Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • mondschein schrieb:

      Das stimmt meiner Ansicht nach nur, solange man die AGR isoliert betrachtet. In der Praxis gehört zum Gesamtsystem aber ein Partikelfilter, der dafür sorgt, dass sich der Partikelausstoß eben nicht erhöht.
      Dein Gedankengang ist durchaus richtig, doch hält der Partikelfilter keinesfalls alles zurück. Vor allem die ganz kleinen Partikel, denen übrigens die größte Gesundheitsgefährdung nachgesagt wird, werden vom DPF nur unzureichend absorbiert und steigen mit einem erhöhten Rußausstoß daher auch an. Hinzu kommt, dass die AGR auch den CO2-Ausstoß erhöht. Und selbst, wenn der erhöhte Rußaustoß durch den DPF vollständig eliminiert würde, ändert das nichts daran, dass die AGR zwar wunderbar unter Prüfstandsbedingungen funktioniert, aber eben nicht mehr auf der Straße und damit mit der durch das Abschaltverbot verfolgten Zielsetzung nicht vereinbar ist. Eine Einrichtung, bei der nicht die Einrichtung selbst das Schadstoffverhalten bestimmt sondern der Fahrer durch seinen Fahrstil ist nach meinem Rechtsverständnis mit dem EU-Recht nicht vereinbar und daher auch nicht genehmigungsfähig. Diese These gilt es durch die Gerichte zu überprüfen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      mondschein schrieb:

      Das stimmt meiner Ansicht nach nur, solange man die AGR isoliert betrachtet. In der Praxis gehört zum Gesamtsystem aber ein Partikelfilter, der dafür sorgt, dass sich der Partikelausstoß eben nicht erhöht.
      Dein Gedankengang ist durchaus richtig, doch hält der Partikelfilter keinesfalls alles zurück. Vor allem die ganz kleinen Partikel, denen übrigens die größte Gesundheitsgefährdung nachgesagt wird, werden vom DPF nur unzureichend absorbiert und steigen mit einem erhöhten Rußausstoß daher auch an. Hinzu kommt, dass die AGR auch den CO2-Ausstoß erhöht.
      Aus meiner technischen Sicht kommt es darauf an, ob ein Gesamtsystem sämtliche Grenzwerte einhält und nicht darauf, ob unter Weglassen eines Einzelbausteines davon ein einzelner Abgaswert sich verbessert. Da gibt es immer Zielkonflikte. So auch beim CO² - Ausstoß, denn das sich der CO² -Ausstoß erhöht ist bei sämtlichen Abgasreinigungsanlagen so, egal ob Partikelfilter, G - Kat whatever, denn letztlich ist es so, das abgasoptimierte Motoren immer mehr verbrauchen als verbrauchsoptimierte Motoren. Insofern finde ich deine Theorie etwas gewagt.
    • Diese Theorie baut darauf auf, daß es bereits ein zugelassenen Zustand gibt und dieser bei Veränderungen, die auch nur eine Verschlechterung in einer Schadstoffdisziplin erwirkt, schlicht nicht erlaubt ist.
      Aus technischer Sicht ist es richtig, wenn vor der Zulassung der neuen Wagen in den Zielkonflikten durch die Hersteller abgewogen wird. Im Falle unserer Wagen wurde mithilfe des KBA-Verhaltens durch VW eine unzureichende Technik ausgewählt.
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • Da es im anderen Thread etwas untergegangen ist, hier noch News und Fragen von mir:

      So...nun habe ich ihn auch erhalten, den ominösen Brief von der Zulassungsstelle.

      Meines Erachtens ist das Schreiben ganz human, besonders die Frist, die mir bis zum 11.12.2018 (!!!) gesetzt wird. Hier mal alles im Wortlaut:

      "Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs


      Sehr geehrter Herr....

      An Ihrem Fahrzeug wurden durch das KBA Flensburg folgende Mängel festgestellt

      Rückrufaktion 23R6 Unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut

      Da Sie als Halter für den vorschriftsmäßigen Zustand Ihres Fahrzeugs veratwortlich sind, werden Sie gebeten, die Mängel zu beheben. Lassen Sie bitte die Beseitigung der Mängel mit nachfolgendem Überprüfungsvermerk bestätigen.

