Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • rainer II schrieb:

      ...das Bayer.Verwaltungsgericht München zwingt zum "Update" !
      Hier wird erst mal niemand gezwungen !
      Da eine Berufung gegen das Urteil zulässig ist können die Besitzer der Fahrzeuge das Kfz nutzen.
      vgh.bayern.de/media/muenchen/presse/pm_2018_11_28.pdf
      Auszug aus der Pressemitteilung :
      Im Sinne eines maßvollen Vorgehens müssten die Behörden bspw. vorrangig ein Zwangsgeld androhen, bevor die zwangsweise Außerbetriebsetzung angedroht werden dürfe.
      Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die unterlegenen Kläger können gegen die Urteile innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München unmittelbar Berufung einlegen.

      Aber mir der Schlagzeile - vorläufiges Urteil - ist kein Geld zu verdienen.
      Also zurück zur Teetasse ............
      F.U.
    • Bei uns, in der Main-Post Würzburg, war von einer (eigentlich total unpassenden) Begründung der Kläger zu lesen; danach argumentierten sie, dass in München täglich mehr Flieger landen und starten (mit entsprechendem Schadstoffausstoß), und es deshalb an der Einsicht fehlt, das Update machen zu lassen. Wie dort weiter zu lesen ist fährt offenbar eine Klägerin täglich zum Airport (zur Arbeit).

      Sollte das die einzige Begründung gewesen sein, wundert mich der Richterspruch nicht.
      Es kann durchaus ein Zeichen von Intelligenz sein, einige Sachen nicht zu wissen. (Elsbeth Stern)
    • minoschdog schrieb:

      Kajo schrieb:

      Wundert mich nicht wirklich.
      Mich wundert nur, dass Markenkollegen den Daumen dazu erheben....

      rainer II schrieb:

      .......mir "gefällt" es das ich eine Mitteilung zum Lesen / Information erhalte ! :thumbsup:

      Nicht mehr und nicht weniger !!! :)
      Genau dafür habe ich auch den Daumen gehoben.

      Es ist doch in Ordnung wenn aktuelle Nachrichten bzw. aktuelle Urteile zu der Thematik den Weg ins Forum finden.
    • CAROMITO schrieb:

      Hier wird erst mal niemand gezwungen !
      Da eine Berufung gegen das Urteil zulässig ist können die Besitzer der Fahrzeuge das Kfz nutzen.
      Vorausgesetzt ist natürlich, dass auch eine Berufung eingelegt wird. Ansonsten erwächst das Urteil in Rechtskraft und ist dann auch vollziehbar. Außerdem kann die Behörde aufgrund des Urteils natürlich auf die Idee kommen, jetzt die sofortige Vollziehung anzuordnen. Immerhin ist die Zulassung der Berufung aber ein Indiz dafür, dass das Gericht auch eine andere rechtliche Beurteilung für vertretbar hält.

      blacky-eti schrieb:

      Bei uns, in der Main-Post Würzburg, war von einer (eigentlich total unpassenden) Begründung der Kläger zu lesen; danach argumentierten sie, dass in München täglich mehr Flieger landen und starten (mit entsprechendem Schadstoffausstoß), und es deshalb an der Einsicht fehlt, das Update machen zu lassen. Wie dort weiter zu lesen ist fährt offenbar eine Klägerin täglich zum Airport (zur Arbeit).
      Sollte das die einzige Begründung gewesen sein, wundert mich der Richterspruch nicht.
      Die einzige Begründung wird es nicht gewesen sein. Primär wird man auf drohende Motorschäden abgestellt haben, aber auch das ist ein schwaches Argument. Die Sache mit der britischen Typgenehmigung bei Skodas scheint man überhaupt nicht vorgetragen zu haben, obwohl ich die Kanzlei bereits im Frühjahr auf diese Problematik hingewiesen habe. Und auch sonst scheint der Anwalt versäumt zu haben zu thematisieren, was das Update überhaupt macht.

      Die vom KBA erlassene Anordnung sieht nur die Beseitigung der Abschalteinrichtung und der Prüfstandserkennung vor und so wurde das Update auch lange dargestellt. Doch wie sich aus einem Bericht des ADAC und der Recherchen von otto36 ergibt, hat VW die Steuerung der AGR-Rate wohl umfassend geändert und zwar sowohl auf dem Prüfstand als auch auf der Straße, wobei nach der Darstellung des ADAC nach wie vor ein temporäres Abschalten der AGR erfolgt. Besonders die Änderungen auf dem Prüfstand ohne gleichzeitige Neuerteilung der Typgenehmigung sind rechtlich sehr bedenklich, jedenfalls dann, wenn sie dort zu einer Verschlechterung des Abgasverhaltens führen, was der ADAC zumindest bezogen auf einen VW Polo ja auch festgestellt hat.

