Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Hexe schrieb:

      Habe heute das Schreiben von der KfZ-Zulassungsbehörde in der Post.
      Frist für den Nachweis über die Beseitigung der Mängel ist der 21.06.2018. Es ist die Bescheinigung eines amtl. anerkannten Sachverständigen, eines Prüfers für den KfZ-Verkehr........... erforderlich. u.s.w.
      Kannst du das Schreiben, ggf. mit Schwärzungen, hier mal einstellen. Ich gehe davon aus, dass es sich lediglich um eine Anhörung und nicht bereits um die konkrete Betriebsuntersagung handelt, die ohne vorherige Anhörung gar nicht zulässig wäre.

      Ich kann zwar verstehen, wenn das Beißen in den sauren Apfel für dich jetzt das kleinere Übel ist, dennoch wäre es natürlich auch für alle anderen Betroffenen hier im Forum interessant zu erfahren, wie die Behörde auf Gegenargumente reagiert, weshalb ich nochmals folgendes Schreiben an die Zulassungsstellen nahelegen möchte:


      Mit Schreiben vom … haben Sie mir eine Betriebsuntersagung für mein Fahrzeug Skoda Yeti, amtl. Kennz. … angekündigt, wenn ich nicht bis zum … ein Update aufspielen lasse, mit dem eine angebliche Unvorschriftsmäßigkeit meines Fahrzeugs beseitigt wird. Ich bitte um Mitteilung, auf welcher Rechtsgrundlage eine Betriebsuntersagung erfolgen soll. Soweit Sie sich auf § 5 Abs. 1 der FZV berufen, stellt diese Norm keine eigenständige Rechtsgrundlage dar sondern nur in Verbindung mit einem Verstoß gegen die FZV oder die StVZO.

      Ein solcher Verstoß ist hier jedoch nicht ersichtlich. Denken könnte man an § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn durch Änderungen das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO scheitert aber bereits daran, dass an meinem Fahrzeug keine nachträgliche Veränderung vorgenommen wurde, die zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen könnte. In Betracht kommt daher allein eine fehlende Übereinstimmung mit der Typgenehmigung. Dies wäre möglicherweise dann der Fall, wenn die Typgenehmigungsbehörde gem. § 25 Abs. 2 oder 3 EG-FGV entweder nachträglich eine Nebenbestimmung angeordnet oder die Typgenehmigung zurückgenommen hat.

      Für den Fall einer zu Unrecht erteilten Typgenehmigung sieht das EU-Recht vor, dass sie entweder ganz zurückgenommen oder durch eine Nebenbestimmung ergänzt werden kann, wonach der Mangel zu beseitigen ist. Die Berechtigung hierzu hat ausschließlich die Behörde, die die Typgenehmigung auch erteilt hat. So hat das KBA für alle von ihm typgenehmigten, betroffenen Fahrzeuge aus dem VW-Konzern eine solche Nebenbestimmung angeordnet, wonach die unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen ist. Eine solche Anordnung zur Umrüstung gibt es aber nicht bezogen auf Fahrzeuge der Marke Skoda, die ihre Typgenehmigung von der britischen VCA erhalten haben. Die VCA, so eine Auskunft des KBA, hat vielmehr das Update ledig genehmigt, nicht aber verbindlich angeordnet.

      Wenn es für die genannten Skoda aber gar keine Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung und damit zur Durchführung des Updates gibt, kann das Unterlassen der Beseitigung auch keine Rechtfertigung für eine Betriebsuntersagung sein. Grundsätzlich gilt, dass die Typgenehmigung, auch wenn sie durch falsche oder unterlassene Angaben erschlichen wurde, deshalb nicht unwirksam ist. Genauso wie z.B. ein Sozialhilfeempfänger, der sich durch falsche Angaben eine Leistung erschlichen hat, diese behalten darf, solange die Behörde den Bescheid nicht zurücknimmt, so lange überdeckt die rechtsgültige Typgenehmigung eine nicht dem EU-Recht entsprechende Abschalteinrichtung.

      Damit entsprechen die Fahrzeuge des Herstellers Skoda aber uneingeschränkt der Typgenehmigung, die weiterhin rechtsgültig ist und damit wie gesagt auch die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs darstellt. Dies schließt eine Betriebsuntersagung durch die Zulassungsstellen aus, die nicht die Befugnis haben, das Unterlassen der Typgenehmigungsbehörde quasi zu korrigieren. Die Regelungen in der EG-FGV sind insoweit Lex specialis. Eine Betriebsuntersagung durch die nationale Behörde ist dann nur ausnahmsweise zulässig, wenn von dem Fahrzeug eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, was hier allein schon deshalb nicht der Fall ist, weil es gar keine einzuhaltenden Grenzwerte für den praktischen Betrieb gibt. Diese werden erst mit der neuen, ab 01.09.2019 verbindlichen Abgasnorm Euro 6 d-TEMP eingeführt. Andernfalls müssten alle Fahrzeuge mit älteren Abgasnormen und noch höheren Schadstoffemissionen ja sofort stillgelegt werden, wenn von Ihnen eine Gefährdung ausgehen würde.