      Die Bestätigung kann erfolgen durch eine anerkannte KfZ-Werkstatt.

      Senden Sie diesen Überprüfungsvermerk bis spätestens 11.12.2018 an die o.g. Zulassungsstelle zurück oder legen Sie die Kennzeichen, den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Außerbetriebssetzung vor.

      .....

      Sollten Sie dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachkommen oder die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht erfolgt sein, wird der Betrieb des Fahrzeuges gemäß $5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung gebührenpflichtig untersagt.

      Bitte beachten Sie, dass für den nachweis der Mängelbeseitigung die von uns gesetzten Termine einzuhalten sind.

      Hinweis: Die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung besteht unabhängig von einem möglichen Bußgeldverfahren.

      MfG, xxx"


      Was sagen die Experten dazu, besonders floflo? Schon die Überschrift ("Verkehrssicherheit") ist doch ein schlechter Scherz...oder nicht?

      Ich möchte ja der Zulassungsstelle sehr gerne antworten, hab dafür ja offensichtlich auch genug Zeit.
      Sehr gerne nehme ich dafür floflos Vorlage als Grundlage, würde das aber z.B. noch um den Part ergänzen, dass die Abschalteinrichtung ja auch nach dem Update in bestimmten Temperaturbereichen aktiv ist. Oder bin ich da falsch informiert?

      Gibt es sonst noch was, was man der Zulassungsstelle aufgrund des Schreibens um die Ohren hauen kann?

      Hab von der Kanzlei aus Berlin seit knapp einem Monat außer der "Auftragsbestätigung" und Deckungsszusage nichts gehört und werde da auch bald nachfragen. Spricht ja wahrscheinlich dafür, dass die gerade überrannt werden. Bin gerade auch kurz davor auf Rücknahme des Fahrzeugs und nicht auf Schadenersatz zu klagen, da mir ja in nem guten Jahr das Fahrverbot auf meiner Strecke zur Arbeit droht.
    • berme schrieb:

      Ich habe gestern nun doch das Update 9979 aufspielen lassen. (110 PS 4x2 Bj.13 )

      Wir sind seitdem 30 km gefahren.
      Verbrauch kann ich noch nichts sagen.
      Fahrgeräusch unverändert.
      Gefühlt ein paar PS mehr.
      Meine Frau bestätigt das.
      Ich glaube schon, dass sich das alles sehr relativieren wird, wenn sich erst herumgesprochen hat, dass das neue Update Nr. 9979 die Leistung doch um einige PS steigert. Auch die Endgeschwindigkeit wird höher liegen. Ob bei dieser Power dann jeder noch an die Umwelt denken wird? Ich habe da so meine Zweifel.

      D.P.
    • ZUSATZFRAGE : VOLLZUGSBESCHEID OHNE SOFORTMA?NAHME

      :D ..." ich lebe in Bayern und weiß,....hier ist alles anders ! " :D

      Ich erhalte am ....den 35,--EURO-Bescheid binnen ....Tage das Update zu machen.

      Ich bin nicht bereit das Update machen zu lassen bis zum Tag "X" !

      Ich klage gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht.

      Hat dieser Klageweg ab Abgabe der Klage.....eine aufschiebende Wirkung bis zum Urteil oder nicht ?

      Danke für die Mithilfe.
    • Jay-Zee1893 schrieb:

      Meines Erachtens ist das Schreiben ganz human, besonders die Frist, die mir bis zum 11.12.2018 (!!!) gesetzt wird.
      oben ( eine Betriebsuntersagungsverfügung bekommen, ohne dass die dir gesetzte Frist abgelaufen ist oder zuvor korrigiert wurde, müsste die Verfügung allein schon wegen dieser noch nicht abgelaufenen Frist zurückgenommen werden, so dass für dich derzeit kein Risikoo besteht, wenn du das update nicht aufspielen lässt.

