Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • old man schrieb:

      Mein Beitrag bezog sich auf das Schreiben der Zulassungsstelle an CAROMITO.
      Wenn so etwas von einer Zulassungsstelle geschrieben wird, ist es für mich ein Witz und kein Bescheid.
      Keinerlei rechtliche Substanz.
      Um das beurteilen zu können, muss man allerdings den ganzen Bescheid kennen, also nicht nur einen Ausschnitt, wie ihn CAROMITO hier gepostet hat.

      Andreas
    • Ja, das hübsche Werbeschreiben mit Hinweis darauf das ich in einem Einzugsgebiet wohne in welchem die geförderte Umtauschaktion läuft, habe ich auch bekommen.
      Das Schreiben mit Hinweis auf Stilllegungsfrist bis 19. oder 29.01.19 liegt noch unbeantwortet hier.

      Ist es tatsächlich so, das die britische Behörde dies so bestätigt hat, wie vom KBA aufgeführt? (Natürlich ohne die Typgenehmigung deswegen evtl. zurückzuziehen)
    • Chief Joseph schrieb:

      Und die Beamten haben fast bedingungslos nur das zu tun, was ihr Vorgesetzter (hier: Verkehrsministerium) vorschreibt bzw. billigt.
      Das hat recht wenig mit dem Update des EA 189 zu tun, aber du scheinst dich ja sehr gut im Bundesbeamtengesetz und im Bundesdisziplinargesetz auszukennen! :Bangbang: ;)


      Grüße
      Bernd
      ........


      "Das Auto ist erfunden worden, um den Freiheitsspielraum des Menschen zu vergrößern, aber nicht, um den Menschen in den Wahnsinn zu treiben"

      Enzo Ferrari
    • DA-Farmer schrieb:

      Das Schreiben mit Hinweis auf Stilllegungsfrist bis 19. oder 29.01.19 liegt noch unbeantwortet hier.

      Ist es tatsächlich so, das die britische Behörde dies so bestätigt hat, wie vom KBA aufgeführt? (Natürlich ohne die Typgenehmigung deswegen evtl. zurückzuziehen)
      Hallöchen DA-Farmer,
      in der Ruhe liegt die Kraft :D .
      Das Schreiben vom KBA würde ich mit dem Musterschreiben von @floflo beantworten.
      Wenn viele dieser Schreiben beim KBA eintreffen, könnte eventuell auch ein Nachdenken erfolgen :!: .
      Kostet nur € 0,70 Portokosten, aber eine Antwort brauchst Du nicht zu erwarten ;( .
      Interessant wird erst das Schreiben von Deiner Zulassungsstelle :thumbup: .
      Du mußt entscheiden, Update machen lassen oder Einspruch erheben.
      Wenn Du Dich für den Einspruch entscheidest, wird Dir hier geholfen :) .
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • eigentlich will ich!

      ...also ich hab mich ja auch nach dem Erhalt des Schreibens vom KBA, welches mich am 19.01. bei der Zulassungsstelle verpetzen will, dafür entschieden, das auszusitzen, die Frist von der Zulassungsstelle abzuwarten und Einspruch zu erheben. Das 1. Musterschreiben von floflo hat das KBA schon von mir bekommen!
      Jetzt bin ich aber etwas verunsichert, daß eine Zulassungsstelle nicht auf den Einwand eingegangen ist und nun anscheinend doch die Stilllegung durchziehen will!
      Macht es Sinn, damit (jetzt schon) an meine Rechtschutzversicherung heranzutreten und mir einen Anwalt zu nehmen für den Punkt, an dem das nächste Schreiben kommt? Wenn man es dann erst macht und vielleicht nur 1-2Wochen Frist hat, wirds knapp, oder?
    • Superbianer schrieb:

      Macht es Sinn, damit (jetzt schon) an meine Rechtschutzversicherung heranzutreten und mir einen Anwalt zu nehmen für den Punkt, an dem das nächste Schreiben kommt? Wenn man es dann erst macht und vielleicht nur 1-2Wochen Frist hat, wirds knapp, oder?
      Nein, den zunächst muss ja mal ein "Grund" für einen Widerspruch gegeben sein.

      Zur Fristwahrung reicht bei einem Bescheid der "fristgerechte Einspruch" mit den Hinweis dass die Begründung nach anwaltschaftlicher Beratung nachgereicht wird.
    • Erneut hilfreiche Entscheidung für Skoda-Fahrer

      Ganz aktuell hat jetzt auch das VG Mainz in einem Beschluss zur Verpflichtung zur Vornahme des Updates die zuvor schon von den Verwaltungsgerichten Stuttgart und Potsdam geäußerte Ansicht vertreten, die Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung bestehe in einer fehlenden Übereinstimmung mit der Typgenehmigung, die sich durch die Anordnung einer Nebenbestimmung zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch das KBA ergeben hat. In dem Beschluss heißt es u.a.:

      Das Kraftfahrt-Bundesamt hat festgestellt, dass diverse Fahrzeugtypen, die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motoraggregaten des Typs EA 189 hergestellt und vertrieben wurden, die im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emis-sionen infolge des Einbaus von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46 EG nicht den den Fahrzeugen zugrundeliegenden EG-Typgenehmigungen entsprechen. Die für Seat und Skoda zuständigen Typgenehmigungsbehörden in Spanien und Großbritannien haben die Unvorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeugtypen, für die sie die jeweiligen EG-Typgenehmigungen erteilt haben, ebenfalls bestätigt. Aufgrund dessen hat das Kraftfahrt-Bundesamt als Typgenehmigungsbehörde gegenüber den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil Seat gemäß § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EG-FGV die Verpflichtung auferlegt, durch geeignete Maßnahmen wie z.B. der Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen mit dem Ziel des Entfernens der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen die Wiederherstellung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ sicherzustellen (vgl. Schreiben das Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16. August 2018).

