Tatsächlich werden die Klagen jedoch alle gegen VW gerichtet. Die Rechtsprechung sieht dies für zulässig an, da das Corpus Delicti der Motor ist, der von VW hergestellt wird. Klagen gegen VW sind erfolgversprechender, da man Skoda die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nur schwer nachweisen dürfte.
.....ich glaube es muss gegen VW gehen, da ja der Termin 12.2018 die Einspruchfrist endet.
Das hat nichts mit einer Einspruchsfrist sondern mit der Verjährung zu tun, wobei der immer wieder genannte 31.12.2017 eigentlich völlig unbedeutend ist. Dieses Datum ist dadurch entstanden, dass VW bis zum 31.12.2017 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt hat. Ansprüche aus der Sachmängelhaftung, um die es bei diesem Datum geht, verjähren zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs und richten sich immer gegen den Verkäufer. Wurde das Fahrzeug nicht von VW selbst sondern einem Händler verkauft, richtet sich folglich auch der Anspruch nur gegen den Händler. Da VW aber nicht rechtsverbindlich für einen Händler den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklären kann, hilft die Erklärung von VW nichts, wenn der Händler sich auf den Eintritt der Verjährung beruft. Die Klage ist dann abzuweisen, wenn die zwei Jahre bereits abgelaufen sind.
Etwas anderes gilt für deliktische Schadensersatzansprüche, die man nur gegenüber VW (oder Skoda) geltend machen kann und die erst drei Jahre nach Kenntnis davon, dass das eigene Fahrzeug mit der Schummelsoftware belastet ist, verjähren. Wer also bisher keine Klage erhoben hat, kann dies jetzt nur noch gegen VW tun, es sei denn man trotzt seinem Händler eine Verjährungsverzichtserklärung ab.
Eine Klage von Euch gegen XY ist immer zivilrechtlich. Dazu braucht es aber eine irgendwie geartete Geschäftsbeziehung oder anderweitige Vereinbarung.
Andreas, bitte korrigier mich, wenn ich was verwechselt habe
Hier muss ich dich leider korrigieren. Das Zivilrecht (BGB) enthält nicht nur vertragliche sondern auch deliktische Schadensersatzansprüche. Zu den deliktischen Ansprüchen (Ansprüche aus unerlaubter Handlung) gehört auch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB. Hierfür bedarf es keiner Vertrags- oder Geschäftsbeziehungen. Einige Gerichte haben einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB gegen VW bereits bejaht und entsprechenden Klagen stattgegeben (auch ein Mitglied dieses Forums hat erfolgreich in erster Instanz gegen VW geklagt). Andere Gerichte haben solche Klagen hingegen abgewiesen. Ein einheitliches Bild ist auch hier nicht zu erkennen und man wird abwarten müssen, bis der BGH abschließend entschieden hat. Die Frage, ob das Update den Mangel beseitigt, spielt bei den deliktischen Ansprüchen übrigens keine Rolle.
Ich persönlich halte Ansprüche aus § 826 BGB gegen VW für sehr zweifelhaft, da das Verhalten von VW m.E. weder auf eine Täuschung noch gar auf eine Schädigung der Kunden ausgerichtet war. Aber warten wir ab, wie der BGH das letztlich sieht.
Ich habe schon mal einen Brief an das für mich zuständige Straßenverkehrsamt Celle rausgeschickt, auf die Antwort bin ich gespannt.
Heute kam die Antwort, die sind sich recht sicher, das unsere Yeti's stillgelegt werden müssen.
Gruß
Rolf
Sehr geehrter Herr …..
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Zurzeit liegt mir noch keine Aufforderung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vor. Nach Rücksprache mit dem Hersteller ist Ihr Fahrzeug aber von einem Update betroffen. Die für die Hersteller SEAT und Skoda zuständigen Typgenehmigungsbehörden in Spanien und Großbritannien haben die Unvorschtriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeugtypen für die sie die jeweiligen EG-Typgenehmigungen erteilt haben, ebenfalls bestätigt. Das KBA als zuständige Marktüberwachungsbehörde überwacht die von den Herstellern durchzuführenden Rückrufaktionen in Deutschland. Sollte eine kostenpflichtige Verfügung nötig sein, um den Mangel zu beseitigen, so wäre diese nach §5 (1) Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) bzw. §17 (1) Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
LG Rolf
Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau.
Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
Die für die Hersteller SEAT und Skoda zuständigen Typgenehmigungsbehörden in Spanien und Großbritannien haben die Unvorschtriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeugtypen für die sie die jeweiligen EG-Typgenehmigungen erteilt haben, ebenfalls bestätigt.
Und warum findet man diese "Bestätigung der Unvorschriftsmäßigkeit" denn nirgends hinterlegt?
Das Verhalten unserer Behörden und Ämter hat bereits 1808 der schottischer Nationaldichter Sir Walter Scott, treffend beschrieben:
"Oh welch verworren Netz wir weben, wenn wir nach Trug und Täuschung streben."
Das scheint neuerdings auch der Leitsatz unser KFZ - Behörden zu sein.
Ich habe meine Zulassungsstelle ebenfalls am 12.03.18 angeschrieben und angefragt, ob sie denn mein Fahrzeug ohne Update demnächst stillegen. Bisher keine Antwort. Aber vielleicht haben sie ihr "Netz" ja noch nicht gewebt?
Denken könnte man an § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn durch Änderungen das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Sollte eine kostenpflichtige Verfügung nötig sein, um den Mangel zu beseitigen, so wäre diese nach §5 (1) Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) bzw. §17 (1) Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu veranlassen.
