Fragen und Antworten zum Update des EA189

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • Berliner schrieb:

      "Wenn immer der Klügere nachgibt, bestimmen eines Tages die Dummen."
      Leider, die sind schon da und es werden mehr !

      Rolf schrieb:

      Ich habe ja auch erfolgreich gegen VW geklagt, aber man sollte es nicht auf die Spitze treiben und wissen wann man aussteigt.
      Wenn Du erfolgreich geklagt hast, in Ordnung.
      Aber wozu dann die Aussage - wissen wann man aussteigt ?
      Du hattest Glück mit Deinen Vergleich.
      Wir hatten einen Richter der für VW eingestellt war und kein Vergleichsangebot.
      Wenn Du dann noch die Klageerwiderung von VW genau betrachtest die in den Kernsatz endet,
      -VW hat keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut-, dann möchten wir wenigstens einen Lügner und Betrüger nicht noch die Hand reichen.
      Auch herunter geschluckter Ärger kann krank machen.
      Noch nie im Leben habe ich mich einschüchtern lassen.
      Ich kann in den Spiegel schauen + aufrecht gehen !
      Das 1. Jahr mit angedrohter Stilllegung haben wir erfolgreich hinter uns und wir haben noch nicht mal den Termin vom VG dann hätten wir ja noch OVG +.........
      Noch habe ich die Hoffnung das irgendwann ein Gericht entscheidet das die Anordnung des KBA zumindest für den Yeti nicht rechtmäßig ist, damit würde die TÜV Frage auch geklärt.
      So jetzt ab in die Garage, da lächeln wir uns zu - der Yeti und ich, und dann fröhlich ohne Update...........
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      Nur ein kleiner Hinweis der TÜV gibt leider keine schriftliche Erklärung, daher ist die Klage ohne erfolgte Verweigerung schwierig.
      Für die Feststellungsklage ist eine schriftliche Ablehnung der Prüforganisation zwar hilfreich, hier aber nicht unbedingt erforderlich, da über die Medien allgemein bekannt ist, dass die Prüfstellen ohne Update keine HU-Bescheinigung erteilen. Für die Verpflichtungsklage ist es dagegen erforderlich, dass die Prüfstelle die Plakette verweigert hat.

      CAROMITO schrieb:

      Ich habe in meinen Besitz eine Verweigerung von 5/2018 hier hat der TÜV aber nach Klageandrohung
      die Gebühr ohne Schuldanerkenntnis zurücküberwiesen.
      Wenn die ablehnende Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, kannst du dagegen nur innerhalb eines Monats vorgehen. Du müsstest dann also erneut zu einer Prüfstelle fahren und dir dort eine Negativentscheidung "abholen". Ansonsten gilt eine Frist von einem Jahr.

      CAROMITO schrieb:

      Muss ich mich vor dem VG anwaltlich vertreten lassen ?
      Nein, am Verwaltungsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Die Vertretung durch einen Anwalt ist hier aber sinnvoll.

      CAROMITO schrieb:

      Zählt hier der Sitz der Gesamtorganisation für das zuständige VG
      Das kommt darauf an, wie das Unternehmen organisiert ist. Handelt es sich um selbständige Einheiten, wie z.B. TÜV Rheinland, TÜV Süd, TÜV Nord etc. ist der Sitz dieser Einheit maßgebend. Handelt es sich hingegen um ein deutschlandweit einheitlich agierendes Unternehmen, ist das Verwaltungsgericht des Sitzes dieses Unternehmens zuständig, also nicht das Gericht, das für den Ort der Prüfstelle zuständig ist.

      CAROMITO schrieb:

      Gibt es eine ungefähre Kostenschätzung ?
      Der Streitwert für einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der HU oder eine entsprechende Feststellungsklage wird in der Regel auf 2.500 Euro festgesetzt. Daraus resultieren Gerichtskosten in Höhe von 324 Euro. Bei Anwaltlicher Vertretung kommen 622 Euro je Anwalt dazu, bei beidseitiger anwaltlicher Vertretung (bei Behörden in der ersten Instanz nur selten der Fall), also 1244 Euro. Bei Eilverfahren ist der Streitwert nur halb so hoch, weshalb auch die Kosten niedriger sind. Hier betragen die Gerichtskosten 213 Euro und die Anwaltskosten je Anwalt ca. 366 Euro.

