Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Natürlich kann und soll jeder für sich entscheiden.

      Ich fühle mich weiterhin betrogen oder auch vorsätzlich getäuscht.
      Aber ok..
      Bei meinem Yeti ist also nun die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben.
      Kein Wort von einer Anhörung.
      „das KBA hat als zuständige Typgenehmigungsbehörde, u.a. für den Hersteller Skoda...“
      Wie kann das sein, sie haben doch schon zugegeben, dass es keine Nebenbestimmung für Skoda gibt.
      Dateien
      Es war einmal ein YETI 4X4 2,0 FL
      Nun ist der VW Konzern Geschichte.
    • Also wenn das das ganze Schreiben ist, würde ich sagen das ist rechtswidrig. Eine Anhörung ist auch nach Floflo, ( übrigens nochmals ein großes Dankeschön für dein tolles Engagement hier im Forum ) :thumbsup: zwingend vorgeschrieben. Denn Du mußt ja vor einem belastenden Verwaltungsakt" angehört" werden, also auf deutsch gesagt die Chance haben die Dinge aus deiner Sicht zu schildern. Langsam komme ich mir wirklich vor wie DDR 2.0. Ohne Worte. Aber ist der Herr Scheuer nicht Bayer. Stichwort: vorrauseilender Gehorsam. Hier in Hessen ist ( noch ) alles ruhig. Aber ich kann den Brüdern nicht aufs Fell gucken, vielleicht nur Ruhe vor dem Sturm.
      Also Du hast ja noch bis zum 05.07 Zeit, ich würde da mal anrufen und fragen was mit Deiner Dir zustehenden Anhörung ist?

      Grüße
    • neugieriger mensch schrieb:

      Ich würde bei nachweisbarer Abwesenheit wie zb. Urlaub auf den Malediven, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
      Die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" kann bei unverschuldeter Fristversäumnis beantragt werden. Die Gründe sind im Antrag darzulegen. Eine urlaubs- oder auch arbeitsbedingte Abwesenheit stellt nach meiner Einschätzung keinen Grund für eine Wiedereinsetzung dar.

      neugieriger mensch schrieb:

      Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt.
      Letztlich muss jeder für sich entscheiden ob er einen Rechtsstreit angeht.

      CAROMITO schrieb:

      Nochmals allen die sich wehren ,viel Glück !
      Auch als "Software-Update-früh-Aufspieler" drücke ich die Daumen für die jeweils Klagenden.
    • Kajo schrieb:

      neugieriger mensch schrieb:

      Ich würde bei nachweisbarer Abwesenheit wie zb. Urlaub auf den Malediven, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
      Die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" kann bei unverschuldeter Fristversäumnis beantragt werden. Die Gründe sind im Antrag darzulegen. Eine urlaubs- oder auch arbeitsbedingte Abwesenheit stellt nach meiner Einschätzung keinen Grund für eine Wiedereinsetzung dar.

      neugieriger mensch schrieb:

      Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt.
      Letztlich muss jeder für sich entscheiden ob er einen Rechtsstreit angeht.

      CAROMITO schrieb:

      Nochmals allen die sich wehren ,viel Glück !
      Auch als "Software-Update-früh-Aufspieler" drücke ich die Daumen für die jeweils Klagenden.
      Da ich nicht weiß ob und überhaupt wann ich denn Post von der Zulassungsstelle bekomme, ist es mir nicht zuzumuten , das ich in freudiger Erwartung den Sommer zu Hause hocke und als deutscher Michel auf Post vom lieben Gott ( Zulassungsstelle ) warte. Der eine oder andere soll den Diesel ja dafür nutzen, damit in die weite Ferne zu fahren. Gleichzeitig ist es mir nicht zuzumuten einen Kreuzfahrturlaub auf hoher See abzubrechen nur weil die Zulassungsstelle ruft. Ansonsten wäre das ja schon kollektive Bestrafung , der Yeti , ich und wenn ich auch meine Frau dürfen nicht weg. Ich glaube da geht schon was mit den Fristen , wenn man es richtig begründet.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von neugieriger mensch ()

    • neugieriger mensch schrieb:

      da ich nicht weiß ob und überhaupt wann ich denn Post von der Zulassungsstelle bekomme, ist es mir nicht zuzumuten , das ich in freudiger Erwartung den Sommer zu Hause hocke und als deutscher Michel auf Post vom lieben Gott ( Zulassungsstelle ) warte.
      Das ist auch nicht notwendig. Gleichwohl sollte der deutsche Michel auch bein einer wochenlangen Kreuzfahrt über die weiten Meere oder tagelangen Wanderungen durch die Taiga sicherstellen, dass ihn wichtige Nachrichten erreichen. So ist es durchaus denkbar, dass ein Familienangehöriger, ausgestattet mit einer "Postvollmacht" den Eingang der Post im Auftrag des Abwesenden kontrolliert und einem Wichtiges zusendet, damit angegebene Fristen eingehalten werden können.

