Fragen und Antworten zum Update des EA189

    • [ FL Motor ]

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    Umfrage

    Ich...

    Insgesamt 27 Stimmen
    1.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (3) 11%
    2.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 1. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (5) 19%
    3.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem OLG Urteil) (9) 33%
    4.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (OLG-Urteil) gewonnen und eine Entschädigung wurde gezahlt (0) 0%
    5.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und in 2. Instanz (LG-Urteil) gewonnen und der Konzern hat Berufung eingelegt, und dann... (0) 0%
    6.  
      ...habe ich eine außergerichtliche Einigung erzielt (es kam zu keinem BGH Urteil) (1) 4%
    7.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 1. Inst. (LG) verloren (1) 4%
    8.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 2. Inst. (OLG) verloren (0) 0%
    9.  
      ...habe gegen den Konzern geklagt und habe in der 3. Inst. (BGH) verloren (0) 0%
    10.  
      ...befinde mich in einer Gemeinschaft zur Sammelfeststellklage (11) 41%
    11.  
      ... habe geklagt und warte immer noch (5) 19%

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    • SQ5 schrieb:

      Das Abgaskontrollsystem besteht aus Differenzdrucksensor und Lambdasonde sowie Nox Sonde bei den neuen. Das AGR ist eine Abgassteuerung zur Schadstoffreduzierung und kein Kontrollsystem.
      Nach meinem persönlichen Verständnis von den Abläufen bin ich da ganz bei dir. Das Dumme ist nur, dass wir beide da ziemlich allein auf weiter Flur stehen, denn das KBA vertritt eine andere Ansicht und die Rechtsprechung hat sich praktisch ohne nähere Prüfung der Ansicht des KBA angeschlossen.

      Ich habe einmal versucht zu recherchieren, wie der Begriff Abgaskontrollsystem (korrekt heißt es übrigens Emissionskontrollsystem) definiert wird. In den Begriffsbestimmungen der maßgeblichen EU-Richtlinie ist zwar der Begriff Abschalteinrichtung definiert, nicht jedoch der Begriff Emissionskontrollsystem, der in der Definition der Abschalteinrichtung Verwendung findet. Auch sonst habe ich keine Definition gefunden. Wäre deine Ansicht zutreffend, gäbe es den ganzen Abgasskandal nicht, jedenfalls nicht in Europa. Vielleicht solltest du im Musterfeststellungsverfahren als Sachverständiger für VW auftreten und der ganze Abgasskandal zerplatzt wie eine Seifenblase. :D

      Andreas
    • SQ5 schrieb:

      Bei Volllast wird natürlich mehr Ruß erzeugt und die AGR Rate ist Null.
      Da zeigt sich das ganze Dilemma. Bei Volllast macht eine eine Abgasrückführung überhaupt keinen Sinn. Nach der gesetzlichen Regelung, so wie sie vom KBA und ihm folgend den Gerichten ausgelegt wird, ist eine Veränderung der AGR-Rate gegenüber dem Prüfstand auf der Straße praktisch gar nicht mehr zulässig, d.h., wenn die AGR-Rate bei Volllast auf Null zurückgefahren wird, liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Ich kann es nur immer wieder erneut sagen, eine Anwendung des Abschaltverbots auf die Abgasrückführung führt zu unsinnigen, ja teils sogar kontraproduktiven Ergebnissen und passt daher irgendwie nicht.

      Andreas
    • unzulässige Abschalteinrichtung

      Hierzu folgender technischer Gedanke:
      Der Motor ist für den gemäßigten Vollastbetrieb mit all seinen Komponenten ausgelegt. Der Motor produziert optimaler Weise dabei mit dem verwendeten Abgassystemen den minimalen Schadstoffausstoß bei maximaler Leistung. Nun wird der Motor jedoch im normalen Betrieb kaum in dem Maße belastet und auch die Prüfszenarien sehen diesen Lastmix vor. Das AGR stellt hier eine Kompensationsmöglichkeit dar, mit dem der oft überdimensionierte Motor trotzdem der gewünschten Schadstoffrate nahe kommt. Volumenstrom, Prozesstemperatur und chemische Stoffgewichtung spielen dabei eine wichtige Rolle.

      Somit müssen wir diese Fälle unterscheiden:
      1. AGR regelt den Abgasrückstrom entsprechend den anliegenden Bedingungen, damit sich eine möglichst niedrige Schadstoffemission ergibt. Es kann alle Zustände von weit offen bis komplett geschlossen einnehmen.
      2. AGR regelt den Abgasrückstrom entsprechend den anliegenden Bedingungen, damit sich eine möglichst niedrige Antriebskomponentenbelastung und ein niedriger Komponentenverschleiß bei besserer Leistungsausbeute ergibt. Es kann alle Zustände von weit offen bis komplett geschlossen einnehmen.
      3. AGR ist abgeschaltet oder defekt. Regelung findet nicht mehr statt und wir unterhalten uns nur noch über die anliegende Klappenstellung, mit der der Motor klar kommen muß.

      - 1: Prüfstandseinstellung (mit mutmaßlichen Täuschungspotential durch Veränderung der Abgasraten über allen Betriebszustände gegenüber 2.)
      - 2: nutzoptimierte Version der meisten Wagen im Auslieferungszustand
      - zwischen 1 und 2: vermutlich das Softwareupdate
      - 3: spricht für sich und ist sicher nie im Auslieferungszustand umgesetzt worden.