      CAROMITO schrieb:

      Mit welcher Dauer ist zurechnen - gibt es eine Art Eilantrag ?
      Die Dauer des Verfahrens ist schwer einzuschätzen. Ein Hauptsacheverfahren dauert je nach Verwaltungsgericht zwischen 6 und 24 Monate. Im Durchschnitt muss man mit ca. einem Jahr rechnen. In Eilverfahren beträgt die Verfahrensdauer hingegen im Schnitt nur ca. 1 bis 3 Monate. Ein Eilverfahren in Form einer einstweiligen Anordnung ist hier zulässig und kann sogar auch ohne eine parallel eingeleitete Verpflichtungsklage in der Hauptsache erfolgen. Die Voraussetzungen an die Begründetheit sind allerdings sehr hoch, wenn mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. So genügt in diesen Fällen die Glaubhaftmachung unzumutbarer Nachteile nicht. Vielmehr muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten muss. Diese Voraussetzung dürfte hier m.E. aber erfüllt sein, da die Verweigerung der HU-Plakette einer Betriebsstilllegung und damit einer enteignenden Wirkung gleichkommt.

      Außerdem genügt es nicht, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs glaubhaft zu machen. Vielmehr muss das Verwaltungsgericht auf Grund seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Das ist eine hohe Hürde, die sich hier m.E. aber auch überwinden lässt.

      Ich persönlich würde trotz der hohen Anforderungen den Weg des eigenständigen Eilverfahrens wählen, nachdem ich mir zuvor bei einer Prüfstelle eine Abfuhr eingehandelt habe und der HU-Termin unmittelbar bevorsteht oder bereits erreicht ist. Hat man noch viel Zeit (mindestens 1 Jahr) bis zur nächsten HU, ist auch die Feststellungsklage eine Alternative.

      otto36 schrieb:

      Nein, sie führen nur eine Verordnung aus. Laut Hersteller und KBA ist das upadate erforderlich. Ohne ist es halt ein gravierender Mangel.
      Ich glaube auch nicht das man sich die Plakette beim TÜV einklagen kann.
      Die Prüfstellen handeln aufgrund einer Einstufung der Abschalteinrichtung als erheblicher Mangel. Ein Gesetz bzw. Verordnung ist in diesem Fall nicht notwendig, es genügt ein so genannter Prüfhinweis, der von den fachlich zuständigen Bund- / Ländergremien für bestimmte Fahrzeugtypen beschlossen wird. Dieser Prüfhinweis ist aber gerichtlich überprüfbar und zwar auch im Rahmen eines Verpflichtungsantrags (auch per einstweiliger Anordnung). So müsste in einem solchen Verfahren geltend gemacht werde, dass zwar grundsätzlich die fehlende Übereinstimmung des Fahrzeugs mit der Typgenehmigung einen solchen erheblichen Mangel darstellt, im Falle von Skoda das Fahrzeug jedoch der Typgenehmigung entspricht, da die für Skoda zuständige britische Typgenehmigungsbehörde anders als das KBA keine Modifizierung der Genehmigung vorgenommen hat, der das Fahrzeug dann nicht mehr entspricht.

      Andreas
    • M.2018 schrieb:

      Benötigte ich bei Verweigerung der Plakette überhaupt einstweiligen Rechtschutz?
      Zur gerichtlichen Durchsetzung meiner möglichen Interessen benötige ich keinen Rechtschutz. Ich muss halt, soweit dies bei dem Verfahren erforderlich ist, meinen Rechtsanwalt und möglicherweise auch sonstige Kosten selbst tragen.

      M.2018 schrieb:

      Den Nachweis der HU habe ich dann ja, er ist nur noch nicht rechtskräftig.
      Der Mangel rechtfertigt ja auch keine sofortige Stilllegung wie bspw eine Defekte Bremsanlage.
      Auch wenn nach einer erfolgten Hauptuntersuchung keine "sofortige Stilllegung" des Fahrzeuges erfolgt, muss ich innerhalb der Frist von 1 Monat den Mangel beseitigen und das Fahrzeug wieder zur Hauptuntersuchung vorführen.

