Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Rheinschiffer schrieb:

      Aber könnte und sollte es nicht gerade aus diesen Gründen unsere Pflicht im Forum sein, hier Aufklärung zu betreiben, Dinge real zu sehen und zu analysieren und der Hysterie durch Fakten- und Sachkenntnis zu entrinnen? Das wäre doch mal eine Aufgabe.

      Ich finde gerade durch die sehr gute Aufklärung durch Andreas ist es schade, das sich so viele für das Update entschieden haben. Wenn viel mehr dagegen angehen würden, wäre die Abschreckung z.B. bei den Straßenverkehrsämtern deutlich höher so forsch zur Sache zu gehen. Leider liest man in anderen Foren noch weniger, da wird oft gesagt "da kommst du nicht drum rum"
      Würde den Staßenverkehrsämtern eine riesige Klagewelle ins Haus stehen, wären sie bestimmt eher bereit die Rechtslage zu prüfen, sind es aber nur noch ein paar wenige, dann hat man genau erreicht was man wollte.

      Zum allgemeinen Ärgernis - sehe ich in erster Linie beim KBA, das über viele Jahre seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist und jetzt seine eigenen Fehler auf Kosten der Dieselfahrer auf "biegen und brechen" wieder ausbügeln will, auch wenn es wie bei SEAT und Skoda nicht Rechtskonform ist und dafür auch noch den TÜV und die Straßenverkehrsämter zu Hilfe nimmt.
      Außerdem die Politiker, die gesagt haben, das kein Dieselfahrer zu Schaden kommen darf.

      Bei VW stört mich diese arrogante Art mit den Kunden um zu gehen. Der Druck, der durch die Schreiben und die Fachwerkstätten ausgeübt wird ist verständlich, schließlich hat man über die Köpfe der Kunden versprochen, alle Autos um zu rüsten. Das ich jetzt aber nie wieder ein Auto aus dem VW-Konzern kaufen würde denke ich nicht, die anderen Hersteller sind auch nicht viel besser, sie haben sich mit den Euro 5 Diesel nur nicht ganz so blöd angestellt wie VW mit seiner Prüfstanderkennung, abschalten tun sie aber genauso.
      Man sollte hier auch ein bisschen egoistisch denken, was habe ich davon die Marke zu wechseln, jetzt aber viel weiter Wege zur Werkstatt oder deutlich höhere Kosten zu haben, da schadet man sich letztendlich nur selbst mit.

      Es gibt hier auch sehr verschiedene Sichtweisen, wenn ich einen TSI fahre, kann ich mich wahrscheinlich nicht so in die Lage versetzen bzw. wenn ich sowieso wechseln wollte oder ein Leasingauto habe das demnächst zurück geht, werde ich mir über das Update und die Folgen kaum Gedanken machen. Anders die Yetifahrer, die einen recht neuen Yeti haben und diesen noch recht lange fahren wollten.I
      ich habe sogar zwei mal das Pech gehabt, bei VW ins Fettnäpfchen zu treten, erst habe ich mit meinem ersten Yeti die Steuerkettensache mit zwei neuen Rumpfmotoren alle 50.000 km voll mitgenommen und dadurch das Auto viel schneller getauscht wie eigentlich gedacht und nun noch mal mit dem Update. Ich weiß wie schön das ist mit einem kapitalen Schaden liegen zu bleiben, daher bin ich auch so gegen das Update und weil es in Sachen Umwelt keine Verbesserung ist.


      minoschdog schrieb:

      Mit Machen lassen!! hatte man aber ganz vergessen, dass man eigentlich ein Automobilclub war der einst angetreten war, dem Wohle der Autofahrer zu dienen und nicht dem der Industrie....
      Ich finde es schade, das der ADAC seine eigentlichen Pflichten vergisst, sich für seine Mitglieder ein zu setzten und sie in solchen Sachen zu unterstützen anstatt der Autoindustrie zum Munde zu reden.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Also ich werde mich auch bei den Rechtsanwälten melden die Minoschdog empfohlen hat. Man geht da kein Risiko ein. Ich hätte vorab nur noch gern ein Detail geklärt.
      Die Rechtsanwaltskanzlei klagt ja gegen VW auf Schadensersatz, was ist dann mit dem Zwangsupdate. Dies möchte ich ja in erster Linie nicht haben.
      Kann es sein, dass die Zulassungsstelle erstmal die Stillegung aussetzt wenn sie erfährt dass eine Klage gegen VW läuft ? Also in diesem Sinne ,dass ein Zwangsupdate nicht gemacht werden muss solange die Klage läuft ? Diese Klarstellung wäre mir sehr wichtig.

