Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • L040 schrieb:

      Zum Schluß noch einmal die Frage: Was ist mit den Yetis geschehen, die von der KBA-Aktion im Mai/Juni betroffen waren?
      Ich habe mich schon im Vorfeld mit dem Straßenverkehrsamt in Celle auseinander gesetzt und sehr deutlich darauf hingewiesen, das es für Skoda Fahrzeuge die alle ihre Zulassung in GB erhalten haben, keine Handhabe gibt, das Auto still zu legen.

      Fördegleiter schrieb:

      Meine Zulassungsstelle halte ich derzeit für gut informiert und klug, denn es gab noch keine Reaktion.
      So sieht es bei mir auch aus.


      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • old man schrieb:

      Auf welche Rechtsgrundlage will sich das KBA stützen, wenn keine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit besteht?
      Warum sollte keine Gefahr für Gesundheit bestehen? Es geht um die Gesundheit der Stadtbewohner!!
      Wenn man ohne AGR den Prüfstand bestehen könnte hätte man es wohl nicht eingebaut. Wenn dann im realen Betrieb das AGR ausgeschaltet wird, werden wohl höhere Emissionen ausgestoßen und die Gesundheit der Stadtbewohner gefährdet.
      Das sollte doch wohl Grund genug sein die Beseitigung des Mangels zu überwachen.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Andreas (@'floflo') vertritt ja auch meine Meinung - oder andersrum gesagt, ich seine - und hat viele Stellen angeschrieben, um auf die Problematik der Typgenehmigung von der VCA und dem Stilllegungsbegehren des KBAs hinzuweisen und mehr Leute dafür zu sensibilisieren. Bei der Stiftung Warentest ist er jetzt auf offene Ohren eines Kollegen getroffen und der hat auf der Webseite umgesetzt, auf was Andreas ihn gestossen hat.

      Konkret geht es um die Meldung vom 29.08.

      Andreas hat mich aus dem Urlaub gebeten, diesen Link hier zu veröffentlichen, er hat mit dem Smartphone nicht so gute Möglichkeiten dafür, hier seine eigenen Worte dazu:

      Vielleicht macht das dem ein oder anderen doch wieder etwas mehr Mut und deutlich, dass ich mit meiner Ansicht durchaus richtig liege. Sie müsste eben nur mal problematisiert und erörtert werden, was bisher außer im Yeti-Forum noch nirgendwo geschehen ist. Die Stellungnahme der Stiftung Warentest könnte dazu beitragen, dass sich das jetzt ändert, hoffe ich jedenfalls. Dann könnte das KBA in arge Erklärungsnöte geraten. Ich bin nach wie vor sehr sicher, dass eine Betriebsuntersagung bei Skoda vor Gericht keine Chance hat, solange die VCA die Typgenehmigung nicht ändert. Immerhin ist jetzt erstmals in der Medienlandschaft die Problematik um die von der britischen VCA nicht geänderte Typgenehmigung angesprochen worden und ich hoffe, dass dies weitere Kreise ziehen wird.

      Vielleicht macht das auch den Kritikern von heute wieder mehr Mut, sich gezielt dieser Problematik zu widmen und nicht ins Endlose abzuschweifen oder gar sinnlose kleine Scharmützel anzuzetteln.
      ciao Pit

      after all is said and done there's a lot more said than done....
    • ..Hallo LO40,

      es entscheidet jede Zulassungsstelle "anders". Kann sie auch ! Mir persönlich war das Risiko zu groß, erst den Rechtsweg mit Zeitverlust und Gebühren zu begehen, da sich die Meinungen der Gerichte , egal welcher Couleur erst noch "einpendeln" müssen.
      Ich stehe auch auf floflo`s Standpunkt, aber es nützt mir wenig, ......dass es sich noch nicht "rumgesprochen" hat bei den Zulassungsstellen / Verwaltungsgerichten etc.