      Ergänzend kommt möglicherweise ein Bußgeld für den überzogenen Termin der HU in Frage.

      Weitere Informationen siehe hier: bussgeldkatalog.org/tuev-nachpruefung/
    • juraindividuell schrieb:

      Einstweiliger Rechtsschutz wird dem Bürger über Art. 19 IV GG grundgesetzlich garantiert. Welche Art einstweiligen Rechtsschutzes einschlägig ist, richtet sich immer nach dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf. Ausgangspunkt ist dabei § 123 VwGO. § 123 VwGO selbst gilt dabei aber nur subsidiär, da in Absatz 5 der Vorschrift der Vorrang spezieller Rechtsschutzmöglichkeiten geregelt ist. ...

      fachanwaltskanzlei-verkehrsrecht-hamburg schrieb:

      Benutzung des Fahrzeugs trotz ungültig gewordener Prüfplakette

      Gem. § 31 Abs. 2 StVZO trägt der Halter (für den Fahrer s. § 23 Abs. 1 S. 2 StVO) eines Fahrzeugs die Verantwortung dafür, dass sich das Fahrzeug jederzeit in technisch einwandfreiem Zustand befindet. Diese Verantwortlichkeit entfällt zwar nicht durch eine regelmäßige amtliche Fahrzeugprüfung. Die Untersuchung nach § 29 StVZO kann aber zur Entdeckung eines Mangels führen, der gegebenenfalls ein Einschreiten der Behörde nach § 5 FZV (Einschränkung und Entziehung der Zulassung) nötig macht. In der Benutzung des Fahrzeugs mit ungültig gewordener Plakette allein liegt aber keine Zuwiderhandlung gegen § 23 StVO oder gegen § 31 Abs. 2 StVZO; denn dass die Prüfplakette an einem zulassungspflichtigen Fahrzeug ungültig geworden ist, berührt nicht den »vorschriftsmäßigen Zustand« des Fahrzeugs (OLG Hamm NJW 1968, 1248 [OLG Hamm 01.02.1968 – 2 Ss 1665/67]). In der Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette allein liegt auch noch kein Verstoß gegen § 29 StVZO (OLG Oldenburg DAR 1981, 95). § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVZO verlangt nicht, dass die Prüfplakette auf dem Fahrzeug gültig ist, sondern nur dass aus ihr die (vielleicht auch schon abgelaufene) Frist für die nächste HU ersichtlich ist (OLG Dresden DAR 2003, 131). Die Möglichkeit einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung für diese Fälle wurde in § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO geregelt. Der Verordnungsgeber geht also davon aus, dass der Halter trotz ungültig gewordener Plakette das Fahrzeug grundsätzlich benutzen darf und der Bestimmung des § 29 Abs. 7 StVZO erst dann zuwiderhandelt, wenn er das Fahrzeug mit ungültig gewordener Plakette entgegen einem – ausdrücklichen – Verbot der Zulassungsbehörde oder unter Nichtbeachtung einer von ihr angeordneten Beschränkung betreibt.
      Das Nichteinhalten der Frist zur Vorführung zur Untersuchung ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 2 Nr. 14, § 69a Abs. 5 Nr. 5b StVZO).
      Voraussetzung für eine Betriebsuntersagung ist das objektive Fehlen der Plakette; ergeht die Betriebsuntersagung erst, nachdem sich am Fahrzeug (nun wieder) eine gültige Plakette befindet, ist die Anordnung der zwangsweisen Stilllegung rechtswidrig (VG Augsburg Urt. v. 29.01.2002 Az. Au 3 K 01.1602).
      Ob eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden kann, ist eine Ermessensentscheidung; die Behörde ist jedenfalls berechtigt, ein Fahrzeug zwangsweise stillzulegen (und dafür Gebühren zu erheben), wenn die Prüfplaketten seit Monaten abgelaufen sind und der Fahrzeughalter auch auf mehrfache Anschreiben und Telefonate der Polizei nicht reagiert hat (VG Hamburg Urt. v. 19.11.2001 Az. 13 VG 2358/2001 – Juris). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird es jedenfalls entsprechen, eine Fahrt zur Durchführung der HU (unter sonstiger Beachtung des § 31 Abs. 2 StVZO) von der Betriebsuntersagung ausdrücklich auszunehmen (VG Hamburg Urt. v. 19.11.2001 Az. 13 VG 2358/2001 – Juris). Ein Bescheid, der einerseits eine sofortige Betriebsuntersagung enthält und andererseits den Halter aufordert, innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Fahrzeugs zu erbringen, ist in sich widersprüchlich und verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG. Kosten für den Bescheid können dann nicht erhoben werden, weil Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Gebühr u. A. ist, das die ihr zugrunde liegend Amtshandlung rechtmäßig ist (VG Koblenz Urt. v. 26.06.2006 Az. 4 K 1329/05.KO – Juris). Ein Bescheid, der dem Halter die Mängelbeseitigung (Nachholung von HU und AU) aufgibt und – für den Fall, dass dies schon geschehen sei – eine Mitteilung verlangt, ist rechtmäßig und solange noch nicht befolgt, wie die Mitteilung an die Zulassungsbehörde unterblieben ist (VGH Mannheim NZV 2007, 51).
      Vollzogen wird die Betriebsuntersagung durch Entstempelung des Kennzeichens.
      Zum rechtlichen Verfahren findet sich bei der Fachanwaltsseite noch einige Hinweise.
    • In dem Beitrag von M.2018 sehe ich keinen Widerspruch zu meinen "kurzen Aussagen".