      Grüße
    • neugieriger mensch schrieb:

      Kann es sein, dass die Zulassungsstelle erstmal die Stillegung aussetzt wenn sie erfährt dass eine Klage gegen VW läuft ?
      Soweit ich es aus den vergangenen Ausführungen Andreas verstanden habe - ja. Man sollte es natürlich in dem Einspruchschreiben (Anhörung) an die Zulassungsstelle zusätzlich reinschreiben.
      Eine Aussetzung könnte sogar ohne laufende Klage wahrscheinlich sein, wenn man die Anhörung wie Andreas vorgeschlagen hat, ausformuliert.

      Grüße - Bernhard
      ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • neugieriger mensch schrieb:

      Die Rechtsanwaltskanzlei klagt ja gegen VW auf Schadensersatz, was ist dann mit dem Zwangsupdate. Dies möchte ich ja in erster Linie nicht haben.
      Kann es sein, dass die Zulassungsstelle erstmal die Stillegung aussetzt wenn sie erfährt dass eine Klage gegen VW läuft ? Also in diesem Sinne ,dass ein Zwangsupdate nicht gemacht werden muss solange die Klage läuft ? Diese Klarstellung wäre mir sehr wichtig.
      Eine Klage gegen VW auf Schadensersatz kann nur auf deliktischer Grundlage erfolgen. Hierfür spielt die Frage, ob der Mangel durch das Update beseitigt wurde, wenn es bereits aufgespielt wurde, oder beseitigt wird, wenn es noch nicht durchgeführt wurde, keine Rolle, so dass die Vornahme des Updates auch nicht schädlich für die Klage ist. Dennoch werden die Zulassungsstellen wohl von einer Betriebsuntersagung oder zumindest seiner Vollziehung absehen, wenn man nachweist, dass ein Klageverfahren wegen der Schummelsoftware anhängig ist. Für das Land Rheinland-Pfalz hat das zuständige Ministerium in einem Schreiben an die Zulassungsstellen dies sogar ausdrücklich klargestellt. Letztlich liegt die Entscheidung aber immer bei der örtlichen Zulassungsstelle, so dass man nicht pauschal sagen kann, dass es bei anhängigem Rechtsstreit nicht zu einer Betriebsuntersagung kommt. Ich gehe jedoch davon aus, dass man sich mit diesem Argument zumindest gegen die Vollziehung einer Betriebsuntersagung erfolgreich wehren kann, so dass eine zivilrechtliche Klage auch hilfreich ist, wenn es darum geht, das Update erst einmal nicht vornehmen lassen zu müssen. Ansonsten sind das völlig getrennte Verfahren, d.h. mit der zivilrechtlichen Klage kann man nicht gleichzeitig gegen das Update vorgehen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Ansonsten sind das völlig getrennte Verfahren, d.h. mit der zivilrechtlichen Klage kann man nicht gleichzeitig gegen das Update vorgehen.
      Ich rechne hier in Celle mit dem Schlimmsten, das weder die Klage gegen VW noch die Argumente die ich schon beim Straßenverkehrsamt vorgebracht habe, die Stilllegung aussetzen. Da werde ich wohl meinen Rechtsschutz zwei mal bemühen dürfen. Aber dann ist auch noch nicht alles ausgestanden, dann steht noch der nächste TÜV Termin an.
      Wenn man um das Update beim Straßenverkehrsamt rum kommt, kann man damit beim nächsten TÜV etwas erreichen oder darf man dann seinen Rechtsschutz noch mal bemühen?

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • OK , gesetz des Falles, dass die örtliche Zulassungsstelle dennoch stillegen will, müßte man zb. bei den Rechtsanwälten die Minoschdog empfohlen hat in meinem Fall ( Hessen ) extra Klage einreichen gegen die Stillegung. Ich müßte dann auch extra dafür ein Honorar bezahlen bzw. wenn jemand eine Rechtschutzversicherung hat diese , dass dann eventuell übernehmen. Ich kann also ganz streng genommen mit der Klage auf Schadenersatz nicht unbedingt auch gleichzeitig das Zwangsupdate verhindern?


