Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • ......Frage an die Berliner : Ist die Zulassungsstelle ( Update ) auch die Behörde bei der ich meinen neuen Wagen anmelden kann ?
    • Kajo schrieb:

      In der Anhörung steht doch " oder der Fach- bzw. Vertragswerkstatt, die den Mangel beseitigt hat".
      Hallöchen Kajo,
      das ist zwar richtig, wenn bereits ein Update gemacht wurde. Sollte es aber erst nach dem Erhalt des Schreibens durch die Zulassungsstelle das Update erfolgen, kann das nur der amtlich anerkannte Sachverständige bestätigen ( siehe Seite 2 Absatz 7 ). So habe ich das verstanden.
      Aber zugegeben, daß Schreiben in sich ist so mißverständlich und unlogisch, daß man der Meinung ( unabhängig der rechtlichen Betrachtung ) sein kann, daß es von einem/r Anfänger/rin geschrieben wurde.
      Ein Schreiben von einer Behörde in der Ich-Form ist mir bisher noch nicht untergekommen.
      Fängt schon mit dem ersten Satz an " Ich bin vom KBA informiert worden" ( Die Zulassungsstelle ist informiert worden :thumbup: ) und setzt sich dann so weiter fort :thumbdown: . Es kann natürlich sein, daß die Zulassungsstelle in Köln nur über eine/n Mitarbeiter verfügt :D .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • rainer II schrieb:

      ......Frage an die Berliner : Ist die Zulassungsstelle ( Update ) auch die Behörde bei der ich meinen neuen Wagen anmelden kann ?
      Hallöchen rainer II,
      na klar, aber richte Dich auf eine Zeitdauer von ca. 6 Wochen für die An-oder Ummeldung ein :D . Die beiden Zulassungsstellen sind chronisch unterbesetzt :cursing: .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      Hallöchen rainer II,
      na klar, aber richte Dich auf eine Zeitdauer von ca. 6 Wochen für die An-oder Ummeldung ein . Die beiden Zulassungsstellen sind chronisch unterbesetzt .
      MfG
      old man
      Das war mal , Termine gibt es wegen Missbrauch von Händlern nur noch telefonisch und nicht mehr online.
      Ich habe im Februar nur 3 Tage auf einen Termin in Berlin Lichtenberg gewartet.
      Am besten man lässt sich für Freitags vormittag einen Termin geben da wartet man am kürzesten.
      Nun aber schnell wieder OT.
    • S.1 Abs.4 widerspricht S.2. Abs.7 bei Kölner Schreiben

      Hallo!
      Wie oben aufgeführt ist meiner Meinung nach sehr wohl die Bestätigung der ausführenden Vertragswerkstatt ausreichend, denn schließlich hängen die ja am Wolfsburger Hauptcomputer, ohne selbst reinschauen zu können. Der sog. Sachverständige hätte gar keinen Einblick. Paderborner Schreiben scheint korrekter und fairer Zeitraum( 4 statt 2 Wochen)
      Schau doch noch mal hin Old man...übrigens hast du denn nun deine Hu - Plakette erhalten

      Grüssele Frank und Co.
    • TPB schrieb:

      hier werden komischerweise andere Paragraphen genannt... ?

      @floflo : wenn ich nun Widerspruch dagegen einlegen will, passt dann dort Ihr vorformuliertes Schreiben?
      Hallo Thomas,

      ich hatte bereits erwähnt, dass das "Musterschreiben" ggf. inhaltlich an die Anhörung anzupassen ist. Ich habe das Schreiben jetzt noch einmal überarbeitet und bis auf die Daten auch konkret auf deine Anhörung angepasst und gebe die verbesserte Version nachfolgend zur Kenntnis, wobei natürlich auch hier gilt, dass man immer schauen muss, ob die Ausführungen auf die Anhörung passen. Wer das Schreiben also übernehmen möchte, muss ggf. wieder individuelle Anpassungen vornehmen.