      Für das Einhalten der Frist, zum Beispiel bei einem Bußgeldbescheid, reicht die fristgerechte Einlegung des Widerspruchs auch mit dem Hinweis, dass die Begründung nach Gespräch mit einem Rechtsbeistand nachgereicht wird. Zur Beweissicherung empfehle ich hier grundsätzlich ein "Einschreiben" zu nutzen.
    • yatidriver schrieb:

      Meine RA haben mir auf den Einwand der Typgenehmigung in GB mitgeteil:

      „Sollte das Fahrzeug in Deutschland angemeldet sein, gelten die festgelegten typengenehmigten Grenzwerte Deutschlands.“
      Da soll sich dein Rechtsanwalt mal mit der Materie auseinander setzen, vielleicht kannst du ihm mal auf die Sprünge helfen. ^^

      Ich kann eigentlich allen TDI Fahrern, besonders auch denen mit den neuen Yetis den Rat geben zu klagen. Die neueren TDI sind übrigens genau sone "Schummelkisten" wie die älteren.
      Zur Info. es werden auch Autos aus 2018 schon rück abgewickelt. ;)

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Kajo schrieb:

      neugieriger mensch schrieb:

      da ich nicht weiß ob und überhaupt wann ich denn Post von der Zulassungsstelle bekomme, ist es mir nicht zuzumuten , das ich in freudiger Erwartung den Sommer zu Hause hocke und als deutscher Michel auf Post vom lieben Gott ( Zulassungsstelle ) warte.
      Das ist auch nicht notwendig. Gleichwohl sollte der deutsche Michel auch bein einer wochenlangen Kreuzfahrt über die weiten Meere oder tagelangen Wanderungen durch die Taiga sicherstellen, dass ihn wichtige Nachrichten erreichen. So ist es durchaus denkbar, dass ein Familienangehöriger, ausgestattet mit einer "Postvollmacht" den Eingang der Post im Auftrag des Abwesenden kontrolliert und einem Wichtiges zusendet, damit angegebene Fristen eingehalten werden können.

      Für das Einhalten der Frist, zum Beispiel bei einem Bußgeldbescheid, reicht die fristgerechte Einlegung des Widerspruchs auch mit dem Hinweis, dass die Begründung nach Gespräch mit einem Rechtsbeistand nachgereicht wird. Zur Beweissicherung empfehle ich hier grundsätzlich ein "Einschreiben" zu nutzen.
      Ich wollte eigentlich dazu nichts mehr schreiben. Der Grund warum ich es dennoch tue, ist ein ganz praktischer. Ich fahre demnächst tatsächlich mit dem Auto in den Urlaub. Wenn ich vorher Post kriege ok. Aber was nützt es, wenn ich Angehörigen eine Postvollmacht gebe aber in Norwegen bin. Das Auto muß ja geupdatet werden und das ist in der Aufforderung mit einer Frist verbunden. Ansonsten Stillegung. Es ist mir aber nicht zuzumuten meinen Urlaub abzubrechen und nach Hause zufahren um ein Update zu machen. Vielleicht kann Floflo bei Gelegenheit das Rätsel lösen. Könnte ja durchaus für einige wichtig sein. Übrigens Kajo , empfang hast Du in der Taiga nicht und die Post kommt dort auch nicht. War ein Spaaaas! 8o

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von neugieriger mensch ()

    • rainer II schrieb:

      neugieriger mensch 8. Juni 2018, 17:14

      "DDR 2.0 ",.......so komme ich mir auch langsam vor,.......5 Tage Zeit ..... und das übers Wochenende....
      ....das ist die Anhörung!!! haben sie geschrieben.

      :evil: Bayern...."Neues Polizeigesetz"...
      scheint schon im Vorlauf zu sein. :evil:
      Hallo Rainer mußt Du innerhalb von 5 Tagen die Anhörung abliefern oder das Update aufspielen lassen ? 5 Tage um ein Werkstatttermin zu bekommen wäre schon heftig.
    • Nun fahre mal in aller Ruhe nach Norwegen - einen schönen Urlaub wünsche ich Euch.