      Verstehe allerdings nicht die Fragestellung bei dem Beitrag von 12:32 wenn in Folge dann der Sachverhalt mit Zitaten aus dem Internet selbst beantwortet wird.
    • CAROMITO schrieb:

      Wir hatten einen Richter der für VW eingestellt war und kein Vergleichsangebot.
      Wenn Du dann noch die Klageerwiderung von VW genau betrachtest die in den Kernsatz endet,
      Das mag in deinem Fall so sein, aber oft wird auch auf den Richter geschimpft, obwohl es der Rechtsanwalt vermasselt hat. Wenn der Rechtsanwalt der Gegenpartei die besseren Argumente sehr gut bringt und der eigene Anwalt nicht so richtig dagegen argumentieren kann, bzw. nicht selber bessere Argumente vorlegt, hat man oft das nachsehen. Ich habe da im Arbeitsrecht schon so einiges gesehen.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
      Seit 2018 begleitet uns noch ein Fabia III mit dem 1,0 Dreizylinder zur besten Zufriedenheit, natürlich auch in Pazifikblau.
    • Rheinschiffer schrieb:

      Manchmal gibt es aber auch einfach keine stichhaltigen Argumente, und lächerlich machen will sich der Anwalt ja auch nicht.
      Das Problem, den Anwalt kann sich jeder selbst suchen.
      Beim Richter kannst Du nur hoffen.
      Wenn's keine Argumente geben sollte warum bietet VW teilweise Vergleiche an oder muss Fahrzeuge zurück nehmen ?
      Ja ich muss zugeben ich hatte auch schon einmal eine Fehlbesetzung.Wir haben uns dann geeinigt das wir das Konzept für die Klageschrift liefern und die Sekretärin nach Möglichkeit die Rechtschreibung und Interpunktion prüft.
      Ein wenig Wissen um den Sachverhalt sollte schon auch der Kläger haben und schnell erkennst Du im ersten Mandantengespräch woran Du bist.
      Es gab in der Verhandlung keine Möglichkeit Fakten oder Argumente einzubringen.
      Ein einsamer Monolog in dem der Richter ausführte daher die Absicht hat gegen uns zu entscheiden wie Er es in ähnlichen Fällen bereits praktiziert hat.
      Er hatte dann noch eine seiner Meinung nach gute Nachricht - Sie können nach Erhalt es Urteils beim OLG gegen vorgehen.
      Der VW Anwalt brauchte nur eine Frage zu beantworten - möchten Sie einen Vergleich anbieten ?
      Nein !