      Die von Ihnen angekündigte Betriebsuntersagung ist daher für mein Fahrzeug unzulässig. Ich bitte um Bestätigung, dass Sie an der beabsichtigten Maßnahme nicht festhalten werden. Sollte sie dennoch eine Betriebsuntersagung anordnen, werde ich mit den mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten hiergegen vorgehen und die Anordnung ggf. gerichtlich für unzulässig erklären lassen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in diesem Fall alle entstehenden Kosten von Ihnen zu tragen sind.


      Solange noch nicht die endgültige Betriebsuntersagung ausgesprochen wurde, wovon ich jetzt ausgehe, hast du nichts zu verlieren, wenn du auf eine Anhörung mit dem auf deine Verhältnisse angepassten o.a. Schreiben regierst. Die Behörde wird dir erst darauf antworten müssen, bevor sie dir eine Betriebsuntersagung zustellt. Daher würde ich es begrüßen, wenn du diesen Schritt gehen würdest. Genug Zeit zum Aufspielen des updates bleibt dann immer noch, wenn deine Zulassungsstelle an ihrer Meinung festhalten möchte.

      Andreas
    • Hexe schrieb:

      Es geht los:

      Habe heute das Schreiben von der KfZ-Zulassungsbehörde in der Post.
      Hallo Hexe,
      verstehe bitte meinen Like nicht falsch, ich finde es fein, daß Du hier berichtest. Die Frist ist ja sehr kurz. Möchtest Du nicht wenigstens einen Widerspruch als Versuch absetzen? Hilfe wirst Du hier sicher bekommen. Gab es denn ein einen Hinweis auf die aufschiebende Wirkung in Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung mit VW?

      Nachtrag: Floflo war schneller, er will es wie alle hier jetzt wissen. Sehr schön...

      Grüße, Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Krass hier wie Probleme gemacht werden

      wie die Probleme hier gemacht werden, mein Updat liegt schon einige Zeit zurück und der Motor läuft immer noch, auch der :F: Techniker sieht hier kein Problem

      motor-talk.de/forum/service-ak…gen-t5615924.html?page=92
      YETI 2.0 TDI DSG 4x4 Elegance Plus Edition 103 Kw Corrida-Rot Baujahr 11.2013 jetzt 222.237 km
      YETI 2.0 TDI DSG 4x4 Outdoor 103kw Corrida Rot EZ 03.08.16 jetzt 167.980 km

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von minoschdog ()

    • @floflo

      :applaus:
      KLASSE . ..... wenn ich betroffen wäre, würde ich mich nicht wie ein schaf zur „ updatededatenbank „ führen lassen.

      :thanks: für Deinen Einsatz hier im Forum.

      Einfach TOP !
      - und da fällt mir auch noch ein „EhrenGAST „ schrauber ... ein.
      :schrauben: ....wenn er mitliest Danke Dir auch für Dein bisheriges Engagement.
      Grüße Michael


      "Gib dem Menschen einen Hund, und seine Seele wird gesund." (Hildegard von Bingen)
    • Danke Manuela für das einstellen des Schreibens !

      Das ist Satire in Reinkultur- Zitat :
      - In dem Fall ist die Außerbetriebsetzung alleine dazu geeignet, den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen.-

      Wie viele Tage feiern die dort Karneval ?
      Umkehrschluss - ich setze das Fahrzeug außer Betrieb. Damit hat es den rechtmäßigen Zustand.
      Woran sollte es jetzt bei der Inbetriebnahme scheitern ?
      F.U.
    • Hexe schrieb:

      Der Countdown läuft.
      Hallöchen,
      wer meldet eigentlich wem was ?( ?
      Seite 1 Absatz 1 KBA meldet Fahrzeug wg. fehlendem Update ( von wem wissen die den das?) der Zulassungsstelle.
      Seite 1 letzter Absatz verkürzt :!:
      Da das KBA gibt die Überwachung an die Zulassungsstelle, den Nachweis zur Mängebeseitigung soll der Yeti Fahrer erbringen ?( . Eine Bestätigung der Mängelbeseitigung durch den Hersteller findet beim KBA
      keine Berücksichtigung und wird auch nicht an die Zulassungsstelle gemeldet.
      Ich dachte immer, Skoda meldet, nach erfolgtem Update, die Mängelbeseitigung und Ruhe ist ?( .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Paule011 schrieb:

      Meinem Motor gönne ich bei jedem Tank-Stop 2 dicke Bussis <3 und gut ist es.
      Das würde ich an deiner Stelle aber nicht an die große Glocke hängen. Schließlich ist das hier ein öffentliches Forum, in dem jeder mitlesen kann.