      Grüße
    • neugieriger mensch schrieb:

      OK , gesetz des Falles, dass die örtliche Zulassungsstelle dennoch stillegen will, müßte man zb. bei den Rechtsanwälten die Minoschdog empfohlen hat in meinem Fall ( Hessen ) extra Klage einreichen gegen die Stillegung. Ich müßte dann auch extra dafür ein Honorar bezahlen bzw. wenn jemand eine Rechtschutzversicherung hat diese , dass dann eventuell übernehmen. Ich kann also ganz streng genommen mit der Klage auf Schadenersatz nicht unbedingt auch gleichzeitig das Zwangsupdate verhindern?
      Ich würde da einen Anwalt vor Ort nehmen, da das recht schnell gehen müßte, damit mein Auto möglichst schnell wieder nutzbar ist.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Egal ich Klage trotzdem, mal sehen vielleicht reicht das ja aus, damit die Zulassungstelle in Frankfurt / Main nach der Anhörung zurückrudert. Eine Chance zu kriegen , ist besser als gar keine zu haben. Was ich noch gerne gewußt hätte bie dieser Schadenersatzklage: Muss man da eigentlich bei der Verhandlung persönlich erscheinen oder machen das die Anwälte sozusagen als Vertretung? Noch eine Frage als Nachtrag: wenn man gegen das Zwangsupdate gesondert vorgehen muss, braucht man ja einen spezialisierten Anwalt. Wäre das Verkehrsrecht ? Ich müsste dann so langsam mir einen suchen.

      Grüße

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von neugieriger mensch ()

    • Erster! ;o)

      Um es kurz zu machen und die Zweifler zu entkräften....ich habe den Prozess gegen VW vollumfänglich gewonnen. Ende Dez. vergangenen Jahres reichten Baum, Reiter & Kollegen die Klageschrift am LG Gießen ein, ein fundiert abgefasster langer Schriftsatz, den auch der "Rechtsexperte" unseres Forums (der mich während des ganzen Prozesses begleitete und unterstützte) sehr gut fand.

      Bereits im Jan. fand der 1. Gerichtstermin statt, es erging ein Versäumnisurteil gegen VW mit dem Inhalt, das streitgegenständliche Fahrzeug zurücknehmen zu müssen und dem Kläger den Kaufpreis nebst Zinsen zu erstatten. Der 2. Gerichtstermin (Güteverhandlung) fand Anfang März statt, ein erhöhtes Angebot an Schadensersatz war mir immer noch zu gering, der Richter bestätigte das erste Urteil.

      Nun legte VW Berufung beim OLG Frankfurt ein....zog sie aber überraschend letzte Woche zurück, das Urteil ist damit rechtskräftig!

      Geklagt hatte meine Frau als Halterin.

      Die Kanzlei kann ich nur empfehlen, zu allen Terminen kam ein Rechtsanwalt aus Düsseldorf angereist.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • Rolf schrieb:

      Wenn man um das Update beim Straßenverkehrsamt rum kommt, kann man damit beim nächsten TÜV etwas erreichen oder darf man dann seinen Rechtsschutz noch mal bemühen?
      Das kommt auf die Prüforganisation an. Grundsätzlich kann man die gleichen Gründe, mit denen man sich gegen die Betriebsuntersagung wehrt, auch anführen, wenn die Prüfstelle dir die HU wegen fehlendem Updates versagen will. Allerdings ist die Prüfstelle natürlich autark, d.h. sie ist nicht von einer Entscheidung der Zulassungsstelle abhängig. Wenn du gegen die Zulassungsstelle ein Urteil erfochten hast, wonach die Betriebsuntersagung für unzulässig erklärt wird, wird dir das je nach Begründung vielleicht auch bei der Prüfstelle weiterhelfen. Hat die Zulassungsstelle jedoch aufgrund deiner Einlassung bei der Anhörung schon einen Rückzieher gemacht, wird dir das wahrscheinlich bei der Prüfstelle nicht weiterhelfen. Wenn man dir die HU versagt, bleibt dann nur der Weg vor das Gericht und du müsstest deine Rechtsschutzversicherung ein weiteres mal bemühen. Obwohl die Prüforganisationen in der Regel privatrechtlicher Natur sind, wäre auch hier der Weg vor das Verwaltungsgericht der richtige Rechtsweg.

