und hier verknüpfst Du Verwaltungsrecht und Zivilrecht miteinander.
Mal rein theoretisch, Du gewinnst zeitgleich beide Prozesse, was machst Du dann?
Der zeitgleiche Gewinn beider Prozesse ist wirklich theoretisch.
Aber, ich verknüpfe rechtlich nichts.
Variante 1. Gewinn vor dem VG = kein Update dann könnte ich den Prozess gegen VW in Ruhe verlieren i.O,
Variante 2. Gewinn vor dem OLG = Rückgabe Yeti nach 5 Jahren 1000 Euro unter Neupreis i.O.
Variante 3. Vergleich mit VW nach 2 Jahren VBN genug Spielraum um eine größere Reparatursumme zu begleichen damit könnte ich leben.
Variante 4. wir verlieren in beiden Fällen - schade, aber wir haben schon jetzt über ein Jahr gewonnen ohne Update als haben wir dann indirekt die VBN verlängert.
Mit einer Kanzlei, die sich auf die VW-Sache konzentriert, wie z.B. Gansel Rechtsanwälte, hätte es auch zu einem anderen Urteil kommen können.
Mit Sicherheit !
Nur leider haben meine Anwälte sich mit Kanzleien in Verbindung gesetzt die Vergleiche gegen VW erzielt haben dessen Unterlagen bekommen und nutzen dürfen.
Wenn schon der Dritte gesprochene Satz aussagt - Ich entscheide in diesen Fällen immer so - hätten auch Gansel Rechtsanwälte Ihm nicht beeindruckt.
Gern Details als PN.
Aber vor Gericht und auf hoher See.........
Schauen wir mal wie das OLG entscheidet.
Danach werde ich darüber berichten aus meiner Sicht ist jetzt alles für uns entscheidende gesagt.
Danke für alle Tipps und die aufmunternden Beiträge auch an floflo der hier viel Zeit für uns opfert.
F.U.
Ich weiß nicht, ob es schon hier mal verlinkt wurde.
Gesten habe ich zufällig in Frontal21 hineingesehen. Es ging um die Anfrage des ZDF an das KBA wegen Auskunft zu dem Software-Update, nach der das Fernsehen Ordner mit 5.000 Seiten bekommen hatte von denen alle bis auf 27 geschwärzt waren. Dass sich eine Behörde so eine offensichtliche Häme erlaubt, ist schon bemerkenswert.
ZDF hat darauf nach dem Informationsfreiheitsgesetz geklagt und anscheinend jetzt vor dem Verwaltungsgericht Schleswig Recht bekommen. Jetzt muss der Dreckabstreifer der deutschen Autoindustrie Dokumente nachliefern.
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Yeti Ambition CFJA gebaut am 01.10.2010 / z.Zt. ca. 218.000 km / gerührt, nicht geschüttelt
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...oder wenigstens angebrochen. Ich hatte hier kürzlich berichtet, dass L040 insoweit erfolgreich Widerspruch gegen eine Betriebsuntersagung verbunden mit einem Eilantrag an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht eingelegt hat, als dass die Behörde die angefochtene Betriebsuntersagung zurückgenommen hat. In der Kostenentscheidung ist das Gericht der Bitte des Antragstellers jetzt nachgekommen und hat wenigstens ansatzweise das Problem der britischen Typgenehmigung und daraus resultierend der fehlenden Zuständigkeit des KBA aufgegriffen. Wörtlich führt das Gericht aus:
"Der Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als voraussichtlich nicht rechtmäßig. Die Begründung des Bescheids trägt die mit ihm getroffene Entscheidung nicht, weil sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht. Entgegen dem Inhalt des Bescheids gab es vorliegend für die Fahrzeuge vom Typ Skoda Yeti keine Typgenehmigung des KBA, die demzufolge auch nicht nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden konnte. Dass das Fahrzeug des Antragstellers nicht den Zulassungsvoraussetzungen entspricht und daher stillzulegen ist, folgt nicht aus dieser Begründung."
Damit ist es die erste überhaupt ergangene Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass die bisher stets von den Zulassungsstellen unter Berufung auf das KBA vorgebrachte Begründung nicht trägt. Auch wenn sich das VG nur sehr knapp äußert und nicht in die Tiefe geht, so ist die Kernaussage, dass mangels einer Modifizierung der Typgenehmigung keine den Zulassungsvoraussetzungen widersprechender Zustand vorliegt, doch sehr deutlich. Allen Updateverweigerern von Fahrzeugen des Herstellers Skoda dürfte das sehr helfen, sich erfolgreich gegen eine Betriebsuntersagung zu wehren. Für das KBA ist das hingegen eine dicke Klatsche, auch wenn das VG sich nur im Rahmen einer Kostenentscheidung geäußert hat.
und danke für die Blumen, aber diese stehen, wie hier wohl allgemein bekannt, Andreas zu. Ich möchte noch einen Satz aus dem Beschluss zitieren, der dem von Andreas zitierten vorangestellt ist
"Denn durch die Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheids vom 25.03.2019 hat er (Kreis/Zulassungsstelle) die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt, die er bei streitiger Fortsetzung verloren hätte".