      Du musst übrigens keinen Widerspruch einlegen, da es sich ja nur um eine Anhörung handelt, also noch nicht um die eigentliche Untersagungsverfügung. Da du in NRW wohnst, wäre der Widerspruch auch gar nicht zulässig, da man das Widerspruchsverfahren dort abgeschafft hat. Rechtsmittel gegen eine Betriebsuntersagung wäre unmittelbar die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht (in deinem Fall VG Minden). Doch hier nun das überarbeitete Musterschreiben:

      Mit Schreiben vom … haben Sie mir eine Betriebsuntersagung für mein Fahrzeug Skoda Yeti, amtl. Kennz. …, Fahrzeug-Ident-Nr. … angekündigt, wenn ich nicht bis zum … ein Update aufspielen lasse, mit dem eine angebliche Unvorschriftsmäßigkeit (Abschalteinrichtung) meines Fahrzeugs beseitigt wird. Zu Ihrem Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:

      Die angedrohte Maßnahme ist rechtswidrig. Sie berufen sich auf eine fehlende Übereinstimmung meines Fahrzeugs mit der Typgenehmigung. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die zuständige Typgenehmigungsbehörde gem. § 25 Abs. 2 oder 3 EG-FGV entweder nachträglich eine Nebenbestimmung angeordnet oder die Typgenehmigung zurückgenommen hat. Für den Fall einer zu Unrecht erteilten Typgenehmigung sieht das EU-Recht nämlich vor, dass sie entweder ganz zurückgenommen oder durch eine Nebenbestimmung ergänzt werden kann, wonach der Mangel zu beseitigen ist. Die Berechtigung hierzu hat ausschließlich die Behörde, die die Typgenehmigung auch erteilt hat. So hat das KBA für alle von ihm typgenehmigten, betroffenen Fahrzeuge aus dem VW-Konzern eine solche Nebenbestimmung angeordnet, wonach die unzulässige Abschalteinrichtung zubeseitigen ist.

      Entgegen der Aussage in Ihrem Schreiben gibt es eine solche Anordnung zur Umrüstung aber nicht bezogen auf Fahrzeuge der Marke Skoda, die ihre Typgenehmigung nämlich nicht vom KBA sondern von der britischen VCA erhalten haben. Die VCA, so eine Auskunft des KBA, hat vielmehr das Update lediglich genehmigt, nicht aber verbindlich angeordnet. Sollte Ihnen das KBA mitgeteilt haben, dass es für meinen Fahrzeugtyp eine Nebenbestimmung angeordnet hat, wonach die Abschalteinrichtung zu beseitigen ist, so wäre das schlicht unzutreffend. Und selbst wenn es so wäre , so wäre diese Anordnung wegen fehlender Zuständigkeit rechtswidrig, denn wie oben bereits ausgeführt, kann lediglich die Behörde eine solche Anordnung treffen, die die Typgenehmigung auch erteilt hat, was durch die britische VCA gerade nicht geschehen ist.

      Wenn es für die genannten Skoda aber gar keine Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung und damit zur Durchführung des Updates gibt, kann das Unterlassen der Beseitigung auch keine Rechtfertigung für eine Betriebsuntersagung sein. Grundsätzlich gilt, dass die Typgenehmigung, auch wenn sie durch falsche oder unterlassene Angaben erschlichen wurde, deshalb nicht unwirksam ist. Genauso wie z.B. ein Sozialhilfeempfänger, der sich durch falsche Angaben eine Leistung erschlichen hat, diese behalten darf, solange die Behörde den Bescheid nicht zurücknimmt, so lange überdeckt die rechtsgültige Typgenehmigung eine nicht dem EU-Recht entsprechende Abschalteinrichtung.

