Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Noch kein Schreiben vom KBA erhalten, diese Woche jedoch ebenfalls nochmal ein freundliche Erinnerung von SAD zum Update erhalten. Hatte jedoch beim Händler damals schon schriftlich bestätigt das ich darauf verzichte/ es ablehne.


      Ich denke, ich werde mal mit der App oder beim Service den DPF auslesen und den Füllgrad checken, dann evtl. nochmal neu entscheiden.
    • floflo schrieb:


      Fördegleiter schrieb:

      Hattest Du nicht auch schon direkten Kontakt zum KBA aufbauen wollen?
      Ich habe sowohl zum KBA als auch zum TÜV Kontakt aufgenommen, aber keine Antwort mehr erhalten, als es anfing ins "Eingemachte" zu gehen. Zu Zeit überlege ich, wie ich diesen "KBA-Skandal" am besten an den Medien bringen kann, so dass diese sich auch dafür interessieren.

      Andreas
      Was passiert, wenn bestätigt wird, das die Skoda Fahrzeuge das Update nicht hätten aufspielen lassen müssen?
      Kann ich dann verlangen, dass das Update entfernt wird?

      Das Entfernen des Updates soll lt. meiner Anwältin schon vorgekommen sein, da Updates trotz Verweigerung des Kunden beim Service aufgespielt wurden.
      Es war einmal ein YETI 4X4 2,0 FL
      Nun ist der VW Konzern Geschichte.
    • Rolf schrieb:

      Aber wie geht es dann weiter, da kommt ja auch noch der nächste TÜV und damit die nächste Klage.
      Wenn der TÜV kurz vor Ablauf der Frist des KBA erneut wird bleiben da 2 Jahre + bei Bedarf 2 zusätzliche Monate Zeit. Das sind maximal 26 Monate.
      Bis dahin kann einiges an Urteilen verkündet werden.
      Also damit ist wirklich noch Zeit gegeben.
      F.U.
    • Ich kann mir nicht vorstellen, wenn das Dreamteam KBA-Zulassungsstelle rechtlich zurückrudern muß, daß unsere Hauptuntersuchungsspezialisten ernsthaft das Update fordern können. Mit welchem Recht??? Das ist jetzt schon äußerst fragwürdig.
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • ....hier scheint ALLES fragwürdig zu sein !

      ""
      Die für die Hersteller Seat und Skoda zuständigen
      Typgenehmigungsbehörden in Spanien und Großbritannien haben die
      Unvorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge , für die sie die
      jeweilige Typgenehmigung erteil haben, ebenfalls bestätigt. ... ""


      .....doch danach handeln diese "Stellen" ! ( Kommt ja vom KBA ! )


      Das wissen wir schon alle !


      Aber das KBA antwortet auf Fragen : "" ...das Ihnen gegenüber seitens des KBA keine Stilllegung angeordnet wurde . ""


      Das machen dann schon die Anderen !!


      Und die HUs handeln genauso, sind ja "unabhängig" !


    • otto36 schrieb:

      Da hoffe ich mal für Euch, dass die Gerichte es genauso interpretieren. Ich habe da so meine Zweifel.
      Die Gerichte haben ja bereits interpretiert. Sowohl Zivil- als auch Verwaltungsgerichte haben klargestellt, dass die Fahrzeuge auch mit der Schummelsoftware über eine gültige Typgenehmigung und damit auch Betriebserlaubnis verfügen, solange keine Änderung oder Zurücknahme der Typgenehmigung erfolgt ist. Besonders anschaulich hat dies das VG Stuttgart in seinem Beschluss vom 27.04.2018 beschrieben und hierin unter Bezug auf weitere Rechtsprechung u.a. ausgeführt:

      "Hier entsprach das streitgegenständliche Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt seiner Erstzulassung im April 2014 und auch noch im Zeitpunkt der Zulassung durch den Antragsteller im Mai 2015 einem genehmigten Typ, denn das Kraftfahrtbundesamt - KBA - hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 (Euro 5) für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 ff. EG-FGV erteilt. ...
      ... Durch die Nebenbestimmungen wurde die ursprünglich erteilten Typgenehmigungen vielmehr inhaltlich abgeändert, mithin modifiziert (vgl. Schleswig-Holsteiniges VG ..., VG Düsseldorf ...). Dieser modifizierten Typgenehmigung entspricht das Fahrzeug des Antragstellers nicht mehr, da er an seinem Fahrzeug die vom Hersteller vorgesehene Nachrüstung nicht hat durchführen lassen."