      Mit dieser Aussage wird indirekt bestätigt, dass es für Skoda keine Anordnung zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung gibt. Gegenstand des Beschlusses des VG Mainz war zwar ein Seat, doch es hat sich um einen Seat Alhambra gehandelt, der als mit dem VW Sharan baugleiches Model anders als die meisten anderen Seats seine Typgenehmigung vom KBA erhalten hat, so dass hier der Updatezwang greift, im Umkehrschluss der Beschluss des VG Mainz aber auch bedeutet, dass für Fahrzeuge, die nicht vom KBA typgenehmigt wurden, keine Rechtsgrundlage zur Verpflichtung des Updates und damit auch keine Rechtsgrundlage für eine Betriebsuntersagung besteht. ich hoffe, dass bald auch einmal ein Skoda Gegenstand einer Entscheidung ist.

      Hier der Beschluss des VG Mainz in vollem Wortlaut:

      vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/j…uss_vom_16-11-2018_Rn.pdf

      Andreas
    • berme schrieb:

      Na dann kann man ja das Update rückgängig machen.
      Das wird man nur dann können, wenn man nachweisen kann, dass sich das Abgasverhalten durch das Update i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO verschlechtert hat. Da du vermutlich vor dem Update keine Prüfstandsmessung hast vornehmen lassen, kannst du es jetzt durch eine nachträgliche Messung nur noch dann nachweisen, wenn diese eine über die Messtoleranz hinausgehende Überschreitung der Grenzwerte ergibt. Dann musst du es sogar rückgängig machen lassen, weil deine Betriebserlaubnis erloschen ist.

      Andreas
    • minoschdog schrieb: woraus entnimmst du das?

      ______
      floflo schrieb: Mit dieser Aussage wird indirekt bestätigt, dass es für Skoda keine Anordnung zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung gibt.
      _______
      Naja wenn es keine Anordnung zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung gibt, müsste man das Update doch rückgängig machen können.
    • floflo schrieb:

      Aufgrund dessen hat das Kraftfahrt-Bundesamt als Typgenehmigungsbehörde gegenüber den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil Seat gemäß § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EG-FGV die Verpflichtung auferlegt, durch geeignete Maßnahmen wie z.B. der Durchführung von entsprechenden Rückrufaktionen mit dem Ziel des Entfernens der verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen die Wiederherstellung der Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ sicherzustellen (vgl. Schreiben das Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16. August 2018).
      Hallöchen floflo,
      mir ist aufgefallen, daß sich die Bescheide, Einreden/Widersprüche und Urteile hauptsächlich auf §25 Abs.1,2 oder 3 EG-FGV beziehen und damit die deutsche Typgenehmigung durch das KBA betreffen.
      Warum kann man sich bei unseren Yeti`s nicht speziell auf
      § 26 EG-FGV EG-Typgenehmigung aus anderen Mitgliedstaaten beziehen, welches aussagt, eine erteilte
      Typgenehmigung und Autorisierungen gelten auch im Inland?
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • old man schrieb:

      mir ist aufgefallen, daß sich die Bescheide, Einreden/Widersprüche und Urteile hauptsächlich auf §25 Abs.1,2 oder 3 EG-FGV beziehen und damit die deutsche Typgenehmigung durch das KBA betreffen.
      Warum kann man sich bei unseren Yeti`s nicht speziell auf
      § 26 EG-FGV EG-Typgenehmigung aus anderen Mitgliedstaaten beziehen, welches aussagt, eine erteilte
      Typgenehmigung und Autorisierungen gelten auch im Inland?
      Der § 26 EG-FGV stellt eigentlich nur klar, was ohnehin klar ist. Lediglich bei einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs kann die nationale Behörde auch bei einer durch die Behörde eines anderen EU-Landes erteilten Typgenehmigung eingreifen und Maßnahmen anordnen und das auch nur temporär bis zu einer Dauer von 6 Monaten. Ansonsten bleibt die alleinige Zuständigkeit bei der Behörde, die die Typgenehmigung auch erteilt hat. Soweit von Zulassungsstellen eine Betriebsuntersagung angedroht oder auch bereits angeordnet wurde, wird als Rechtsgrundlage immer der § 25 EG-FVG angegeben. Da diese Vorschrift auf in einem anderen EU-Land typgenehmigte Fahrzeuge gar nicht erst anwendbar ist, reicht es aus, wenn man diese Zusammenhänge erläutert, wobei ein zusätzlicher Hinweis auf den § 26 EG-FVG natürlich auch nicht schaden kann.

      Die von Verwaltungsgerichten getroffenen Entscheidungen betrafen bisher nur Fälle, die unter den § 25 EG-FGV fallen. In den behördlichen Schreiben und Anordnungen wird das Thema schlicht ausgeklammert.

      Andreas
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