      Von alledem scheint der Anwalt nichts vorgetragen zu haben, obwohl das für das Update ein regelrechtes Totschlagargument gewesen wäre und zwar nicht nur für Skoda. Da drängt sich mir der Verdacht auf, dass die Kanzlei den Rechtsstreit vielleicht mit angezogener Handbremse geführt hat, denn dieses Totschlagargument kann auch in die entgegengesetzte Richtung ausschlagen, dass man nämlich erkennt, dass AGR und Abschaltverbot nicht zusammenpassen und man daher das Abschaltverbot auf die AGR gar nicht anwendet. Dann würden etliche Schadensersatzprozesse, die diese Kanzlei führt, in sich zusammenbrechen, weshalb hier ein Interessenkonflikt entstehen kann, den man dadurch versucht zu vermeiden, indem man diese Argumentation gar nicht erst vorbringt. Ein solches Verhalten zu Lasten der Mandanten im Update-Prozess wäre natürlich eine Riesensauerei, weshalb ich das der Kanzlei auch nicht unterstellen möchte, aber auffällig ist es schon, dass diese hilfreichen Argumente, die ich der Kanzlei an die Hand geliefert habe, scheinbar in die jetzt vom VG München entschieden Verfahren nicht eingebracht wurden.

      Hinsichtlich Skoda und der britische Typgenehmigung habe ich das VG München von der anders gelagerten Sachlage und der daraus dann auch resultierenden anderen Rechtslage in Kenntnis gesetzt. Das Gericht hat mir darauf geantwortet, dass das Urteil noch nicht schriftlich verfasst worden sei und die Pressemitteilung insoweit für die zuständigen Richter keine Bindungswirkung entfalte. Eine Korrektur wäre also noch möglich. Mal sehen, ob die Richter über ihren eigenen Schatten springen können.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Von alledem scheint der Anwalt nichts vorgetragen zu haben, obwohl das für das Update ein regelrechtes Totschlagargument gewesen wäre und zwar nicht nur für Skoda.
      Bisher höre ich nur von dir von den Totschlagargumenten. Wenn alle anderen Juristen das nicht sehen oder erkannt haben kann auch bedeuten das du falsch liegst.

      floflo schrieb:

      Wobei nach der Darstellung des ADAC nach wie vor ein temporäres Abschalten der AGR erfolgt.
      Du scheinst du Funktion des AGR nicht ganz verstanden zu haben. Es ist ein Regelventil welches je nach Betriebszustand geöffnet und geschlossen wird.
      Wäre das verboten hätte man einfach eine feste Verbindung verbauen können und dann auch keine Probleme mehr mit dem Bauteil.

      Otto
      Karl Valentin: Früher war alles besser, sogar die Zukunft.
    • Mir fällt immer wieder auf, dass hier zu selten nach dem Grundsatz „Knochen vom Fleisch trennen“ gearbeitet wird. Da wird dann alles in einen Pott geworfen und die Argumentation geht dann sogar noch darüber hinaus.
      Hier geht es um die unfreiwillige Nutzung einer nicht erlaubten Software, die durch ein Update korrigiert werden kann. Mehr nicht.

      D.D.
    • otto36 schrieb:

      Du scheinst du Funktion des AGR nicht ganz verstanden zu haben. Es ist ein Regelventil welches je nach Betriebszustand geöffnet und geschlossen wird.
      Dann haben wir die Funktion der AGR entweder beide nicht verstanden oder wir haben sie beide verstanden, denn mit deiner Aussage bin ich ja völlig bei dir, wie überhaupt wir eigentlich in unseren Meinungen gar nicht weit auseinanderliegen. Wir ziehen nur unterschiedliche Schlussfolgerungen.

      Ich habe hier immer geschrieben, dass die AGR ein Bauteil ist, das man durch Öffnen und Schließen bedarfsgerecht regeln muss. Aber genau da liegen die Probleme, wenn man das Abschaltverbot zum Maß der Dinge macht. Die Schummelsoftware hat bewirkt, dass das AGR-Ventil im Prüfstandsmodus geöffnet ist. Das ist grundsätzlich nicht verboten. Bei Anwendung des Abschaltverbots muss das AGR-Ventil dann aber immer geöffnet bleiben, darf von ganz wenigen, hier nicht erheblichen Ausnahmen nicht geschlossen werden, was VW aber getan hat. Lt. ADAC erfolgt auch nach dem Update ein temporäres Schließen des Ventils, nur eben anders und besser als vorher. Das ist dann aber genauso rechtswidrig, wenn man davon ausgeht, dass sich an der Prüfstandseinstellung nichts geändert hat.