      Diese Ausführungen, die in der Rechtsprechung weitgehend unumstritten sind, machen unmissverständlich deutlich, dass erst die Änderung der Typgenehmigung bewirkt, dass ein Fahrzeug ihr nicht mehr entspricht und damit auch stillgelegt werden kann. Dies bedeutet dann aber auch genauso unmissverständlich, dass die Fahrzeuge über eine rechtsgültige Typgenehmigung verfügen, solange sie nicht geändert oder zurückgenommen wurde. Dass die Typgenehmigung rechtswidrig zustande gekommen ist, spielt dabei keine Rolle, denn auch eine rechtswidrige Typgenehmigung bleibt so lange wirksam, bis sie geändert oder zurückgenommen wurde. Die bloße Feststellung der Vorschriftswidrigkeit durch die britische VCA und die Genehmigung des Updates stellen indes keine solche Änderung der Typgenehmigung dar. Damit verfügen alle Fahrzeuge des Herstellers Skoda über eine zwar rechtwidrige aber dennoch rechtgültige Typgenehmigung, die sowohl eine Betriebsuntersagung als auch eine HU-Verweigerung ausschließen.

      yatidriver schrieb:

      Was passiert, wenn bestätigt wird, das die Skoda Fahrzeuge das Update nicht hätten aufspielen lassen müssen?
      Kann ich dann verlangen, dass das Update entfernt wird?
      Das wirst du nur dann verlangen können, wenn du nachweisen kannst, dass sich einzelne Abgaswerte durch das Update über einen Toleranzbereich von 10 % verschlechtert haben. Um diesen Beweis erbringen zu können, müsste man vor Aufspielen des Updates Abgasmessungen unter Prüfstandsbedingungen vornehmen und protokollieren lassen und das gleiche dann nach dem Update noch einmal tun. Da dies bei dir nicht geschehen ist, wirst du diesen Nachweis nicht erbringen können. Du hast natürlich immer die Möglichkeit, auf eigene Kosten ein Rücksetzung vornehmen zu lassen, wenn du dafür eine Werkstatt findest, die bereit und technisch in der Lage ist das zu tun. Davon kann ich jedoch nur ganz dringend abraten, weil das Update ja genehmigt wurde und daher eine rechtmäßige Veränderung des Fahrzeugs darstellt. Die Rücksetzung würde dann eine nachträgliche weitere Änderung der Steuerungssoftware bedeuten, die dann nicht mehr genehmigt wäre und somit den Verlust der Betriebserlaubnis zur Folge hätte, wenn sich Abgaswerte dadurch verschlechtern. Der Umstand, dass du nicht zu dem Update gezwungen werden kannst, weil dein Fahrzeug der aktuellen Typgenehmigung entspricht, bedeutet, solange du den o.a. Nachweis nicht erbringen kannst, schließlich nicht, dass das Update rechtswidrig ist.

      Fördegleiter schrieb:

      Ich kann mir nicht vorstellen, wenn das Dreamteam KBA-Zulassungsstelle rechtlich zurückrudern muß, daß unsere Hauptuntersuchungsspezialisten ernsthaft das Update fordern können. Mit welchem Recht???
      Wie ich weiter oben schon ausführte, ist die Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung und eine HU-Verweigerung die gleiche, nämlich die fehlende Übereinstimmung des Fahrzeugs mit der (geänderten) Typgenehmigung. Muss also das KBA "zurückrudern", müssen es die HU-Prüfstellen auch.

