Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • row-dy schrieb:

      Wenn Du meinen Beitrag nicht von dem von neugieriger mensch getrennt gelesen hättest, dann wäre Dir der Zusammenhang aufgefallen!
      Gleich mal eingefügt !

      neugieriger mensch schrieb:

      Du vergleichst Äpfel mit Birnen! Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. In einen Rechtsstaat sein Recht zu suchen und auch zu dürfen , ist ja gerade ein Merkmal eines Rechtstaates. Und wenn dieses Recht bedeutet , einen monetären Ausgleich für den Betrug zu erhalten ist auch das völlig im Sinne eines Rechtstaates.
      Ja da besteht tatsächlich ein rudimentärer Zusammenhang zu Fragen und Antworten zum Update des EA189 :D
      Möchtest Du noch über die Sonne schreiben deren Licht Dir das Schreiben zum Thema ermöglicht ? :rolleyes:
      F.U.
    • row-dy schrieb:

      Die Fahrzeuge erfüllen die zum Zeitpunkt der Zulassung gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Die VW Konzernfahrzeuge allerdings erst nach dem Update.
      Hallöchen row-dy,
      das ist nicht 100% korrekt.
      Nach NEFZ , sind die Abgaswerte auf dem Prüfstand ohne oder mit Updatgleich gleich und entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.
      Nicht gesetzlich korrekt, ist die Prüfstanderkennung, die durch das Update abgeschaltet werden soll.

      minoschdog schrieb:

      Und genau hier kommt Willkür ins Spiel!

      minoschdog schrieb:

      Wie bekannt sind die Skodas von der britischen VCA typgenehmigt worden und die VCA hat im Gegensatz zum KBA der Typgenehmigung keine Nebenbestimmung hinzugefügt, die VCA hat das "update" an sich zwar genehmigt aber nicht angeordnet, die Typgenehmigung hat also weiterhin Bestand. Unsere Behörden wollen also kurz gesagt Autos stilllegen, deren Typgenehmigung sie gar nicht erteilt haben.
      Das ist völlig richtig und das Verhalten KBA/Zulassungsstelle widerspricht dem EU Recht.
      Eine Typgenehmigung, die in einem EU Land erteilt wurde, ist für alle EU Länder gültig und kann nur auch von diesem Land zurück genommen werden.
      Ob die Nebenbestimmung des KBA, für in Deutschland erhaltene Typgenehmigung auch im EU Ausland übernommen wird, kann jedes EU Land selber entscheiden.
      Nenne mir ein EU Land, außer Deutschland, daß die Nebenbestimmung übernommen hat.
      Komme mir nicht mit den Abgaswerten im normalen Straßenverkehr, dafür gab, gibt und wird es niemals einen normgerechten Vergleich geben.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • Moin,

      obwohl mich das Thema interessiert und auch betrifft, habe ich bald die Lust verloren, hier zu lesen. Was ist mit denjenigen unter uns, deren Daten nach dem Termin im Mai vom KBA ab die Zulassungsstellen weitergegeben wurden? Bei mir ist folgende Situation: Aufforderung von der Zulassungsstelle LG mit einer Frist von 4 Wochen das Update bis zum 5. Juli 2018 aufspielen zu lassen, sonst droht Stillegung. Daraufhin habe ich das angepasste Musterschreiben (großes Danke an floflo) an die Zulassungsstelle LG gesandt. Am gleichen Tag als das Schreiben der Zulassungsstelle an mich abgesandt wurde, habe ich meinen Yeti nach Schleswig-Holstein umgemeldet. Daraufhin kam eine Kurzmitteilung, dass der gesamte Schriftverkehr an die zuständige Zulassungsstelle in Lanken übersandt wurde und ich von dort weiteren Schriftverkehr erhalte. Dieses ist bin jetzt nicht geschehen, aber ich bin nicht so blauäugig, dass ich glauben würde die hätten mich vergessen. Ich versuche im Internet herauszufinden, ob in Schleswig-Holstein ein Widerspruch gegen eine Stillegungsverfügung zulässig ist, oder ob ich eine Klage einreichen müßte. Letzteres ist ohne RSV mit einem hohen Risiko verbunden. Bei meiner Suche bin ich auf diese Aussage gestossen: abendblatt.de/region/stormarn/…os-droht-Stilllegung.html
      Danach sagt auch die Verbraucherzentrale, dass es sich um einen verpflichtenden Rückruf handelt. Es wurde hier schon einmal geschrieben ev. die Presse einzuschalten, vielleicht wäre es ja auch sinnvoll, einmal die Verbraucherzentrale auf die Situation unserer Skoda (Zuständigkeit des VCA und keine Nebenbestimmung) hinzuweisen. Zum Schluß noch einmal die Frage: Was ist mit den Yetis geschehen, die von der KBA-Aktion im Mai/Juni betroffen waren?
      Liebe Grüße
      Helmut
    • row-dy schrieb:

      Auch mehrmaliges Lesen oder ständiges wiederholen durch Dich, macht Deine Aussage nicht richtig.
      Dann lies den Beitrag von @old man oben drüber, vielleicht hat er ja die für dich verständlicheren Worte gefunden. ;)

      minoschdog schrieb:

      Unsere Behörden wollen also kurz gesagt Autos stilllegen, deren Typgenehmigung sie gar nicht erteilt haben.
      Das nennst du also: "Das ist ein völlig sauberes rechtsstaatliches Vorgehen und hat überhaupt nichts mit Willkür zu tun".

      Oh Mann....
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • Lasst die Leute in Ihrer Welt leben. Es hat keinen Sinn. Es ist einfach ein Reizthema. Jeder soll und darf seine eigene Meinung haben. Viele haben sie hier kundgetan. Es ist ok. Ich bin fertig mit dem Thema Rechtstatt, Willkür und anderen bla bla. Wir können uns das Maul fusslig schreiben, es wird außer uns Foristen keinen interessieren. Deshalb bin ich aus diesen speziellen Thema raus.
    • L040 6. September 2018, 14:54

      zu Deiner Info : Ich habe auch ein KBA Schreiben erhalten, dann ein Schreiben meiner zust. Zulassstelle mit einem 5 Tage Termin über eine Anhörung !! Fünf Tage !! Über ein Wochenende !!!
      Auf eine tel.Anfrage teilte mir ein Sachbearbeiter mit, man habe sich im Landkreis geeinigt !!!! und den Stilllegungsbescheid mit EUR 35,-- festgelegt.
      Ich habe dann meine Anhörung schriftlich fristgerecht ( floflo-Text ) eingereicht und dann nichts mehr gehört. Der Stilllegungstermin kam immer näher und da ich schwerbehindert bin und das KFZ brauche habe ich das Update aufspielen lassen und das der STELLE zugestellt.
      Das wars dann für mich !!
      Ich hoffe , es hilft Dir ein wenig !
    • minoschdog schrieb:

      row-dy schrieb:

      Auch mehrmaliges Lesen oder ständiges wiederholen durch Dich, macht Deine Aussage nicht richtig.
      Dann lies den Beitrag von @old man oben drüber, vielleicht hat er ja die für dich verständlicheren Worte gefunden. ;)

      minoschdog schrieb:

      Unsere Behörden wollen also kurz gesagt Autos stilllegen, deren Typgenehmigung sie gar nicht erteilt haben.
      Das nennst du also: "Das ist ein völlig sauberes rechtsstaatliches Vorgehen und hat überhaupt nichts mit Willkür zu tun".
      Oh Mann....
      Das ist eine von mehreren juristischen Ansichten. Das KBA hat eine Andere.
      Welche dieser Ansichten sich durchsetzt wissen wir erst, wenn das OVG, wahrscheinlich nach Vorlage beim EUGH, geurteilt hat.
      Bisher sieht es allerdings so aus, als ob Niemand gegen eine mögliche Stilllegung klagen will. Das und das dieses Argument bei der gesamten juristischen Auseinandersetzung noch nicht vorgebracht wurde, läßt darauf schließen das die Ansicht des KBA wohl die stichhaltigere ist.

      Hört also auf so tun als sei Eure Rechtsauffassung die tatsächlich gültige Rechtsauffassung. Das ist nicht geklärt und für diese Frage gibt es den Rechtsweg. Es ist nicht so, das Der Der am besten Trommeln kann im Recht ist.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von row-dy ()

    • Ich habe grad mal beim KBA nachgesen:

      2.2.4.1 Freiwilliger Rückruf
      Ein freiwilliger Rückruf kann durch den Produktverantwortlichen erfolgen, wenn er Infor-mationen darüber hat, dass ein Produkt den Sicherheits- und Gesundheitsanforderun-gen anwendbarer Rechtsverordnungen nicht entspricht oder die Sicherheit und Gesund-heit der Verwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorherseh-barer Fehlanwendung gefährdet. Ein freiwilliger Rückruf stellt immer eine freiwillige Maßnahme des Produktverantwortlichen dar und wird immer von ihm selbst eingeleitet.
      Erhält das KBA von einem freiwilligen Rückruf Kenntnis, prüft es von Amts wegen, ob der Verdacht auf ein nicht sicheres Produkt (ernste Gefahr) besteht. Ergibt die behördeninterne Sachverhaltsbewertung, dass eine ernste Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen besteht, prüft das KBA, ob die vom Produktverantwortlichen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend sind und es überwacht den freiwilligen Rückruf. Im Regelfall erachtet das KBA die Maßnahmen des Produktverantwortlichen als ausreichend, wenn sie im Einklang mit Anhang I, Abschnitt 2.6 stehen.
      Die Überwachung des freiwilligen Rückrufs bezieht sich auf die Wirksamkeit der Maß-nahmen und deren zeitlichen Verlauf. Das KBA erwartet eine maximale Erfüllungsrate, was bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen bis zur Betriebsuntersagung von Fahrzeu-gen führen kann, wenn der Fahrzeughalter der Aufforderung zur Behebung des Mangels in der vorgegebenen Frist nicht nachkommt.