Jetzt sollten hier die Überwachungsvereine mitlesen, damit diese stundenaktuell mit Hintergrundinformationen versorgt umsteuern können. Nur, ich glaube hieran nicht...
Na toll, das liest sich ja ganz gut. Ich wiederum muss euch folgendes mitteilen:
Rückrufmaßnahme 23R6 erfolgreich durchgeführt. Auf dem Schrieb steht dann unten folgendes, siehe Foto.
Ich hatte keine Lust mich noch mit dem Verwaltungsgericht zu beschäftigen, Sorry.
Gerade hier bei uns muss ich nun sogar um eine Ausnahmegenehmigung bangen um überhaupt durch zwei Straßen künftig noch mit Euro5 Diesel nachhause zu kommen. So einfach ist das mit 'Anlieger frei' nämlich wohl doch nicht..
Für einen Tipp wo der gesamte Text der der Entscheidung des VG nachzulesen ist dankbar.
Die Entscheidung - es handelt sich nur um eine Kostenentscheidung - ist nicht veröffentlicht. Die maßgebliche Passage habe ich zitiert und L040 hat das Zitat noch um eine weitere Textstelle ergänzt. Wenn du die ganze Entscheidung haben möchtest, empfehle ich dir, dich unmittelbar an L040 zu wenden.
VW hat über seine Anwälte glaubhaft versucht das in unseren Yeti keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist.
Ja, das versuchen die VW-Anwälte immer wieder, beschränken sich dabei aber auf die vermeintlichen Schlupflöcher, ein ziemlich untauglicher Versuch. Erfolgversprechender wäre es, das Problem an der Wurzel zu packen und nicht bei der Abschalteinrichtung sondern der AGR anzusetzen, auf die wegen ihres Zielkonflikts und der überhaupt nur bei vergleichsweise niedrigen Abgastemperaturen wirksamen Stickoxidminderung, die Anwendung des Verbots von Abschalteinrichtungen nicht nur nicht passt, sondern regelrecht kontraproduktiv ist. Faktisch hat VW daher eigentlich alles richtig gemacht. Aufgrund des Deals mit dem KBA kann man dieses Argument aber nicht vorbringen, mit der Folge, dass der Kunde der Dumme ist. Daher werfe ich VW auch nicht die Abschalteinrichtung an sich vor, sondern dass man gegen die Interessen seiner Kunden mit dem KBA einen Deal geschlossen hat, anstatt die Abschalteinrichtung bereits vom Grunde her als sinnvoll zu verteidigen.
Erfolgversprechender wäre es, das Problem an der Wurzel zu packen und nicht bei der Abschalteinrichtung sondern der AGR anzusetzen, auf die wegen ihres Zielkonflikts und der überhaupt nur bei vergleichsweise niedrigen Abgastemperaturen wirksamen Stickoxidminderung, die Anwendung des Verbots von Abschalteinrichtungen nicht nur nicht passt, sondern regelrecht kontraproduktiv ist. (...) Daher werfe ich VW auch nicht die Abschalteinrichtung an sich vor, sondern dass man gegen die Interessen seiner Kunden mit dem KBA einen Deal geschlossen hat, anstatt die Abschalteinrichtung bereits vom Grunde her als sinnvoll zu verteidigen.
Diese Aussage gilt aber nur für die von VW "eingesetzte" Technik. Dann hätte VW eine "andere zur Verfügung stehende" (wahrscheinlich teurere) Technik einsetzen müssen. So würde ich als juristischer Laie zumindest die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages deuten:
Fachbereich WD7 schrieb:
Eine Privilegierung einer Abschalteinrichtung aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 lit. a Emissions-Grundverordnung käme zudem dann grundsätzlich nicht in Betracht, wenn aufgrund andersartiger Konstruktion oder durch den Einsatz zusätzlicher Bauteile das Abschalten des Emissionskontrollsystems unter Motorschutzgesichtspunkten ent-behrlich würde. Für eine solche technische Entbehrlichkeit einer Abschalteinrichtung ließe sich in praxi etwa anführen, wenn nach dem Stande der Technik Konstruktionen bekannt und mög-lich sind, die das Abschalten des Emissionskontrollsystems entbehrlich machen
Auch Gerichtsurteile lassen sich meiner Meinung nach in diese Richtung auslegen:
Urteil LG Stuttgart, 17.01.2019 - 23 O 178/18 schrieb:
Ferner führt das Gericht erneut aus, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 EG (VO) 715/2007 sehr eng auszulegen ist. Die Automobilhersteller können sich daher - aus den geschilderten Gründen - allenfalls dann auf den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG (VO) (Motorschutz) berufen, wenn andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik, und zwar unabhängig davon ob diese wirtschaftlich deutlich teurer wären, nicht vorhanden sind.
@CAROMITO Ein Tip: Eine höfliche Email-Anfrage an den Antragsgegner (Kreis der Zulassungsstelle) nach dem IZG SH. Alle relevanten Daten (Wohnort des betr. Bürgers, Datum des Bescheides, Fahrzeug Typ, Gericht) finden sich hier im Forum.