      Andreas
    • rainer II schrieb:

      Aber das KBA antwortet auf Fragen : "" ...das Ihnen gegenüber seitens des KBA keine Stilllegung angeordnet wurde . ""
      Das ist ja das Skandalöse. Das KBA verleitet im Falle von Skoda und Seat die Zulassungsstellen durch nachweislich (und nach meiner Überzeugung auch vorsätzlich) falsche und irreführende Angaben dazu, rechtswidrige Betriebsuntersagungen anzuordnen, schiebt den schwarzen Peter aber auf die Zulassungsstellen, die schließlich in eigener Verantwortung über Betriebsuntersagungen entscheiden. Leider haben die Zulassungsstellen bisher nicht verstanden, dass sie hier vom KBA missbraucht werden.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Muss also das KBA "zurückrudern", müssen es die HU-Prüfstellen auch.

      floflo schrieb:

      Leider haben die Zulassungsstellen bisher nicht verstanden, dass sie hier vom KBA missbraucht werden.
      Ob das KBA "zurückrudert" wage ich zu bezweifeln.

      Den nachgeordneten Zulassungsstellen verbleibt nach meiner Meinung keine andere Möglichkeit als die Stilllegung bei fehlendem Software-Update anzuordnen. Letztlich müssen diese sich auf die "Fachkompetenz" des KBA verlassen.
    • Kajo schrieb:

      Ob das KBA "zurückrudert" wage ich zu bezweifeln.
      Das "muss das KBA zurückrudern" zielte nicht allein auf ein freiwilliges Zurückrudern sondern auch auf ein vom Gericht erzwungenes. Dazu muss allerdings erst einmal ein Verfahren bei den Verwaltungsgerichten anhängig werden, in dem es um ein nicht vom KBA typgenehmigtes Fahrzeug geht. Am besten wäre es, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet, weil man dann über ein Eilverfahren innerhalb weniger Wochen zu einer Entscheidung kommen kann.

      Kajo schrieb:

      Den nachgeordneten Zulassungsstellen verbleibt nach meiner Meinung keine andere Möglichkeit als die Stilllegung bei fehlendem Software-Update anzuordnen. Letztlich müssen diese sich auf die "Fachkompetenz" des KBA verlassen.
      Das ist zwar richtig, entbindet die Zulassungsstelle jedoch nicht von einer eigenen Prüfung, denn nicht das KBA sondern die Zulassungsstelle muss die Anordnung der Betriebsuntersagung letztlich verantworten. Eigentlich sollte es kein Problem sein, die Zulassungsstelle davon zu überzeugen, dass die Ansicht des KBA nur auf von ihm selbst typgenehmigte Fahrzeuge zutreffen kann. Zumindest unter Verweis auf die aktuellen Entscheidungen des VG Stuttgart und des VG Potsdam müsste das auch ein etwas einfacher gestrickter Sachbearbeiter der Zulassungsstelle verstehen.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Dazu muss allerdings erst einmal ein Verfahren bei den Verwaltungsgerichten anhängig werden, in dem es um ein nicht vom KBA typgenehmigtes Fahrzeug geht.
      Ich kenne jemanden, der wird genau diesen Weg in naher Zukunft beschreiten....ich werde Dich auf dem Laufenden halten denn es könnte sein, dass er Deine Hilfe gut brauchen kann.

      Die ganze Unkerei und Vermuterei hier zu dem Thema bringt alle Betroffenen keinen Jota weiter, was solche Beiträge und "Fragen und Antworten" zu suchen haben erschließt sich mir nicht.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • SQ5 schrieb:

      Richtig wäre dann rechtsfehlerfrei.
      Hallöchen,
      wie soll das gehen? Worauf sollen sich die Richter stützen?
      Mir ist nicht bekannt, daß es ein Gutachten mit Beurteilung über die komplette technische Komplexität von einem vereidigten, technischen Gutachter gibt.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Ab 2020 darf auch die nationale Typgenehmigungsbehörde Nachbesserungen anordnen.
      Bis dahin nicht!
      heise.de/autos/artikel/EU-vers…Typzulassung-3913554.html

      heise.de/newsticker/meldung/Ab…wt_mc=rss.ho.beitrag.atom

      Vertragsverletzungsverfahren:
      Die hier genannten Typgenehmigungsländer kommen mir bekannt vor:
      Luxemburg für Audi
      Spanien fur Seat
      GB für Skoda
      D für Deutschland

      Dann haben wir wohl bis 2020 Schonfrist mit dm Update.
      Es war einmal ein YETI 4X4 2,0 FL
      Nun ist der VW Konzern Geschichte.
    Dieses Forum ist ein privat betriebenes Fanprojekt und steht in keiner Verbindung zur Skoda Auto Deutschland GmbH.