      Grundsätzlich verlangt die Nebenbestimmung des KBA zur Typgenehmigung, dass die Abschalteinrichtung und Prüfstandserkennung beseitigt werden. Eine Änderung der Prüfstandseinstellung, konkret des Regelverhaltens der AGR ist zunächst einmal nicht zulässig, weil das Fahrzeug dann vom typgenehmigten Muster abweicht. Es wäre dann zulässig, wenn sich das Abgasverhalten in keinem Punkt verschlechtert. Wenn man aber das AGR-Ventil auf dem Prüfstand temporär schließt, muss sich zwangsweise auch das Abgasverhalten hinsichtlich der Stickoxide verschlechtern, was ADAC-Messungen ja auch bestätigen. Ich halte es für gänzlich ausgeschlossen, dass sich durch das geänderte Regelverhalten der AGR alle maßgeblichen Abgaswerte nur verbessern. Tun sie das aber nicht, ist der Zustand des Fahrzeugs mit dem Update genauso rechtswidrig wie ohne Update. Korrekt wäre im Prinzip nur, die AGR permanent im (ursprünglichen) Prüfstandsmodus zu betreiben, doch das funktioniert eben nicht, denn sonst hätte man ja nicht zu schummeln brauchen.

      Wie ich schon wiederholt geschrieben habe, gibt es nur zwei Lösungsmöglichkeiten: Entweder man wendet das Abschaltverbot auf die AGR nicht an, weil das nicht zusammenpasst, dann hat VW auch nichts falsch gemacht, oder man wendet es an, dann funktioniert die ganze Chose nicht mehr und der Mangel lässt sich ohne ein komplett neues Typgenehmigungsverfahren, für das dann die aktuellen Grenzwerte gelten, nicht beheben. Das Update ist ein Kompromiss, der rechtlich oberfaul ist, mit dem aber sowohl das KBA als auch VW ganz gut leben können und mit dem man glaubte, auch die betroffenen Fahrzeughalter nicht zu belasten. Dass es bisher keine Urteile gibt, in dem diese Zusammenhänge angesprochen und geprüft wurden, liegt ganz einfach daran, dass niemand wirklich ein Interesse daran hat, dass man das Problem entweder nach Variante a oder nach Variante b löst. Wenn das alles so einfach wäre, wie du es darstellst, dann hätten mit Sicherheit auch die Typgenehmigungsbehörden in GB, Spanien und Luxemburg entsprechende Anordnungen getroffen wie das KBA, doch scheint man dort wohl sehr genau zu wissen, dass man eine Technik genehmigt hat, die man eigentlich nicht hätte genehmigen dürfen, wenn man dem Abschaltverbot entsprechen wollte.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      hier nicht erheblichen Ausnahmen nicht geschlossen werden
      WOW

      floflo schrieb:

      Bei Anwendung des Abschaltverbots muss das AGR-Ventil dann aber immer geöffnet bleiben
      Welchen Sinn soll das machen?

      Die AGR öffnet und schließt vor und nach dem Update! Nur eben ist sie nun immer so weit geöffnet wie vorher beim erkannten Prüfstandsmodus!

      Sie regelt in einem prozentualen Bereich und ist nicht nur offen und geschlossen! Wenn es so wäre, könnte man das VW nämlich ganz klar vorhalten! Sie fahren aber eben andere Öffnungsgrößen im Prüfstandsmodus. Und nach wie vor bleibt sie bei Volllast zu. Was auch Sinn macht da die Abgase Temperaturen erreichen die an die Substanz der AGR Kühler gehen würde und auch kaum noch einen Effekt hätte. Außer das die AGR dan freibrennen würden ;)

      floflo schrieb:

      konkret des Regelverhaltens der AGR ist zunächst einmal nicht zulässig
      Wo steht das? Hier ist ein Widerspruch dazu, das die Abgaswerte erreicht werden müssen! Wenn dem so wäre, müsste jeder Chiptuner, die die ihre Leistung eintragen, eine komplett neue Typgenehmigung beim KBA beantragen.
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