      Wenn ich das jetzt mal auf den VW-Fall übertrage:
      VW(Skoda,usw.) hat sich mit dem KBA auf einen freiwilligen Rückruf geeinigt. Dieser Rückruf ist verpflichtend und wird vom KBA überwacht. Bei Nichterfüllung droht die Stilllegung.

      Dadurch das Skoda freiwillig den Rückruf durchführt spielt es wohl keine Rolle wer die Typgenehmigung erteilt hat sofern diese Behörde das update genehmigt.

      Sollte ich da etwas falsch verstanden haben bitte ich um Aufklärung.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Moin rainer II

      und Danke für die Info. Wenigstens 1 Antwort, aber was ist mit den Anderen die ebenfalls zumindest den KBA-Brief erhielten?
      Liebe Grüße
      Helmut
    • L040 schrieb:

      Was ist mit denjenigen unter uns, deren Daten nach dem Termin im Mai vom KBA ab die Zulassungsstellen weitergegeben wurden?
      3 Möglichkeiten:

      1. Die Betroffenen haben das "update" durchführen lassen.

      2. Sie haben Klagen gegen den Händler, Skoda, VW oder Zulassungsstellen laufen.

      3. Folgert aus 2., sie haben die Klagen gewonnen oder Vergleichsvorschläge erhalten, über die nicht reden dürfen.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • Hallo LO40,

      es fällt mir leider auch zunehmend schwer, diesen staatsphilosophischen Gedanken in diesem Fred zu folgen und darum hier für Dich etwas Substanzielles: Meine Zulassungsstelle halte ich derzeit für gut informiert und klug, denn es gab noch keine Reaktion. Hoffentlich auch nicht im Urlaubsfall...

      Grüße, Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!
    • otto36 schrieb:

      Ein freiwilliger Rückruf kann durch den Produktverantwortlichen erfolgen, wenn er Infor-mationen darüber hat, dass ein Produkt den Sicherheits- und Gesundheitsanforderun-gen anwendbarer Rechtsverordnungen nicht entspricht oder die Sicherheit und Gesund-heit der Verwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorherseh-barer Fehlanwendung gefährdet. Ein freiwilliger Rückruf stellt immer eine freiwillige Maßnahme des Produktverantwortlichen dar und wird immer von ihm selbst eingeleitet.
      Hallöchen otto36,
      danke für den Beitrag :) .
      Bei dem EA189 geht es nicht um Sicherheit/Gesundheit, sondern um die Prüfstanderkennung :!: .
      Die Gefahren für Sicherheit/Gesungheit bestehen hierbei nicht :!: .
      Mußte deswegen für den EA 189 extra eine Nebenbestimmung erlassen ( eigene Fehler des KBA, bei der Typgenehmigung? ) werden :?: .
      Bei den freiwilligen Rückrufen, mit unterschiedlichen Begründungen von BMW, Mercedes und Opel, wurde ohne jegliche Nebenbestimmung seitens des KBA zugestimmt, weil man wußte, daß das Thema Abschaltvorrichtung in den NEFZ Bestimmungen nicht genau festgelegt wurde.
      Der Rest Deines Zitat`s , besteht aus könnte oder man erwartet ;( .
      Das paßt doch Alles nicht zusammen und begründet in keinster Weise eine Stillegung.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • otto36 schrieb:

      Das KBA erwartet eine maximale Erfüllungsrate, was bei kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen bis zur Betriebsuntersagung von Fahrzeu-gen führen kann, wenn der Fahrzeughalter der Aufforderung zur Behebung des Mangels in der vorgegebenen Frist nicht nachkommt.
      Der Absatz ist doch recht deutlich.
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • otto36 schrieb:

      Der Absatz ist doch recht deutlich.
      Hallöchen otto36,
      was die erwarten und was die dann machen können, ist doch nicht relevant.
      Auf welche Rechtsgrundlage will sich das KBA stützen, wenn keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit besteht?
      Ob das aber auch die Gerichte so sehen, bin ich mir nicht sicher ;( .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
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