      Damit entsprechen die Fahrzeuge des Herstellers Skoda aber uneingeschränkt der Typgenehmigung, die weiterhin rechtsgültig ist und damit wie gesagt auch die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs darstellt. Dies schließt eine Betriebsuntersagung durch die Zulassungsstellen aus, die nicht die Befugnis haben, das Unterlassen der Typgenehmigungsbehörde quasi zukorrigieren. Die Regelungen in der EG-FGV sind insoweit Lex specialis. Eine Betriebsuntersagung durch die nationale Behörde ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von dem Fahrzeug eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, was hier allein schon deshalb nicht der Fall ist, weil es gar keine einzuhaltenden Grenzwerte für den praktischen Betrieb gibt. Diese werden erst mit der neuen, ab 01.09.2019 verbindlichen Abgasnorm Euro 6d-TEMP eingeführt. Andernfalls müssten alle Fahrzeuge mit älteren Abgasnormen und noch höheren Schadstoffemissionen ja sofort stillgelegt werden, wenn von Ihnen eine Gefährdung ausgehen würde.

      Die von Ihnen angekündigte Betriebsuntersagung ist daher für mein Fahrzeug unzulässig. Ich bitte um Bestätigung, dass Sie an der beabsichtigten Maßnahme nicht festhalten werden. Sollte sie dennoch eine Betriebsuntersagung anordnen, werde ich mit den mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten hiergegen vorgehen und die Anordnung ggf. gerichtlich für unzulässig erklären lassen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass in diesemFall alle entstehenden Kosten von Ihnen zu tragen sind.

      Da eine Betriebsuntersagung derzeit nicht nur für mein Fahrzeug sondern für alle Fahrzeuge der Marke Skoda sowie teilweise auch für Fahrzeuge der Marke Seat, die ihre Typgenehmigung von der spanischen Behörde erhalten haben und für die von dort ebenfalls keine Anordnung zur Beseitigung der Abschalteinrichtung ergangen ist, unzulässig ist, empfehle ich Ihnen dringend zwecks Klärung der Angelegenheit Kontakt mit dem KBA aufzunehmen, das hier ganz offenkundig seine Befugnisse überschritten hat und meine Fahrzeugdaten schon nicht hätte an Sie weitergeben dürfen. Das KBA ist zwar zuständig, in Deutschland für hier zugelassene Fahrzeuge angeordnete Maßnahmen der Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und zu überwachen, es hat jedoch nicht die Befugnis, solche Maßnahmen auch dann durchzusetzen, wenn sie von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde gar nicht angeordnet wurden. Hier sollten sich die Zulassungsstellen nicht zum Handlanger des KBA für dessen ganz offensichtlich rechtswidrigen Verhaltens machen, zumal es die Zulassungsstellen sind, die das Fehlverhalten des KBA in einem Rechtsstreit hinterher ausbaden müssen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von minoschdog ()

    • Rheinschiffer schrieb:

      Die „Anfängerin“ ist Frau Oberbürgermeisterin, und die weiß schon sehr gut, was richtig ist.

      Lisaknurrig schrieb:

      ...schreiben in der „ Ich Form „ ist meines Wissens korrekt

      bin schon ein paar Jahre raus aber ....

      „der Landrat / der Regierunspräsident/ der Oberbürgermeister etc.“

      dann unterschreibt

      im Auftrag
      Hallöchen,
      O.K. gebe mich geschlagen und war O.T. von mir :D . Bisher bin ich noch von keinem Senator oder Bürgermeister von Berlin, außer Wahlpropagander :D , bei einer behördlichen Mitteilung angeschrieben worden. Naja, in Berlin scheinen die Uhren anders zu ticken.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Lisaknurrig schrieb:

      @old man

      ...schreiben in der „ Ich Form „ ist meines Wissens korrekt

      bin schon ein paar Jahre raus aber ....

      „der Landrat / der Regierunspräsident/ der Oberbürgermeister etc.“

      dann unterschreibt

      im Auftrag
      Das ist in den Bundesländern nicht einheitlich. Wenn auf dem Briefkopf "Der Landrat" oder "Der Bürgermeister" steht (so z.B. in NRW) schreibt die Behörde ich der Ich-Form. Steht dort hingegen nur "Kreisverwaltung" oder ""Stadtverwaltung" (so z.B. in Rheinland-Pfalz) schreibt die Behörde in der Wir-Form. Auf die Unterschrift kommt es dabei nicht an.