      Noch Fragen.......?
      F.U:
    • CAROMITO schrieb:

      Das Problem, den Anwalt kann sich jeder selbst suchen.
      Beim Richter kannst Du nur hoffen.
      Auf den VW-Abgasskandal trifft das sicherlich zu. Da sind die Gerichte sehr unterschiedlicher Ansicht und da kann ein guter Anwalt einiges bewirken, wenn er mit stichhaltigen Argumenten die Gegenansicht aus den Angel hebt und es so einem Richter, der geneigt ist dieser Gegenansicht zu folgen, schwer macht, seine Ansicht zu behaupten. Und wie ich aus eigener Erfahrung weiß, sind die meisten Richter nicht so gestrickt, dass sie auf Teufel komm raus an einer einmal geäußerten Ansicht festhalten. Sie lassen sich durchaus auch von einer anderen Ansicht überzeugen, wenn diese gut begründet ist, und sind dann auch bereit, ihre Rechtsprechung zu ändern.

      Oft ist es allerdings so, dass Mandanten mit dem Kopf durch die Wand wollen und glauben im Recht zu sein, es aber nicht sind, weil die Rechtsprechung einheitlich anders ist. Ein seriöser Anwalt klärt dann den Mandanten auf und lehnt das Mandat ab, wenn der Mandant dennoch glaubt klagen zu müssen. Viele Anwälte nehmen allerdings auch solche Mandate an. Wenn das Verfahren dann erwartungsgemäß in die Hose geht, ist es der böse Richter schuld.

      In deinem Fall hast du in der ersten Instanz verloren. Der geforderte Schadensersatz wurde dir nicht zugesprochen. Das liegt dann tatsächlich am Richter, der sich trotz teilweise gegenteiliger Rechtsprechung nicht überzeugen ließ. Ob dein Anwalt hier schwach argumentiert hat und das Problem nicht auf den Punkt gebracht hat, kann ich nicht beurteilen. Häufig wird bei uneinheitlicher Rechtsprechung der Fehler begangen, dass man sich auf die für einen günstigen Urteile beruft, anstatt die für einen ungünstigen Urteile zu widerlegen.

      Bei dir kommt hinzu, dass du in einer gewissen Zwickmühle steckst, da du einerseits Schadensersatz begehrst, anderseits aber auch gegen eine Betriebsuntersagung vorgehst. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass ein Schaden vorliegt, den die Rechtsprechung in der drohenden Betriebsuntersagung sieht. Genau gegen die gehst du aber vor, was den Schadensersatzanspruch kaputt macht, wenn du damit Erfolg hast, sofern das Zivilgericht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfährt. Konsequent ist das jedenfalls nicht.

      Andreas
    • floflo schrieb:

      Bei dir kommt hinzu, dass du in einer gewissen Zwickmühle steckst, da du einerseits Schadensersatz begehrst, anderseits aber auch gegen eine Betriebsuntersagung vorgehst. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass ein Schaden vorliegt, den die Rechtsprechung in der drohenden Betriebsuntersagung sieht. Genau gegen die gehst du aber vor, was den Schadensersatzanspruch kaputt macht, wenn du damit Erfolg hast, sofern das Zivilgericht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfährt. Konsequent ist das jedenfalls nicht.
      Zwickmühle - Ja !
      Wir versuchen alles zu tun um den Yeti so zu behalten, ohne Update.
      Aber keiner kann den Erfolg garantieren.
      Wir haben keinen Schadensersatz gefordert sondern auf Rückgabe geklagt.
      Mehrfach schon erwähnt, ohne den Zwang zum Update sofort Rücknahme der Klage !
      Eine Verlängerung der Garantie scheint für VW keine Option zu sein.
      Was nützen uns 2 Jahre bei einer Fahrleistung von 6000 km/Jahr ?