      Sicherlich leert ja einer bei Euch auch den Briefkasten. Evtl. kommt ja gar nichts in der Urlaubzeit. Wenn in den ersten Tagen was kommt, hast du sicherlich jemanden, der mit der entsprechenden Behörde ein zielführendes Gespräch führen kann. Kommt es in den letzten Urlaubtagen, regelst du es selbst.

      Wie sagte mir mal ein schlauer Mensch sinngemäß: wer sich gegen Vorschriften widersetzen will, wird viele unangenehme Wochen oder Monate einkalkulieren müssen.

      Schönen Urlaub.

      Mein Anwalt: „Jeder nicht geführte Prozess ist ein gewonnener!“

      F.A.
    • Rolf schrieb:

      yatidriver schrieb:

      Meine RA haben mir auf den Einwand der Typgenehmigung in GB mitgeteil:

      „Sollte das Fahrzeug in Deutschland angemeldet sein, gelten die festgelegten typengenehmigten Grenzwerte Deutschlands.“
      Da soll sich dein Rechtsanwalt mal mit der Materie auseinander setzen, vielleicht kannst du ihm mal auf die Sprünge helfen. ^^

      Ich kann eigentlich allen TDI Fahrern, besonders auch denen mit den neuen Yetis den Rat geben zu klagen. Die neueren TDI sind übrigens genau sone "Schummelkisten" wie die älteren.
      Zur Info. es werden auch Autos aus 2018 schon rück abgewickelt. ;)

      Gruß
      Rolf
      Ich hab nicht den Eindruck, dass sich die Anwälte der hier „beworbenen“ Kanzlei damit auseinander setzen wollen. Antworten kommen nur per Mail. Bei Anrufen erreicht man nur das Vorzimmer. Es wird nicht zurückgerufen. Das Update soll ich nicht aufspielen lassen. Wenn ich den Wagen weiterhin nutzen möchte, muss ich das Update aufspielen lassen. Ob es dann negative Auswirkungen auf den Prozessausgang haben wird, ist nicht absehbar.
      Und deutsches KBA darf europäische Typgenehmigungen übergehen wenn Auto in Deutschland zugelassen.
      All das wirkt nicht sehr kompetent - zumindest nicht was die Stilllegung angeht..
      Ist die evtl. Stilllegung ein neues Mandat und getrennt vom RA anzusehen?
      Am liebsten würde ich das Fahrzeug stilllegen lassen und mir gleich ein neues Fahrzeug zulegen.
      Wenn das Konto prall gefüllt wäre, würde ich das machen!
      Es war einmal ein YETI 4X4 2,0 FL
      Nun ist der VW Konzern Geschichte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von yatidriver ()

    • Und wenn du nun einfach das Update machen lässt und danach nicht weiter darüber nachdenkst ..... nach ein paar Wochen „Groll“ ist doch alles gegessen und Autofahren wieder eine schöne Sache ...... viele Millionen Andere haben das schon so gemacht ....

      S.G.
    • So wie bei meinem Freund mit einem Tiguan.
      Nach 3 Monaten kam das Agr Ventil.
      Den KM Stand muss ich noch erfragen. Er hat aber sicherlich nicht mehr als 50.000 km gelaufen.
      So wie bei einem Arbeitskollegin eines Freundes ...
      Der Yeti steht mittlerweile öfters in der Werkstatt, als das er auf der Straße fährt.

      Das Update kann gutgehen, kann das Fahrzeug aber auch beschädigen.
      Skoda kann dank der VBM die Kosten übernehmen.
      Skoda kann die Übernahme der Kosten ablehnen.

      Viele „kann“
      Kein „wird“ oder „muss“
      Es war einmal ein YETI 4X4 2,0 FL
      Nun ist der VW Konzern Geschichte.

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    • Rheinschiffer schrieb:

      Und wenn du nun einfach das Update machen lässt und danach nicht weiter darüber nachdenkst ..... nach ein paar Wochen „Groll“ ist doch alles gegessen und Autofahren wieder eine schöne Sache ...... viele Millionen Andere haben das schon so gemacht ....
      Und warum haben soooo viele nach dem Update riesige Problem, habe jetzt erst wieder gehört, das das VW Autohaus nicht mal die vertrauensbildenden Maßnahmen genutzt hat, sondern alles schön in Rechnung gestellt hat.
      Da hilft nur eines - Kaufrückabwicklung und schüss VW auf nimmerwiedersehen. :saint:

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.