      Der große Vorteil des Updates besteht darin, dass VW mit der sog. vertrauensbildenden Maßnahme erklärt hat, für einen Zeitraum von 2 Jahren die Kosten für Schäden an Bauteilen, die durch das Update betroffen sein können, zu übernehmen. Da es sehr aufwendig ist nachzuweisen, dass das Update nicht ursächlich für den Schaden ist, gilt dieses Kulanzregelung für alle Schäden an den betroffenen Bauteilen, also auch dann, wenn der Schaden auch ohne das Update entstanden wäre, was bei Komponenten der AGR übrigens gar nicht so selten ist.

      Erfährt nun dein Händler, dass du Kraftstoffzusätze verwendest, wird er bzw. VW mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kulanz ablehnen, da die Fahrzeughersteller solche Zusätze strikt ablehnen. Damit haben sie auch gar nicht so Unrecht, denn diese Zusätze haben oft eine Wechselwirkung auf das Abgasverhalten. Während bei bei einigen Schadstoffen eine Verbesserung zu erzielen ist, verschlechtern sich die Werte bei anderen Schadstoffen. Das zeigt sich auch bei Tests der Premiumkraftstoffe, die zusätzliche Additive, wie sie auch in den Kraftstoffzusätzen enthalten sind, beinhalten. So hat z.B. der ADAC bei Aral Ultimate festgestellt, dass Verbrauch, CO2 und NOx sinken, sich im Durchschnitt der Anteil der Rußpartikel aber erhöht hat. Gerade die Rußpartikel sind aber das, was der AGR und dem DPF zusetzen.

      Auch wenn ich nicht beurteilen kann, welche Auswirkungen der von dir verwendete Zusatz hat, wird er mit ziemlicher Sicherheit zum Erlöschen der vertrauensbildenden Maßnahme führen, wenn dein Händler davon erfährt. Daher gebe ich dir den guten Rat, das für dich zu behalten.

      Andreas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von minoschdog ()

    • Hexe schrieb:

      Der Countdown läuft.
      Hallöchen Hexe,
      denke daran, wenn Du jetzt noch schnell das Update machen läßt, muß ein amtlich anerkannter Sachvertändiger ( Seite 2 Absatz 7 ) die Mangelbeseitigung bestätigen ;( . Eine Bestätigung durch Skoda oder Vetragswerkstatt reicht dann nicht mehr ;( .
      Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung, ich habe bisher noch nie ein so dummes Schreiben von einer Behörde erhalten :cursing: .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung, ich habe bisher noch nie ein so dummes Schreiben von einer Behörde erhalten.
      Tja, unterstrichen wird Deine Meinung auch durch den Umstand, daß die Kölner unbedingt hier die ersten sein wollten... Welch eine bewundernswerte gehorsame Eifrigkeit.
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Guten Abend,

      mir scheint es, dass es bei der Kölner Behörde nicht besonders weit her mit den Verwaltungsrechtskenntnissen ist...

      "Ich fordere sie auf, mir bis zum 21.06.2018 die Besetigung nachzuweisen."

      Das ist m. E. ein klassischer Verwaltungsakt (die Maßnahmen einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzefalls mit Außenwirkung.... vgl. § 35 VwVfG auch in NRW).

      Haben aber keine Rechtsbehelfsbelehrung drunter... also 1 Jahr Zeit, dass Ding anzufechten und solange auch grundsätzlich keine Rechts- und Bestandkraft.

      Da kann man ja gespannt sein, wie es weiter geht...

      Grüße
    • old man schrieb:

      die Mangelbeseitigung bestätigen . Eine Bestätigung durch Skoda oder Vetragswerkstatt reicht dann nicht mehr .
      In der Anhörung steht doch " oder der Fach- bzw. Vertragswerkstatt, die den Mangel beseitigt hat".

      amago schrieb:

      Das ist m. E. ein klassischer Verwaltungsakt (die Maßnahmen einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzefalls mit Außenwirkung.... vgl. § 35 VwVfG auch in NRW).

      Haben aber keine Rechtsbehelfsbelehrung drunter...
      Bei dem im Anhang von Hexe beigefügten Schreiben handelt es sich um eine Anhörung und noch nicht um einen "klassischen Verwaltungsakt", so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht von Nöten ist.
    • Kajo schrieb:

      Bei dem im Anhang von Hexe beigefügten Schreiben handelt es sich um eine Anhörung und noch nicht um einen "klassischen Verwaltungsakt", so dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht von Nöten ist.
      Es ist aber nicht immer drin was drauf steht...
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