      Andreas
    • Frank050853 schrieb:

      Paderborner Schreiben scheint korrekter
      Hallöchen Frank050853,
      Köln schreibt, daß eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers über das Update vom KBA nicht anerkennt wird, somit die Zulassungsstelle nicht informiert und verlangt die Bestätigung eines Sachverständigen.
      Paderborn verlangt eine Bestätigung einer Vertragswerkstatt oder des Fahrzeugherstellers.
      Verdammich noch eins, was ist denn nun richtig :cursing: .
      Aus terminlichen Gründen, kann die Vorstellung zur HU/AU beim TÜV erst mitte Juni erfolgen.
      Um diesbezüglich mal eine endgültige Klärung zu erreichen, fahre ich absichtlich zum TÜV.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • kÖLNER WIDERSPRÜCHE

      Hallöchen old man
      ich lese eben auch auf Seite 1 der Köllner:

      "Ich fordere Sie auf.....eines Prüfingenieurs........ oder der Fach- oder Vertragswerkstatt, die den Mangel beseitigt hat. "
      Man scheint aber in beiden Fällen ( Köln und Paderborn )dann diese Bescheinigung der Zulassungsstelle vorzeigen zu müssen. Wenn man hingegen nach dem KBA-Schreiben, kurz vor der Frist , zu der die Zulassungsstelle informiert wird, updatet, meldet die Werkstatt an Skoda und KBA. Oder habe ich da wieder etwas" verwirscht"?

      Unser Anwalt sprach auch von keinem Widerspruch. Der hätte ja eigentlich aufschiebende Wirkung. Das soll aber auch eine Klage nicht mehr haben. Wie das in Sachsen genau ist, weiß ich nicht. Jedoch scheint unser Bundesland ganz tolle VW-freundliche Urteile in der unteren Instanz gemacht zu haben( s.a. OLG Dresden).
      Carmito weißt du da was genaues?

      Jetzt muß ich mich aber erstmal um meinen Caravan kümmern, schließlich geht es- krankheitsbedingt erstmalig in diesem Jahr - los, wenn auch nur 550 km zu den Enkeln und Kindern.

      Bin dann wahrscheinlich eine Woche nicht internetfähig. Entzugserscheinungen nahen, huhu.

      Frank
    • Frank050853 schrieb:

      Oder habe ich da wieder etwas" verwirscht"?
      Hallöchen Frank050853,
      nö. Habe versucht die Widersprüche zusammen zu basteln ( krumm und schief :D ) und hoffe , daß es lesbar ist :) .
      Es kann doch nicht sein, daß jede Zulassungsstelle Nachweise fordern kann, wie sie grade gelaunt ist :cursing: .
      Wünsche Dir Gesundheit und einen schönen Urlaub.
      MfG
      old man
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        (400,29 kB, 41 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Frank050853 schrieb:

      Unser Anwalt sprach auch von keinem Widerspruch. Der hätte ja eigentlich aufschiebende Wirkung.
      Das kann die Zulassungsstelle selbst entscheiden aber immer mit dem Wissen der Haftung bei einer Fehlentscheidung.
      Da dort keiner persönlich haftet .......
      In dem Fall würde ich alles tun um die Kosten zu maximieren !

      Frank050853 schrieb:

      Jedoch scheint unser Bundesland ganz tolle VW-freundliche Urteile in der unteren Instanz gemacht zu haben( s.a. OLG Dresden).
      Zum Urteil OLG Dresden .
      rsw.beck.de/aktuell/meldung/ol…ware-update-nicht-mindern

      Unsere Klage zielt auf die Schädigung durch sittenwidriges Handeln - nicht auf Kaufpreisminderung !

      Egal welcher Weg, entscheidend ist das ankommen am Ziel.
      Allen die sich wehren, viel Glück !
      F.U.
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