Hexe schrieb:
Habe heute das Schreiben von der KfZ-Zulassungsbehörde in der Post.
Frist für den Nachweis über die Beseitigung der Mängel ist der 21.06.2018. Es ist die Bescheinigung eines amtl. anerkannten Sachverständigen, eines Prüfers für den KfZ-Verkehr........... erforderlich. u.s.w.
Ich kann zwar verstehen, wenn das Beißen in den sauren Apfel für dich jetzt das kleinere Übel ist, dennoch wäre es natürlich auch für alle anderen Betroffenen hier im Forum interessant zu erfahren, wie die Behörde auf Gegenargumente reagiert, weshalb ich nochmals folgendes Schreiben an die Zulassungsstellen nahelegen möchte:
Mit Schreiben vom … haben Sie mir eine Betriebsuntersagung für mein Fahrzeug Skoda Yeti, amtl. Kennz. … angekündigt, wenn ich nicht bis zum … ein Update aufspielen lasse, mit dem eine angebliche Unvorschriftsmäßigkeit meines Fahrzeugs beseitigt wird. Ich bitte um Mitteilung, auf welcher Rechtsgrundlage eine Betriebsuntersagung erfolgen soll. Soweit Sie sich auf § 5 Abs. 1 der FZV berufen, stellt diese Norm keine eigenständige Rechtsgrundlage dar sondern nur in Verbindung mit einem Verstoß gegen die FZV oder die StVZO.
Ein solcher Verstoß ist hier jedoch nicht ersichtlich. Denken könnte man an § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn durch Änderungen das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO scheitert aber bereits daran, dass an meinem Fahrzeug keine nachträgliche Veränderung vorgenommen wurde, die zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen könnte. In Betracht kommt daher allein eine fehlende Übereinstimmung mit der Typgenehmigung. Dies wäre möglicherweise dann der Fall, wenn die Typgenehmigungsbehörde gem. § 25 Abs. 2 oder 3 EG-FGV entweder nachträglich eine Nebenbestimmung angeordnet oder die Typgenehmigung zurückgenommen hat.
Für den Fall einer zu Unrecht erteilten Typgenehmigung sieht das EU-Recht vor, dass sie entweder ganz zurückgenommen oder durch eine Nebenbestimmung ergänzt werden kann, wonach der Mangel zu beseitigen ist. Die Berechtigung hierzu hat ausschließlich die Behörde, die die Typgenehmigung auch erteilt hat. So hat das KBA für alle von ihm typgenehmigten, betroffenen Fahrzeuge aus dem VW-Konzern eine solche Nebenbestimmung angeordnet, wonach die unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen ist. Eine solche Anordnung zur Umrüstung gibt es aber nicht bezogen auf Fahrzeuge der Marke Skoda, die ihre Typgenehmigung von der britischen VCA erhalten haben. Die VCA, so eine Auskunft des KBA, hat vielmehr das Update ledig genehmigt, nicht aber verbindlich angeordnet.
Wenn es für die genannten Skoda aber gar keine Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung und damit zur Durchführung des Updates gibt, kann das Unterlassen der Beseitigung auch keine Rechtfertigung für eine Betriebsuntersagung sein. Grundsätzlich gilt, dass die Typgenehmigung, auch wenn sie durch falsche oder unterlassene Angaben erschlichen wurde, deshalb nicht unwirksam ist. Genauso wie z.B. ein Sozialhilfeempfänger, der sich durch falsche Angaben eine Leistung erschlichen hat, diese behalten darf, solange die Behörde den Bescheid nicht zurücknimmt, so lange überdeckt die rechtsgültige Typgenehmigung eine nicht dem EU-Recht entsprechende Abschalteinrichtung.
Damit entsprechen die Fahrzeuge des Herstellers Skoda aber uneingeschränkt der Typgenehmigung, die weiterhin rechtsgültig ist und damit wie gesagt auch die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs darstellt. Dies schließt eine Betriebsuntersagung durch die Zulassungsstellen aus, die nicht die Befugnis haben, das Unterlassen der Typgenehmigungsbehörde quasi zu korrigieren. Die Regelungen in der EG-FGV sind insoweit Lex specialis. Eine Betriebsuntersagung durch die nationale Behörde ist dann nur ausnahmsweise zulässig, wenn von dem Fahrzeug eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, was hier allein schon deshalb nicht der Fall ist, weil es gar keine einzuhaltenden Grenzwerte für den praktischen Betrieb gibt. Diese werden erst mit der neuen, ab 01.09.2019 verbindlichen Abgasnorm Euro 6 d-TEMP eingeführt. Andernfalls müssten alle Fahrzeuge mit älteren Abgasnormen und noch höheren Schadstoffemissionen ja sofort stillgelegt werden, wenn von Ihnen eine Gefährdung ausgehen würde.
Die von Ihnen angekündigte Betriebsuntersagung ist daher für mein Fahrzeug unzulässig. Ich bitte um Bestätigung, dass Sie an der beabsichtigten Maßnahme nicht festhalten werden. Sollte sie dennoch eine Betriebsuntersagung anordnen, werde ich mit den mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten hiergegen vorgehen und die Anordnung ggf. gerichtlich für unzulässig erklären lassen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in diesem Fall alle entstehenden Kosten von Ihnen zu tragen sind.
Solange noch nicht die endgültige Betriebsuntersagung ausgesprochen wurde, wovon ich jetzt ausgehe, hast du nichts zu verlieren, wenn du auf eine Anhörung mit dem auf deine Verhältnisse angepassten o.a. Schreiben regierst. Die Behörde wird dir erst darauf antworten müssen, bevor sie dir eine Betriebsuntersagung zustellt. Daher würde ich es begrüßen, wenn du diesen Schritt gehen würdest. Genug Zeit zum Aufspielen des updates bleibt dann immer noch, wenn deine Zulassungsstelle an ihrer Meinung festhalten möchte.
Andreas