      Die Aussage
      "... d.h., wenn die AGR-Rate bei Volllast auf Null zurückgefahren wird, liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor."
      würde es nicht ganz vor diesem Hintergrund treffen und kontraproduktive juristische Bewertungen sind unvermeidlich.

      Wir haben mit dem juristischen Begriff "unzulässige Abschalteinrichtung" schon einst dessen irreführende Anwendung erkannt, wenn es um Software geht.
      Umschalteinrichtung = juristische Abschalteinrichtung
      Ich würde es eher so ausdrücken: Die gewählte Hardwarelösung schafft nur mit einem für die normale Nutzung unzumutbaren AGR-Regelkennlinienfeld die geforderten maximalen Schadstoffemissionsgrenzen. Eine Änderung dieses Regelkennlinienfelds zwischen Prüfung und Nutzung ist verwerflich. Erlaubte Lösung wäre damit aus meiner Sicht einzig eine andere Hardwareauswahl gewesen.

      Beste Grüße, Fördegleiter
      Immer eine Handbreit Gelände unter 'm Pneu!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Fördegleiter ()

    • Fördegleiter schrieb:

      Erlaubte Lösung wäre damit aus meiner Sicht einzig eine andere Hardwareauswahl gewesen.
      Diese Sicht teile ich, da andere Lösungen (SCR-Kat und/oder NOx-Speicherkat) auch bereits zur Verfügung standen. Die rein innermotorische Lösung hätte man m.E. gar nicht erst genehmigen dürfen. Dennoch hat die AGR aber durchaus ihre Berechtigung, wenn man sie bedarfsgerecht in Kombination mit einem oder mehreren Katalysatoren einsetzt. Man muss sie sogar einsetzen, da die Hardwarelösungen auf dem Prüfstand bei niedrigen Abgastemperaturen nur unzulänglich funktionieren, was besonders für den SCR-Kat gilt (der NOx-Speicherkat ist dafür schon eher geeignet). Ohne eine hohe AGR-Rate, wird man die Prüfstandsgrenzwerte daher nicht einhalten können, mit dieser Rate auf der Straße unter bestimmten Bedingungen aber nicht hinnehmbare Nachteile in Kauf nehmen müssen. Aus diesem Grund muss man die AGR-Rate den Anforderungen entsprechend regeln können, was das Abschaltverbot in der engen Auslegung des KBA aber nicht zulässt. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Das Problem lässt sich nur lösen, indem man die AGR vom Abschaltverbot ausnimmt. Hier hat das KBA m.E. gleich doppelt versagt und damit einen gewaltigen Schaden verursacht, der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Die Briten, Spanier und Luxemburger waren da viel klüger.

      Andreas
    • Ein ständiges, garantiertes Vertagen von Problemen, bedeutet: man hat keine.

      Und das ist in unserer Wirtschaft verwurzelt: "Never change a winning" Pferd. Mach ALLES, Hauptsache Erster.

      Diese wohlhabende Engstirnigkeit rächt sich nun.

      Diese ganzen Umrüstmaßnahmen sind meiner Meinung nach nicht mal Feinstaub.
    • Anwaltsbüro Dr Stoll & Sauer schreibt Drohbrief an Scheuer
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      Die immer wieder zu hörende Behauptung
      „Es nutzt nichts, wenn wir in Deutschland den CO2 Ausstoß verringern“
      ist ein dummes Totschlagargument, denn letztlich muss jeder bei sich beginnen, ohne auf die Anderen zu warten.
    • jetzt trotz UpDate

      Mein YETI hat trotz Update des EA189 »bei über 190.000km bisher keine Motorprobleme gehabt.

      Habe jedoch von meine Cousine vor kurzen erfahren das ihr Tiguan einen Motorschaden hatte nach demUpdate des EA189 »mit unter 100.000km
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    • Yeti ist Geschichte

      Ich melde mich ab,der Yeti aus dem VAB Betrugskonzern ist Geschichte.
      Ist ohne Update vertickt worden und ein Wagen von diesem Konzern kommt mir nicht mehr ins Haus!!
      Fahre jetzt einen Lexus Hybrid hätte ich gleich kaufen sollen!
      Der Diesel ist Dank VW als PKW Motor erledigt,echt super Herr Gerstenkorn !
      Mal sehen was sich durchsetz,aber VAG nie mehr.
      Auch einige Parteien kann ich leider nicht mehr wählen!
    • ......naja Lexus Hybrid I.V. Zum Yeti :huh:

      Gut das die anderen Konzerne und ausländischen Marken so ehrlich waren und sind.
      :rolf:
      Immerhin hat Dir Dein Schneetier einige Jahre treu gedient.
      Auch bei Wartung und Inspektion und evtl. Werkstattkosten
      :schrauben:
      Wirst Du viell. Noch gerne an den Yeti denken.
      Trotzdem :HG: zum Neuen.
      Neu ist getreu - :drink:
      Grüße Michael


      "Gib dem Menschen einen Hund, und seine Seele wird gesund." (Hildegard von Bingen)
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