      minoschdog 6. September 2018, 23:56

      ...erstmal Dank für die Mühen , damit wir einwenig bescheid wissen !
    • Moin,

      vielen Dank für Eure Antworten. Bei mir, wie schon geschrieben auch noch keine Reaktion, aber ob das mit Klugheit oder mit gut informiert zu tun hat - da habe ich meine Zweifel. Ev. warten die einfach nur ab, bis wir zur HU müssen. Wenn die Plakette nicht erteilt wird, führt das auch irgendwann zur Stilllegung - im Zweifel dann, wenn man es am wenigsten gebrauchen kann und dann auch noch sehr plötzlich. Ich habe nur noch bis 12/2018 Zeit + 2 Monate Karenzzeit und darüberhinaus noch etwas "schieben".
      Liebe Grüße
      Helmut
    • otto36 schrieb:

      Warum sollte keine Gefahr für Gesundheit bestehen? Es geht um die Gesundheit der Stadtbewohner!!
      Wenn man ohne AGR den Prüfstand bestehen könnte hätte man es wohl nicht eingebaut. Wenn dann im realen Betrieb das AGR ausgeschaltet wird, werden wohl höhere Emissionen ausgestoßen und die Gesundheit der Stadtbewohner gefährdet.
      Das sollte doch wohl Grund genug sein die Beseitigung des Mangels zu überwachen.
      Hallöchen otto36,
      dies ist ein weit verbreiteter Irrtum.
      Auf dem Prüfstand nach NEFZ sind die Abgaswerte vor und nach dem Update gleich.
      Alle anderen Messungen sind nicht genormt und haben daher keine Aussagekraft.
      Wir kommen mit Deiner Betrachtung unweigerlich zum Fahrverbot in der Innenstadt.
      Hier hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Unterschied bei EU 5 mit oder ohne Update gemacht, woraus man ableiten kann, daß die Umweltbelastung, durch das Update, nicht geringer wird.
      Das ganze Thema AGR und Abschaltvorrichtung ist eine Grauzone in den NEFZ Bestimmungen.
      Hier ist die Abschalvorrichtung, zum Schutz vor Motorschäden, erlaubt.
      Wenn wirklich eine Verbesserung erreicht werden soll, bleibt z.Zt. nur die Nachrüstung der EU 5 Fahrzeuge mit der Harnstoffeinspritzung bei den Dieselfahrzeugen und der OPF oder 4 Wegekat. bei den Benziner mit Direkteinspritzung.
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von old man ()

    • minoschdog schrieb:

      Vielleicht macht das auch den Kritikern von heute wieder mehr Mut, sich gezielt dieser Problematik zu widmen und nicht ins Endlose abzuschweifen oder gar sinnlose kleine Scharmützel anzuzetteln.
      Hallöchen minoschdog,
      vielen Dank an floflo und an Dich :) für diesen Link.
      Muß mich eventuell zwar erst anfang 2019 mit dem Thema beschäftigen, aber mein Widerspruchsordner gegen die Stillegung wird immer umfangreicher, struktuierter und macht mich aber auch zuversichtlicher :) .
      Für dieses eventuell habe ich noch ein Ass im Ärmel, nur das vorzulegen kann ich erst vor
      Gericht :D .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:



      Wenn wirklich eine Verbesserung erreicht werden soll, bleibt z.Zt. nur die Nachrüstung der EU 5 Fahrzeuge mit der Harnstoffeinspritzung bei den Dieselfahrzeugen und der OPF oder 4 Wegekat. bei den Benziner mit Dierekteinspritzung.
      MfG
      old man
      Da hast Du vollkommen Recht.
      Es wird Zeit das sich der Verkehrsminister und die Bundeskanzlerin nicht mehr dagegen aussprechen.
      Nur sehe ich keine Rechtsgrundlage dafür die Kosten der Autoindustrie aufzubürden und finde deshalb die Haltung der Umweltministerin nicht nur unredlich sondern auch kontraproduktiv.
      Die Bundesregierung sollte eine Nachrüstung ermöglichen und dieses Thema nicht gleich mit einer Kostenverteilung verbinden.
      So könnte jeder Betroffene für sich entscheiden ob er sein Fahrzeug entsprechend Nachrüstet oder nicht. Umweltpolitisch würde das mit Sicherheit die beste Lösung sein.
      Ich würde mein Euro V Wohnmobil mit Sicherheit umrüsten, obwohl ich von Fahrverboten in Großstädten nur sehr am Rande betroffen bin.
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • Moin,