      Rheinschiffer schrieb:

      Sag ich doch, was soll ein Anwalt da anderes machen, außer sich lächerlich?
      Ach, da muss einer nicht Anwalt sein das können andere besser, - hat mir ein Referent erzählt. :rolleyes:
      F.U.
    • CAROMITO schrieb:

      Wir versuchen alles zu tun um den Yeti so zu behalten, ohne Update.
      Hallöchen CAROMITO,
      hier klagst Du gegen eine Behörde.

      CAROMITO schrieb:

      sondern auf Rückgabe geklagt.
      hier klagst Du gegen einen Autohersteller.

      CAROMITO schrieb:

      Mehrfach schon erwähnt, ohne den Zwang zum Update sofort Rücknahme der Klage !
      und hier verknüpfst Du Verwaltungsrecht und Zivilrecht miteinander.
      Mal rein theoretisch, Du gewinnst zeitgleich beide Prozesse, was machst Du dann?
      MfG
      old man
      Nichts ist so beständig wie der Wandel :thumbup:
      Heraklit von Ephesos
    • CAROMITO schrieb:

      Wir haben keinen Schadensersatz gefordert sondern auf Rückgabe geklagt.
      Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, klagst du gegen VW, also nicht gegen den Verkäufer. Die Rückgabe des Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises ist in diesem Fall eine Form von Schadensersatz, d.h. sie kann nur erfolgreich sein, wenn du einen Schaden hast. Dieser Schaden liegt - und da ist sich die zivilgerichtliche Rechtsprechung, soweit sie den Anspruch für begründet hält, weitgehend einig und auch bereits vom BGH bestätigt - in der drohenden Betriebsuntersagung. Droht die hingegen nicht, weil die Typgenehmigung nicht geändert wurde, liegt folglich auch kein Schaden mehr vor.

      CAROMITO schrieb:

      Mehrfach schon erwähnt, ohne den Zwang zum Update sofort Rücknahme der Klage !
      Die Priorität liegt bei dir also darin, die Betriebsuntersagung und mit ihr das Update "vom Tisch" zu bekommen, was ich gut und richtig finde. Das macht jedenfalls Sinn. Wenn nun zuerst das Zivilverfahren rechtskräftig beendet wird und du dabei obsiegst, weil das Berufungsgericht in Unkenntnis dessen, dass das KBA für dein Fahrzeug gar keine Änderung der Typgenehmigung vorgenommen hast, den Schaden bejaht und auch die sonstigen Voraussetzungen für erfüllt ansieht oder das Verfahren durch einen Vergleich beendet wird, und anschließend vom Verwaltungsgericht die Betriebsuntersagung für unwirksam erklärt wird, dann wäre zwar das erste Urteil ein Fehlurteil, aber dennoch gültig. Auch das ist in deinem Fall theoretisch möglich.

      Andreas
    • CAROMITO schrieb:

      schnell erkennst Du im ersten Mandantengespräch woran Du bist.
      Es gab in der Verhandlung keine Möglichkeit Fakten oder Argumente einzubringen.
      Wenn ich das lese denke ich, es liegt vielleicht doch an der Strategie des Rechtsanwaltes.

      floflo schrieb:

      Das liegt dann tatsächlich am Richter,
      Mit einer Kanzlei, die sich auf die VW-Sache konzentriert, wie z.B. Gansel Rechtsanwälte, hätte es auch zu einem anderen Urteil kommen können.
      Wie Andreas schon geschrieben hat, lässt sich ein Richter schon überzeugen, wenn der Rechtsanwalt es richtig anstellt, das liegt oft schon in der Klageschrift.

      Aber CAROMITO, was ich nicht verstehe, was willst du eigentlich, deinen Yeti behalten und dich weiter ärgern, oder ihn zurück geben? Gerade wenn du so wenig fährst ist es interessant ihn zurück zu geben und es gibt so viele schöne Autos zu kaufen, da kann man sich auch verbessern. An deiner Stelle würde ich in der zweiten Instanz vielleicht die Kanzlei wechseln um noch zum Erfolg zu kommen und nicht nur die Schuld beim Richter suchen.

      Gruß
      Rolf
      LG Rolf

      Yetifahrer von 2009 bis 2019, TSI + TDI 4x4, jetzt steht nur noch das Yetimodell in der Vitrine, aber alle in Pazifikblau. ^^
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