Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Zitat:
      "Das Bundesverkehrsministerium hatte den Auftritt des Amtschefs <des KBA> in dem Zivilverfahren untersagt, wie „Spiegel online“ schreibt. Als Grund nannte das Ministerium dem „Spiegel“, dass das KBA als staatliche Behörde zur Neutralität verpflichtet sei."

      So was ist m.M.n. der juristische Hammer! Kann jeder poplige Minister das Recht nach seiner Auffassung beugen? Wo leben wir denn?

      Grüße - Bernhard
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      Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
    • BernhardJ, Fördegleiter und rainer II gefällt das.

      Warum gefällt euch das eigentlich?

      Durch den Rückkauf hat Porsche doch verhindert, das es eine rechtliche Klärung in dieser und in höheren Instanzen gibt.


      Hier wird die juristische Klärung doch durch das Recht des wirtschaftlich Stärkeren ausgebremst.
      Gefallen kann das eigentlich Niemanden.

      Gruß
      row-dy
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • Row-dy, Du fragst und Du bekommst gerne Antwort:
      Mir gefällt es, daß Herne uns mit diesen Infos versorgt. Interessant finde ich in der Tat, wenn der Inhalt stimmt (*), daß hier gern Geld für das Verschleiern aufgebracht wird. Ein altes Prinzip: Folge dem Geld und du findest die Wahrheit...

      (*): Immer die Quellen und Inhalte im Netz prüfen! Ich war derzeit zu noch zu bequem.

      Grüße, Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • BernhardJ schrieb:

      Kann jeder poplige Minister das Recht nach seiner Auffassung beugen?
      Nö. Das kann ein Minister definitionsgemäß nicht, denn ein Minister ist kein Richter. Der Beamte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf in dienstlichen Angelegenheiten vor Gericht nicht ohne Genehmigung aussagen und wenn in diesem Fall der Minister die Genehmigung nicht erteilt, dann ist das eben so. Ob diese Entscheidung rechtmäßig war kann bei Bedarf gerichtlich geklärt werden.

      row-dy schrieb:

      Hier wird die juristische Klärung doch durch das Recht des wirtschaftlich Stärkeren ausgebremst.Gefallen kann das eigentlich Niemanden.
      Sollte es aber, denn es sollte immer das Ziel sein sich zu einigen, bevor es zum Urteil kommt. Idealer Weise bekommt man das ganz ohne Gericht hin.

      Zivilprozesse werden nicht zwecks Aufklärung, sondern weil der Kläger Forderungen an den Beklagten stellt, geführt. Da beide Parteien nur für sie vorteilhafte Aspekte vortragen, nachteilige Aspekte nicht erwähnen, Minenfelder möglichst weiträumig umschiffen und der Richter sich nur mit den vorgetragenen Aspekten beschäftigt kann es auch gar nicht zu einer umfassenden Aufklärung führen. Insofern sollte man sich da nicht zuviel versprechen.

      Abgesehen davon ist es für Jedermann immer clever es nicht zu einem für einen ungünsstigen Urteil kommen zu lassen. Das liegt in der Natur der Sache und ich kann da nichts verwerfliches dran finden.
    • mondschein schrieb:

      Der Beamte ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf in dienstlichen Angelegenheiten vor Gericht nicht ohne Genehmigung aussagen...
      Das wage ich zu bezweifeln. Jeder Bürger kann nach seinem Gewissen handeln und auch aussagen, vor allem wenn es darum geht ein Unrecht aufzuklären. Sich hinter höheren oder fremden Schultern zu verstecken schützt genauso wenig vor Strafe wie Unwissen.

      Einfaches Beispiel: Keiner kann sich eines Verbrechens freireden mit einer Behauptung, er hätte nur Befehle ausgeführt.

      mondschein schrieb:

      Zivilprozesse werden nicht zwecks Aufklärung, sondern weil der Kläger Forderungen an den Beklagten stellt, geführt.
      Kommt aber in einem Zivilprozess der Verdacht auf, dass es sich (ganz oder teilweise) um eine Straftat handelt, z.B. Korruption oder unlaue Einflussnahme auf Behörden, oder Verschleierung etc. dann wird Anzeige und Aufklärung eigentlich zu Pflicht.

      Grüße - Bernhard
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von BernhardJ ()

    • @BernhardJ

      Auszug vom Internetauftritt des Beamtenbundes:


      Aussagegenehmigung

      Beamte bedürften einer Genehmigung, wenn sie vor Gericht oder außergerichtlich über Angelegenheiten aussagen wollen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden (§ 67 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz bzw. § 37 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz). Eine Versagung der Aussagegenehmigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden (§ 68 Bundesbeamtengesetz; § 37 Abs. 4, 5 Beamtenstatusgesetz).

      Ist so!
      Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
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