      Jay-Zee1893 schrieb:

      Schon die Überschrift ("Verkehrssicherheit") ist doch ein schlechter Scherz...oder nicht?
      Da gebe ich dir recht. Auf die Verkehrssicherheit hat die Abschalteinrichtung keinen Einfluss.

      Jay-Zee1893 schrieb:

      Sehr gerne nehme ich dafür floflos Vorlage als Grundlage, würde das aber z.B. noch um den Part ergänzen, dass die Abschalteinrichtung ja auch nach dem Update in bestimmten Temperaturbereichen aktiv ist. Oder bin ich da falsch informiert?
      Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder die Abschalteinrichtung ist in bestimmten Temperaturbereichen zulässig oder sie ist es eben nicht. Ist sie zulässig, ist es auch kein Argument, das du vorbringen könntest. Ist sie hingegen nicht zulässig, müssteste nachgewiesen werden, dass auch nach dem Update noch eine unzulässige Abschalteinrichtung existiert. Ich bin zwar überzeugt davon, dass dies der fall ist, der Nachweis dürfte jedoch sehr schwierig sein und die Behörde im Übrigen auch nicht interessieren. Im Anhörungsverfahren macht es daher keinen Sinn, diesen Einwand vorzubringen. Wenn überhaupt, sollte man das erst im Klageverfahren machen und dann hoffen, dass die Richter gleichermaßen Zweifel an den Aussagen des KBA haben und von Amts wegen eine Überprüfung veranlassen.

      Jay-Zee1893 schrieb:

      Gibt es sonst noch was, was man der Zulassungsstelle aufgrund des Schreibens um die Ohren hauen kann?
      In meinem Beitrag oben (# 4122) habe ich weitere Gründe aufgeführt, die man in ein Verfahren einbringen könnte. Aber auch hier macht das erst in einem Klageverfahren Sinn. Die Behörde wird die Begründung schon nicht verstehen.

      Andreas
    • rainer II schrieb:

      hast Du schon einmal etwas von dieser Entscheidung
      gehört / gelesen oder weißt Du wo ich suchen kann ?

      onetz.de/deutschland-welt/weid…-tickt-uhr-id2400733.html
      Im Zusammenhang mit einer Betriebsuntersagung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat das BVerwG nach meinem Kenntnisstand bisher keine Entscheidung zur sofortigen Vollziehung getroffen. Lediglich zur Anordnung eines Fahrverbots sind vom BVerwG Aussagen getroffen worden, doch das ist eine ganz andere Baustelle. Ich vermute daher, dass es sich bei dem Bezug auf das BVerwG um einen Irrtum handelt. Bisher haben die Verwaltungsgerichte Karlsruhe, Sigmaringen und Aachen die Zulässigkeit eines Sofortvollzugs bei nicht bestandskräftiger Betriebsuntersagung verneint, das VG Düsseldorf sie hingegen bejaht.

      rainer II schrieb:

      Hat dieser Klageweg ab Abgabe der Klage.....eine aufschiebende Wirkung bis zum Urteil oder nicht ?
      Das kommt darauf an, ob die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ist dies nicht der Fall, hat eine Klage aufschiebende Wirkung. Wurde hingegen die sofortige Vollziehung angeordnet, müsste man zusätzlich beim VG noch einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Während dieses Eilverfahrens sollen keine Vollzugsmaßnahmen erfolgen.

      Andreas
    • kam heute vom Landkreis wegen Rückrufaktion 23R6 an den Anwalt:

      Sehr geehrter Herr ...

      wegen der unklaren Rechtslage werde ich zunächst auf weitere Maßnahmen verzichten und die Entwicklubng abwarten.
      Bitte informieren Sie mich über das weitere Verfahren, insbesondere natürlich über das Ergebnis, damit ich den Vorgang hier abschließen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Im Auftrag
      Die Dummheit ist die sonderbarste aller Krankheiten. Der Kranke leidet niemals unter ihr. Die schmerzhaft leiden, sind die anderen.
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