      neugieriger mensch schrieb:

      OK , gesetz des Falles, dass die örtliche Zulassungsstelle dennoch stillegen will, müßte man zb. bei den Rechtsanwälten die Minoschdog empfohlen hat in meinem Fall ( Hessen ) extra Klage einreichen gegen die Stillegung. Ich müßte dann auch extra dafür ein Honorar bezahlen bzw. wenn jemand eine Rechtschutzversicherung hat diese , dass dann eventuell übernehmen. Ich kann also ganz streng genommen mit der Klage auf Schadenersatz nicht unbedingt auch gleichzeitig das Zwangsupdate verhindern?
      Die Betriebsuntersagung (Stilllegung) ist ein Verwaltungsakt, den du anfechten müsstest. In Bundesländern, in denen das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, erfolgt die Anfechtung unmittelbar durch Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht. Dort, wo es das Widerspruchsverfahren noch gibt (in Hessen m.W. nicht mehr), muss man Widerspruch einlegen. Den richtigen Rechtsbehelf und den Ort, wo du ihn einlegen musst, erfährst du aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die der Betriebsuntersagung beigefügt ist. Die Klage bzw. der Widerspruch gegen die Betriebsuntersagung stellt ein eigenes Verfahren dar, das nichts mit dem zivilrechtlichen Verfahren auf Schadensersatz zu tun hat. Es entstehen daher auch eigenständige Verfahrenskosten.

      Mit der Klage auf Schadensersatz kannst du daher auch nicht unbedingt das Update verhindern. Es liegt im Ermessen der Zulassungsstelle, ob sie das Verfahren zur Betriebsuntersagung bis zu einer Entscheidung im zivilrechtlichen Verfahren ruhen lässt oder nicht. Die meisten Zulassungsstellen werden nach meiner Einschätzung eine Betriebsuntersagung dann wohl eher nicht durchsetzen, so dass man auch das Update dann nicht machen lassen muss.

      neugieriger mensch schrieb:

      Was ich noch gerne gewußt hätte bie dieser Schadenersatzklage: Muss man da eigentlich bei der Verhandlung persönlich erscheinen oder machen das die Anwälte sozusagen als Vertretung?
      Das persönliche Erscheinen in der mündlichen Verhandlung ist im Zivilverfahren nicht erforderlich, wenn man durch einen Anwalt vertreten wird. Das Gericht kann im Einzelfall das persönliche Erscheinen jedoch anordnen, wenn es dies für sachdienlich hält. Von dieser Möglichkeit wird, obwohl sie die Ausnahme darstellt, häufig Gebrauch gemacht, etwa, wenn der Sachverhalt noch näher aufgeklärt werden muss oder wenn das Gericht einen Vergleich ohne Widerrufsvorbehalt anstrebt.

      neugieriger mensch schrieb:

      Noch eine Frage als Nachtrag: wenn man gegen das Zwangsupdate gesondert vorgehen muss, braucht man ja einen spezialisierten Anwalt. Wäre das Verkehrsrecht ?
      Grundsätzlich kann man jeden Anwalt mit seiner Prozessvertretung beauftragen. Es empfiehlt sich jedoch einen auf dem speziellen Sachgebiet erfahrenen Anwalt zu nehmen. Richtig wäre hier nicht der Fachanwalt für Verkehrsrecht sondern der Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Die Bezeichnung "Fachanwalt", die es nur für bestimmte Rechtsgebiete gibt, besagt allerdings nur, dass der Anwalt sich in diesem Gebiet vertiefte Kenntnisse angeeignet hat, sie sagt nichts darüber aus, ob es ein guter Anwalt ist.

      Andreas
    • minoschdog schrieb:

      es erging ein Versäumnisurteil gegen VW mit dem Inhalt, das streitgegenständliche Fahrzeug zurücknehmen zu müssen
      Gratuliert habe ich dir ja bereits zu dem großen Erfolg. Jetzt stellt sich mir jedoch die Frage, ob mit der Rückgabe deines Yetis auch eine Verabschiedung aus dem Forum verbunden sein wird. Sollte das der Fall sein, müsste ich meine Freude über deinen Erfolg revidieren.

      Andreas
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