      ich habe schon viereckige Augen, kann aber nirgends finden, dass im EG-Ausland erteilte Typengenehmigungen auch nur von dort verändert werden können. Gefunden habe ich den § 26 EG-FGV. Vielleicht kann floflo nach Rückkehr aus dem Urlaub uns erklären, ob der Abs. 2 uns ev. zum Verhängnis werden kann.
      Liebe Grüße
      Helmut
    • L040 schrieb:

      Moin,

      ich habe schon viereckige Augen, kann aber nirgends finden, dass im EG-Ausland erteilte Typengenehmigungen auch nur von dort verändert werden können. Gefunden habe ich den § 26 EG-FGV. Vielleicht kann floflo nach Rückkehr aus dem Urlaub uns erklären, ob der Abs. 2 uns ev. zum Verhängnis werden kann.
      Dann will ich hier mal § 26 EG-FGV einfügen:

      Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)
      § 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten

      (1) In den anderen Mitgliedstaaten nach
      1.der Richtlinie 2007/46/EG,
      2.der Richtlinie 2002/24/EG oder
      3.der Richtlinie 2003/37/EG
      erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen gelten auch im Inland. Die nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt sind. Die nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EGerteilten Einzelgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2007/46/EG.
      (2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, um eine Prüfung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie ersuchen. Dies gilt auch für Teile und Ausrüstungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung übereinstimmen.
      (3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, kann es deren Veräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
      (4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen für neue Fahrzeuge dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

      Dazu dann § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:


      Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
      § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

      (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
      (2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
      (3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
      1.ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder2.das Fahrzeug vorgeführt
      wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

      Wichtig sind aus meiner Sicht
      § 26 Absatz 4 EG-FGV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 FZV
      09/2016 - 05/2023 Yeti 1,2 TSI Cool Edition, DSG, Tempomat, Panoramadach, DAB+, GY4S

      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • row-dy schrieb:

      Die Bundesregierung sollte eine Nachrüstung ermöglichen und dieses Thema nicht gleich mit einer Kostenverteilung verbinden.
      So könnte jeder Betroffene für sich entscheiden ob er sein Fahrzeug entsprechend Nachrüstet oder nicht. Umweltpolitisch würde das mit Sicherheit die beste Lösung sein.
      Hallöchen row-dy,
      da sind wir uns völlig einig :) .
      Eine Dreiteilung der Kosten wäre, für die drei Beteiligten, nur vorteilhaft.
      Autofahrer, Hochsetzung auf EU 6, geringere Steuern und kein Fahrverbot.
      Regierung, Erreichung der EU-Vorgaben im Umweltschutz.
      Fahrzeughersteller, Gewinne durch die Nachrüstung.
      Das Warten auf das Aussterben der EU 5 Diesel ist einfach primitiv ;( .
      Nur meine Meinung :D .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      Regierung, Erreichung der EU-Vorgaben im Umweltschutz.
      Da habe ich so meine Zweifel - da muss man wahrscheinlich etwas mehr anfassen wie die paar Dieselautos. :(

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • row-dy schrieb:

      Wichtig sind aus meiner Sicht
      § 26 Absatz 4 EG-FGV in Verbindung mit § 5 Absatz 1 FZV
      Moin,

      das sehe ich nicht, denn der Abs. 4 bezieht sich auf Abs. 3 und da geht es darum, dass "die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet" ist und nur dann kommt hiernach §5 Abs. 1 FZV ins Spiel und damit die Stilllegung.
      Liebe Grüße
      Helmut
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