Das Straßenverkehrsamt in Celle beruft sich auf §5 (1) Fahrzeugzulassungsordnung (FZV) bzw. §17 (1) Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
§ 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
Gruß
Rolf
LG Rolf
Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau.
Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
Sind denn unsere updatefreien Yetis tatsächlich in diesem Sinne nicht vorschriftsmäßig? Hier reicht meine einfache Nachvollziehbarkeit nicht aus. Ich lasse zunächst dieses Teufelsgefährt stehen und schaue mir die emittierenden Konkurrenten an, die noch am Straßenverkehr mutmaßlich vorschriftsmäßig verkehren. Es ist eine verkehrte Welt, in der ich staune...
Die absoluten Diesel Dreckschleudern von Renault 2,0 Liter Motor mit 150 PS sollen ja sehr langlebig sein. Die dürfen auch ohne Update weiter fahren.
Es kommt offensichtlich nicht auf den tatsächlichen Schadstoffausstoss an.
Das hilft allerdings den "189er - Besitzern" nicht wirklich weiter, weil für diese Fahrzeuge nun einmal die Maßnahmen der Nachbesserung durch das Software-Update vom KBA vorgegeben wurden.
Mir scheint , wir sind wieder im "Kaiserreich". was von oben kommt muss gemacht werden !
Hier hat man die Nadel im Heuhaufen gefunden, sprich die verbotene Abschalteinrichtung und die muss durchgesetzt werden. Das macht sich natürlich noch gut, das Ganze auf die Abgasproblematik in den Städten zu schieben und wie die Politik glaubt, ist ja so ein Update ein Allerheilmittel.
Zur Zeit sollte man sich einen alten Diesel kaufen, der gar keine Motorelektronik hat und mit H-Kennzeichen darf man sowieso überall fahren.
Gruß
Rolf
LG Rolf
Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau.
Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
Das Straßenverkehrsamt in Celle beruft sich auf §5 (1) Fahrzeugzulassungsordnung (FZV) bzw. §17 (1) Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Wenn man nach einer Rechtsgrundlage fragt, bekommt man immer fast den § 5 FZV genannt. Damit kann man jedoch nichts anfangen, da dieses Vorschrift nur den Rahmen für eine Betriebsuntersagung darstellt. Zulässig ist nach dieser Vorschrift die Betriebsuntersagung nämlich nur dann, wenn ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig im Sinne der FZV oder der StVZO ist. Es bedarf also einer weiteren Norm in der FZV oder der StVZO, gegen die die Fahrzeuge ohne das Update konkret verstoßen. Bisher ist mir jeder, den ich angeschrieben habe - auch der ADAC - die Antwort hierauf schuldig geblieben.
Beim vom KBA typgenehmigten Fahrzeugen kann man die Rechtsgrundlage darin sehen, dass die Fahrzeuge nach Anordnung der Nebenbestimmung, die VW nicht angefochten hat, nicht mehr der Typgenehmigung entsprechen. Der Fahrzeughalter hat dann nur noch die Möglichkeit, beim KBA einen sog. Drittwiderspruch gegen die Anordnung der Nebenbestimmung einzulegen, der zumindest zunächst einmal aufschiebende Wirkung hätte und damit auch die Zulassungsstellen an einer Betriebsuntersagung hindern würde. Das KBA könnte dann aber die sofortige Vollziehung anordnen.
Für Fahrzeuge, die von der britischen VCA typgenehmigt wurden, sehe ich hingegen keine Rechtsgrundlage, da lediglich eine Genehmigung des Updates erfolgte, nicht hingegen die Anordnung einer Nebenbestimmung, so dass alle Skodas der Typgenehmigung entsprechen. Das Schreiben, das du von der Zulassungsstelle in Celle erhalten hast, ist daher absolut wertlos, da es über eine Benennung des § 5 FZV bzw. § 17 StVZO hinaus eben gerade nicht erläutert, gegen welche Vorschrift denn nun konkret verstoßen wird.
Das hilft allerdings den "189er - Besitzern" nicht wirklich weiter, weil für diese Fahrzeuge nun einmal die Maßnahmen der Nachbesserung durch das Software-Update vom KBA vorgegeben wurden.
Das gilt aber eben nur für die Fahrzeuge, die vom KBA typgenehmigt wurden, betrifft also nicht alle "189er-Halter".
Celle : "Die für die Hersteller SEAT und Skoda zuständigen Typgenehmigungsbehörden in Spanien und Großbritannien haben die Unvorschtriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeugtypen für die sie die jeweiligen EG-Typgenehmigungen erteilt haben, ebenfalls bestätigt."
@ flo flo,........was heißt das jetzt für uns ? Update --freiwillig ja, oder kein Zwang für ein Update .
Aber dann sind doch alle Yetis "unvorschriftmäßig" ?
Die für die Hersteller SEAT und Skoda zuständigen Typgenehmigungsbehörden in Spanien und Großbritannien haben die Unvorschtriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeugtypen für die sie die jeweiligen EG-Typgenehmigungen erteilt haben, ebenfalls bestätigt."
Hallöchen rainerII,
was Deine Zulassungsstelle da schreibt, ist aber sehr, sehr strittig und woher die das ableiten bleibt fraglich.
Wie im Beitrag #3394 von dtex zu lesen ist, hat das VCA, lt KBA, das Update lediglich bestätigt.
Das kann es auch mit Leichtigkeit machen, da das Update die Typgenehmigung nicht berühert.
Die NEFZ Prüfstanswerte bleiben ja vor und nach dem Update gleich und eine Nebenbestimmung gibt es in England nicht.
Für Abgaswerte nach dem Prüfstand, gibt es keine genormten Vorschriften.
MfG
old man
Nichts ist so beständig wie der Wandel Heraklit von Ephesos